RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1004/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn TK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Rödler, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- August 2015, Zl. BLW1-G-15232/001, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2016, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- August 2015, BLW1-G-15232/001, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer am 03.04.2015 angemeldeten Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) am Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Gewerbe am 15.06.2015 angemeldet. Im Strafregister scheine derzeit folgende, einen Gewerbeausschließungsgrund bildende Verurteilung gegen den Beschwerdeführer auf: Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
- September 2014 nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre). Die Verurteilung ist noch nicht getilgt.Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Gewerbe am 15.06.2015 angemeldet. Im Strafregister scheine derzeit folgende, einen Gewerbeausschließungsgrund bildende Verurteilung gegen den Beschwerdeführer auf: Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
- September 2014 nach Paragraph 80, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre). Die Verurteilung ist noch nicht getilgt. Mit Schreiben der Behörde vom
- Mai 2015 sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Untersagung der Gewerbeausübung in Kenntnis gesetzt worden und habe sich dieser in der Folge gegen die Untersagung ausgesprochen und vorgebracht, dass er den Vorfall sehr bedauere und daher auch kein Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil eingebracht habe. Der Vorfall habe sich am Bauernhof des Vaters des Beschwerdeführers ereignet. Die Nichterteilung der Gewerbeberechtigung wäre existenzbedrohend für den Beschwerdeführer und seine Familie. Die Behörde führte in der Begründung weiter aus, aus dem Gerichtsurteil ergebe sich, dass Herr TK gemeinsam mit seinem Vater seit dem Jahr 2009 bis zu dem Vorfall am
- Juli 2013 Herrn JT als Arbeiter beschäftigt habe. Beschrieben sei die Arbeit des damals Verunglückten wie die eines Knechtes, der sowohl für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Dienstnehmer in dessen Unternehmen als auch im privaten Bereich, z.B. im Zuge des Hausbaues des Beschwerdeführers, tätig gewesen sei. Er habe äußerst geringen Lohn für seine Tätigkeit erhalten und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. TK habe die zu seinem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Maschinen im Stadel seines Vaters eingestellt. Dieser Stadel sei durch ein Schiebetor zu begehen, welches aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen ein Aushängen aus der Laufschiene am
- Juli 2013 auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzte. TK hätte die Gefahrenlage, die sich aus dem Nichtvorhandensein einer Sicherung ergebe, erkennen müssen. Sein Verhalten gegenüber dem Verunglückten lasse auf seine Persönlichkeit Rückschlüsse ziehen, die besonders geringe menschliche Wertschätzung gegenüber JT sei auffallend. Gerade bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten. Aus der Tatsache, dass die Sicherungspflicht der Arbeitsstätte im eigenen Bereich gröblich vernachlässigt worden sei, könne geschlossen werden, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber dieser Verpflichtung noch weniger im fremden Bereich nachgehen werde. Gegen diesen Bescheid erhob Herr TK, anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die von der Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei und auf unrichtigen Prämissen basiere. Tatsache sei, dass das gegenständliche Stadeltor aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen das Aushängen aus der Laufschiene am
- März 2013 gesprungen und auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzt habe. Wie sich aus der der Beschwerde beigefügten Niederschrift der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
- November 2013 ergebe, sei der damals Verunglückte zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht beschäftigt, sehr wohl aber zu diversen Zeitpunkten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen, eben deshalb habe der Beschwerdeführer auch bis dato keine Geldstrafe von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten. Unrichtig sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenlage, in welcher sich JT befunden habe, hätte erkennen müssen, da sich keine besonders auffällige, über die alltägliche Gegebenheiten erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt abgezeichnet habe. Tatsache sei, dass der Heustadel am Bauernhof des, zwischenzeitlich verstorbenen, Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei und dort nur wenige landwirtschaftliche Maschinen, die auch vom Vater des Beschwerdeführers benutzt worden seien, untergestellt gewesen seien. Nicht mehr feststellbar sei, weshalb sich JT am Hof des Vaters aufgehalten habe. Weshalb daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gezogen werden hätten können, sei vollkommen unnachvollziehbar. Tatsache ist, dass weder ein Vorsatz des Beschwerdeführers noch besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen seien. Weiters nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde mit derartiger Strenge bei einem erstmaligen Vorfall vorgehe, habe der Beschwerdeführer weder besonders gefährliche Verhältnisse noch grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Weshalb die Behörde nach zwei Jahren Wohlverhalten nunmehr plötzlich annehme, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, noch dazu bei Ausübung des Gewerbes, zu befürchten, sei vollkommen unnachvollziehbar und würden dafür keinerlei wie immer gearteten Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei sogar auszuschließen, dass die Gefahr zur Wiederholung bestehe, da sich in der Vergangenheit in keinster Weise ein sorgloses oder nachlässiges Verhalten des Beschwerdeführers abgezeichnet habe. Im Gegenteil, aufgrund seiner Verantwortung für vier Mitarbeiter sei sein vergangenes sowie sein zukünftige Verhalten als sorgfältig zu qualifizieren. Weiters sei hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Verurteilung um die erste und einzige des Beschwerdeführers handle und diese auf Fährlässigkeit beruht habe, und auf Grund dieses einmaligen Vorfalles keine allgemeine Gefahr der Wiederholung abgeleitet werden könne. Dies werde durch die bedingte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha auch untermauert, da die bedingte Strafnachsicht nur ausgesprochen werde, wenn weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstünden. Weiters seien alle anderen Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, zu berücksichtigen. Bemerkenswert sei auch, dass bei Berücksichtigung allgemeiner menschlicher Erfahrung der sonstigen ausschließlich unbescholtenen Lebensführung des Beschwerdeführers ein unbestreitbares Wohlverhalten nicht abzusprechen sei und es vielmehr unverhältnismäßig wäre, den ganzen Lebenslauf mit einer einzigen Verurteilung aufzuwägen. Weshalb eine geringe menschliche Wertschätzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen solle, ist vollkommen unnachvollziehbar. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der bedingten Nachsicht. Es handle sich bei § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessensbestimmung.Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der bedingten Nachsicht. Es handle sich bei Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessensbestimmung. Aufgrund der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers und auf Grund der folglich auszustellenden positiven Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 müsse Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gewährt werden.Aufgrund der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers und auf Grund der folglich auszustellenden positiven Prognose im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 müsse Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gewährt werden. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt. Am
- April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-194/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß § 15 NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Am
- April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, , LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-194/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender –das gegenständliche Verfahren betreffend - entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig seit
- September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
- Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig seit
- September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
- Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt. In der Begründung führte das Bezirksgericht aus, dass dadurch, dass JT wie ein Dienstnehmer für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber Arbeiten verrichtet habe, der nunmehrige Rechtsmittelwerber die Bestimmungen der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung und die Bestimmungen über die Verordnung über die Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft einzuhalten gehabt habe und unter anderem dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass die Arbeitsstätten den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Im konkreten Fall habe dies bedeutet, dass eine Sicherung gegen die Gefahr des Aushängens des gegenständlichen Stadeltors durch den Dienstgeber, anzubringen gewesen wäre. Die Anbringung einer entsprechenden Sicherung des Stadeltors sei sowohl subjektiv als auch objektiv zumutbar gewesen, damit ein derartiger Unfall nicht passieren hätte können. Zur Fahrlässigkeit genüge die Erkennbarkeit der Gefahr, es sei nicht erforderlich, dass sich auch tatsächlich erkannt worden sei. Am
- 2015 hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)“, am Standort ***, *** mit Wirksamkeit ab 03.04.2015 bei der Behörde angemeldet. Mit Schreiben der Behörde vom 08.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Gewerbeanmeldung nicht vorliegen und beabsichtigt ist, die Gewerbeausübung zu untersagen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am
- Juni 2015 schriftlich die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO
- Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am
- Juni 2015 schriftlich die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, GewO
