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{'item': 'LVwG-AV-1094/001-2015 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1094/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn TK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Rödler, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. September 2015, Zl. BLW1-G-15410/001 und BLW1-G-15411/001, betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchen und Untersagung der Gewerbeausübung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. April 2016, zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2015 auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 GewO 1994 stattgegeben.Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2015 auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 stattgegeben.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  6. September 2015, Zlen. BLW1-G-15410/001 und BLW1-G-15411/001, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von Herrn TK am 15.06.2015 angemeldeten Gewerbes „Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Presse von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerksdienste)“ am Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen, das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht abgewiesen und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
  7. September 2015, , Zlen. BLW1-G-15410/001 und BLW1-G-15411/001, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von Herrn TK am 15.06.2015 angemeldeten Gewerbes „Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Presse von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerksdienste)“ am Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen, das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht abgewiesen und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagt. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde aus, das der Beschwerdeführer am 15.06.2015 das im Spruch angeführte Gewerbe angemeldet und gleichzeitig um Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1.GewO 1994 angesucht habe.In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde aus, das der Beschwerdeführer am 15.06.2015 das im Spruch angeführte Gewerbe angemeldet und gleichzeitig um Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins Punkt G, e, w, O, 1994 angesucht habe. Im Strafregister scheine derzeit jedoch folgende rechtskräftige, einen Gewerbeausschluss bildende Verurteilung auf: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  8. Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
  9. September 2014 nach § 80 StGB sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  10. Juli 2014, Zl. *** rechtskräftig am
  11. September 2014 nach Paragraph 80, StGB sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Die Verurteilung sei noch nicht getilgt. Mit Schreiben der Behörde vom
  12. August 2015, BLW1-G-15410/001 und BLW1-G-15411/001 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Abweisung des Nachsichtansuchens und die beabsichtigte Untersagung der Gewerbeausübung gegeben worden.Mit Schreiben der Behörde vom
  13. August 2015, BLW1-G-15410/001 und , BLW1-G-15411/001 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Abweisung des Nachsichtansuchens und die beabsichtigte Untersagung der Gewerbeausübung gegeben worden. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  14. Juli 2014, Zl. *** ergebe sich, dass Herr TK gemeinsam mit seinem Vater seit dem Jahr 2009 bis zu dem Vorfall am
  15. Juli 2013 Herrn JT als Arbeiter beschäftigt habe. Beschrieben sei die Arbeit des damals Verunglückten wie die eines Knechtes, der sowohl für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Dienstnehmer in dessen Unternehmen als auch im privaten Bereich, z.B. im Zuge des Hausbaues des Beschwerdeführers, tätig gewesen sei. Er habe äußerst geringen Lohn für seine Tätigkeit erhalten und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. TK habe die zu seinem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Maschinen im Stadel seines Vaters eingestellt. Dieser Stadel sei durch ein Schiebetor zu begehen, welches aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen ein Aushängen aus der Laufschiene am
  16. Juli 2013 auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzte. TK hätte die Gefahrenlage, die sich aus dem Nichtvorhandensein einer Sicherung ergebe, erkennen müssen. Sein Verhalten gegenüber dem Verunglückten lasse auf seine Persönlichkeit Rückschlüsse ziehen, die besonders geringe menschliche Wertschätzung gegenüber JT sei auffallend. Gerade bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, nämlich „Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Presse von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerksdienste)“ sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten. Aus der Tatsache, dass die Sicherungspflicht der Arbeitsstätte im eigenen Bereich gröblich vernachlässigt worden sei, könne geschlossen werden, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber dieser Verpflichtung noch weniger im fremden Bereich nachgehen werde. Gegen diesen Bescheid erhob Herr TK, anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die von der Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei und auf unrichtigen Prämissen basiere. Tatsache sei, dass das gegenständliche Stadeltor aufgrund einer fehlenden entsprechenden Sicherung gegen das Aushängen aus der Laufschiene am
