RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-90/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Nach Behebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Februar 2016, LVwG-AV-90-2016, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0046-6, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des AK, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nunmehr zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Aktenlage und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, RA 2016/11/0046-6, verwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeug der Klassen AM, A, C, C1 und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs.3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück. im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, positive fachärztliche weitere (Gegen)-Gutachten vorzulegen, da sie nicht einmal die Frist zur Stellungnahme abgewartet hätte. Zudem sei eine Beobachtungsfahrt durchzuführen, die administrativ einfacher durch die Bezirkshauptmannschaft durchzuführen sei und dem Beschwerdeführer die Chance gäbe, im Hinblick auf seine 60 jährige Fahrpraxis seine Fahrtauglichkeit zumindest im Hinblick auf einen örtlich eingeschränkten Führerschein unter Beweis zu stellen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück. im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, positive fachärztliche weitere (Gegen)-Gutachten vorzulegen, da sie nicht einmal die Frist zur Stellungnahme abgewartet hätte. Zudem sei eine Beobachtungsfahrt durchzuführen, die administrativ einfacher durch die Bezirkshauptmannschaft durchzuführen sei und dem Beschwerdeführer die Chance gäbe, im Hinblick auf seine 60 jährige Fahrpraxis seine Fahrtauglichkeit zumindest im Hinblick auf einen örtlich eingeschränkten Führerschein unter Beweis zu stellen. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr aufgrund des vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachtens die Auffassung vertreten hat, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Erstattung eines Gegengutachtens (auf gleicher fachlicher Ebene) zu geben sei und darüber hinaus die Notwendigkeit einer Beobachtungsfahrt nach der Aktenlage nicht erkennbar sei, war der Beschwerde nunmehr keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.90.003.2016