RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-31/006-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter aus Anlass der Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- November 2015, ZI. ***, betreffend Zurückweisung einer Umweltbeschwerde den BESCHLUSS gefasst:
- Die *** hat gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Hydrogeologie, ***, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 3.979,50 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 17 VwGVG i.Vm. § 59 Abs. 2 AVG).Die *** hat gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Hydrogeologie, ***, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 3.979,50 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (Paragraph 17, VwGVG i.Vm. Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Im Dezember 2012 erhob *** eine auf § 11 B-UHG gestützte Umweltbeschwerde in Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen durch die *** im Bereich der *** Bucht. Im Dezember 2012 erhob *** eine auf Paragraph 11, B-UHG gestützte Umweltbeschwerde in Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen durch die *** im Bereich der *** Bucht. Die Bezirkshauptmannschaft beauftragte in diesem Zusammenhang zunächst den Amtssachverständigen *** mit der Gutachtenerstattung zur Klärung u.a. der Frage, ob entsprechende Verunreinigungshandlungen im zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG gegeben gewesen seien. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass von einem Beginn der Pestizidverunreinigung zwischen März 1996 und Jänner 2004 ausgegangen werden könne. Ausführungen zum Ende der Einbringungen enthielt das Gutachten nicht. Mit Bescheid vom
- Juni 2015, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Umweltbeschwerde mangels Anwendbarkeit des B-UHG zurück. Einer dagegen erhobenen (in weiterer Folge als Beschwerde zu behandelnden) Berufung von *** gab das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom
- April 2014, LVwG-AB-13-0195, Folge, behob den genannten Bescheid und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurück. Begründend führte es aus, dass die Ansicht, wonach es nach dem
- Juni 2009 zu keinen Verunreinigungen gekommen sei, im Ermittlungsverfahren keinerlei Deckung finde bzw. dahingehende Ermittlungen generell unterblieben seien. Im fortgesetzten Verfahren sei daher zu klären, ob aufgrund der festgestellten Verunreinigung des Grundwasserkörpers vom Eintritt eines Umweltschadens ab dem Inkrafttreten des B-UHG (
- Juni 2009) auszugehen sei. allenfalls von einem Schadenseintritt zwar vor Inkrafttreten des B-UHG, aber nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UHRL (
- April 2007) auszugehen sei. eine Herbeiführung des Umweltschadens im zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG bzw. der UHRL nachzuweisen sei oder sich dies nicht mehr nachweisen lasse. Insoweit sei davon auszugehen, dass ein Vorgehen nach dem B-UHG dann nicht in Betracht komme, wenn es am Kausalitätsnachweis fehle. Dieser Beschluss blieb unbekämpft. Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg – mangels weiterer Verfügbarkeit eines entsprechenden Amtssachverständigen – Herrn *** als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung einer Gutachtensergänzung. In dieser stellte der Sachverständige fest, dass es nach dem
- Juni 2009 zu keiner Schadenshandlung durch *** gekommen sei, die ursächlich für die großflächige Grundwasserkontamination sei. *** verwies im fortgesetzten Verfahren insbesondere darauf, dass der im gerichtlichen Strafverfahren beigezogene Sachverständige, ***, zu diametral anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Dessen Gutachten sei darüber hinaus wissenschaftlich fundiert, zitiere zahlreiche Quellen und müsse sich die Behörde daher jedenfalls mit diesem Gutachten auseinander setzen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wies die Umweltbeschwerde mit Bescheid vom
- November 2015, ***, erneut zurück. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte ***, das eingeholte Gutachten habe nur unzureichend geprüft, ob es nach dem
- April 2007 zu Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen gekommen sei, die zu einer Schädigung der Umwelt geführt hätten. Namentlich sei am