  17. März 2013 gesprungen und auf den Arbeiter gefallen sei und ihn tödlich verletzt habe. Wie sich aus der der Beschwerde beigefügten Niederschrift der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
  18. November 2013 ergebe, sei der damals Verunglückte zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht beschäftigt, sehr wohl aber zu diversen Zeitpunkten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen, eben deshalb habe der Beschwerdeführer auch bis dato keine Geldstrafe von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten. Unrichtig sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenlage, in welcher sich JT befunden habe, hätte erkennen müssen, da sich keine besonders auffällige, über die alltägliche Gegebenheiten erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt abgezeichnet habe. Tatsache sei, dass der Heustadel am Bauernhof des, zwischenzeitlich verstorbenen, Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei und dort nur wenige landwirtschaftliche Maschinen, die auch vom Vater des Beschwerdeführers benutzt worden seien, untergestellt gewesen seien. Nicht mehr feststellbar sei, weshalb sich JT am Hof des Vaters aufgehalten habe. Weshalb daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gezogen werden hätten können, sei vollkommen unnachvollziehbar. Tatsache sei, dass weder ein Vorsatz des Beschwerdeführers noch besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen seien. Der Heustadel sei am Bauernhof des inzwischen verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gewesen und seine dort nur wenige landwirtschaftliche Maschinen, die auch vom Vater des Rechtsmittelwerbers benutzt worden seien, untergestellt gewesen. Weshalb sich Herr JT damals am Hof des Vaters aufgehalten habe, sei nicht mehr feststellbar. Weiters nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde mit derartiger Strenge bei einem erstmaligen Vorfall vorgehe, habe der Beschwerdeführer weder besonders gefährliche Verhältnisse noch grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Weshalb die Behörde nach zwei Jahren Wohlverhalten nunmehr plötzlich annehme, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, noch dazu bei Ausübung des Gewerbes, zu befürchten, sei vollkommen unnachvollziehbar und würden dafür keinerlei wie immer gearteten Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei sogar auszuschließen, dass die Gefahr zur Wiederholung bestehe, da sich in der Vergangenheit in keinster Weise ein sorgloses oder nachlässiges Verhalten des Beschwerdeführers abgezeichnet habe. Im Gegenteil, aufgrund seiner Verantwortung für vier Mitarbeiter sei sein vergangenes sowie sein zukünftige Verhalten als sorgfältig zu qualifizieren. Weiters sei hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Verurteilung um die erste und einzige des Beschwerdeführers handle und diese auf Fährlässigkeit beruht habe, und auf Grund dieses einmaligen Vorfalles keine allgemeine Gefahr der Wiederholung abgeleitet werden könne. Dies werde durch die bedingte Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha auch untermauert, da die bedingte Strafnachsicht nur ausgesprochen werde, wenn weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen entgegenstünden. Weiters seien alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, zu berücksichtigen. Bemerkenswert sei auch, dass bei Berücksichtigung allgemeiner menschlicher Erfahrung der sonstigen ausschließlich unbescholtenen Lebensführung des Beschwerdeführers ein unbestreitbares Wohlverhalten nicht abzusprechen sei und es vielmehr unverhältnismäßig wäre, den ganzen Lebenslauf mit einer einzigen Verurteilung aufzuwägen. Weshalb eine geringe menschliche Wertschätzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen solle, ist vollkommen unnachvollziehbar. Zusammenfassend könne auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers geschlossen werden und müsse auf Grund der folglich auszustellenden positiven Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung erteilt werden.Zusammenfassend könne auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers geschlossen werden und müsse auf Grund der folglich auszustellenden positiven Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung erteilt werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Nachsicht. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides und die Bewilligung des Nachsichtsansuchens beantragt. Am
  19. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-1094/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß § 15 NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.Am
  20. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Verfahren LVwG-AV-1002/001-2015, LVwG-AV-1003/001-2015, , LVwG-AV-1004/001-2015, LVwG-AV-1094/001-2015 und LVwG-AV-1095/001-2015 gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges eine öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender –das gegenständliche Verfahren betreffend - entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  21. Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig seit
  22. September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
  23. Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
  24. Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig seit
