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{'item': 'LVwG-S-695/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-695/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.01.2016, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 50,-- neu festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.01.2016, Zl. ***, wurde Herrn JF Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: zumindest am 5.9.2013 (Überprüfung durch einen Amtssachverständigen) Ort: ***, Grundstück Nr. ***, KG *** Tatbeschreibung: Sie haben als Eigentümer des oben angeführten Grundstückes folgende Übertretung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 zu verantworten: Sie haben Teile ihres Grundstückes an Dritte verpachtet, wobei die Pächter laut Pachtverträgen verpflichtet wurden, elektrischen Strom von Ihnen als Verpächter zu einem Preis von € 0,38/kWh zu beziehen, den Sie von der EVN kaufen. Zur Verteilung dieses zu einem Preis von € 0,19/kWh gekauften und an die Pächter weiterverkauften Stroms haben Sie auf Eigengrund ein Verteilernetz inkl. Messeinrichtungen errichtet und betreiben dieses in Gewinnabsicht (Preisunterschied zw. Ein- und Verkaufspreis). Aufgrund der elektrischen Installationen auf Ihrem Grundstück ist ein Verteilernetz im Sinne des § 2 Abs.1 Z.74 NÖ ELWG 2005 gegeben, welches Sie ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betrieben haben.Aufgrund der elektrischen Installationen auf Ihrem Grundstück ist ein Verteilernetz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 74, NÖ ELWG 2005 gegeben, welches Sie ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betrieben haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 70 Abs.1 Z.20 iVm § 53 Abs.1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 2.000,00 72 Stunden § 70 Abs.1 Z.20 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005€ 2.000,00 72 Stunden Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 20, NÖ, Elektrizitätswesengesetz 2005 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00“
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde von Herrn JF, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH (in der Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere Folgendes vorgebracht: „…
  6. Beschwerdegründe 2.1 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung bei Nichtvorliegen der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. 2.2 Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Bestrafung - konkret des Verschuldens und des Verschuldensgrades sowie, ein solches vorausgesetzt, auf ordnungsgemäße Zumessung der Strafe - verletzt. 2.3 Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens - insbesondere auf eine ordnungsgemäße Begründung eines behördlichen Bescheids - verletzt. 2.4 Der angefochtene Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften bekämpft.
  7. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an einem Badesee gelegenen Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses ist in Lose unterteilt, welche zur gärtnerischen Nutzung verpachtet werden. Die Zuleitung von Strom zu den einzelnen Losen erfolgt über einen Haupttrafo. Diese Masttrafostation aus Stahlbeton wurde im Jahr 1985 auf dem damaligen Grundstück Nr. *** KG ***, von der N Aktiengesellschaft errichtet, die dafür die entsprechende baubehördliche Bewilligung erwirkte. Die Trafostation wurde von der NN GmbH an den Beschwerdeführer übergeben. Sie dient der Versorgung des Areals an dem erwähnten Badesee. Es sind ein Hauptzähler sowie im Bereich der Zuleitungen zu den einzelnen Losen Subzähler installiert, um den Verbrauch der einzelnen Pächter zu ermitteln. Die Abrechnung mit den Pächtern erfolgt im Rahmen der Pachtverträge so, dass sie gerade kostendeckend ist. 3.2 Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer demgegenüber - aufgrund der Ergebnisse einer Überprüfung durch einen elektrotechnischen Amtssachverständigen - vor, dass er ein Verteilernetz ohne entsprechende Konzession betreibe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich, dass er lediglich gemäß den Pachtverträgen für die Versorgung der Lose gesorgt habe. Er erziele aus der Weiterverrechnung der anfallenden Betriebskosten keinen Gewinn. 3.3 Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 26.1.2016, ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 1 Z 20 iVm § 53 Abs 1 EIWG NÖ 2005 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- zzgl Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2, VStG 1991, sohin ein Gesamtbetrag von € 2.200,-- verhängt.Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 26.1.2016, ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, EIWG NÖ 2005 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- zzgl Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, VStG 1991, sohin ein Gesamtbetrag von € 2.200,-- verhängt.