- August 2010 ein Störfall gemeldet worden, als dessen unmittelbare Folge unter anderem zahlreiche Sperrbrunnen errichtet worden seien, um die Kontamination durch Pestizide aufzufangen. Zwischen Dezember 2010 und September 2012 sei mit einer Pumpleistung zwischen 80 und 130 l/s kontaminiertes Grundwasser in den Donaugraben eingeleitet worden. Auch wäre für die Frage der Anwendung des B-UHG bzw. der UHRL nicht der Zeitpunkt des Schadstoffeintrittes, sondern der Schadstofffreisetzung zu bestimmen gewesen, wobei das Gutachten auch diesbezügliche Ausführungen zum Schadensfall aus dem August 2010 vermissen lasse. Nicht berücksichtigt worden sei, dass erst im Dezember 2012 letzte Undichtheiten repariert und damit eine Dichtheit der gesamten Kanalisation und alle Sammelgruben wiederhergestellt worden seien. Diese Tatsachen legten es nahe, dass nach 2007 bzw. 2009 unverändert Schadstoffemissionen aus dem Werksgelände in den Boden und in der Folge in das Grundwasser stattgefunden hätten. Die Frage eines Schadstoffaustrittes hätte daher eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden müssen. Abermals verwies *** auf abweichende Schlussfolgerungen des ***. Man müsse davon ausgehen, dass Schadstoffaustritte und die Herbeiführung eines Umweltschadens bereits vor dem
- April 2007 entstanden seien, die *** jedoch ihre Tätigkeit nach diesem Datum fortgesetzt habe und es auch danach fortgesetzt zu Schadstoffaustritten gekommen sei. Demnach handle es sich um einen progressiven Schaden, nämlich um die kontinuierliche Freisetzung in die Umwelt, und nicht um ein einzelnes Schadensereignis. In jedem Fall hätte es eines Kausalitätsbeweises dafür bedurft, dass eine Emission nach 2007 bzw. 2009 stattgefunden habe und somit der Schaden in den zeitlichen Anwendungsbereich des Umwelthaftungsregimes falle. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
- September 2015 erläuterte und ergänzte der Sachverständige *** sein Gutachten unter Bezugnahme auf das von *** ins Treffen geführte Gutachten des *** und führte im Ergebnis aus, dass ein Nachweis über einen Schadstoffeintritt in das Grundwasser nach dem April 2007 bzw. dem Juni 2009 nicht erbracht werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab mit Erkenntnis vom
- September 2015, LVwG-AV-31/001-2015, der Beschwerde von *** keine Folge. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom
- Jänner 2016, Ra 2015/07/0169, unter Hinweis auf die Bindungswirkung des hg. Beschlusses vom
- April 2014, LVwG-AB-13-0195, zurückgewiesen. *** legte über die Gutachtenserläuterung und –ergänzung im Rahmen der Verhandlung mit
- September 2015 eine Kostennote in Höhe von € 3.979,50, welche in voller Höhe mit hg. Beschluss vom
- Oktober 2015, LVwG-AV-31/004-2015, zuerkannt und dem Sachverständigen ausgezahlt wurde. Mit der beabsichtigten Kostenvorschreibung konfrontiert, hielt *** in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2016 im Wesentlichen fest, dass eine Kostentragung nach § 76 Abs. 1 AVG schon mangels Parteistellung im Verfahren nach dem B-UHG nicht in Betracht kommt (VwGH 31.3.2005, 2004/07/0058). Weiters sei das BVwG in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2015, W104 2016940-2, davon ausgegangen, dass die Kosten der Feststellung der UVP-Pflicht von einer Umweltorganisation nicht zu tragen seien, wenn die Feststellung nicht im Interesse der Umweltorganisation sondern vielmehr im Interesse des Projektwerbers liege. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch seien bei einer „berechtigten“ Umweltbeschwerde die Barauslagen, welche der Behörde für die Feststellung der Anwendbarkeit des B-UHG erwachsen gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 4 Z. 12 B-UHG vom Betreiber zu ersetzen und stelle eine Umweltbeschwerde nach § 11 B-UHG im Übrigen keinen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.d. § 76 Abs. 1 AVG dar. Schließlich gebiete die Aarhus-Konvention einen effektiven Rechtsschutz im Umweltverfahren und dürften nach dieser Konvention die Kosten für Verfahren nicht zu hoch sein. Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) stelle unter anderem fest, dass bereits eine Gebühr von € 300,-- als prohibitiv gesehen und daher zu teuer sei (ACCC/C/2011/57). Die Kostenvorschreibung sei aus den angeführten Gründen nicht gerechtfertigt, eine Vorlage an den EuGH sei wünschenswert. Mit der beabsichtigten Kostenvorschreibung konfrontiert, hielt *** in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2016 im Wesentlichen fest, dass eine Kostentragung nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG schon mangels Parteistellung im Verfahren nach dem B-UHG nicht in Betracht kommt (VwGH 31.3.2005, 2004/07/0058). Weiters sei das BVwG in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2015, W104 2016940-2, davon ausgegangen, dass die Kosten der Feststellung der UVP-Pflicht von einer Umweltorganisation nicht zu tragen seien, wenn die Feststellung nicht im Interesse der Umweltorganisation sondern vielmehr im Interesse des Projektwerbers liege. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch seien bei einer „berechtigten“ Umweltbeschwerde die Barauslagen, welche der Behörde für die Feststellung der Anwendbarkeit des B-UHG erwachsen gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 4 Ziffer 12, B-UHG vom Betreiber zu ersetzen und stelle eine Umweltbeschwerde nach Paragraph 11, B-UHG im Übrigen keinen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, AVG dar. Schließlich gebiete die Aarhus-Konvention einen effektiven Rechtsschutz im Umweltverfahren und dürften nach dieser Konvention die Kosten für Verfahren nicht zu hoch sein. Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) stelle unter anderem fest, dass bereits eine Gebühr von € 300,-- als prohibitiv gesehen und daher zu teuer sei (ACCC/C/2011/57). Die Kostenvorschreibung sei aus den angeführten Gründen nicht gerechtfertigt, eine Vorlage an den EuGH sei wünschenswert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Das B-UHG enthält keine gesonderten Vorschriften über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 11 B-UHG, sodass (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 17 VwGVG) die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff AVG anzuwenden sind. Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Das B-UHG enthält keine gesonderten Vorschriften über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 11, B-UHG, sodass (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge Paragraph 17, VwGVG) die allgemeinen Regeln der Paragraphen 74, ff AVG anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 75, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen von diesem zu tragen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen von diesem zu tragen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG abzusprechen (vgl. VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 19). Jeder Antrag i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170). Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG abzusprechen vergleiche VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 19). Jeder Antrag i.S.d. Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170). Im gegenständlichen Verfahren erhob *** als Formalpartei eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 B-UGH und stellte damit einen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.d. § 76 Abs 1 AVG. Soweit *** hiezu vermeint, dass es sich bei einer Umweltbeschwerde um keinen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern um eine „Aufforderung zum Tätig-Werden“ und damit um einen Rechtsbehelf, der es der Umweltorganisation erlaubt, der Behörde Bemerkungen zu unterbreiten und sie zu einem gesetzes- und richtlinienkonformen Verhalten aufzufordern, kann dem schon insoweit nicht gefolgt werden, als die Umweltbeschwerde (auch wenn bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden wäre) behördliche Ermittlungs- und Entscheidungspflichten auslöst und der sie erhebenden Organisation einen bescheidmäßigen Anspruch über die Umweltbeschwerde vermittelt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein Verfahren nach dem B-UHG auch amtswegig eingeleitet werden kann, wenn die Einleitung – wie hier – über Antrag erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 20 m.w.N.). Im gegenständlichen Verfahren erhob *** als Formalpartei eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, B-UGH und stellte damit einen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Soweit *** hiezu vermeint, dass es sich bei einer Umweltbeschwerde um keinen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern um eine „Aufforderung zum Tätig-Werden“ und damit um einen Rechtsbehelf, der es der Umweltorganisation erlaubt, der Behörde Bemerkungen zu unterbreiten und sie zu einem gesetzes- und richtlinienkonformen Verhalten aufzufordern, kann dem schon insoweit nicht gefolgt werden, als die Umweltbeschwerde (auch wenn bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden wäre) behördliche Ermittlungs- und Entscheidungspflichten auslöst und der sie erhebenden Organisation einen bescheidmäßigen Anspruch über die Umweltbeschwerde vermittelt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein Verfahren nach dem B-UHG auch amtswegig eingeleitet werden kann, wenn die Einleitung – wie hier – über Antrag erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 20 m.w.N.). Auch kann aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2015, W104 2016940-2, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Sieht man davon ab, dass dieses Erkenntnis zum Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G und nicht zum