RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2408/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2015, Zl. GFS2-V-15132/5, bestreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz – FSG und der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2015, Zl. GFS2-V-15132/5, bestreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz – FSG und der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass der Ausdruck „§ 5 Abs. 4 StVO“ in der Umschreibung der Übertretungsnorm zu
- zu entfallen hat. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 330,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass der Ausdruck „§ 5 Absatz 4, StVO“ in der Umschreibung der Übertretungsnorm zu
- zu entfallen hat. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 330,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Aufgrund einer Anzeige vom
- Jänner 2015 wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Jänner 2015, Zl. GFS2-V-15132/5, gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 und Abs. 4 StVO und § 14 Abs. 1 FSG am
- Jänner 2015 um 22.50 Uhr im Ortsgebiet ***, *** vor Haus Nr. ***, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer deshalb Geldstrafen von € 1.600,-- und € 30,--.Aufgrund einer Anzeige vom
- Jänner 2015 wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Jänner 2015, Zl. GFS2-V-15132/5, gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 4, StVO und Paragraph 14, Absatz eins, FSG am
- Jänner 2015 um 22.50 Uhr im Ortsgebiet ***, *** vor Haus Nr. ***, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer deshalb Geldstrafen von € 1.600,-- und € 30,--. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Es könne am
- Jänner 2015 um 22.50 Uhr zu keiner Verweigerung des Alkotest oder der Führerscheinherausgabe gekommen sein, da er sich nicht in *** befunden habe. Seiner Erinnerung nach sei er am Freitag (
- Jänner 2015) über *** ins *** gefahren, um dort das Wochenende zu verbringen. Erst am Sonntag (
- Jänner 2015) sei er über *** wieder nach Hause gefahren. Dies sei durch zwei Bankauszüge belegt. Näherhin habe er am
- Jänner 2015 um 17.33 Uhr eine Bankabhebung in ***, ***, getätigt, sowie am
- Jänner 2015 um 12.10 Uhr in *** getankt. Es sei absurd, dass der Beschwerdeführer abends für eine Abhebung von € 150,-- ca. 75 km nach *** und dann wieder zurück gefahren sei, wenn auch in *** ein Bankomat sei, oder am
- Jänner 2015 etwa 150 km nach *** gefahren sein solle, um dort um € 22,51 zu tanken. Laut Anzeige vom
- Jänner 2015 solle der Beschwerdeführer mit den Worten „tut mir nichts“ den Alkotest verweigert haben. Es sei dabei weder ein Vortest durchgeführt noch der Beschwerdeführer tatsächlich zum nächstgelegenen Alkomaten gebracht worden, bei dem der Alkotest durchzuführen gewesen wäre, und sei ihm auch keine entsprechende Apparatur in die Hand gegeben worden. Die Aussage des Beschwerdeführers „tut mir nichts“, stelle auch keine Verweigerung eines Alkotests dar, sondern deute vielmehr darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer durch das Auftreten der Polizisten bedroht gefühlt habe und die Aufforderung zum Alkotest von den Polizisten jedenfalls nicht unmissverständlich genug geäußert wurde. Im Übrigen wären die Beamten verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach der behaupteten Sachlage zum nächsten „Wachzimmer“ zu bringen, um dort einen Alkotest durchführen zu lassen. Bezüglich der Verweigerung der Führerscheinherausgabe führte der Beschwerdeführer aus, es wäre den Beamten zumutbar gewesen, das Fahrzeug oder die Taschen des Beschwerdefürhers nach dem Führerschein zu durchsuchen, als sie den Beschwerdeführer „angeblich“ nach Hause gebaracht hätten, oder dort die Herausgabe zu verlangen, um deren gesetzlichen Pflichten nach § 37 FSG nachzukommen.Bezüglich der Verweigerung der Führerscheinherausgabe führte der Beschwerdeführer aus, es wäre den Beamten zumutbar gewesen, das Fahrzeug oder die Taschen des Beschwerdefürhers nach dem Führerschein zu durchsuchen, als sie den Beschwerdeführer „angeblich“ nach Hause gebaracht hätten, oder dort die Herausgabe zu verlangen, um deren gesetzlichen Pflichten nach Paragraph 37, FSG nachzukommen. Am
- Oktober 2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerdeangaben vollinhaltlich aufrecht erhielt. Namentlich führte er erneut aus, dass er am Abend des
- Jänner 2015 in der Steiermark gewesen sei und weder Herrn S gesehen noch mit der Polizei Kontakt gehabt habe. Der Zeuge S, gab an, den Beschwerdeführer am
- Jänner 2015 zur Tatzeit am Tatort gesehen zu haben. Der Zeuge Sch gab an, am