  8. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen 4.1 Unrichtiger Tatvorwurf 4.1.1 Der Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer ein Verteilernetz betreibe, geht fehl. Dieser Begriff wird weder im NÖ EIWG 2005 noch im EIWOG 2010 noch in der RL 2009/72/EG definiert. Allerdings ergeben sich aus den nachstehenden Begriffsbestimmungen in § 2 NÖ EIWG 2005 Anhaltspunkte für das Begriffsverständnis des Gesetzgebers. Demnach bezeichnetDieser Begriff wird weder im NÖ EIWG 2005 noch im EIWOG 2010 noch in der RL 2009/72/EG definiert. Allerdings ergeben sich aus den nachstehenden Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, NÖ EIWG 2005 Anhaltspunkte für das Begriffsverständnis des Gesetzgebers. Demnach bezeichnet „Versorgunq: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden“ ( Z 72);„Versorgunq: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden“ ( Ziffer 72,); „Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen“ (Z 73) und„Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen“ (Ziffer 73,) und „Verteilunq: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-‚ Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“ (Z 74).„Verteilunq: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-‚ Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“ (Ziffer 74,). Somit umfasst die „Verteilung“ gemäß Z 74 den Transport an die Kunden mit Ausnahme der Versorgung, dh des Verkaufs (siehe Z 72).Somit umfasst die „Verteilung“ gemäß Ziffer 74, den Transport an die Kunden mit Ausnahme der Versorgung, dh des Verkaufs (siehe Ziffer 72,). Da dem Beschwerdeführer angelastet wird, er hätte Strom an die Pächter verkauft (was dieser bestreitet), ist es völlig unschlüssig, ihm gleichzeitig vorzuwerfen, er hatte ein Verteilernetz betrieben. 4.1.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Netze, die von anderen Betreibern als den in § 7 Z 70 EIWOG namentlich genannten Übertragungsnetzbetreibern betrieben werden, als Verteilernetze zu qualifizieren sind; weiters fallen in diese Kategorie auch die Netze der drei genannten Netzbetreiber, die überwiegend nicht dem überregionalen Stromtransport, sondern der unmittelbaren Belieferung von Endverbrauchern dienen.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Netze, die von anderen Betreibern als den in Paragraph 7, Ziffer 70, EIWOG namentlich genannten Übertragungsnetzbetreibern betrieben werden, als Verteilernetze zu qualifizieren sind; weiters fallen in diese Kategorie auch die Netze der drei genannten Netzbetreiber, die überwiegend nicht dem überregionalen Stromtransport, sondern der unmittelbaren Belieferung von Endverbrauchern dienen. Endverbraucher ist „eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft“ (§ 2 Z 13 EIWOG).Endverbraucher ist „eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft“ (Paragraph 2, Ziffer 13, EIWOG). Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Pächter zu. Dasselbe gilt aber auch für den Beschwerdeführ, der selbst Strom aus dem Verteilernetz der NN GmbH bezieht. Vergleichsweise judiziert der OGH, dass auch EIektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen, zur Gruppe der Endverbraucher zählen. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede Person, die Strom kauft, um diesen zu verbrauchen. Auch die NN GmbH sieht den Beschwerdeführer offenbar als Endverbraucher an und hat ihm daher im Juli 2014 Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz übermittelt (./1), dies in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (vgl § 18 ElWOG 2010, § 33 NÖ EIWG 2005).Auch die NN GmbH sieht den Beschwerdeführer offenbar als Endverbraucher an und hat ihm daher im Juli 2014 Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz übermittelt (./1), dies in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen vergleiche Paragraph 18, ElWOG 2010, Paragraph 33, NÖ EIWG 2005). Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer Nutzer eines Verteilernetzes und nicht Betreiber eines solchen ist. Richtigerweise erfolgt somit bloß ein Weitertransport von einem Endverbraucher zum anderen, was nicht als Betrieb eines Netzes qualifiziert werden kann. 4.1.3 Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Funktion des von ihr beanstandeten „Netzes“, das innerhalb eines bestimmten räumlich sehr eng abgegrenzten Gebietes installiert ist. Derartige Netze, die zB innerhalb von Betriebsgeländen bzw Verbrauchsstätten bestehen, sind, wie sich aus einer historischen Interpretation des NÖ EIWG 2005 ergibt, nicht konzessionspflichtig. Aufgrund des § 68 Z 2 EIWOG 1998 waren Unternehmen, die im Jahr 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilten, als Endverbraucher zu qualifizieren. In den Erläuterungen zur RV der Stammfassung des Gesetzes wurde zu § 7 Z 26 EIWOG angemerkt, dass die Stromabgabe im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht primär auf die Versorgung Dritter gerichtet sind, keiner Konzession bedürfe. So bedurften etwa Betreiber eines Campingplatzes, Messeveranstalter oder Vermieter von Appartementwohnungen auch dann keiner elektrizitätsrechtlichen Konzession, wenn die verbrauchte Elektrizität den Benützern ihrer Einrichtung gesondert in Rechnung stellten.Aufgrund des Paragraph 68, Ziffer 2, EIWOG 1998 waren Unternehmen, die im Jahr 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilten, als Endverbraucher zu qualifizieren. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des Gesetzes wurde zu Paragraph 7, Ziffer 26, EIWOG angemerkt, dass die Stromabgabe im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht primär auf die Versorgung Dritter gerichtet sind, keiner Konzession bedürfe. So bedurften etwa Betreiber eines Campingplatzes, Messeveranstalter oder Vermieter von Appartementwohnungen auch dann keiner elektrizitätsrechtlichen Konzession, wenn die verbrauchte Elektrizität den Benützern ihrer Einrichtung gesondert in Rechnung stellten. Die Begriffe des Endverbrauchers, der Betriebsstätte, des Betriebsgeländes sowie die Verbrauchsstätte wurden in 5 7 Z 24, Z 25, Z 26 ElWOG näher definiert:Die Begriffe des Endverbrauchers, der Betriebsstätte, des Betriebsgeländes sowie die Verbrauchsstätte wurden in 5 7 Ziffer 24,, Ziffer 25,, Ziffer 26, ElWOG näher definiert: - Z 9: „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigengebrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 26) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;- Ziffer 9 :, „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigengebrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Ziffer 26,) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung; - Z 24: „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;- Ziffer 24 :, „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird; - Z 25: „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;- Ziffer 25 :, „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben; - Z 26: „ Verbraucherstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z25), für das oder die ein Endverbraucher (Z9) elektrische Energie bezieht und Über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;- Ziffer 26 :, „ Verbraucherstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z25), für das oder die ein Endverbraucher (Z9) elektrische Energie bezieht und Über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt; Diese Begriffsbestimmungen wurden im Zuge der Novelle 2000 aufgehoben. In den Materialien (Änderung der RV zu 66 BIgNR XXI. GP) wurde zu § 7 festgehalten, dass einige Begriffe, wie etwa die Verbrauchsstätte, der zugelassene Kunde oder die Betriebsstätte, im Hinblick auf die vollständige Marktöffnung entfallen könnten, da im neuen System der „virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern“ eine Reihe neuer Aufgaben und damit neuer Begriffe für jene, denen diese Aufgaben zukommen, erforderlich seien (zB BiIanzgruppen, Stromhändler, Lastprofile).Diese Begriffsbestimmungen wurden im Zuge der Novelle 2000 aufgehoben. In den Materialien (Änderung der Regierungsvorlage zu 66 BIgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 7, festgehalten, dass einige Begriffe, wie etwa die Verbrauchsstätte, der zugelassene Kunde oder die Betriebsstätte, im Hinblick auf die vollständige Marktöffnung entfallen könnten, da im neuen System der „virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern“ eine Reihe neuer Aufgaben und damit neuer Begriffe für jene, denen diese Aufgaben zukommen, erforderlich seien (zB BiIanzgruppen, Stromhändler, Lastprofile). Dies zeigt deutlich, dass der Entfall der Begriffsbestimmungen in keinem Zusammenhang mit dem Umfang des Begriffs „Netzbetreiber“ stand. Es war offenbar nicht die Absicht des Gesetzgebers, diesen Begriff materiell abzuändern. Die Verteilung von elektrischer Energie auf einem eng abgegrenzten Gelände, wie zB dem verfahrensgegenständlichen Areal an einem Badesee, ist daher nicht als Betrieb eines Verteilernetzes zu qualifizieren. 