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{'item': 'LVwG-AV-373/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-373/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Berichterstatters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und Kammerobmann Hieger über den Antrag der LF Gen.m.b.H., ***, ***, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, *** vom

  1. April 2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015, den BESCHLUSS gefasst: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 19985 (VwGG) nicht stattgegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 19985 (VwGG) nicht stattgegeben. Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015 wurde die Beschwerde der LF Gen.m.b.H. (im Folgenden kurz: ***), ***, ***, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing. GH, vom
  2. März 2015 gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten, ***, ***, vom
  3. März 2015, Zl. PLL2-G-141/165, mit welchem AA, geb. ***, ***, ***, vertreten durch die DRAXLER Rechtsanwälte KG, ***, ***, aufgrund seines Antrages vom
  4. September 2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 15.09.2014 vor der DRAXLER Rechtsanwälte KG, ***, ***, unter der Beurkundungsregisterzahl: ***, vom 15.09.2014 und der öffentlichen Notarin Mag.ª Michaela Sattler, ***, Beurkundungsregisterzahl: ***, vom 19.09.2014 sowie vor dem öffentlichen Notar Dr. Helmut Scheubrein, ***, ***, zwischen Mag. VL als mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.01.2014 zur GZ 14 S 78/13f – 41 bestellter Treuhänder im Verlassenschaftsverfahren nach HF, verstorben am ***, ***, ***, als Verkäufer und AA, geb. ***, als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 34,3290 Hektar), EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 85, 8693 Hektar) und EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 30,5560 Hektar) abgeschlossenen Kaufvertrag erteilt worden ist, abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde in diesem Erkenntnis seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zugelassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grunde eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG derzeit noch fehlt.Die ordentliche Revision wurde in diesem Erkenntnis seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zugelassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grunde eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG derzeit noch fehlt. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015, hat die Beschwerdeführerin, die ***, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, mit Schriftsatz vom
  5. April 2016 ordentliche Revision eingebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Begründend wurde zu diesem Antrag wörtlich Folgendes ausgeführt: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, weil aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Bescheides AA die Liegenschaften bewirtschaften könnte. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Eine entsprechende Gefährdung ist nicht gegeben. Mit einer Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaften durch AA wäre für die Revisionswerberin insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als allfällige Liegenschaften, die ins Eigentum der von der Revisionswerberin namhaft gemachten Kaufinteressenten übergehen könnten, nachteilig (insbesondere durch größere Holzschlägerungen) genutzt werden und wirtschaftliche Interessen der bäuerlichen Erwerber dadurch massiv geschädigt werden könnten. Eine Abwägung der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Interessen von AA führt folglich zu dem Ergebnis, dass jenes der Revisionswerberin klar und nachvollziehbar überwiegt.“ Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger - weiterhin heranzuziehender - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10381/A) erforderlich, dass die Beschwerdeführerin (nunmehr Revisionwerberin) schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Vollzug eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des §§ 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird (vergleiche sinngemäß VwGH vom
  6. September 2014, Ra 2014/02/0068).Der Vollzug eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraphen 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird (vergleiche sinngemäß VwGH vom
  7. September 2014, Ra 2014/02/0068). Diesbezüglich hat die Revisionswerberin ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, die ins Eigentum der von der revisionswerbenden *** namhaft gemachten Kaufinteressenten übergehen könnten, nachteilig - insbesondere durch größere Holzschlägerungen - genutzt werden könnten und daher wirtschaftliche Interessen der – möglichen späteren - bäuerlichen Erwerber massiv geschädigt werden könnten. Unabhängig davon, dass der Käufer AA im Zuge des gesamten Verfahrens immer wieder eine nachhaltige Bewirtschaftung der Forstflächen durch ihn betont hat, dies auch vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Rahmen seines Gutachtens mit Blick auf seinen derzeitigen Waldbestand bestätigt worden ist, und daher eine exzessive Schlägerung - wie von der Revisionswerberin befürchtet - nicht zu erwarten sein wird, stehen im verfahrensgegenständlichen Fall auch öffentliche Interessen einer Nichtbewirtschaftung der Waldflächen entgegen. Zudem kann die im Antrag behauptete massive Schädigung der wirtschaftlichen Interessen der bäuerlichen Erwerber nicht gegeben sein, sind diese doch nicht verpflichtet, einen schon jetzt vorgegebenen Kaufpreis im Falle eines zukünftigen Erwerbes durch die *** zu bezahlen. Gegenständliche Grundstücke entstammen nämlich der Verlassenschaft nach HF, verstorben am ***, ***, ***. Im Verlassenschaftsverfahren wurde Mag. VL als mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.01.2014 zur GZ 14 S 78/13f – 41 als Treuhänder bestellt, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren auch die Verkäuferseite vertreten hat. Eine Bewirtschaftung und Instandhaltung des Waldbestandes durch die Verlassenschaft ist nicht realistisch. Eine Nichtbewirtschaftung könnte allerdings besonders negative Folgen nicht nur für den eigenen Waldbestand (Schädlingsbefall, Windwurf, etc.), sondern auch für benachbarte Waldbestände haben (z.B. durch Käferflug bei Borkenkäferbefall), sodass die öffentlichen Interessen und die Interessen der Besitzer der angrenzenden Waldflächen an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des Forstgesetzes das Interesse der Revisionswerberin deutlich überwiegen. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 30 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.373.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.