- Jänner 2015 zu einer Amtshandlung in *** gerufen worden zu sein. Vor Ort habe er das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Mühlgasse vorgefunden und sei Herr RK schwankenden Ganges mit der Axt in der linken Hand auf ihn zugekommen. Diese Axt habe der Zeuge dem Beschwerdeführer dann aus der Hand genommen. Er kenne Herrn RK, da dieser in derselben Ortschaft wohne wie der Zeuge. Der Zeuge H habe den Beschwerdeführer dann zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert, doch habe Herr RK immer nur gemeint, er tue und mache nichts und die Beamten sollten ihn nach Hause fahren lassen. Gleiches habe Herr RK auch gesagt, als es um die Fahrzeugpapiere gegangen sei. Ob er auch den Führerschein verlangt habe, könne er nicht sagen, da sein Kollege H diese Amtshandlung durchgeführt habe. Ein Vortest oder eine Verbringung auf die Dienststelle sei deshalb nicht durchgeführt worden, weil der Beschwerdeführer schon vorher die Durchführung des Alkotests verweigert habe. Der Zeuge könne jedoch nicht angeben, ob Herr RK die Aufforderung des Kollegen verstanden habe. Der Zeuge H hielt in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung fest, damals zu einem Einsatz beordert worden zu sein, zumal der – ihm damals noch unbekannte – Beschwerdeführer mit einer Axt in der Hand auf der Straße gehe. Beim Eintreffen der Streife habe der Zeuge den Beschwerdeführer mit der Axt auf der Straße in schwankendem Gang wahrgenommen. Das Auto des Beschwerdeführers sei mit offener Fahrertüre, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht mitten auf der Fahrbahn gestanden. Nachdem es dem Zeugen Sch gelungen sei, dem Beschwerdeführer die Axt abzunehmen, habe ihn der Zeuge mehrmals aufgefordert, den Alkomattest abzulegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass er nichts machen werde, die Polizisten ihn in Ruhe und ihn mit seinem Auto nach Hause fahren lassen sollten. Als man ihm gesagt hätte, dass dies nicht möglich sei und ihn der Zeuge Sch mit dem Auto des Beschwerdeführers nach Hause bringen werde, sei der Beschwerdeführer auf der Beifahrerseite seines Fahrzeuges eingestiegen und mit diesem durch den Zeugen Sch nach Hause gebracht worden. Nach der Aufforderung zum Alkomattest habe der Zeuge nicht nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung auch verstanden habe. Auch seien ein Vortest bzw. die Durchführung des Alkomattests deswegen unterlassen worden, weil der Beschwerdeführer durch die Angaben, wonach er nichts tue und ihn die Polizisten in Ruhe lassen sollten, bereits den Alkomattest verweigert habe. Ob der Beschwerdeführer imstande gewesen sei, die Aufforderung zur Ablegung des Alko-Tests als solche aufzufassen, könne der Zeuge nicht angeben, zumal er kein Arzt sei. Auch habe der Zeuge den Beschwerdeführer zur Aushändigung des Führerscheins aufgefordert, doch sei der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer selbst gab an, entgegen seiner bisherigen Ausführungen im Tatzeitpunkt doch am Tatort gewesen zu sein, wobei er zu Fuß unterwegs gewesen sei. Allerdings sei sein Fahrzeug dort gestanden, zumal es rund eine Stunde vor dem Eintreffen der Polizisten einen Defekt an der Lenkung gehabt habe, sodass man es nicht mehr hätte weiterlenken können. Die Zeitspanne bis zum Eintreffen der Beamten habe er sich mit einem Bekannten unterhalten, den er schon längere Zeit nicht gesehen habe, dessen Namen er aber dem Gericht nicht nennen wollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall bestritt der Beschwerdeführer zunächst, im Tatzeitpunkt am Tatort gewesen zu sein, sodass er schon aus diesem Grund die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht habe begehen können. Im Zuge der fortgesetzten Verhandlung revidierte er sein bisheriges Vorbringen dahingehend, sich zwar am Tatort befunden, allerdings zu Fuß im Tatzeitpunkt am Tatort unterwegs gewesen zu sein. Er sei aber mit seinem Kfz dorthin gefahren, doch habe es aufgrund eines – rund eine Stunde vor Eintreffen der Beamten aufgetretenen – technischen Defekts an der Lenkung abgestellt bleiben müssen. Das Gericht geht aufgrund der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit den Wahrnehmungen der Zeugen S, Sch und H decken, davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt am Tatort befand. Unstrittig befand sich auch sein Kraftfahrzeug am fraglichen Ort und wurde vom Beschwerdeführer – nunmehr auch durch seine Angaben selbst bestätigt – dorthin gelenkt. Aufgrund der Angaben der Anzeigerin (EH), wonach der Beschwerdeführer mit seinem Pkw auf der Straße stehe, und den Wahrnehmungen bei Einschreiten der Beamten, wonach sich nicht mehr der Beschwerdeführer am Tatort befand, sondern auch sein Fahrzeug auf der Fahrbahnmitte, kann den einschreitenden Beamten zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug dorthin gelenkt hat (Gegenteiliges wurde den Beamten gegenüber auch nie behauptet). Diese Verdachtslage wurde durch den Umstand erhärtet, dass das Fahrzeug bei Eintreffen der Beamten mit offener Fahrertüre, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht auf der Fahrbahnmitte stand. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, das Fahrzeug sei abgestellt gewesen und habe aufgrund eines Defekts der Lenkung überhaupt nicht mehr weitergelenkt werden können, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gesamte Version in diametraler Abweichung von seiner langzeitigen Rechtfertigung erstmals in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht vorbrachte, zum anderen aber auch, dass der Beschwerdeführer durch den Zeugen Sch mit diesem Fahrzeug nach Hause gebracht wurde. Letzteres wäre unmöglich, wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr gelenkt hätte werden können. Auch wäre nicht erklärlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, statt das defekte Fahrzeug von der Fahrbahnmitte zu entfernen oder entfernen zu lassen, zunächst eine einstündige Unterhaltung mit einem Bekannten durchführen sollte, dessen Identität er im Übrigen dem Gericht nicht preisgeben wollte. Den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers kommt daher keine Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass das Kfz des Beschwerdeführers bei Eintreffen der Beamten mit offener Fahrertüre, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht auf der Fahrbahn stand und sich der Beschwerdeführer selbst schwankenden Ganges unmittelbar in der Nähe dieses Fahrzeugs befand. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die nach Z 1 verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die nach Ziffer eins, verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Ein Betroffener hat in derartigen Fällen die von den Organen der Straßenaufsicht erteilten erforderlichen Anordnungen, soweit diese nicht unzumutbar sind, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (vgl. dazu VwGH am 3.5.2007, 2003/03/0155).Ein Betroffener hat in derartigen Fällen die von den Organen der Straßenaufsicht erteilten erforderlichen Anordnungen, soweit diese nicht unzumutbar sind, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen vergleiche dazu VwGH am 3.5.2007, 2003/03/0155). Im konkreten Fall bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die einschreitenden Beamten hätten ihn beim Lenken des Kraftfahrzeuges selbst sehen müssen, um ihn rechtens zur Ablegung des Alkomattests auffordern zu dürfen. Dem steht freilich der klare Gesetzeswortlaut entgegen, der die Verpflichtung zur Ablegung des Alkomattests bereits an den Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges knüpft und daher eine eigene dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Organs nicht erfordert; ein solcher lag im konkreten Fall aber unzweifelhaft vor (VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046 u.a.). Auch sind Straßenaufsichtsorgane nach stRsp. als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111; 29.4.2003, 2002/11/0252; 16.12.2011, 2008/02/0175), wobei das seitens der Meldungsleger geschilderte „Wanken“ beim Stehen oder Gehen den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung begründet (vgl. VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005). Auch insoweit durften die einschreitenden Organe berechtigt den Verdacht hegen, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Angesichts dessen sowie der Verdachtslage hinsichtlich des Lenkens des Kfz lagen sohin die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattest vor. Auch sind Straßenaufsichtsorgane nach stRsp. als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111; 29.4.2003, 2002/11/0252; 16.12.2011, 2008/02/0175), wobei das seitens der Meldungsleger geschilderte „Wanken“ beim Stehen oder Gehen den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung begründet vergleiche VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005). Auch insoweit durften die einschreitenden Organe berechtigt den Verdacht hegen, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Angesichts dessen sowie der Verdachtslage hinsichtlich des Lenkens des Kfz lagen sohin die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattest vor. Weites bringt der Beschwerdeführer vor, jedenfalls nicht in eindeutiger Weise zum Alkotest aufgefordert worden zu sein. Dem stehen die Angaben des Zeugen H entgegen, der darauf verweist, den Beschwerdeführer (im Übrigen nicht nur einmal) mit den Worten „Herr RK, ich fordere Sie zum Alkotest auf“ klar zur Durchführung des Alkotest aufgefordert zu haben; namentlich lässt dieser Wortlaut keinen Zweifel daran, wozu der Beschwerdeführer seitens der Beamten aufgefordert wurde. Auch insoweit sieht das Gericht keinen Grund an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, die durch jene des Zeugen Sch bestätigt werden, zu zweifeln. Namentlich erweist sich eine solche Vorgangsweise angesichts der Wahrnehmungen der Beamten beim Einschreiten als mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang befindlich. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Aufforderung – wie sich aus der angeblichen Reaktion des Beschwerdeführers ergäbe – nicht eindeutig erfolgt bzw. von ihm nicht als solche wahrgenommen worden sei und es Sache der Beamten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen, ob er die Aufforderung verstanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung nur dann entstehen kann, wenn die einschreitenden Organe aufgrund der Begleitumstände, etwa aufgrund des Verhaltens des Probanden, davon ausgehen mussten, dass es Verständnisprobleme gibt. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor und fällt auf, dass Verständnisprobleme vom Beschwerdeführer (aufgrund seiner völlig abweichenden Rechtfertigung bis zur ersten Verhandlung bei Gericht [dieser zufolge war er überhaupt nicht vor Ort]) nie behauptet wurden. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nur mit dem Hinweis darauf, dass im Falle einer angeblichen Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests seine angeblichen Antwort (Tut mir nichts, ich mach nichts.) unschlüssig wäre. Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren (die Aussage des Zeugen H), dass der Beschwerdeführer in Folge Aufforderung zum Alkomattest und zur Herausgabe des Führerscheins zu den Beamten gemeint habe, sie sollten ihn in Ruhe und nachhause fahren lassen. Insoweit kann die Unschlüssigkeit dieser auf die Aufforderungen nicht erkannt werden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den – unbestritten gebliebenen Angaben des Zeugen H zufolge – nach dem Ausspruch des Verbots des Lenkens des Kfz und dem Angebot, dass ihn der Zeuge Sch mit dem Auto des Beschwerdeführers nachhause bringen werde, von sich aus auf der Beifahrerseite einstieg und dieses Angebot annahm. Dass er daher nicht im Stande gewesen wäre, Aufforderungen sinnerfassend wahrzunehmen und zu verstehen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nicht zu folgen vermag das Gericht aber auch der Ansicht des Beschwerdeführers, die Worte „tut mir nichts, ich mach nichts“ würden keine Verweigerung eines Alkotests darstellen, sondern vielmehr darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer durch das Auftreten der Polizisten bedroht gefühlt habe und die Aufforderung zum Alkotest von den Polizisten jedenfalls nicht unmissverständlich genug geäußert wurde. Nicht nur, dass die Aufforderung (wie oben dargelegt) unmissverständlich erfolgte, ergibt sich aus den Angaben der Meldungsleger, dass diese Antwort unmittelbar auf die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests erfolgte und mit der Aufforderung verbunden war, den Beschwerdeführer in Ruhe und nachhause fahren zu lassen, sodass damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer dem Alkotest nicht unterziehen werde (den Zusammenhang von Aufforderung und Antwort unterstreichend VwGH 15.9.1999, 95/03/0232). I.d.S. entspricht es der stRsp., dass nach erfolgter Aufforderung zu einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 jedes vom Organ der Straßenaufsicht nicht ausdrücklich erlaubte (sohin eigenmächtige) Entfernen des Aufgeforderten vom Ort der Amtshandlung als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung zu werten ist (zuletzt VwGH 27.2.2009, 2008/02/0400), wobei gleiches gilt, wenn der Aufgeforderte zu verstehen gibt, sich vom Ort der Amtshandlung entfernen zu wollen. Ist dies der Fall, ist aber weder die Durchführung eines Alko-Vortests noch die Verbringung auf eine Dienststelle mit Alkomaten erforderlich oder zulässig. Nicht zu folgen vermag das Gericht aber auch der Ansicht des Beschwerdeführers, die Worte „tut mir nichts, ich mach nichts“ würden keine Verweigerung eines Alkotests darstellen, sondern vielmehr darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer durch das Auftreten der Polizisten bedroht gefühlt habe und die Aufforderung zum Alkotest von den Polizisten jedenfalls nicht unmissverständlich genug geäußert wurde. Nicht nur, dass die Aufforderung (wie oben dargelegt) unmissverständlich