4.1.4 Hervorzuheben ist, dass für den Begriff des Verteilernetzbetreibers die Absicht, ein bestimmtes Gebiet zu versorgen, für das noch keine Konzession eines Verteilernetzbetreibers besteht, von zentraler Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, im räumlichen Geltungsbereich der Konzession der NN GmbH oder sonstige Versorgungsleistungen zu übernehmen. Er hat auch keinerlei Aktivitäten gesetzt, die auf eine solche Absicht schließen lassen. 4.2 Unrichtiger Verschuldensvorwurf Die Behörde hat sich Rahmen ihrer Erwägungen mit dem Unrechtsgehalt der Tat auseinanderzusetzten. Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist „auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen“.Die Behörde hat sich Rahmen ihrer Erwägungen mit dem Unrechtsgehalt der Tat auseinanderzusetzten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist „auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen“. Das angefochtene Straferkenntnis enthält diesbezüglich nur Leerformeln in der Art von Textbausteinen. Auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht eingegangen, obwohl dieses deutlich erkennen lässt, dass sein Handeln zu keinem Zeitpunkt darauf abzielte, ein Verteilernetz zu betreiben. Dies mindert - selbst wenn es nicht, wie oben vorgebracht, den objektiven Tatbestand „Betrieb eines Verteilernetzes“ ausschließen sollte - den Grad seines Verschuldens. 4.3 Völlig unangemessene Strafhöhe Zur Höhe der Strafe ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG bei der Bemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigungen durch die Tat heranzuziehen sind. Die belangte Behörde setzt sich mit den Regeln über die Strafzumessung wiederum nur formelartig auseinander. Sie übersieht gänzlich, dass der „Verstoß“ des Beschwerdeführers - wenn er denn vorliegen sollte - lediglich in einer unbedachten Gestaltung der Modalitäten der Betriebskostenabrechnung mit seinen Pächtern besteht und dass sein Handeln keinesfalls darauf abzielte, eine nach dem NÖ EIWG 2005 konzessionspflichtige Tätigkeit auszuüben.Zur Höhe der Strafe ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bei der Bemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigungen durch die Tat heranzuziehen sind. Die belangte Behörde setzt sich mit den Regeln über die Strafzumessung wiederum nur formelartig auseinander. Sie übersieht gänzlich, dass der „Verstoß“ des Beschwerdeführers - wenn er denn vorliegen sollte - lediglich in einer unbedachten Gestaltung der Modalitäten der Betriebskostenabrechnung mit seinen Pächtern besteht und dass sein Handeln keinesfalls darauf abzielte, eine nach dem NÖ EIWG 2005 konzessionspflichtige Tätigkeit auszuüben. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Geldstrafe „im untersten Bereich des Strafrahmens“ geblieben sei: § 70 Abs 1 NÖ EIWG 2005 normiert nämlich lediglich eine Höchst-, aber keine Mindeststrafe. Der Strafrahmen betragt somit € 1,-- bis € 25.000,--. Somit geht eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- weit über den „untersten Bereich des Strafrahmens“ hinaus.Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Geldstrafe „im untersten Bereich des Strafrahmens“ geblieben sei: Paragraph 70, Absatz eins, NÖ EIWG 2005 normiert nämlich lediglich eine Höchst-, aber keine Mindeststrafe. Der Strafrahmen betragt somit € 1,-- bis € 25.000,--. Somit geht eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- weit über den „untersten Bereich des Strafrahmens“ hinaus. Zu Unrecht hat die belangte Behörde auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht in ihre Erwägungen einbezogen. 4.4 Verletzung von Verfahrensvorschriften Die belangte Behörde hat wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen und ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche räumliche Ausdehnung das inkriminierte „Netz“ aufweist. Hatte sie diesbezüglich Ermittlungen gepflogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass lediglich ein auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eng abgegrenztes Areal an das Verteilernetz der NN GmbH angeschlossen ist und keineswegs ein (weiteres) Verteilernetz errichtet wurde. Grob mangelhaft ist weiters die Begründung des angefochtenen Bescheids, die sich hinsichtlich der entscheidenden Frage (Abgrenzung des Begriffs „Verteilernetz“) in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft.
