RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-838/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde der Mag. MK, vertreten durch RA Dr. Michael Stögerer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2015, LAD2-P-1725208/063-2015, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der in dessen Spruchpunkt ll genannte Beginn des Zeitraums der Einstellung der Bezüge und Nebengebühren von „
- November 2014“ auf „
- November 2014“ abgeändert wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der in dessen Spruchpunkt ll genannte Beginn des Zeitraums der Einstellung der Bezüge und Nebengebühren von „
- November 2014“ auf „
- November 2014“ abgeändert wird., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Mit Dienstrechtsmandat vom
- Jänner 2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, ihre krankheitsbedingte Dienstverhinderung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, seit
- November 2014 nicht nachgekommen sei, weshalb sie dadurch den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren im Zeitraum vom
- November 2014 bis zu dem Tag, an dem sie dieser Pflicht nachkomme bzw. an dem sie Ihren Dienst wieder antrete, verloren habe. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom
- Februar 2014, eingelangt bei der belangten Behörde am
- Februar 2014, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie es aufgrund ihrer chronischen Krankheit erst am
- November 2014 geschafft habe, ihre praktische Ärztin aufzusuchen. Da sie voraussichtlich Fachärzte privat bezahlen müsse, beantrage sie gemäß § 31 Abs. 4 DPL 1972, die versäumten Tage von ihrem Erholungsurlaub abzuziehen. Gleichzeitig legte sie die von ihrer praktischen Ärztin am
- November 2014 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor.In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom
- Februar 2014, eingelangt bei der belangten Behörde am
- Februar 2014, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie es aufgrund ihrer chronischen Krankheit erst am ,
- November 2014 geschafft habe, ihre praktische Ärztin aufzusuchen. Da sie voraussichtlich Fachärzte privat bezahlen müsse, beantrage sie gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DPL 1972, die versäumten Tage von ihrem Erholungsurlaub abzuziehen. Gleichzeitig legte sie die von ihrer praktischen Ärztin am
- November 2014 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Im Rahmen des binnen zwei Wochen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit einem am
- Februar 2015 zugestellten Schreiben dazu auf, binnen acht Wochen ein ärztliches Gutachten vorzulegen, das ihr Vorbringen, dass es ihr im Zeitraum vom
- November 2014 bis einschließlich
- November 2014 auf Grund ihres Gesundheitszustandes aus medizinischer Sicht unmöglich gewesen sei, einen Arzt zu kontaktieren und ein ärztliches Zeugnis zur Bescheinigung ihrer Dienstunfähigkeit vorzulegen, untermauert. Dieses müsse einer nachprüfenden Kontrolle durch einen medizinischen Sachverständigen zugänglich sein, sodass es insbesondere den Befund, ein Leistungskalkül sowie die daraus zu treffenden Schlussfolgerungen zur Frage zu enthalten habe, ob es ihr im genannten Zeitraum medizinisch möglich war, eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Krankheit einzuholen. Die Zuständigkeit zur Bewilligung der Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub liege bei der Dienststellenleitung. Damit dieser Antrag bearbeitet werden könne, sei es jedoch erforderlich, dass zugestanden werde, dass es sich bei dem Zeitraum vom
- November 2014 bis
- Februar 2015 um eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst handle. Solange dieser Umstand umstritten sei, könne die Dienstbehörde weder diesen Antrag weiterleiten noch – mangels Zuständigkeit – selbst darüber entscheiden. Mit Schreiben vom
- April 2015 legte die Beschwerdeführerin Befunde ihrer behandelnden Ärztinnen vom
- Februar 2015 und vom
- März 2015 zur Prüfung durch einen medizinischen Sachverständigen vor und brachte vor, dass eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit nicht vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom
- Jänner 2015 auf (Spruchpunkt I), verfügte für den Zeitraum vom
- November 2014 bis zum
- Februar 2015 die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren (Spruchpunkt II) und wies den Antrag auf Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub zurück (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom
- Jänner 2015 auf (Spruchpunkt römisch eins), verfügte für den Zeitraum vom
- November 2014 bis zum
- Februar 2015 die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Antrag auf Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub zurück (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde zur Einstellung der Bezüge und Nebengebühren im Wesentlichen aus, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde nicht habe festgestellt werden können, dass es ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes zu irgendeinem Zeitpunkt, zumindest jedoch im Zeitraum vom
- November 2014 bis
- November 2014, unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, einen Arzt zu kontaktieren und ein ärztliches Zeugnis zur Bescheinigung ihrer Dienstunfähigkeit vorzulegen. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anrechnung der versäumten Dienstzeit auf den Erholungsurlaub verwies die belangte Behörde wie bereits im Parteigehör auf ihre Unzuständigkeit sowie auf die einer Weiterleitung an die zuständige Dienststellenleitung vorauszusetzenden Unstrittigkeit einer ungerechtfertigten Dienstabwesenheit.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verfügen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht holte zur Frage der Postulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bezugseinstellungszeitraum ein medizinisches Sachverständigengutachten des Amtsarztes der für den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zuständigen Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein und führte auf dieser Grundlage am
- März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge die Beschwerdeführerin vernommen und das eingeholte Gutachten erörtert wurde. Über Antrag beider Verfahrensparteien wurde eine Gutachtensergänzung eingeholt und dazu das Parteiengehör gewahrt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Neueröffnung der mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens seitens eines Spezialisten für Schmerztherapie und eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie. Die belangte Behörde beantragte aufgrund erwiesener Postulationsfähigkeit die unbegründete Abweisung der Beschwerde.
