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LVwG-AV-1003/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1003/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn TK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Rödler, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. August 2015, Zl. BLW1-G-04279/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. April 2016, zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  5. August 2015, BLW1-G-04279/001, wurde Herrn TK die Gewebeberechtigung für das das Gewerbe „Hausservice umfassend die Reinigung, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Schneeräumung, Verkehrsflächenreinigung, Rasenmähen, Laubrechen, Heckenschneiden, Wartung (nicht Reparatur) von technischen Einrichtungen, einfache Botengänge, Fenstereinstellen und –abdichten und die Vermittlung von Werkverträgen an befugte Gewerbetreibende“, am Standort ***, ***, eingetragen zur GISA-Zl. ***, entzogen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, der nunmehrige Rechtsmittelwerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  6. Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
  7. September 2014 nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, der nunmehrige Rechtsmittelwerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  8. Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
  9. September 2014 nach Paragraph 80, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass Herr TK gemeinsam mit seinem Vater seit dem Jahr 2009 bis zu dem Vorfall am
  10. Juli 2013 Herrn JT als Arbeiter beschäftigt habe. Beschrieben sei die Arbeit des damals Verunglückten wie die eines Knechtes, der sowohl für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Dienstnehmer in dessen Unternehmen als auch im privaten Bereich, z.B. im Zuge des Hausbaues des Beschwerdeführers, tätig gewesen sei. Er habe äußerst geringen Lohn für seine Tätigkeit erhalten und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. TK habe die zu seinem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Maschinen im Stadel seines Vaters eingestellt. Dieser Stadel sei durch ein Schiebetor zu begehen, welches aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen ein Aushängen aus der Laufschiene am
  11. Juli 2013 auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzte. TK hätte die Gefahrenlage, die sich aus dem Nichtvorhandensein einer Sicherung ergebe, erkennen müssen. Sein Verhalten gegenüber dem Verunglückten lasse auf seine Persönlichkeit Rückschlüsse ziehen, die besonders geringe menschliche Wertschätzung gegenüber JT sei auffallend. Gerade bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten. Aus der Tatsache, dass die Sicherungspflicht der Arbeitsstätte im eigenen Bereich gröblich vernachlässigt worden sei, könne geschlossen werden, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber dieser Verpflichtung noch weniger im fremden Bereich nachgehen werde. Sowohl die WKNÖ als auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ hätten keine Einwände gegen die Entziehung erhoben. Gegen diesen Bescheid erhob Herr TK, anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die von der Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei und auf unrichtigen Prämissen basiere. Tatsache sei, dass das gegenständliche Stadeltor aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen das Aushängen aus der Laufschiene am
  12. März 2013 gesprungen und auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzt habe. Wie sich aus der der Beschwerde beigefügten Niederschrift der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
  13. November 2013 ergebe, sei der damals Verunglückte zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht beschäftigt, sehr wohl aber zu diversen Zeitpunkten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen, eben deshalb habe der Beschwerdeführer auch bis dato keine Geldstrafe von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten. Unrichtig sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenlage, in welcher sich JT befunden habe, hätte erkennen müssen, da sich keine besonders auffällige, über die alltägliche Gegebenheiten erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt abgezeichnet habe. Tatsache sei, dass der Heustadel am Bauernhof des, zwischenzeitlich verstorbenen, Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei und dort nur wenige landwirtschaftliche Maschinen, die auch vom Vater des Beschwerdeführers benutzt worden seien, untergestellt gewesen seien. Nicht mehr feststellbar sei, weshalb sich JT am Hof des Vaters aufgehalten habe. Weshalb daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gezogen werden hätten können, sei vollkommen unnachvollziehbar. Tatsache ist, dass weder ein Vorsatz des Beschwerdeführers noch besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen seien. Weiters nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde mit derartiger Strenge bei einem erstmaligen Vorfall vorgehe, habe der Beschwerdeführer weder