  9. Antrag Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde im Wesentlichen anhand der Verfahrensakte sowie durch Einvernahme des Beschuldigten Beweis geführt. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die gegenständliche Anzeige von Herrn EO ausgehe. Zwischenzeitig sei ein Urteil durch das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien – durch das Berufungsgericht bestätigt - ergangen, mit welchem eine Klage des Herrn O auf Aufrechterhaltung eines abgeänderten Pachtvertrages abgewiesen worden ist. Hintergrund sei, dass dem Beschwerdeführer damals von Herrn O ein eigenmächtig abgeändertes Pachtvertragsmuster zur Unterfertigung vorgelegt worden ist, welches unvorsichtigerweise in Eile unterschrieben wurde. Erst eine nachträgliche Überprüfung noch am selben Tag führte dazu, dass vom Beschuldigten das Pachtverhältnis sofort fristlos wieder gekündigt worden sei. Ergänzend wurde der ursprüngliche Energieliefervertrag mit der E vom 26.06.2011 sowie eine E-Mail-Korrespondenz mit der E vom
  11. November 2013 vorgelegt. Zudem wurde ein Schreiben des Obmannes des Gartenvereins *** vom 23.02.2016 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, dass Herr F nicht mehr als € 0,19 pro kwh für den Strom verrechne.
  12. Feststellungen: Herr JF ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Das Grundstück hat laut Grundbuch eine Fläche von 129.189 m². Auf diesem befindet sich ein Teich und die an das Gewässer angrenzenden Flächen sind in Lose unterteilt, welche zur gärtnerischen Nutzung verpachtet werden. In den Pachtverträgen ist unter „
  13. Gebühren für Strom, Wasser, Kanal“ insbesondere ausgeführt, dass jedem Pächter ein Stromanschluss zur Verfügung steht. Der Stromzähler sowie alle Zuleitungen sind und bleiben Eigentum des Verpächters und dürfen nicht verändert werden. Die Verbrauchkosten werden laut Zählerstand an den Pächter weiterverrechnet und betragen derzeit für Strom € 0,38 (inkl. Mwst.) pro Kw/h, wobei davon € 0,19 für die Leitungserrichtung und Zählergebühr anfallen. Die Abrechnung mit den Pächtern erfolgt im Rahmen der Pachtverträge im Wesentlichen so, dass sie gerade kostendeckend ist. Die Zuleitung von Strom zu den einzelnen Losen erfolgt über einen Haupttrafo. Diese Masttrafostation aus Stahlbeton wurde im Jahr 1985 auf dem damaligen Grundstück Nr. *** KG ***, von der N Aktiengesellschaft errichtet, die dafür die entsprechende baubehördliche Bewilligung erwirkte. Die Trafostation wurde von der NN GmbH an den Beschwerdeführer übergeben. Sie dient der Versorgung des Areals an dem erwähnten Badesee. Es sind ein Hauptzähler sowie im Bereich der Zuleitungen zu den einzelnen Losen Subzähler installiert, um den Verbrauch der einzelnen Pächter zu ermitteln. Herr F hat für die gegenständliche Liegenschaft am 16.6.2001 einen Energieliefervertrag mit der E AG abgeschlossen. Von der NN GmbH wurde Herrn F am 29.11.2013 per E-Mail angeboten die Transformatorstation unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen und die „Elektrifizierung der Wochenendhäuser“ zu ermöglichen.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials und insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend unzweifelhaft getroffen werden. Der Sachverhalt per se wurde nicht bestritten. Strittig ist die rechtliche Subsumtion.