Umweltbeschwerdeverfahren nach B-UHG erging, handelt es sich dort um ein (durch den [verfahrenseinleitenden] Antrag des Projektwerbers abgestecktes) Projektgenehmigungsverfahren, im vorliegenden Fall aber um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren, in dem es notwendig an einem (für die Argumentation des BVwG zentralen und nach § 76 Abs. 1 AVG grundsätzlich kostentragungspflichtigen) Projektwerber fehlt. Auch kann aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2015, W104 2016940-2, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Sieht man davon ab, dass dieses Erkenntnis zum Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G und nicht zum Umweltbeschwerdeverfahren nach B-UHG erging, handelt es sich dort um ein (durch den [verfahrenseinleitenden] Antrag des Projektwerbers abgestecktes) Projektgenehmigungsverfahren, im vorliegenden Fall aber um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren, in dem es notwendig an einem (für die Argumentation des BVwG zentralen und nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG grundsätzlich kostentragungspflichtigen) Projektwerber fehlt. Nicht zu folgen ist weiters dem Einwand, wonach einer Kostentragungspflicht die mangelnde Parteistellung im Verfahren nach dem B-UHG (mangels Anwendbarkeit dieses Regimes auf den vorliegenden Fall) entgegenstehe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass infolge Erhebung der Umweltbeschwerde *** im Streit um die Antragslegitimation Parteistellung i.S.d. § 76 Abs. 1 AVG zukam (i.d.S. VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170 obiter unter Ablehnung der im hg. Erk. vom 22.10.2015, LVwG-AV-1072/001-2015, obiter geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht).Nicht zu folgen ist weiters dem Einwand, wonach einer Kostentragungspflicht die mangelnde Parteistellung im Verfahren nach dem B-UHG (mangels Anwendbarkeit dieses Regimes auf den vorliegenden Fall) entgegenstehe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass infolge Erhebung der Umweltbeschwerde *** im Streit um die Antragslegitimation Parteistellung i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, AVG zukam (i.d.S. VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170 obiter unter Ablehnung der im hg. Erk. vom 22.10.2015, LVwG-AV-1072/001-2015, obiter geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht). Die daraus resultierende grundsätzliche Kostentragungspflicht könnte nur dann (allenfalls auch nur teilweise) entfallen, wenn einen anderen Beteiligten (konkret: die ***) ein Verschulden an der Amtshandlung i.S.d. § 76 Abs. 2 AVG trifft. Dass dies auf den konkreten Fall nicht zutrifft, wurde vom VwGH aber mit Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/07/0170, bestätigt. Nichts gewonnen werden kann für *** aber auch aus dem Verweis auf §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 4 Z. 12 B-UGH. Nicht nur, dass das B-UHG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, betrifft die genannte Sonderkostentragungsregelung ihrem klaren Wortlaut nach bloß die Kosten für durchgeführte Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen der Betreiber unterlegen ist. All dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu. Die daraus resultierende grundsätzliche Kostentragungspflicht könnte nur dann (allenfalls auch nur teilweise) entfallen, wenn einen anderen Beteiligten (konkret: die ***) ein Verschulden an der Amtshandlung i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, AVG trifft. Dass dies auf den konkreten Fall nicht zutrifft, wurde vom VwGH aber mit Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/07/0170, bestätigt. Nichts gewonnen werden kann für *** aber auch aus dem Verweis auf Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 4 Ziffer 12, B-UGH. Nicht nur, dass das B-UHG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, betrifft die genannte Sonderkostentragungsregelung ihrem klaren Wortlaut nach bloß die Kosten für durchgeführte Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen der Betreiber unterlegen ist. All dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu. Davon ausgehend trifft *** grundsätzlich die Pflicht, die durch die Erhebung der Umweltbeschwerde entstandenen Barauslagen zu tragen. Fraglich könnte indes sein, ob einer solchen Kostenvorschreibung – wie von *** ins Treffen geführt – das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. III, 2005/88, mithin die sog. Aarhus-Konvention, entgegen steht. Art. 9 Abs. 4 dieser Konvention zufolge müssen Verfahren fair, gerecht und zügig und dürfen sie nicht übermäßig teuer sein, wobei insoweit alle