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{'item': 'LVwG-AV-1375/001-2015'}

Obsah (23)§ 28§ 47§ 53b§ 25aArt. 133§ 8§ 293§ 11§ 39a§ 46§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 2§ 23§ 1§ 21a§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1375/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2016 zur GZ. LVwG-AV-1375/002-2015 mit 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher Mag. Dr. TG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2016 zur GZ. LVwG-AV-1375/002-2015 mit , 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscher Mag. Dr. TG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 05.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin ES, geboren am ***, als Staatsangehörige Albaniens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG ein. Am 05.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin ES, geboren am ***, als Staatsangehörige Albaniens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: eine Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom 25.11.2014, eine Strafregisterbescheinigung ausgestellt vom Gericht des Gerichtskreises *** vom 18.01.2014, einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes *** vom 23.07.2014 zur Nr. 23/2014, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Gemeinde *** am 16.06.2014), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.10.2014, den Reisepass der Beschwerdeführerin (befristet bis zum 26.08.2024), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister des AS vom 01.09.2014, dessen Reisepass (befristet bis zum 22.06.2019), einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen der „W“ gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. einerseits und AS andererseits vom 25.07.2014, den Bescheid über die Zusicherung der Staatsbürgerschaft der NÖ Landesregierung zur Zl. IVW2-PS-8007/001-2014 vom 09.12.2014 an AS, eine Lohnbestätigung der SB GesmbH an AS vom 09.12.2014 samt Lohnabrechnungen für Oktober und November 2014, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 05.01.2015, eine Anmeldung des AS bei der OÖGKK vom 15.10.2014, eine Information der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 04.12.2014, eine Umsatzliste der *** vom 30.12.2014, ein Schreiben der Sparkasse *** vom 30.12.2014 und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 31.12.2014.Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: eine Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom 25.11.2014, eine Strafregisterbescheinigung ausgestellt vom Gericht des Gerichtskreises *** vom 18.01.2014, einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes *** vom 23.07.2014 zur Nr. 23 aus 2014,, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Gemeinde *** am 16.06.2014), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.10.2014, den Reisepass der Beschwerdeführerin (befristet bis zum 26.08.2024), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister des AS vom 01.09.2014, dessen Reisepass (befristet bis zum 22.06.2019), einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen der „W“ gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. einerseits und AS andererseits vom 25.07.2014, den Bescheid über die Zusicherung der Staatsbürgerschaft der NÖ Landesregierung zur Zl. IVW2-PS-8007/001-2014 vom 09.12.2014 an AS, eine Lohnbestätigung der SB GesmbH an AS vom 09.12.2014 samt Lohnabrechnungen für Oktober und November 2014, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 05.01.2015, eine Anmeldung des AS bei der OÖGKK vom 15.10.2014, eine Information der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 04.12.2014, eine Umsatzliste der *** vom 30.12.2014, ein Schreiben der Sparkasse *** vom 30.12.2014 und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 31.12.2014. Über Aufforderung seitens des Amtes der NÖ Landesregierung legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge jeweils in Kopie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 19.02.2015, eine Anmeldung des AS bei der OÖGKK vom 09.01.2015, Lohnabrechnungen der SB GesmbH gegenüber AS für die Monate Jänner, Februar und März 2015 und einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes *** vom 11.02.2015 vor. Mit Schreiben vom 26.01.2015 teilte die Marktgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass es sich betreffend die Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte darüber hinaus das Magistrat der Stadt Wien, MA 63, dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass im Zentralen Gewerberegister des Bundes die SB GesmbH aufrecht verzeichnet sei. Mit Schreiben vom 26.01.2015 teilte die Marktgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass es sich betreffend die Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte darüber hinaus das Magistrat der Stadt Wien, MA 63, dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass im Zentralen Gewerberegister des Bundes die SB GesmbH aufrecht verzeichnet sei. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus noch ergänzend aktuelle Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung für Herrn AS beigeschafft, sowie in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils betreffend AS und die Beschwerdeführerin und in das offene Firmenbuch Einsicht genommen. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 01.10.2015, GZ. IVW1F-1577, wurde der am 05.01.2015 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG eingebracht hätte. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck des Familiennachzuges zu ihrem als „anerkannten Konventionsflüchtling“ im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten AS, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Albanien, beabsichtigt sei. Im Hinblick auf diese beabsichtigte Familienzusammenführung müsse die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters, sohin ihres Ehegatten, angewiesen sei. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht hätte. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck des Familiennachzuges zu ihrem als „anerkannten Konventionsflüchtling“ im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten AS, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Albanien, beabsichtigt sei. Im Hinblick auf diese beabsichtigte Familienzusammenführung müsse die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters, sohin ihres Ehegatten, angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Beschwerdeführerin gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, somit für das Jahr 2015 von einem Betrag in der Höhe von € 1.307,89 auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Unterkunft in ***, ***, laut der vorliegenden Unterlagen eine monatliche Miete von € 425,56 und an Kreditbelastungen für einen von der Sparkasse *** gewährten Abstattungskredit in der Höhe von € 28.000,-- monatliche Kreditraten in der Höhe von € 233,00 zu leisten hätte. Unter Zuzählung dieser regelmäßigen Aufwendungen und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 müsste sohin der Ehegatte der Beschwerdeführerin an monatlichen Unterhaltsmitteln insgesamt € 1.687,73 aufbringen, um im Rahmen einer Zugangsprognose ausschließen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Beschwerdeführerin gegenständlich mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei vom Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, somit für das Jahr 2015 von einem Betrag in der Höhe von € 1.307,89 auszugehen. Auszugehen sei weiters davon, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Unterkunft in ***, ***, laut der vorliegenden Unterlagen eine monatliche Miete von € 425,56 und an Kreditbelastungen für einen von der Sparkasse *** gewährten Abstattungskredit in der Höhe von € 28.000,-- monatliche Kreditraten in der Höhe von € 233,00 zu leisten hätte. Unter Zuzählung dieser regelmäßigen Aufwendungen und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 müsste sohin der Ehegatte der Beschwerdeführerin an monatlichen Unterhaltsmitteln insgesamt € 1.687,73 aufbringen, um im Rahmen einer Zugangsprognose ausschließen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Tatsächlich sei der Familienerhalter jedoch erst seit dem 21.09.2015 als Facharbeiter bei der Firma M GmbH beschäftigt. Diesbezüglich sei bislang kein Dienstvertrag vorgelegt worden. Darüber hinaus liege die letzte längere und bislang längste Beschäftigung von AS bei der Firma OB GesmbH bereits im Mai 2014 zurück und hätte eine länger andauernde Beschäftigung mit einem ausreichenden Familieneinkommen bis dato nicht aufrechterhalten werden können. Es sei deshalb aufgrund der Beschäftigungssituation in der Vergangenheit der wahrscheinliche Schluss für die Zukunft zu ziehen, dass auch die nunmehrige Beschäftigung nicht für den für die Verwaltungsbehörde zu berücksichtigenden Prognosezeitraum aufrechterhalten werde. Darüber hinaus werde aller Wahrscheinlichkeit nach die Beschäftigung jedenfalls saisonbedingt in den Wintermonaten wieder beendet und erreiche das wohl zustehende Arbeitslosengeld nicht den erforderlichen Richtsatz. Für die Verwaltungsbehörde stehe demnach fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG nicht vorliegen würden. Für die Behörde sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Tatsächlich sei der Familienerhalter jedoch erst seit dem 21.09.2015 als Facharbeiter bei der Firma M GmbH beschäftigt. Diesbezüglich sei bislang kein Dienstvertrag vorgelegt worden. Darüber hinaus liege die letzte längere und bislang längste Beschäftigung von AS bei der Firma OB GesmbH bereits im Mai 2014 zurück und hätte eine länger andauernde Beschäftigung mit einem ausreichenden Familieneinkommen bis dato nicht aufrechterhalten werden können. Es sei deshalb aufgrund der Beschäftigungssituation in der Vergangenheit der wahrscheinliche Schluss für die Zukunft zu ziehen, dass auch die nunmehrige Beschäftigung nicht für den für die Verwaltungsbehörde zu berücksichtigenden Prognosezeitraum aufrechterhalten werde. Darüber hinaus werde aller Wahrscheinlichkeit nach die Beschäftigung jedenfalls