  15. Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet auszugsweise: „Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck …
  16. “Endverbraucher”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft; …
  17. “Kunde”: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen; …
  18. “Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;
  19. “Verteilernetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;
  20. “Verteilung”: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; … § 53 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet: „Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.“ § 70 Abs. 1 Z 20 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 20, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 lautet: „Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 53 Abs. 1).“„Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (Paragraph 53, Absatz eins,).“
  21. Erwägungen: Im Gegenstand war auf Grund des Beschwerdevorbringens im Detail zu prüfen, ob sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und wenn ja, ob gegebenenfalls ein historisch gewachsener Ausnahmetatbestand vorliegt. Herr F ist im konkreten Fall Eigentümer der Transformatorstation, über welche er die Verbindung zum Netz der NN GmbH herstellt. Er tritt gegenüber der E AG als Endverbraucher auf, was jedoch für die Frage des Betreibens eines nachgelagerten Verteilernetzes irrelevant ist. Ausgehend von dieser Transformatorstation verteilt er nämlich den Strom an die einzelnen Lose. Ausdrücklich ist er auch Eigentümer der Zuleitungen und Stromkästen zu den einzelnen Losen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dass sämtliche Lose auf einem einzigen Grundstück liegen (Größe 129.189 m²), hindert nicht dies als bestimmtes Gebiet zu qualifizieren. Vertraglich ist er zudem verpflichtet den Losen einen Stromanschluss bereit zu stellen. Einen Ausnahmetatbestand bzw. eine „Bagatellgrenze“ sieht der Gesetzgeber nicht vor. Aufgrund der vollständigen Marktöffnung ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber einzelne Begriffsdefinitionen entfallen lassen wollte, um das Recht der freien Wahl des Stromanbieters sicher zu stellen. So ist gerade bei der gegenständlichen Konstruktion den Pächtern dieses freie Wahlrecht genommen. Sämtliche Erfordernisse gemäß § 2 Abs 1 Z 72 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 sind damit als erfüllt zu sehen, womit feststeht, dass Herr F ein Verteilernetz betreibt. Um dieses betreiben zu dürfen, bräuchte er eine Konzession gemäß § 53 Abs. 1 leg.cit., welche er jedoch nicht hat. Sämtliche Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 72, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 sind damit als erfüllt zu sehen, womit feststeht, dass Herr F ein Verteilernetz betreibt. Um dieses betreiben zu dürfen, bräuchte er eine Konzession gemäß Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit., welche er jedoch nicht hat. Der objektive Tatbestand ist somit verwirklicht. Nachdem es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handelt konnte Fahrlässigkeit ohne weiteres angenommen werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Nachdem es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handelt konnte Fahrlässigkeit ohne weiteres angenommen werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Beschwerdeführer verfügt über ein Monatseinkommen von 2.500 €, ist Eigentümer eines Wohnhauses und der gegenständlichen Liegenschaft und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd musste die lange Verfahrensdauer gewertet werden, straferschwerend kein Umstand. Unbescholtenheit liegt jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Insbesondere in Anbetracht des vorliegenden Milderungsgrundes und dem Umstand, dass es sich um die erste einschlägige Bestrafung handelt, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass auch mit einer herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch die nunmehr festgesetzte Strafe ist geeignet dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.695.001.2016

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