finanziellen Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die durch die Beteiligung am Gerichtsverfahren verursacht wurden (EuGH 16.7.2009, C-427/07 [Kommission/Irland] Rn 92; 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 25). Allerdings steht die Konvention weder der Erhebung angemessener Gerichtskosten in Gerichtsverfahren entgegen (Art. 3 Abs. 8 leg.cit.) noch verbietet sich aus ihr die Möglichkeit eines Gerichts, eine Verurteilung zum Tragen der Kosten auszusprechen (EuGH 16.7.2009, C-427/07 [Kommission/Irland]); 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 25). Davon ausgehend trifft *** grundsätzlich die Pflicht, die durch die Erhebung der Umweltbeschwerde entstandenen Barauslagen zu tragen. Fraglich könnte indes sein, ob einer solchen Kostenvorschreibung – wie von *** ins Treffen geführt – das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. römisch drei, 2005/88, mithin die sog. Aarhus-Konvention, entgegen steht. Artikel 9, Absatz 4, dieser Konvention zufolge müssen Verfahren fair, gerecht und zügig und dürfen sie nicht übermäßig teuer sein, wobei insoweit alle finanziellen Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die durch die Beteiligung am Gerichtsverfahren verursacht wurden (EuGH 16.7.2009, C-427/07 [Kommission/Irland] Rn 92; 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 25). Allerdings steht die Konvention weder der Erhebung angemessener Gerichtskosten in Gerichtsverfahren entgegen (Artikel 3, Absatz 8, leg.cit.) noch verbietet sich aus ihr die Möglichkeit eines Gerichts, eine Verurteilung zum Tragen der Kosten auszusprechen (EuGH 16.7.2009, C-427/07 [Kommission/Irland]); 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 25). Auch ist der Konvention eine absolute Höchstgrenze fremd, ab der Verfahrenskosten als prohibitiv und damit unzulässig anzusehen sind. Vielmehr sind bei der entsprechenden Beurteilung neben der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen und einer objektiven Analyse der Höhe der Kosten seitens des Gerichts Parameter wie die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens, der möglicherweise mutwillige Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie das Vorhandensein eines nationalen Prozesskostenhilfesystems oder einer Kostenschutzregelung zu berücksichtigen (EuGH 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 46). Wendet man sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH dem vorliegenden Fall zu, ist zunächst (im Zusammenhang mit dem Gang des Verfahrens) hervorzuheben, dass sowohl das Gutachten von *** und das Gutachten von *** keine Aussagen dazu trafen, dass auch nach Inkrafttreten des Umwelthaftungsregimes noch Umweltschäden eingetreten sind. Vielmehr ergibt sich schon aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeholten Gutachten *** das Gegenteil. Trotz dieser Ausgangslage beantragte *** eine Erläuterung und Ergänzung sowie die Einbeziehung des Gutachtens von *** aus dem gerichtlichen Strafverfahren (dem im Übrigen ausdrückliche Äußerungen i.S. des Vorbringens von *** ebenso nicht entnommen werden konnten) und machte damit eine Gutachtensergänzung und -erläuterung im fraglichen Umfang (einschließlich einer Auseinandersetzung mit dem – 100 Seiten umfassenden – Gutachten des ***) erforderlich. Angesichts des Umfangs der durch die Antragstellung von *** beantragten Gutachtensergänzung, der sich das Gericht schon aus den Gründen des Art. 47 GRC nicht entziehen konnte, ohne sich dem Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens auszusetzen, können die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten auch nicht als unverhältnismäßig erkannt werden.Wendet man sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH dem vorliegenden Fall zu, ist zunächst (im Zusammenhang mit dem Gang des Verfahrens) hervorzuheben, dass sowohl das Gutachten von *** und das Gutachten von *** keine Aussagen dazu trafen, dass auch nach Inkrafttreten des Umwelthaftungsregimes noch Umweltschäden eingetreten sind. Vielmehr ergibt sich schon aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeholten Gutachten *** das Gegenteil. Trotz dieser Ausgangslage beantragte *** eine Erläuterung und Ergänzung sowie die Einbeziehung des Gutachtens von *** aus dem gerichtlichen Strafverfahren (dem im Übrigen ausdrückliche Äußerungen i.S. des Vorbringens von *** ebenso nicht entnommen werden konnten) und machte damit eine Gutachtensergänzung und -erläuterung im fraglichen Umfang (einschließlich einer Auseinandersetzung mit dem – 100 Seiten umfassenden – Gutachten des ***) erforderlich. Angesichts des Umfangs der durch die Antragstellung von *** beantragten