RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-684/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Mag. KB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 05.03.2016, Zl. WTS2-V-15185/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: Sie haben am 28. Februar 2014 in ***, ***,
- a)zwei Zwergkaninchen in einem Holzstall für Hasen gehalten, der in seinem Innenraum insoweit ungenügend strukturiert war, als weder erhöhte Flächen noch abgedunkelte Bereiche gegeben waren.
- b)drei Meerschweinchen (Caviinae) in einem Drahtgitterkäfig gehalten, der nicht die ausgewiesene Mindestkäfiggröße von 100 x 60 x 50 cm für 2 Tiere sowie mindestens weitere 2.000 cm² für das dritte Tier aufwies.
- c)zwei Wellensittiche in einem Außenkäfig gehalten, der keinen trockenen und zugfreien Schutzraum aufwies,
- d)dieselben zwei Wellensittiche in einem Außenkäfig gehalten, in dem keine Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten wurden. Sie haben dadurch gegen § 2 Abs.1 i.V.m. Anl. 9 Punkt 2.1.3. der 1. Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt a), § 3 Abs.1 i.V.m. Anl. 1 Punkt 3.6. Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt b), § 4 Abs.1 i.V.m. Anl. 2 Punkt 1. Abs. 6 der 2 . Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt
- c)und § 4 Abs.1 i.V.m. Anl. 2 Punkt 1.Abs. 7 der 2 . Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt
- d)jeweils i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG verstoßen und wird über Sie hinsichtlich der Spruchpunkte a),
- c)und Sie haben dadurch gegen Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 9, Punkt 2.1.3. der 1. Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt a), Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage eins, Punkt 3.6. Absatz 2, der 2. Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt b), Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2, Punkt 1. Absatz 6, der 2 . Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt
- c)und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2, Punkt 1.Absatz 7, der 2 . Tierhaltungsverordnung – THV (Spruchpunkt
- d)jeweils in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG verstoßen und wird über Sie hinsichtlich der Spruchpunkte a),
- c)und
- d)gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von je € 25,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Stunden verhängt und werden Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, je Spruchpunkt € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen. Hinsichtlich des Spruchpunktes
- b)wird gemäß § 45 Abs. 1 a.E. VStG vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
- d)gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von je € 25,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Stunden verhängt und werden Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG verpflichtet, je Spruchpunkt € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen. Hinsichtlich des Spruchpunktes
- b)wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, a.E. VStG vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Ferner habe sie es zu verantworten, dass fünf Meerschweinchen in einem nahezu finsteren Raum, zwei davon in einer abgedeckten Plastikwanne gehalten worden seien und die Außenvoliere nur eine unzureichende Strukturierung aufgewiesen habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom 22. Jänner 2015. Dieser zufolge sei Letzterer der Räumung der Liegenschaft *** als veterinärmedizinischer Amtssachverständiger beigezogen worden. Er habe dabei die Haltung zweier Kaninchen in einem handelsüblichen, aus Holz hergestellten „Baumarkt-Kaninchenstall“ wahrgenommen, der insoweit nur eine ungenügende Strukturierung aufgewiesen habe, als weder erhöhte Flächen noch ein zusätzlicher abgedunkelter Bereich vorhanden gewesen seien. Fünf Meerschweinchen seien in einem nahezu abgedunkelten Raum gehalten worden, drei davon in einem Drahtgitterkäfig, der den Größenvorgaben der 2. THV nicht entsprochen habe, zwei weitere in einer rund 0,2 m2 großen Plastikwanne. Zwei Wellensittiche seien straßenseitig im Freien in einem auf dem Boden stehenden, rund 1,5 m hohen Freiluftkäfig gehalten worden, der seinerseits durch darin befindliche kleine Käfige weiter unterteilt gewesen sei und keine Schlafkästen oder sonstige Versteckmöglichkeiten, sowie keinen trockenen und zugfreien Schutzraum enthalten habe. Nach Abnahme der Tiere seien diese am 12. März 2014 wieder an die Beschwerdeführerin und die Zeugin W ausgefolgt worden. Schlussendlich habe man