  25. September 2014, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monat unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm das Urteil an und erhob kein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung an Herrn JT für schuldig erkannt, da er am
  26. Juli 2013 in ***, ***, als Arbeitgeber auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters dadurch, dass er nicht für eine entsprechende Sicherung des Stadeltors sorgte, sodass sich dieses beim Öffnen oder Schließen durch JT aus der Laufschiene aushängen konnte und auf diesen fiel, wodurch dieser getötet wurde, und fahrlässig den Tod des Herrn JT herbeigeführt hat, verurteilt. In der Begründung führte das Bezirksgericht aus, dass dadurch, dass JT wie ein Dienstnehmer für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber Arbeiten verrichtet habe, der nunmehrige Rechtsmittelwerber die Bestimmungen der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung und die Bestimmungen über die Verordnung über die Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft einzuhalten gehabt habe und unter anderem dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass die Arbeitsstätten den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Im konkreten Fall habe dies bedeutet, dass eine Sicherung gegen die Gefahr des Aushängens des gegenständlichen Stadeltors durch den Dienstgeber, anzubringen gewesen wäre. Die Anbringung einer entsprechenden Sicherung des Stadeltors sei sowohl subjektiv als auch objektiv zumutbar gewesen, damit ein derartiger Unfall nicht passieren hätte können. Zur Fahrlässigkeit genüge die Erkennbarkeit der Gefahr, es sei nicht erforderlich, dass sich auch tatsächlich erkannt worden sei. Am 15.06.2015 meldete der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe mit dem Wortlaut „Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Presse von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerksdienste)“ am Standort ***, ***, ***, an und suchte gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung um Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund an. Das gegenständliche Gewerbe ist vom Rechtsmittelwerber an seiner persönlichen Wohnadresse angemeldet und umfasst den sogenannten „Lohndrusch“. Der Beschwerdeführer möchte das freie Gewerbe in der Form ausüben, dass er mit einem Mitarbeiter, der ebenso wie der Beschwerdeführer selbst über den Führerschein „G“ verfügt, mit je einem Mähdrescher für Kunden die Felder mit Hilfe des Mähdreschers bearbeitet. Die beiden Mähdrescher des Beschwerdeführers sind derzeit im Hof des Schwiegervaters untergestellt, also weder im alten Stadel am Hof, noch in der 2011 neu erbauten Halle. Bereits im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer in *** eine Schulung betreffend Umgang mit Mähdrescher und Unfallverhütung bzw. Unfallvermeidung und erste Hilfe Maßnahmen gehabt. An dieser Schulung hat auch der Mitarbeiter teilgenommen, der künftig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Arbeiten verrichten würde. Das Tor des (alten) Stadels am Hof des Beschwerdeführers (wo sich der Unfall ereignet hat) wurde zwischenzeitlich saniert und besteht dieses jetzt aus einem Blechrahmen und einer Trapezblechbeschichtung zum Auf- und Zuschieben. Im Stadel sind u.a. zwei Traktoren und kleinere landwirtschaftliche Maschinen untergestellt. Aufgrund des neu installierten Tores ist ein Aushängen aus der Sicherung derzeit mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch ist der Beschwerdeführer, sensibilisiert durch den Unglücksfall im Jahr 2013 und überprüft regelmäßig z.B. die Funktionstüchtigkeit von Toren, Maschinen oder Werkzeugen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu Zl. BLW1-G-02185/001, sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. ***, sowie in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen betreffend die angestrebte Ausübung des konkreten Gewerbes ergeben sich aus den Ausführungen des in der Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten waren nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass aufgrund des Unglücksfalles im Juli 2013 er nunmehr sensibilisiert ist, insbesondere im Umgang mit technischen Geräten bzw. was die Sicherheit im Umgang mit den Geräten oder an der Arbeitsstätte bei der Arbeit angelangt. Das damals aus der Sicherung herausgefallene Tor des alten Stadels, welches letztendlich die fahrlässige Tötung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers verursacht hat, ist zwischenzeitig ausgetauscht worden und wurde durch ein neuwertiges Blechtor samt Trapezblechbeschichtung ersetzt. Dies ergibt sich aufgrund der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“ § 340 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.“„Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.“ Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z.1 lit.b 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt.Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 17. Juli 2014, , Zl. ***, rechtskräftig am 25. September 2014 unter anderem verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung, handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, 1994 einschlägige Strafe, da selbige 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z. 