Gutachtensergänzung, der sich das Gericht schon aus den Gründen des Artikel 47, GRC nicht entziehen konnte, ohne sich dem Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens auszusetzen, können die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten auch nicht als unverhältnismäßig erkannt werden. Es ist bei der Prüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Sachverständigengebühr um übermäßig teure Kosten handelt, auch auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Umweltschutz abzustellen. Namentlich ist es einer Partei nicht zuzumuten, bis zur Grenze ihrer eigenen Leistungsfähigkeit das volle Kostenrisiko von gerichtlichen Verfahren zu tragen, wenn die Verfahren zugleich oder sogar ausschließlich im Allgemeininteresse liegen. Vielmehr muss insoweit auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Schlussanträge Kokott 18.10.2012, C-260/11, Rn 27 und 43). Hiezu kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Umweltbeschwerde (diese nimmt darauf Bezug) bereits Sanierungsmaßnahmen nach dem WRG 1959 liefen, die gerade jene Ziele verfolgten, die im Ergebnis auch der Umweltbeschwerde zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund verfolgte die Umweltbeschwerde aber nicht die Veranlassung der Behörde, überhaupt tätig zu werden, sondern bloß, die getroffenen Maßnahmen gleichsam (soweit überhaupt rechtlich zulässig und faktisch möglich) nachzujustieren bzw. erforderlichenfalls zu ergänzen (vgl. vgl. schon UVS NÖ 15.10.2013, Senat-AB-13-0163; LVwG NÖ 29.4.2014, LVwG-AB-13-0195; Wessely, Terra incognita – Die Umweltbeschwerde, in Ennöckl/N.Raschauer/Schulev-Steindl/Wessely [Hrsg.], FS Raschauer [2013], 682; zur genannten Verzahnung und ihren verfahrensrechtlichen Konsequenzen vgl. ferner Kleewein, RdU 2007, 78). Mag es im Interesse der Umwelt durchaus wesentlich sei, einmal getroffene (im Übrigen nicht erfolglose) Maßnahmen einer Revision zu unterziehen, ist die Bedeutung von Umweltbeschwerden für die Umwelt in diesen Fällen deutlich geringer als in jenen, in denen eine Behörde völlig untätig war. Es ist bei der Prüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Sachverständigengebühr um übermäßig teure Kosten handelt, auch auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Umweltschutz abzustellen. Namentlich ist es einer Partei nicht zuzumuten, bis zur Grenze ihrer eigenen Leistungsfähigkeit das volle Kostenrisiko von gerichtlichen Verfahren zu tragen, wenn die Verfahren zugleich oder sogar ausschließlich im Allgemeininteresse liegen. Vielmehr muss insoweit auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Schlussanträge Kokott 18.10.2012, C-260/11, Rn 27 und 43). Hiezu kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Umweltbeschwerde (diese nimmt darauf Bezug) bereits Sanierungsmaßnahmen nach dem WRG 1959 liefen, die gerade jene Ziele verfolgten, die im Ergebnis auch der Umweltbeschwerde zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund verfolgte die Umweltbeschwerde aber nicht die Veranlassung der Behörde, überhaupt tätig zu werden, sondern bloß, die getroffenen Maßnahmen gleichsam (soweit überhaupt rechtlich zulässig und faktisch möglich) nachzujustieren bzw. erforderlichenfalls zu ergänzen vergleiche vergleiche schon UVS NÖ 15.10.2013, Senat-AB-13-0163; LVwG NÖ 29.4.2014, LVwG-AB-13-0195; Wessely, Terra incognita – Die Umweltbeschwerde, in Ennöckl/N.Raschauer/Schulev-Steindl/Wessely [Hrsg.], FS Raschauer [2013], 682; zur genannten Verzahnung und ihren verfahrensrechtlichen Konsequenzen vergleiche ferner Kleewein, RdU 2007, 78). Mag es im Interesse der Umwelt durchaus wesentlich sei, einmal getroffene (im Übrigen nicht erfolglose) Maßnahmen einer Revision zu unterziehen, ist die Bedeutung von Umweltbeschwerden für die Umwelt in diesen Fällen deutlich geringer als in jenen, in denen eine Behörde völlig untätig war. Zur – ebenso zu berücksichtigenden – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von *** ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine der größten durch Spenden finanzierte Umweltorganisation Österreichs handelt, welche nicht nur ihre eigenen sondern auch die Interessen der Allgemeinheit vertritt. *** verfügte 2014 über Einnahmen von rund € 3,8 Mio., davon rund € 2,76 Mio Spenden (vgl. Finanzreport 2014 [***]), wobei mehr als 68% (rund € 2,6 Mio.) für Leistungen für statutarisch festgelegte Zwecke ausgewiesen sind. In den jeweiligen Jahresreporten veranschaulicht *** die Erfolge und Tätigkeiten der Umweltorganisation. Im Jahresreport 2012 führt diese unter der Überschrift „Wasser: *** erhebt Umweltbeschwerde“ die Tätigkeiten, bezogen auf den gegenständlichen Fall, an. Die