besonders gefährliche Verhältnisse noch grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Weshalb die Behörde nach zwei Jahren Wohlverhalten nunmehr plötzlich annehme, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, noch dazu bei Ausübung des Gewerbes, zu befürchten, sei vollkommen unnachvollziehbar und würden dafür keinerlei wie immer gearteten Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei sogar auszuschließen, dass die Gefahr zur Wiederholung bestehe, da sich in der Vergangenheit in keinster Weise ein sorgloses oder nachlässiges Verhalten des Beschwerdeführers abgezeichnet habe. Im Gegenteil, aufgrund seiner Verantwortung für vier Mitarbeiter sei sein vergangenes sowie sein zukünftige Verhalten als sorgfältig zu qualifizieren. Weiters sei hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Verurteilung um die erste und einzige des Beschwerdeführers handle und diese auf Fährlässigkeit beruht habe, und auf Grund dieses einmaligen Vorfalles keine allgemeine Gefahr der Wiederholung abgeleitet werden könne. Dies werde durch die bedingte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha auch untermauert, da die bedingte Strafnachsicht nur ausgesprochen werde, wenn weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstünden. Weiters seien alle anderen Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, zu berücksichtigen. Bemerkenswert sei auch, dass bei Berücksichtigung allgemeiner menschlicher Erfahrung der sonstigen ausschließlich unbescholtenen Lebensführung des Beschwerdeführers ein unbestreitbares Wohlverhalten nicht abzusprechen sei und es vielmehr unverhältnismäßig wäre, den ganzen Lebenslauf mit einer einzigen Verurteilung aufzuwägen. Weshalb eine geringe menschliche Wertschätzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen solle, ist vollkommen unnachvollziehbar. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt. Am
  14. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-1094/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß § 15 NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.Am
  15. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, , LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-1094/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender –das gegenständliche Verfahren betreffend - entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  16. Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig seit
  17. September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
  18. Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  19. Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig seit
  20. September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
  21. Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt. In der Begründung führte das Bezirksgericht aus, dass dadurch, dass JT wie ein Dienstnehmer für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber Arbeiten verrichtet habe, der nunmehrige Rechtsmittelwerber die Bestimmungen der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung und die Bestimmungen über die Verordnung über die Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft einzuhalten gehabt habe und unter anderem dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass die Arbeitsstätten den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Im konkreten Fall habe dies bedeutet, dass eine Sicherung gegen die Gefahr des Aushängens des gegenständlichen Stadeltors durch den Dienstgeber, anzubringen gewesen wäre. Die Anbringung einer entsprechenden Sicherung des Stadeltors sei sowohl subjektiv als auch objektiv zumutbar gewesen, damit ein derartiger Unfall nicht passieren hätte können. Zur Fahrlässigkeit genüge die Erkennbarkeit der Gefahr, es sei nicht erforderlich, dass sich auch tatsächlich erkannt worden sei. Mit Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung vom
  22. Oktober 2004 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Hausservice umfassend die Reinigung, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Schneeräumung, Verkehrsflächenreinigung, Rasenmähen, Laubrechen, Heckenschneiden, Wartung (nicht Reparatur) von technischen Einrichtungen, einfache Botengänge, Fenstereinstellen und –abdichten und die Vermittlung von Werkverträgen an befugte Gewerbetreibende“, am Standort ***, ***. Das gegenständliche Gewerbe ist vom Rechtsmittelwerber an seiner persönlichen Wohnadresse angemeldet und wird in der Form ausgeübt, dass dieser mit den selben drei Mitarbeitern, welche auch bei der Ausübung des Gewerbes des Beschwerdeführers mitarbeiten, hauptsächlich Rasen mit der Hand oder Sense mähen oder Winterdienst mit Hilfe von Handfräsen oder Schaufeln ausüben. Der Winterdienst umfasst auch die Salzstreuung. Zwei Fixaufträge wurden vom Beschwerdeführer an die Firma SG in *** weitergegeben, die für den Beschwerdeführer tätig sind. Die Arbeitsgeräte für die Ausübung des Gewerbes befinden sich in der im Jahr 2011 neu gebauten Halle, welche sich etwa 700 m² Luftlinie vom Hof des Beschwerdeführers (wo auch der alte Stadel mit dem sanierten Tor liegt) entfernt befindet. Das Tor der neuen Halle besteht in erster Linie aus Eisen und wurde mit Blech von der Fa. W überzogen. Das Tor wird mittels Türöffner elektrisch oder anhand durch Eingabe eines Codes an der dafür vorgesehenen Einrichtung geöffnet. Der Beschwerdeführer überprüft regelmäßig, ob die Funktionstüchtigkeit des Tores gegeben ist. Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers wissen den Code zur Öffnung des Tores. Der Beschwerdeführer betreut in erster Linie Fixkunden (wie z.B. die Firma I, SG oder ML), welche mit der Arbeit des Beschwerdeführers zufrieden sind. Es gibt keine Probleme mit den Kunden bzw. mit den Mitarbeitern bei der Ausübung des Gewerbes. An der Gewerbeadresse findet kein Kundenkontakt statt, Aufträge erfolgen meist telefonisch oder durch Mundpropaganda.Der Beschwerdeführer betreut in erster Linie Fixkunden (wie z.B. die Firma römisch eins, SG oder ML), welche mit der Arbeit des Beschwerdeführers zufrieden sind. Es gibt keine Probleme mit den Kunden bzw. mit den Mitarbeitern bei der Ausübung des Gewerbes. An der Gewerbeadresse findet kein Kundenkontakt statt, Aufträge erfolgen meist telefonisch oder durch Mundpropaganda. Für das gegenständliche Gewerbe besteht eine aufrechte Haftpflichtversicherung. Gerade im Winter ist es nicht auszuschließen, dass es trotz Streuung auch zu Verletzungen von Passanten kommt. Diese Fälle werden über die Haftpflichtversicherung geregelt. Bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes achtet der Beschwerdeführer darauf, dass die verwendeten Geräte funktionstüchtig sind und die Mitarbeiter Arbeitskleidung tragen. Das Tor des (alten) Stadels am Hof des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich das Tor saniert und besteht dieses jetzt aus einem Blechrahmen und einer Trapezblechbeschichtung zum Auf- und Zuschieben. Im Stadel sind u.a. zwei Traktoren und kleinere landwirtschaftliche Maschinen untergestellt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine drei Mitarbeiter halten sich auch in diesem Stadel auf, z.B. wenn die dort befindlichen Traktoren zum Einsatz gelangen und aus dem Stadel geholt werden. Aufgrund des neu installierten Tores ist ein Aushängen aus der Sicherung derzeit mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch ist der Beschwerdeführer, sensibilisiert durch den Unglücksfall im Jahr 2013 und überprüft regelmäßig auch das neue Tor. Der Beschwerdeführer hat seine drei Mitarbeiter ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu Zl. BLW1-G-02185/001, sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. ***, sowie in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend die Ausübung des konkreten Gewerbes ergeben sich aus den Ausführungen des in der Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die Ausführungen betreffend die Art und Weise wie das gegenständliche Gewerbe des Beschwerdeführer ausgeübt wird und die Art der Ausstattung der Mitarbeiter klingt weder einstudiert noch für das Gericht unglaubwürdig. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten waren nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass aufgrund des Unglücksfalles im Juli 2013 er nunmehr sensibilisiert ist, insbesondere im Umgang mit technischen Geräten bzw. was die Sicherheit im Umgang mit den Geräten oder an der Arbeitsstätte bei der Arbeit angelangt. Das damals aus der Sicherung herausgefallene Tor des alten Stadels, welches letztendlich die fahrlässige Tötung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers verursacht hat, ist zwischenzeitig ausgetauscht worden und wurde durch ein neuwertiges Blechtor samt Trapezblechbeschichtung ersetzt. Dies ergibt sich aufgrund der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers. Dass es bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes seit dem Jahr 2004 zu keinerlei Problemen bzw. sonstigen Straftaten gekommen ist, ergibt sich schon allein daraus, dass außer der gegenständlichen rechtskräftigen Verurteilung keine weitere in der Strafregisterauskunft den Beschwerdeführer betreffend aufscheint. Auch führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jahren Fixkunden betreut. Weiters führt der Beschwerdeführer für das Gericht nachvollziehbar aus, dass er darauf achtet, dass seine Mitarbeiter Schutzkleidung tragen. Im Zusammenhang damit führt er nachvollziehbar aus, dass eine gänzliche Ausschließung allfälliger Verletzungsgefahren bei der Arbeit weder für sich noch seine Mitarbeiter möglich ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder …“ Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z.1 lit.b 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt.Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z. 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0026).Bei der Beurteilung, ob gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0026). Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich weiters nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 1993, 93/04/078).Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich weiters nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 1993, 93/04/078). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 25. September 2012, 2012/04/0113). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewebes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 2011 zu § 26 Randziffer 10).Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewebes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 2011 zu Paragraph 26, Randziffer 10). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtige Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Bei der gegenständlichen Verurteilung ist das beeinträchtigte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: , Bei der gegenständlichen Verurteilung ist das beeinträchtigte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit. Allerdings ist bei der Eigenart der strafbaren Handlung im Hinblick auf die zu treffende Persönlichkeitsprognose auch zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Delikt ein Fahrlässigkeitsdelikt war. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fahrlässige Tötung des damals verunglückten Opfers keinesfalls herbeiführen wollte. Ausschlaggebend war vielmehr, dass das Tor, welches letztendlich aus der Sicherung herausgefallen ist, das Unglück verursacht hat. Die Eigenart der strafbaren Handlung bestand somit darin, dass dem Beschwerdeführer subjektiv und objektiv zumutbar gewesen wäre, das Tor, welches in dem alten Stadel, somit in einer Arbeitsstätte des Beschwerdeführers, eingebaut war, den Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft entsprochen hätte, somit dass es ihm zumutbar gewesen wäre, eine Sicherung gegen die Gefahr des Aushängens des damaligen Stadeltores anzubringen. Wie bereits festgestellt, wurde das „Unglückstor“ zwischenzeitlich durch ein Metalltor ausgewechselt, welches in einer Trapezblechschiene verankert ist. Günstig auf die zu treffende Prognose wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles im Juli 2013 nunmehr sensibilisiert ist und darauf Bedacht ist, weitere Unfälle zu verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Vorfall um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat. Günstig auf die zutreffende Prognose wirkt sich weiters auch der Umstand aus, dass die Freiheitsstrafe zur Gänze unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwar sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, viel mehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der mit der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung erfüllt seien. In diesem Zusammenhang nahm das Bezirksgericht in seinem Urteil dazu Stellung, dass die Vollziehung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte, dies da der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und auch unbescholten ist, darüber hinaus dass es keinen erschwerenden Umstand gegeben hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das erkennende Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Ansicht, dass bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes keine gleichen oder ähnlichen Straftaten zu befürchten sind. Erstens wurde das damals kaputte Tor ausgetauscht, zweitens findet kein Kundenkontakt beim alten Stadel statt und auch kaum bei der neu erbauten Halle, drittens wird das Heu in neu gebauten Halle, welche über ein elektrisch zu betreibendes Tor verfügt, angeliefert, gelagert und von dort ausgeliefert. Der Beschwerdeführer achtet bestmöglich auf die Sicherheit am Arbeitsplatz, aber wie oben dargestellt ist eine gänzliche Ausschließung von fahrlässig herbeigeführten Unfällen im Arbeitsleben denkunmöglich. Das gegenständliche Gewerbe bietet keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat. Auch ist kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat durch die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besteht, als wenn der Beschwerdeführer einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht bzw. ohne Beschäftigung. Dass der Beschwerdeführer im Arbeitsleben auch Kontakt mit Kunden hat, ist bereits im Alltag und so auch bei dem gegenständlichen Gewerbe nicht zu vermeiden. Allerdings ist dieser auf ein Minimum aufgrund der Feststellungen reduziert. Eine allgemeine Gefahr an sich reicht aber nicht aus, um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen, hätte man dem Beschwerdeführer auch nicht seine Strafe bedingt nachgesehen. Im gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher der Überzeugung, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe nicht verhältnismäßig wäre, müsste doch die Entziehung gewichtigem öffentlichen Interesse dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein, sowie unbedingt erforderlich und adäquat. Da die Entziehung eine administrative Maßnahme darstellt und keine Strafe, die der Beschwerdeführer übrigens schon durch seine rechtskräftige Verurteilung erhalten hat, war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1003.001.2015

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