- Feststellungen:
- Feststellungen:, Die Beschwerdeführerin war infolge ihrer Erkrankung und der damit verbundenen medikamentösen Behandlung ab
- November 2014 gesundheitlich erst am
- November 2014 imstande, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einzuholen. Ab diesem Zeitpunkt war sie gesundheitlich imstande, diese dem Dienstgeber unverzüglich vorzulegen. Vertreter des Dienstgebers forderten die Beschwerdeführerin mehrfach mündlich und schriftlich auf, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorzulegen.Die Beschwerdeführerin legte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom
- November 2014 erst mit Schreiben vom
- Februar 2015 vor, das dort am
- Februar 2015 einlangte.Die Beschwerdeführerin war infolge ihrer Erkrankung und der damit verbundenen medikamentösen Behandlung ab
- November 2014 gesundheitlich erst am
- November 2014 imstande, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einzuholen. Ab diesem Zeitpunkt war sie gesundheitlich imstande, diese dem Dienstgeber unverzüglich vorzulegen. Vertreter des Dienstgebers forderten die Beschwerdeführerin mehrfach mündlich und schriftlich auf, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorzulegen., Die Beschwerdeführerin legte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom
- November 2014 erst mit Schreiben vom
- Februar 2015 vor, das dort am
- Februar 2015 einlangte.
- Beweiswürdigung:
- Beweiswürdigung:, Der medizinische Sachverständige legte in seinem Gutachten vom
- Dezember 2015 auf der Grundlage einer unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erfolgten Befundaufnahme ausführlich und nachvollziehbar dar, welche Beeinträchtigungen die bei der Beschwerdeführerin bestehende Fibromyalgie seit deren Diagnose vor ca. 12 Jahren im Allgemeinen sowie seit Beginn des Krankenstandes ab
- November 2014 im Speziellen verursacht hat. Dabei könne für den Zeitraum von
- bis
- November 2014 eine Beeinträchtigung durch psychische Erschöpfung oder Medikamenteneinnahme, welche die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, entsprechend zu handeln, „nicht sicher ausgeschlossen werden“. Für den Zeitraum ab
- November 2014 finde sich kein medizinisch erklärbarer Grund, welcher die Beschwerdeführerin „soweit beeinträchtigt hätte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Krankmeldung, welche sie an diesem Tag erhalten hat, auch dem Dienstgeber unverzüglich zu übermitteln.“ In seiner Gutachtensergänzung vom
- März 2016 beantwortete der Sachverständige antragsgemäß außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgebrachte fünf Zusatzfragen der Beschwerdeführerin sowie eine Zusatzfrage der belangten Behörde und untermauerte unter näherer Begründung im Ergebnis sein Gutachten vom
- Dezember
- Die Verfahrensparteien traten dem Sachverständigen inhaltlich nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin beantragte lediglich zusätzliche Gutachten durch fachmedizinische Sachverständige. Das Gutachten ist daher zum Entscheidungszeitpunkt als allseits unbestritten den Erwägungen zugrunde zu legen.
- Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst
(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
- Erwägungen: Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist der Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage des Bundes zufolge dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, 91/12/0135; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0170). Das Beweisverfahren dazu hat ergeben, dass innerhalb des angefochtenen Einstellungszeitraums die Zeiten vor und nach dem
- November 2014 differenziert zu betrachten sind. Demnach liegen lediglich für den Zeitraum ab
- November 2014 keine feststellbaren Hinweise für die medizinische Unzumutbarkeit zur Vorlage der seither ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, wohingegen für die Zeit vom
- bis einschließlich
- November 2014 diese Zumutbarkeit nicht im gleichen Ausmaß belastbar festgestellt werden konnte. Wenngleich der Beschwerdeführerin die Beweislast zur Widerlegung der gesetzlich als ungerechtfertigt zu vermutenden Dienstabwesenheit zufällt, kann diese Vermutung aufgrund der vom Sachverständigen gehegten Zweifel für die Zeit bis zum
- November 2014 nicht aufrecht gehalten werden. Daran ändert auch das auf die mündliche Aussage der Beschwerdeführerin gestützte Vorbringen der belangten Behörde nichts, der zufolge es der Beschwerdeführerin niemals schlechter als zum Verhandlungszeitpunkt gegangen sei. Zur zuletzt von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung eines „Gutachtens seitens eines Spezialisten für Schmerztherapie und eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie“ kennt die Rechtsprechung zwar die Fallkonstellation, dass das Unterbleiben einer beantragten Begutachtung zu einer sonst außer Acht gelassenen Beeinträchtigung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen kann (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009), jedoch kann die Beschwerdeführerin allein daraus für den hier vorliegenden Fall nichts gewinnen, da der medizinische Sachverständige die vom konkreten Krankheitsbild mitverursachte Beeinträchtigung ihrer Handlungs- und Mitteilungsfähigkeit jedenfalls in seine Beurteilung ausdrücklich einbezogen hat. Von einer Außerachtlassung der schmerztherapeutischen oder der psychologischen Komponente kann beim vorliegenden Gutachten daher keine Rede sein. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist zwar von der Anfechtungserklärung der Beschwerde formal umfasst, jedoch unterlässt die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zu den Beschwerdegründen, weshalb von einer impliziten reinen Rechtsrüge ausgegangen wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde zur gebotenen Zurückweisung des Anrechnungsantrages nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ist zwar von der Anfechtungserklärung der Beschwerde formal umfasst, jedoch unterlässt die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zu den Beschwerdegründen, weshalb von einer impliziten reinen Rechtsrüge ausgegangen wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde zur gebotenen Zurückweisung des Anrechnungsantrages nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeerfolg war daher auf die Eingrenzung des Einstellungszeitraums zu begrenzen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.838.001.2015