Klärung der Grundwasserverunreinigung in ***, und damit die eingebrachte Umweltbeschwerde, stellt somit einen statutarisch festgelegten Zweck dar. Das Budget von rund € 2,6 Mio. steht unter anderem für diese Zwecke zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund übersteigen die nunmehr vorzuschreibenden Kosten die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht einmal ansatzweise, sondern belaufen sich auf rund 0,1 % der jährlichen Einnahmen bzw. 0,15 % der jährlichen Ausgaben zur Verfolgung statutarischer Zwecke. Dass *** durch die nunmehr vorzuschreibenden Kosten gehindert wäre, Zugang zu Gericht zu erlangen, vermag nicht erkannt zu werden.Zur – ebenso zu berücksichtigenden – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von *** ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine der größten durch Spenden finanzierte Umweltorganisation Österreichs handelt, welche nicht nur ihre eigenen sondern auch die Interessen der Allgemeinheit vertritt. *** verfügte 2014 über Einnahmen von rund € 3,8 Mio., davon rund € 2,76 Mio Spenden vergleiche Finanzreport 2014 [***]), wobei mehr als 68% (rund € 2,6 Mio.) für Leistungen für statutarisch festgelegte Zwecke ausgewiesen sind. In den jeweiligen Jahresreporten veranschaulicht *** die Erfolge und Tätigkeiten der Umweltorganisation. Im Jahresreport 2012 führt diese unter der Überschrift „Wasser: *** erhebt Umweltbeschwerde“ die Tätigkeiten, bezogen auf den gegenständlichen Fall, an. Die Klärung der Grundwasserverunreinigung in ***, und damit die eingebrachte Umweltbeschwerde, stellt somit einen statutarisch festgelegten Zweck dar. Das Budget von rund € 2,6 Mio. steht unter anderem für diese Zwecke zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund übersteigen die nunmehr vorzuschreibenden Kosten die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht einmal ansatzweise, sondern belaufen sich auf rund 0,1 % der jährlichen Einnahmen bzw. 0,15 % der jährlichen Ausgaben zur Verfolgung statutarischer Zwecke. Dass *** durch die nunmehr vorzuschreibenden Kosten gehindert wäre, Zugang zu Gericht zu erlangen, vermag nicht erkannt zu werden. Aufbauend auf der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und den darin entwickelten Grundsätzen kann daher unter Zugrundelegung einer vorliegend anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenskosten vorliegend als übermäßig teuer zu betrachten sind. Soweit *** unter Hinweis auf ACCC/C/2011/57 bereits Kosten von € 300,-- als prohibitiv und damit als unzulässig ansieht, ist dem entgegen zu halten, dass der EuGH diesem restriktiven Ansatz sichtlich nicht folgt. Namentlich erkannte er in seinem Urteil vom
- April 2013, C-260/11 (Edwards and Pallikaropoulos einen Kostentragung von GBP 88.100,-- (ca. € 111.813,20) per se nicht für prohibitiv (zutreffend Weber, Prozesskostenhilfe und Umweltrecht, RdU 2013/137, 213), sondern forderte vielmehr die – auch im konkreten Fall durchgeführte – Einzelfallprüfung ein. Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass von prohibitiven Verfahrenskostenregelungen auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn entsprechende innerstaatliche Instrumente, wie insbesondere ein nationales Prozesskostenhilfesystem, bestehen (vgl. EuGH 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 38). Mag das VwGVG im Administrativverfahren auch keine Verfahrenshilfe vorsehen, steht diese Möglichkeit zufolge unmittelbarer Anwendbarkeit des Art. 47 GRC auch im fraglichen Zusammenhang zur Verfügung (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032), sodass es Global 2000 (wie juristischen Personen generell [EuGH 22.12.2010, C-279/09 [Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH / Deutschland]) auch offen gestanden wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine derartige Antragstellung erfolgte jedoch nicht.Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass von prohibitiven Verfahrenskostenregelungen auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn entsprechende innerstaatliche Instrumente, wie insbesondere ein nationales Prozesskostenhilfesystem, bestehen vergleiche EuGH 11.4.2013, C-260/11 [Edwards and Pallikaropoulos] Rn 38). Mag das VwGVG im Administrativverfahren auch keine Verfahrenshilfe vorsehen, steht diese Möglichkeit zufolge unmittelbarer Anwendbarkeit des Artikel 47, GRC auch im fraglichen Zusammenhang zur Verfügung (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032), sodass es Global 2000 (wie juristischen Personen generell [EuGH 22.12.2010, C-279/09 [Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH / Deutschland]) auch offen gestanden wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine derartige Antragstellung erfolgte jedoch nicht. Einer Kostenvorschreibung auf Basis des § 76 Abs. 1 AVG steht daher auch die Aarhus-Konvention nicht entgegen. Einer Kostenvorschreibung auf Basis des Paragraph 76, Absatz eins, AVG steht daher auch die Aarhus-Konvention nicht entgegen. Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011). Im gegenständlichen Verfahren konnte dem Gericht, nach Auskunft der Abteilung BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2015, kein erforderlicher Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie zur Verfügung gestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegeben waren. Die Beiziehung des Sachverständigen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- September 2015 war unabdingbar. Dies insbesondere, weil von Seiten *** bemängelt wurde, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachtensergänzung nur unzureichend geprüft habe, ob es nach dem
- April 2007 zu Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen gekommen sei, die zu einer Schädigung der Umwelt geführt hätten, sowie das von *** erstattete Gutachten zu anderen Schlussfolgerungen gelange als das Gutachten von Herrn *** und die Gutachtensergänzung von Herrn ***, weshalb sich die Behörde mit diesem auseinandersetzen hätte müssen. Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage ergibt sich um Übrigen aus dem hg. Beschluss vom
- April 2014, LVwG-AB-13-0195, wobei die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht zufolge §§ 24 f VwGVG grundsätzlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat.Die Beiziehung des Sachverständigen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- September 2015 war unabdingbar. Dies insbesondere, weil von Seiten *** bemängelt wurde, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachtensergänzung nur unzureichend geprüft habe, ob es nach dem
- April 2007 zu Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen gekommen sei, die zu einer Schädigung der Umwelt geführt hätten, sowie das von *** erstattete Gutachten zu anderen Schlussfolgerungen gelange als das Gutachten von Herrn *** und die Gutachtensergänzung von Herrn ***, weshalb sich die Behörde mit diesem auseinandersetzen hätte müssen. Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage ergibt sich um Übrigen aus dem hg. Beschluss vom
- April 2014, LVwG-AB-13-0195, wobei die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht zufolge Paragraphen 24, f VwGVG grundsätzlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren, näherhin Reisekosten (§ 28 Abs. 2 GebAG) in Höhe von € 44,10, Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1, 33 GebAG) von € 39,73, Gebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37 GebAG) einschließlich Vorbereitung, Verhandlungsteilnahme zur Gutachtenserläuterung und -erstellung von € 3.024,81 sowie Gebühr für die Teilnahme an Verhandlung (§ 35 Abs 1 GebAG) von € 207,59 zuzüglich 20 % UStG finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von *** weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen.Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren, näherhin Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2, GebAG) in Höhe von € 44,10, Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins, 33, GebAG) von € 39,73, Gebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraphen 34, 35, 37, GebAG) einschließlich Vorbereitung, Verhandlungsteilnahme zur Gutachtenserläuterung und -erstellung von € 3.024,81 sowie Gebühr für die Teilnahme an Verhandlung (Paragraph 35, Absatz eins, GebAG) von € 207,59 zuzüglich 20 % UStG finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von *** weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH erfolgte. Eine – von *** angeregte – Befassung des EuGH mit der Sache konnte insoweit unterbleiben, als dieser bereits in der Sache C-260/11 (Edwards and Pallikaropoulos) aufbauend auf seiner bisherigen Rechtsprechung jene Kriterien darlegte, anhand derer die Beurteilung durchzuführen ist, ob eine Kostentragungspflicht als prohibitiv und damit als unzulässig zu betrachten ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH erfolgte. Eine – von *** angeregte – Befassung des EuGH mit der Sache konnte insoweit unterbleiben, als dieser bereits in der Sache C-260/11 (Edwards and Pallikaropoulos) aufbauend auf seiner bisherigen Rechtsprechung jene Kriterien darlegte, anhand derer die Beurteilung durchzuführen ist, ob eine Kostentragungspflicht als prohibitiv und damit als unzulässig zu betrachten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.31.006.2015