- Das gegenständliche Gewerbe wurde vom Rechtsmittelwerber am 03.04.2015 an seiner persönlichen Wohnadresse angemeldet und würde es der Beschwerdeführer in der Form ausüben, dass er und drei Mitarbeiter, welche auch bei der Ausübung der bereits bestehenden Gewerbe des Beschwerdeführers mitarbeiten, hauptsächlich Winterdienst mit Hilfe von Handfräsen oder Schaufeln verrichten würden. Der Winterdienst umfasst auch die Salzstreuung. Die Arbeitsgeräte für die Ausübung des Gewerbes befinden sich in der im Jahr 2011 neu gebauten Halle, welche sich etwa 700 m² Luftlinie vom Hof des Beschwerdeführers (wo auch der alte Stadel mit dem nunmehr sanierten Tor liegt) entfernt befindet. Das Tor der neuen Halle besteht in erster Linie aus Eisen und wurde mit Blech von der Fa. W überzogen. Das Tor wird mittels Türöffner elektrisch oder anhand durch Eingabe eines Codes an der dafür vorgesehenen Einrichtung geöffnet. Der Beschwerdeführer überprüft regelmäßig, ob die Funktionstüchtigkeit des Tores gegeben ist. Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers wissen den Code zur Öffnung des Tores. An der Gewerbeadresse würde kein Kundenkontakt stattfinden, Aufträge würden telefonisch erfolgen. Bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes würde der Beschwerdeführer darauf, achten, dass die verwendeten Geräte funktionstüchtig sind und die Mitarbeiter Arbeitskleidung bzw. Schutzkleidung tragen. Das Tor des (alten) Stadels am Hof des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich saniert und besteht dieses jetzt aus einem Blechrahmen und einer Trapezblechbeschichtung zum Auf- und Zuschieben. Im alten Stadel sind u.a. zwei Traktoren und kleinere landwirtschaftliche Maschinen untergestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu Zl. BLW1-G-02185/001, sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. ***, sowie in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend die Ausübung des angestrebten konkreten Gewerbes ergeben sich aus den Ausführungen des in der Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten waren nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass aufgrund des Unglücksfalles im Juli 2013 er nunmehr sensibilisiert ist, insbesondere im Umgang mit technischen Geräten bzw. was die Sicherheit im Umgang mit den Geräten oder an der Arbeitsstätte bei der Arbeit angelangt. Das damals aus der Sicherung herausgefallene Tor des alten Stadels, welches letztendlich die fahrlässige Tötung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers verursacht hat, ist zwischenzeitig ausgetauscht worden und wurde durch ein neuwertiges Blechtor samt Trapezblechbeschichtung ersetzt. Dies ergibt sich aufgrund der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Tag der Gewerbeanmeldung vom
- April 2015 und der Tag der Antragstellung auf Nachsichtserteilung mit
- Juni 2015 ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu Zahl BLW1-G-15232/001 und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“ § 340 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.“„Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.“ Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z.1 lit.b 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt.Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z. 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob die Nachsicht zu erteilen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung - sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B: Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare begründete Wahrscheinlichkeit gesteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann idR aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 10 zu § 26).Bei der Beurteilung, ob die Nachsicht zu erteilen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung - sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B: Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare begründete Wahrscheinlichkeit gesteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann idR aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 10 zu Paragraph 26,). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit dem angefochten Bescheid untersagt. Über den Antrag auf Nachsichtserteilung wurde allerdings in diesem Bescheid bis dato nicht entschieden, weshalb dieser nach wie vor offen ist. Obwohl im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich festgelegt, ist im Hinblick auf den Zweck einer Nachsichtserteilung davon auszugehen, dass Nachsicht nur auf Antrag erteilt werden darf (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung erfolgt ist. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung erfolgt ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Abs. 1 dritter Satz besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu § 340). Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Absatz eins, dritter Satz besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu Paragraph 340,). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Behörde rechtmäßig die Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung untersagt hat, weil das Berücksichtigungsgebot nur bei Vorliegen folgender kumulativer Voraussetzungen greift: Ein Nachsichtsverfahren ist zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vgl. Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtsverfahren wird innerhalb der Dreimonatsfrist des § 340 Abs. 1 GewO 1994 getroffen.Ein Nachsichtsverfahren ist zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vergleiche Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtsverfahren wird innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 getroffen. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit neuerlich das gegenständliche Gewerbe unter gleichzeitiger Antragstellung auf Erteilung der Nachsicht anzumelden. Somit war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1004.001.2015