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 eine Nachsicht zu erteilen ist, hat die Behörde zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0026).Bei der Beurteilung, ob gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 eine Nachsicht zu erteilen ist, hat die Behörde zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2009/04/0192). Dabei ist die zu treffende Entscheidung, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0026). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewebes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 2011 zu § 26 Randziffer 10).Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewebes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 2011 zu Paragraph 26, Randziffer 10). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtige Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Bei der gegenständlichen Verurteilung ist das beeinträchtigte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: , Bei der gegenständlichen Verurteilung ist das beeinträchtigte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit. Allerdings ist bei der Eigenart der strafbaren Handlung im Hinblick auf die zu treffende Persönlichkeitsprognose auch zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Delikt ein Fahrlässigkeitsdelikt war. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fahrlässige Tötung des damaligen Opfers keinesfalls herbeiführen wollte. Ausschlaggebend war vielmehr, dass das Tor, welches letztendlich aus einer Sicherung herausgefallen ist, das Unglück verursacht hat. Die Eigenart der strafbaren Handlung bestand im Konkreten darin, dass dem Beschwerdeführer subjektiv und objektiv zumutbar gewesen wäre, das Tor, welches in dem alten Stadel, somit in einer Arbeitsstätte des Beschwerdeführers, eingebaut war, den Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft entsprochen hätte, somit dass es ihm zumutbar gewesen wäre, eine Sicherung gegen die Gefahr des Aushängens des damaligen Stadeltores anzubringen. Wie bereits festgestellt, wurde das „Unglückstor“ zwischenzeitlich durch ein Metalltor ausgewechselt, welches in einer Trapezblechschiene verankert ist. Günstig auf die zu treffende Prognose wirkt sich weiters der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles im Juli 2013 nunmehr sensibilisiert ist und darauf Bedacht ist, weitere Unfälle zu verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Vorfall um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat. Günstig auf die zutreffende Prognose wirkt sich auch der Umstand aus, dass die Freiheitsstrafe zur Gänze unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwar sind für das gewerbebehördliche Nachsichtsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, viel mehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der mit der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung erfüllt seien. In diesem Zusammenhang nahm das Bezirksgericht in seinem Urteil dazu Stellung, dass die Vollziehung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte, dies da der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und auch unbescholten ist, darüber hinaus dass es keinen erschwerenden Umstand gegeben hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das erkennende Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Ansicht, dass bei künftiger Ausübung des gegenständlichen Gewerbes keine gleichen oder ähnlichen Straftaten zu befürchten sind. Erstens wurde das damals kaputte Tor ausgetauscht, zweitens findet das gegenständliche Gewerbe betreffend die Ausübung am jeweiligen zu bearbeitenden Feld des Kunden statt und letztendlich stehen die notwendigen Maschinen nicht in der ehemaligen Halle. Das gegenständliche Gewerbe bietet somit keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat. Auch ist kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat durch die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besteht, als wenn der Beschwerdeführer einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht bzw. keiner Beschäftigung. Dass der Beschwerdeführer im Arbeitsleben auch Kontakt mit Kunden hat, ist bereits im Alltag und so auch bei dem gegenständlichen Gewerbe nicht zu vermeiden. Allerdings ist dieser auf ein Minimum aufgrund der Feststellungen reduziert. Eine allgemeine Gefahr an sich reicht aber nicht aus, um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen, hätte man dem Beschwerdeführer auch nicht seine Strafe bedingt nachgesehen. Da gleichzeitig mit der gegenständlichen Gewerbeanmeldung auch ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig war, war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auch über diese Nachsicht zu entscheiden. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 jener Tag, an welcher eine erforderliche Nachsicht rechtswirksam erfolgt ist.Da gleichzeitig mit der gegenständlichen Gewerbeanmeldung auch ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig war, war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auch über diese Nachsicht zu entscheiden. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 jener Tag, an welcher eine erforderliche Nachsicht rechtswirksam erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der getroffenen Feststellungen daher der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung vorliegen und war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1094.001.2015.ua

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