saisonbedingt in den Wintermonaten wieder beendet und erreiche das wohl zustehende Arbeitslosengeld nicht den erforderlichen Richtsatz. Für die Verwaltungsbehörde stehe demnach fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht vorliegen würden. Für die Behörde sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit zumindest 22.02.2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und seit 10.05.2007 als anerkannter Flüchtling mit albanischer Staatsbürgerschaft in Österreich niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Ehegatten am 23.07.2014 in Österreich die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin selbst hätte ihr Leben bis dato jedoch in ihrem Heimatland verbracht und ebenso bis dato über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihrem Gatten geführt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte auch keinerlei Nachweis erbracht, dass tatsächlich nur in Österreich ein gemeinsames Familienleben möglich sein soll. Abgesehen davon sei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 2014 zugesichert worden, weshalb die Reise- und Aufenthaltsbeschränkung in Albanien mit der Verleihung auch wegfalle. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als albanischer Asylberechtigter in Österreich niedergelassen sei, welchem jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden wäre, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als albanischer Asylberechtigter in Österreich niedergelassen sei, welchem jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden wäre, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die „Behörde erster Instanz“ zurückverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde die von ihr anzustellende Prognose des Familieneinkommens zu Unrecht negativ angenommen hätte. So lasse sich alleine aus dem Umstand, dass bis dato keine länger andauernde Beschäftigung mit ausreichendem Familieneinkommen bestanden hätte, nicht den Schluss zu, dass sich dies auch in der Zukunft so fortsetzen werde. Vielmehr hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nunmehr eine Beschäftigung gefunden, mit welcher er ein ausreichendes Einkommen ins Verdienen bringe und beabsichtige dieser, dieser Beschäftigung auf Dauer nachzugehen. Auch für die Schlussfolgerung, dass aller Wahrscheinlichkeit nach saisonbedingt die gegenständliche Beschäftigung mit den Wintermonaten wieder beendet sei, bestehe kein Anhaltspunkt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte seine gegenständliche berufliche Tätigkeit erst am 21.09.2015 begonnen und beziehe er daraus bis auf weiteres einen monatlichen Bruttolohn von € 2.279,
  2. Eine Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seine Heimat sei aufgrund seines noch andauernden Asylstatus nicht möglich. Er lebe seit dem Jahr 2007 in Österreich und sei hier gut integriert und er hätte sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und gehe einer Beschäftigung nach. Aufgrund dieser Verwurzelung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei das Familienleben auch nur in Österreich möglich und müsse eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Verwaltungsbehörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Eine Rückkehr des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seine Heimat sei aufgrund seines noch andauernden Asylstatus nicht möglich. Er lebe seit dem Jahr 2007 in Österreich und sei hier gut integriert und er hätte sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und gehe einer Beschäftigung nach. Aufgrund dieser Verwurzelung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei das Familienleben auch nur in Österreich möglich und müsse eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Verwaltungsbehörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Die Verwaltungsbehörde hätte darüber hinaus Verfahrensvorschriften verletzt, da sie den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht von Amts wegen ermittelt hätte. Insbesondere hätte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten persönlich einvernehmen müssen. Diese Einvernahmen hätten ergeben, dass ein schützenswertes Familienleben bestehe. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Verdienstnachweise der M GmbH für AS für die Monate Oktober und November 2015 samt entsprechender SEPA-Gutschriften, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der M GmbH und AS vom 21.09.2015 und einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für AS vom 18.12.2015 vor.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 21.12.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 23.12.2015, den Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-1577 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils die Beschwerdeführerin und Herrn AS betreffend und nach Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung für AS vom 18.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, diese – nach entsprechender vorangegangener Antragsstellung durch die Beschwerdeführerin

§ 39aAbs.

