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{'item': 'LVwG-AV-410/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-410/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Mag. UR und des Herrn Mag. CR, beide whft. ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 19.01.2015, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird wegen rechtsunwirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen rechtsunwirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer bekannt gegeben, die Rechtsanwälte Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung betreffend das Bauvorhaben in ***, ***, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Gleichzeitig habe die nunmehrigen Beschwerdeführer mit diesem Schreiben Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.09.2014, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, mit dem die Baubewilligung für einen Teilabbruch, Aufstockung und Zubau beim bestehenden Einfamilienhaus auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. *** Bfl. und ***, EZ *** des Grundbuchs Wiener Neustadt-*** erteilt wurde, wurde laut Zustellverfügung und dem, im vorgelegten Akt befindlichen Zustellnachweisen, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Dagegen haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben, jedoch nicht durch ihren Vertreter. Es findet sich im gesamten, zur Entscheidung vorgelegten Akt kein Hinweis auf einen Widerruf der erteilten Vollmacht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.09.2014, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, mit dem die Baubewilligung für einen Teilabbruch, Aufstockung und Zubau beim bestehenden Einfamilienhaus auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. *** Bfl. und ***, EZ *** des Grundbuchs Wiener Neustadt-*** erteilt wurde, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung an die Berufungswerber und nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich an ihre Wohnadresse adressiert übermittelt. Mit Schreiben vom 10.05.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis bis dato nicht aufgelöst wurde und der angefochtene Bescheid bisher nicht zugegangen ist. § 9 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz bestimmen:Paragraph 9, Absatz eins und 3 Zustellgesetz bestimmen: „

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ § 10 Abs. 1 und Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lauten:Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lauten: „
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ Durch die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses zu den oben genannten und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Rechtsanwälten wurde auch gleichzeitig eine Zustellvollmacht erteilt. Ein gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG (VwGH 23.2.2000, 99/03/0325).Ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, ZustG (VwGH 23.2.2000, 99/03/0325). Die Bestellung eines Bevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren schließt es nicht aus, dass die Berufung von der Vollmachtgeberin selbst eingebracht wird. Dieser Umstand allein berechtigt daher die Behörde noch nicht zur Annahme, die Vollmacht sei gekündigt worden (VwGH 21.4.1994, 93/09/0309). Auf Grund dieser Judikatur in Zusammenschau mit § 10 Abs. 6 AVG hätte die belangte Behörde daher die angefochtene Entscheidung an die rechtsfreundlichen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer zustellen müssen, damit diese Rechtswirksamkeit entfaltet.Auf Grund dieser Judikatur in Zusammenschau mit Paragraph 10, Absatz 6, AVG hätte die belangte Behörde daher die angefochtene Entscheidung an die rechtsfreundlichen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer zustellen müssen, damit diese Rechtswirksamkeit entfaltet. Mangels des tatsächlichen Zukommens der angefochtenen Entscheidung an die Zustellbevollmächtigten ist keine Heilung des Zustellmangels eingetreten. Da somit der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäß erlassen wurde und somit auch keine Rechtswirkung entfalten konnte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Fall konnten der Verfahrensablauf sowie das behauptete Vollmachtverhältnis bereits auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Fall konnten der Verfahrensablauf sowie das behauptete Vollmachtverhältnis bereits auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.410.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.