die Tiere sowie zwei weitere Wellensittiche und zwei Nymphensittiche am 18. April 2014 neuerlich abgenommen. Im Zuge des Verfahrens, in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Kaninchen nicht ihr, sondern der Zeugin W gehörten. Die Beschwerdeführerin sei nur Eigentümerin zweier Meerschweinchen und der Vögel. Die Tiere hätten im Übrigen immer sehr viel Auslauf gehabt und hätten sie sich nur kurz oder über Nacht in den Käfigen befunden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Meerschweinchen nicht in die Plastikwanne gegeben, sondern habe dies Frau W gemacht, nachdem sie zunächst mit ihnen im Garten gewesen sei (in ihrer e-mail vom 28. Jänner 2015 stritt sie dies generell ab). Die Beschwerdeführerin sei eine verantwortungsbewusste Tierhalterin, sei damals krank und auch im Spital gewesen und habe sich Frau W vorübergehend um die Tiere gekümmert (der Spitalsaufenthalt fand – ausweislich einer Bestätigung der Landes-Frauen- und Kinderklinik *** ab dem 14. Juni 2014 statt). In den dunklen Räumen hätten sich die Tiere im Sommer nur kurz nach langer Sonneneinwirkung und Auslauf befunden, wobei der Raum auch von der Beschwerdeführerin und Frau W bewohnt worden sei. Auch wäre der Betonwürfel an einer Seite zumindest halb offen gewesen, sodass er im Inneren nicht dunkel gewesen sei. In *** seien zwei riesige Volieren zur Verfügung gestanden, die von der Beschwerdeführerin und Frau W öfter zusammengestellt worden seien. In einem Fall habe Frau W dafür gesorgt, dass die Tiere auch in einem beheizten Raum fliegen könnten. In seiner Stellungnahme vom 27. Feber 2015 hielt der Amtstierarzt fest, dass die fünf Meerschweinchen in einem nicht bewilligten Bauwerk, das mangels Fenster für Wohnzwecke ungeeignet gewesen sei, vorgefunden worden seien. Der Zutritt hätte erst durch die Beiziehung eines Mitarbeiters des Bauhofs *** erfolgen können, zumal die funktionsuntüchtige Tür hätte geöffnet werden müssen. Zum Kontrollzeitpunkt hätte im Betonwürfel, abgesehen vom Lichteinfall durch die entfernte Tür aufgrund der Fensterlosigkeit nahezu absolute Dunkelheit geherrscht. Eine Haltung der Meerschweinchen im Freien bzw. ein Auslauf habe ebenso wenig wahrgenommen werden können wie entsprechende Haltungseinrichtungen. Der im Freien befindliche Vogelkäfig sei im Bodenbereich beschädigt gewesen, sodass die Tiere im Zuge der Amtshandlung zunächst entflogen seien. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an, sich auch um die nicht ihr gehörenden verfahrensgegenständlichen Tiere gekümmert zu haben, zumal sie ein verantwortungsvoller Mensch sei und auch für Tiere sehr viel übrig habe. Sie habe das Anwesen damals mit der Zeugin W bewohnt, die für den Auslauf der Tiere gesorgt habe, indem sie mit ihnen an der Leine spazieren gegangen sei und im Garten mit ihnen gespielt habe. In weiterer Folge revidierte die Beschwerdeführerin dahingehend, für die Tiere der Zeugin W nur gesorgt zu haben, wenn diese nicht da gewesen sei. Grundsätzlich hätten die Tiere aber nicht ihr gehört. Wenn sie auch im eigenen Namen im hg. zur Zahl LVwG-AB-14-0903 geführten Verfahren die Herausgabe der gegenständlichen Tiere beantragt habe, erkläre sie dies dahingehend, dass Frau W besachwaltet gewesen sei. Die Zeugin W hielt fest, dass es sich bei den gegenständlichen Tieren um ihre handle, um die sie sich auch gekümmert habe. Im Kontrollzeitpunkt sei im Kaninchenkäfig noch keine erhöhte Liegefläche vorhanden gewesen, doch habe sie den Kaninchen einen Polster hineingegeben. Die Meerschweinchen hätten alle vier Stunden im Freien laufen können. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar auch, aber eher weniger um die Tiere gekümmert, zumal sie damals krank gewesen sei. Die Vogelvoliere habe eine Durchflugsmöglichkeit in das Innere des Würfels aufgewiesen, die Dr. A jedoch offenbar nicht gesehen habe. Dieser wiederum wiederholte ebenso im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und ergänzte dahingehend, dass damals eine Durchflugsmöglichkeit aus der Außenvoliere in das Innere des Würfels nicht bestanden habe. Die Tiere seien grundsätzlich sowohl der Zeugin W als auch der Beschwerdeführerin als Tierhalterinnen zugeordnet worden, nachdem beide Damen der Behörde gegenüber so aufgetreten seien. Erstmals im nunmehrigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass nicht alle Tiere ihr gehörten. Von einer weiteren Amtshandlung im April 2014 (in deren Folge die Beschwerdeführerin auch im eigenen Namen die Herausgabe ihrer Tiere beantragte) seien im Übrigen dieselben Nagetiere betroffen gewesen, nicht jedoch die Vögel. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass von einer Strukturierung eines Kaninchenkäfigs nur dann ausgegangen werden könne, wenn eine erhöhte Liegefläche zur Verfügung stehe, unter die sich die Tiere auch zurückziehen könnten. Alleine Einstreu entspreche diesem Erfordernis nicht und ändere sich auch nichts an der Beurteilung, wenn man davon ausgehe, dass die Tiere alle vier Stunden hätten ins Freie gelangen können. Wie für alle Tiere, die keine reinen Höhlentiere seien, sei der Sehsinn bei Meerschweinchen von wesentlicher Bedeutung, um die Verhaltensmuster ausleben und die Umwelt wahrnehmen zu können. Stünde in einem Raum als Lichtquelle lediglich eine Glühbirne zur Verfügung, hänge es für die Beurteilung des Ausreichens der Beleuchtung davon ab, wieweit die Lichtquelle von den Tieren entfernt sei. Hinsichtlich der Vogelhaltung könne davon ausgegangen werden, dass ein in der Wand vorhandenes Loch bei ausreichender Größe dann von den Tieren zum Durchflug genutzt würde, wenn es ihnen bekannt sei. Das auf einem der Lichtbilder ersichtliche Fenster hätte diesfalls eine ausreichende Größe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall stellt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Eigenschaft als Tierhalterin in Abrede. Tierhalter und für die Einhaltung der auf Basis des § 24 TSchG erlassenen Tierhaltungsverordnungen ist nach § 4 Z 1 TSchG, wer ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat, also – wenn auch nur vorübergehend (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379) – über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt (vgl. insoweit §§ 12 f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Wenngleich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen die Tierhaltereigenschaft auch auf mehrere Personen zutreffen kann (EBRV 446 BlgNR 22.GP 6), genügt alleine der Umstand des Lebens in einem gemeinsamen Haushalt bzw.in einer gemeinsamen Unterkunft für sich nicht, eine Tierhaltereigenschaft zu begründen (UVS NÖ 3.3.2011, Senat-MI-10-2043). Unerheblich sind demgegenüber zum einen die Eigentumsverhältnisse am Tier (VwSlg 18.397 A/2012) zum anderen aber auch der Umstand, dass die betreffende Person, ohne zunächst dazu verpflichtet gewesen zu sein, die Versorgung eines Tieres im oben umschriebenen Sinn übernommen hat (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008).Im konkreten Fall stellt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Eigenschaft als Tierhalterin in Abrede. Tierhalter und für die Einhaltung der auf Basis des Paragraph 24, TSchG erlassenen Tierhaltungsverordnungen ist nach Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG, wer ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat, also – wenn auch nur vorübergehend (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379) – über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt vergleiche insoweit Paragraphen 12, f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Wenngleich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen die Tierhaltereigenschaft auch auf mehrere Personen zutreffen kann (EBRV 446 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 6), genügt alleine der Umstand des Lebens in einem gemeinsamen Haushalt bzw.in einer gemeinsamen Unterkunft für sich nicht, eine Tierhaltereigenschaft zu begründen (UVS NÖ 3.3.2011, Senat-MI-10-2043). Unerheblich sind demgegenüber zum einen die Eigentumsverhältnisse am Tier (VwSlg 18.397 A/2012) zum anderen aber auch der Umstand, dass die betreffende Person, ohne zunächst dazu verpflichtet gewesen zu sein, die Versorgung eines Tieres im oben umschriebenen Sinn übernommen hat (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008). Im konkreten Fall ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und der Zeugin W auf der anderen Seite, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch für (allenfalls) im Eigentum der Zeugin W stehende Tiere gesorgt hat. Soweit sie und die Zeugin W darauf verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum aufgrund einer Erkrankung die Tiere nicht hätte versorgen können, ist dem entgegen zu halten, dass ein entsprechender Spitalsaufenthalt, der dies unmöglich gemacht hätte – ausweislich der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen – erst mehrere Monate nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt stattfand. Auch kann nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin erstmals im nunmehrigen Verfahren vorbrachte, nur Halterin eines Teils der damals gehaltenen Tiere (näherhin solcher, die vom nunmehrigen Verfahren nicht betroffen seien) gewesen zu sein, wohingegen sie im hg. zur Zahl LVwG-AB-14-0903 geführten Verfahren stets von „unseren Tieren“ sprach, deren Herausgabe sie auch im eigenen Namen forderte. Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass auch den Angaben des Zeugen Dr. A zufolge sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin W stets undifferenziert als Tierhalterinnen in Erscheinung traten, kann der belangten Behörde zunächst darin nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch eine Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin annahm. In der Sache selbst steht zunächst unbestritten fest, dass den Kaninchen im Tatzeitpunkt insoweit kein ausreichend strukturierter Käfig zur Verfügung stand, als es an einer erhöhten Liegefläche im Sinne der 1. THV fehlte. Soweit die Zeugin W darauf verweist, den Tieren einen Polster zur Verfügung gestellt zu haben, ist dem – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen – entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine erhöhte Liegefläche i.S.d. 1. THV handelt, zumal dieser erst entsprochen würde, wenn das Tier auch unter die erhöhte Liegefläche gehen könne. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr unter
- a)zur Last gelegte Übertretung begangen. Hinsichtlich der Meerschweinchenhaltung bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst, dass diese in nahezu völliger Finsternis erfolgt sei, zumal der Betonwürfel an einer Seite offen gewesen sei und dadurch Tageslicht hätte einfallen können. Legt man dies zugrunde, wäre nicht erklärlich, dass der Zeuge Dr. A beim Betreten des Betonwürfels einen Lichteinfall ausschließlich durch die geöffnete Türe hätte wahrnehmen sollen. Zumal eine Öffnung der Wand in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Größe auch nicht übersehen werden kann, könnten die gegenteiligen Angaben des Zeugen Dr. A nur dahingehend erklärt werden, dass dieser wissentlich unrichtige Angaben machen sollte. Gründe für derartige wissentlich unrichtige Angaben lassen sich aber nicht erkennen bzw. wurde sie von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Gleichwohl konnte der diesbezügliche Tatvorwurf insoweit nicht bestätigt werden, als es sich dabei um eine Übertretung des § 13 Abs. 2 TSchG und nicht eine solche der 2. THV handelte, wobei insoweit als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Abweichen der Haltungsumstände von den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres i.S.d. § 44a Z 1 VStG in den Spruch aufzunehmen wäre. Zumal dies nicht erfolgte und auch die Verfolgungshandlung keinen diesbezüglichen Vorwurf enthält, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden.Hinsichtlich der Meerschweinchenhaltung bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst, dass diese in nahezu völliger Finsternis erfolgt sei, zumal der Betonwürfel an einer Seite offen gewesen sei und dadurch Tageslicht hätte einfallen können. Legt man dies zugrunde, wäre nicht erklärlich, dass der Zeuge Dr. A beim Betreten des Betonwürfels einen Lichteinfall ausschließlich durch die geöffnete Türe hätte wahrnehmen sollen. Zumal eine Öffnung der Wand in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Größe auch nicht übersehen werden kann, könnten die gegenteiligen Angaben des Zeugen Dr. A nur dahingehend erklärt werden, dass dieser wissentlich unrichtige Angaben machen sollte. Gründe für derartige wissentlich unrichtige Angaben lassen sich aber nicht erkennen bzw. wurde sie von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Gleichwohl konnte der diesbezügliche Tatvorwurf insoweit nicht bestätigt werden, als es sich dabei um eine Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, TSchG und nicht eine solche der 2. THV handelte, wobei insoweit als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Abweichen der Haltungsumstände von den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres i.S.d. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch aufzunehmen wäre. Zumal dies nicht erfolgte und auch die Verfolgungshandlung keinen diesbezüglichen Vorwurf enthält, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden. Gleiches gilt für den Vorwurf der Unterschreitung der Mindestfläche bei der Haltung zweier Meerschweinchen in einer Kunststoffwanne, zumal diesbezüglich – anders als in der Anzeige (dort ist von 0,2 m2 die Rede) – weder im Spruch noch in der Verfolgungshandlung eine Bezugnahme auf eine Unterschreitung der Mindestfläche erfolgte. Eine solche findet sich hingegen hinsichtlich weiterer drei Meerschweinchen, die in einem Gitterkäfig gehalten wurden. Wenngleich insoweit ausdrücklich eine Unterschreitung der Mindestfläche zum Vorwurf gemacht wurde, kann die genaue Größe des damals vorhanden gewesenen Käfigs – mangels jeglicher Anhaltspunkte (auch in der Anzeige) – nicht mehr rekonstruiert werden. Dass eine Unterschreitung der Mindestgröße stattfand ergibt sich aber aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. A und wird dies auch durch das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Lichtbild bestätigt (in der Bildbezeichnung verweist sie diesbezüglich darauf, dass es sich um einen Käfig für zwei Meerschweinchen handelt). Mangels exakter Größenangaben ist jedoch – im Zweifel – von einer bloß geringfügigen Unterschreitung der verordnungsmäßig vorgegebenen Mindestgrößen auszugehen. Wenngleich dies an der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nichts ändert, liegen diesfalls jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 a.E. VStG vor, sodass mit einer Ermahnung vorzugehen war.Gleiches gilt für den Vorwurf der Unterschreitung der Mindestfläche bei der Haltung zweier Meerschweinchen in einer Kunststoffwanne, zumal diesbezüglich – anders als in der Anzeige (dort ist von 0,2 m2 die Rede) – weder im Spruch noch in der Verfolgungshandlung eine Bezugnahme auf eine Unterschreitung der Mindestfläche erfolgte. Eine solche findet sich hingegen hinsichtlich weiterer drei Meerschweinchen, die in einem Gitterkäfig gehalten wurden. Wenngleich insoweit ausdrücklich eine Unterschreitung der Mindestfläche zum Vorwurf gemacht wurde, kann die genaue Größe des damals vorhanden gewesenen Käfigs – mangels jeglicher Anhaltspunkte (auch in der Anzeige) – nicht mehr rekonstruiert werden. Dass eine Unterschreitung der Mindestgröße stattfand ergibt sich aber aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. A und wird dies auch durch das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Lichtbild bestätigt (in der Bildbezeichnung verweist sie diesbezüglich darauf, dass es sich um einen Käfig für zwei Meerschweinchen handelt). Mangels exakter Größenangaben ist jedoch – im Zweifel – von einer bloß geringfügigen Unterschreitung der verordnungsmäßig vorgegebenen Mindestgrößen auszugehen. Wenngleich dies an der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nichts ändert, liegen diesfalls jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, a.E. VStG vor, sodass mit einer Ermahnung vorzugehen war. Hinsichtlich der Vogelhaltung kann zunächst unstrittig davon ausgegangen werden, dass den Tieren im Freien weder Schlafkästen noch Schlafkörbchen noch ein trockener und zugfreier Schutzraum zur Verfügung standen. Soweit die Zeugin W diesbezüglich auf eine Durchflugsmöglichkeit in das Innere des Betonwürfels verweist, fällt auf, dass weder die Beschwerdeführerin auf eine derartige Möglichkeit Bezug nahm noch Dr. A eine solche wahrnahm. Zumal gerade Letzterem zum einen bei Betreten des Würfels (aufgrund des diesfalls bestehenden Lichteinfalls) derartige Öffnungen in der Mauer hätten auffallen müssen bzw. er bei der Räumung der Voliere derartige Maueröffnungen wahrgenommen hätte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voliere damals an einem Platz aufgestellt war, an dem keine Öffnung in das Innere des Würfels bestand. Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin aber auch diese ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten sind. Mildernd war in diesem Zusammenhang zum einen die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) und zum anderen der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eigenverantwortlich für die Tiere sorgte, die Hauptsorge allerdings – wie das Ermittlungsverfahren, namentlich die öffentliche mündliche Verhandlung ergab – bei der Zeugin W lag (vgl. § 34 Abs.1 Z 6 StGB). Erschwerend war der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten sind. Mildernd war in diesem Zusammenhang zum einen die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und zum anderen der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eigenverantwortlich für die Tiere sorgte, die Hauptsorge allerdings – wie das Ermittlungsverfahren, namentlich die öffentliche mündliche Verhandlung ergab – bei der Zeugin W lag vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB). Erschwerend war der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.684.001.2016