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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2082/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerden des GK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Hirsch, ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.06.2015, Zlen. WBS2-V-14 11091/5, WBS2-V-14 11096/5, WBS2-V-14 11088/5, WBS2-V-14 10845/5, WBS2-V-14 11097/5, WBS2-V-14 11094/5, WBS2 V-14-11098/5, WBS2-V-14 11093/5, WBS2-V-14 11092/5, WBS2-V-14 11090/5, WBS2-V-14 11095/5, WBS2-V-14 11089/5, WBS2-V-14 11086/5 und WBS2-V-14 11087/5 betreffend Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Den Beschwerden wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten jeweils vorgeworfen, zu den jeweils angeführten Tatzeiten in ***, ***, als Obmann des Vereines A, somit als nach außen berufenes Organ verantwortlich zu sein, dass durch verschiedene Tätigkeiten ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, wobei als Tätigkeiten in den verschiedenen Straferkenntnissen Getratsche, Kindergeschrei, Fußballspielen gegen den Beton, Arbeiten mit der Trennscheibe, Abladen von Heurigenbänken bzw. Lärm durch schwere LKW, aufgelistet sind. Verhängt wurde in jedem dieser Straferkenntnisse eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Stunden). In den dagegen erhobenen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich beim Verein A um eine staatlich anerkannte Religionsgemeinde handle. Bei Tätigkeiten wie Getratsche oder Kinderlärm könne es sich überhaupt nicht um ungebührliche Lärmeregung handeln. Im Vereinslokal würden lediglich religiöse Veranstaltungen abgehalten und würde ein dadurch verursachter Lärmpegel lediglich im Rahmen des dadurch bedingten Zu- und Abfahrens verursacht. Keinesfalls wären Arbeiten während der Nacht durchgeführt worden. Auch die Anlieferung von Heurigenbänken wäre nicht mittels LKW und auch nicht zur Nachtzeit erfolgt. Es habe nur eine einzige Person gegeben, die sich beschwert habe, obwohl zahlreiche Anrainer vorhanden wären. Auch die Polizei, welche die Vorwürfe überprüft habe, hätte keine Beeinträchtigungen feststellen können. Auf dem Gelände befänden sich außer dem Vereinslokal auch noch weitere Betriebe und könnten auch von diesen Lärmerregungen ausgegangen sein. Die vorhandenen aufgenommenen Lichtbilder wären mehrere Jahre alt und würden die Situation zum Tatzeitpunkt nicht darstellen. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer ein Zeuge sowie der Beschuldigte selbst einvernommen wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von Folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Vom einvernommenen Zeugen wurden Lärmerregungen durch die jeweils in den Straferkenntnissen angeführten Tätigkeiten festgestellt und hierüber auch entsprechende Aufzeichnungen geführt. Am Areal des Vereins befinden sich auch noch weitere Betriebe und konnte vom Zeugen nicht zweifelsfrei angegeben werden, dass die jeweiligen Lärmerregungen ausschließlich dem gegenständlichen Verein und nicht auch etwa anderen Betrieben zuzuordnen sein konnten. Auf Grund entsprechender Interventionen wurden auch von Polizeiorganen wiederholt Überprüfungen vorgenommen und ergibt sich aus den Angaben der Polizeiorgane, dass diese selbst keinerlei Wahrnehmungen über Lärmerregungen getätigt haben, sondern lediglich die Angaben des Zeugen an die Behörde weitergeleitet haben. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Unter störendem Lärm sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störenden Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenhang mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Insofern im konkreten Fall Geräusche durch den normalen Vereinsbetrieb verursacht wurden, so erfüllt dieser noch nicht den gegenständlichen Tatbestand, solange er anhand der dargestellten Kriterien vertretbar ist. Des Weiteren konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob sämtliche der beschriebenen Lärmerregungen tatsächlich ausschließlich dem gegenständlichen Verein zuzuordnen sind oder ob hiefür auch andere Ursachen in Betracht kommen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als sich im gegenständlichen Areal noch weitere Betriebe befinden, die an der Lärmverursachung möglicherweise beteiligt sein konnten und vom Zeugen eine zweifelsfreie Zuordnung der Lärmerregung nicht erfolgen konnte. Da die Verwaltungsübertretungen daher nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten, waren diese – zumindest im Zweifel für den Beschuldigten - einzustellen. Zur Unzlässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2082.001.2015.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.