erfolgte, ergibt sich aus den Angaben der Meldungsleger, dass diese Antwort unmittelbar auf die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests erfolgte und mit der Aufforderung verbunden war, den Beschwerdeführer in Ruhe und nachhause fahren zu lassen, sodass damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer dem Alkotest nicht unterziehen werde (den Zusammenhang von Aufforderung und Antwort unterstreichend VwGH 15.9.1999, 95/03/0232). römisch eins.d.S. entspricht es der stRsp., dass nach erfolgter Aufforderung zu einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 jedes vom Organ der Straßenaufsicht nicht ausdrücklich erlaubte (sohin eigenmächtige) Entfernen des Aufgeforderten vom Ort der Amtshandlung als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung zu werten ist (zuletzt VwGH 27.2.2009, 2008/02/0400), wobei gleiches gilt, wenn der Aufgeforderte zu verstehen gibt, sich vom Ort der Amtshandlung entfernen zu wollen. Ist dies der Fall, ist aber weder die Durchführung eines Alko-Vortests noch die Verbringung auf eine Dienststelle mit Alkomaten erforderlich oder zulässig. Den hinter der Verweigerung liegenden Motiven kommt insoweit keine Relevanz zu (VwGH 9.6.2015, 2013/02/0271), sodass auch unerheblich wäre, wenn sich der Beschwerdeführer vor den Beamten gefürchtet habe; dass dies der Fall gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nie behauptet. Auf Grund der Verweigerung des Beschwerdeführers sich dem Test zu unterziehen konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat gemäß § 14 Abs. 1 FSG unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, FSG unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Unstrittig lenkte der Beschwerdeführer sein Kfz bis zum Tatort und wurde er von den Beamten bei ihrem Eintreffen in unmittelbarer Nähe des von ihm in Betrieb genommenen, mit offener Fahrertüre, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug angetroffen, sodass ihn die Verpflichtung des § 14 Abs.1 FSG traf. Insoweit kam er der entsprechenden Verpflichtung zur Ausfolgung des Führerscheins nicht nach. Der Beschwerdeführer brachte insoweit vor, es sei den Beamten durchaus zumutbar gewesen, sein Fahrzeug oder seine Taschen zu durchsuchen, als diese ihn angeblich nach Hause brachten, oder dort die Herausgabe zu verlangen. Diesem Vorbringen ist insoweit kein Erfolg beschieden, als es für eine Begehung des gegenständlichen Delikts bloß erforderlich ist, den Führerschein nicht herauszugeben; ob der Beschwerdeführer den Führerschein tatsächlich mitgeführt hat, ist unerheblich (VwGH 9.10.2007, 2006/02/0294 u.a.). Unstrittig lenkte der Beschwerdeführer sein Kfz bis zum Tatort und wurde er von den Beamten bei ihrem Eintreffen in unmittelbarer Nähe des von ihm in Betrieb genommenen, mit offener Fahrertüre, laufendem Motor und aufgedrehtem Licht auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug angetroffen, sodass ihn die Verpflichtung des Paragraph 14, Absatz eins, FSG traf. Insoweit kam er der entsprechenden Verpflichtung zur Ausfolgung des Führerscheins nicht nach. Der Beschwerdeführer brachte insoweit vor, es sei den Beamten durchaus zumutbar gewesen, sein Fahrzeug oder seine Taschen zu durchsuchen, als diese ihn angeblich nach Hause brachten, oder dort die Herausgabe zu verlangen. Diesem Vorbringen ist insoweit kein Erfolg beschieden, als es für eine Begehung des gegenständlichen Delikts bloß erforderlich ist, den Führerschein nicht herauszugeben; ob der Beschwerdeführer den Führerschein tatsächlich mitgeführt hat, ist unerheblich (VwGH 9.10.2007, 2006/02/0294 u.a.). Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Zu Spruchpunkt 1: Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die Verweigerung des Alkomattests das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Überprüfbarkeit einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Alkoholgenuss erheblich beeinträchtigt werden kann, was sich auch in der gesetzlich statuierten Strafrahmenuntergrenze widerspiegelt. Zumal in diesem Fällen die gesetzlich statuierte Mindeststrafe verhängt wurde, kann diese nicht als unangemessen erkannt werden. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Zu Spruchpunkt 2: Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die Verweigerung der Herausgabe des Führerscheines das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Überprüfbarkeit der bestehenden Lenkberechtigung massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängte, im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Zu Spruchpunkt 1 und 2: Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2408.003.2015