1 AVG – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils die Beschwerdeführerin und Herrn AS betreffend und nach Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung für AS vom 18.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, diese – nach entsprechender vorangegangener Antragsstellung durch die Beschwerdeführerin

Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden zunächst von der Beschwerdeführerin folgende ergänzende Urkunden vorgelegt: Verdienstnachweise der M GmbH für Herrn AS für die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016, eine Abmeldung des AS bei der OÖGKK vom 16.12.2015 und eine dementsprechende Anmeldung vom 18.01.2016, eine Auszahlungsbestätigung der NÖGKK für AS vom 22.01.2016, eine Krankenstandsbescheinigung der NÖGKK für AS vom 22.01.2016, eine Information nach Geltendmachung eines Urlaubsentgeltanspruchs der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 22.03.2016, ein Schreiben der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse an AS vom 10.03.2016, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom 30.03.2016, ein Schreiben der M GmbH vom 29.03.2016, ein Konvolut von SEPA-Gutschriften sowie das Original eines Kassabeleges vom 23.12.2015. Diese Urkunden wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./15 zum Akt genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Rahmen dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-1577 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1375-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen AS. Im Anschluss an diese Einvernahmen modifizierte die Beschwerdeführerin nach entsprechender Belehrung im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG unter Berücksichtigung des von ihrem Ehegatten in dieser Verhandlung erbrachten Nachweises der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an diesen dahingehend, dass der Beschwerdeführerin der Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG erteilt werden möge. Im Anschluss an diese Einvernahmen modifizierte die Beschwerdeführerin nach entsprechender Belehrung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG unter Berücksichtigung des von ihrem Ehegatten in dieser Verhandlung erbrachten Nachweises der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an diesen dahingehend, dass der Beschwerdeführerin der Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG erteilt werden möge. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, weitere Urkunden vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters von 07.04.2016 dahingehend nach, dass ein weiteres Konvolut von SEPA-Lastschriften und ein Kontoauszug der „W“ Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. für AS vom 31.03.2016 jeweils in Kopie vorgelegt wurden. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.04.2016 wurde der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, zu diesen ergänzend vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Davon machte die Verwaltungsbehörde keinen Gebrauch. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ES, geboren am ***, ist Staatsangehörige Albaniens. Seit dem 23.07.2014 ist die Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe mit Herrn AS, geboren am ***, verheiratet. Dieser Ehe entstammen bislang keine Kinder. AS wurde als albanischer Staatsangehöriger am 08.01.2007 in Österreich aufgegriffen und wurde sein daraufhin gestellter Antrag auf Gewährung von Asyl am 30.05.2007 positiv rechtskräftig abgeschlossen. AS ist seither auch durchgehend in Österreich aufhältig und wurde ihm zuletzt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.12.2015 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig in Österreich zwei Tage vor ihrer Eheschließung mit AS ein. Sie kennt ihren nunmehrigen Ehegatten schon aus der gemeinsamen Schulzeit, wobei eine Lebensgemeinschaft in Albanien noch nicht bestanden hat. Gemeinsame Kontakte vor der Eheschließung fanden zwischen beiden sodann bei Treffen im Kosovo und seit der Eheschließung in Österreich statt, wobei die Beschwerdeführerin in Österreich vom 25.11.2014 bis 26.02.2015, vom 03.06.2015 bis 07.08.2015 und vom 24.11.2015 bis 16.02.2016 Hauptwohnsitz gemeldet war. In Albanien wohnt die Beschwerdeführerin im Haus ihrer Eltern gemeinsam mit ihren beiden Brüdern und ihrer Schwester. Über Familienangehörige oder sonstige soziale Kontakte verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich mit Ausnahme ihres Ehegatten nicht. Sämtliche Familienangehörigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin wiederum, nämlich seine Eltern, seine Brüder und seine Schwestern leben in Österreich, wobei lediglich die Asylverfahren der Brüder bislang ebenso positiv abgeschlossen, die Asylverfahren der Eltern und Schwestern aber noch anhängig sind. Das ehemals von der Familie des Ehemanns der Beschwerdeführerin und von ihm selbst ehemals bewohnte Haus in Albanien steht bereits seit vielen Jahren leer. Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Schul- und Universitätsausbildung als Lehrerin für Geographie in Albanien und übte dort auch den Beruf als Lehrerin kurzfristig aus. Im Hinblick auf ihre Absicht, nach Österreich zu ihrem Ehemann zu ziehen und aufgrund der mehrfachen Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Eheschließung ist es ihr nicht mehr möglich, in Albanien ihren Beruf auszuüben. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt vielmehr, nach ausreichender Erlernung der deutschen Sprache und Ablegung der erforderlichen Prüfungen ihren erlernten Beruf auch in Österreich sodann auszuüben. Am 05.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge auch ein Quotenplatz zugeteilt werden. Nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, modifizierte die Beschwerdeführerin am 31.03.2016 im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 47Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Am 05.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge auch ein Quotenplatz zugeteilt werden. Nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, modifizierte die Beschwerdeführerin am 31.03.2016 im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 47, , Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf Weiteres in der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin schon seit September 2014 bewohnten Wohnung in ***, ***, zu leben. Hinsichtlich dieser Wohnung besteht ein aufrechter unbefristeter Mietvertrag, abgeschlossen am 25.07.2014 zwischen der „W“ Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. und AS. Die Wohnung ist 71 m² groß und besteht aus drei Zimmern, einem Abstellraum, einer Küche, einem Gang, einem WC und einem Badezimmer und entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zwei Personen. AS hat für diese Wohnung an Hauptmiete und Betriebskosten derzeit und bis auf weiteres einen Betrag von monatlich € 408,93 zu bezahlen und kommt er dieser Bezahlung auch jeweils pünktlich nach. Darüber hinaus hat AS einen Abstattungskredit bei der Sparkasse *** von insgesamt € 28.000,-- zu bedienen und ist er dadurch monatlich mit Kreditraten von derzeit und bis auf weiteres in der Höhe von € 218,95 belastet, welche er ebenso jeweils pünktlich bezahlt. Darüber hinaus ist AS Bürge des von seinem Bruder GS am 06.11.2013 bei der Sparkasse *** für fünf Jahre aufgenommenen Abstattungskredits über € 20.000,

  1. Der Bezahlung der diesbezüglichen Kreditraten kommt GS jedoch pünktlich nach und ist jedenfalls in der Dauer des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltes nicht davon auszugehen, dass AS aufgrund seiner Bürgschaft vom Kreditgeber in Anspruch genommen wird. AS ist seit 21.09.2015 bei der Firma M GmbH als Facharbeiter im Baugewerbe beschäftigt, dies lediglich mit kurzfristiger Unterbrechung vom 23.12.2015 bis 13.01.2016 aufgrund saisonal bedingter Arbeitslosigkeit und vom 14.01.2016 bis 17.01.2016 aufgrund einer daran anschließenden Erkrankung des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis jedenfalls zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes seiner Ehegattin aufrecht bleibt und bezieht er aus dieser Tätigkeit bis auf weiteres ein Einkommen in der Höhe von € 2.279,78 monatlich brutto zuzüglich Diäten, Urlaubsgeldanspruch und Winterfeiertagsvergütung. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin als Ehegattin des AS in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen. Mit Zertifikat des Goethe-Instituts vom 17.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am 14.10.2014 die Prüfung „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ mit „Befriedigend“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
  2. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, und die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als Zeugen zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge einen jeweils auf das erkennende Gericht persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließen und waren die Aussagen auch mit sämtlichen vorgelegten Urkunden und auch zueinander vollinhaltlichen in Einklang zu bringen. Im Konkreten ist zunächst unstrittig, dass dem (ursprünglichen) Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Gegenteiliges ist aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben sich insbesondere aus den vorliegenden Reisepässen und der Heiratsurkunde. Diese Daten stimmen auch mit den im verfahrenseinleitenden Antrag von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten überein. Eben daraus ergibt sich insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin albanische Staatsangehörige ist und deren Ehegatte ursprünglich auch albanischer Staatsangehöriger war. Die Feststellungen im Zusammenhang mit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich und dem darauf abgeführten Asylverfahren entstammen der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung im Zusammenhang mit seiner nunmehrigen österreichischen Staatsbürgerschaft entstammt der vom Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, nämlich der diesbezüglichen Verleihung durch die Niederösterreichische Landesregierung und dem Staatsbürgerschaftsnachweis. Was die gemeinsamen Kontakte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten und insbesondere auch ihre Aufenthalte in Österreich seit der Eheschließung betrifft, stimmen die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen AS vollinhaltlich überein. Ebenso vollkommene Übereinstimmung besteht im Zusammenhang mit den in Albanien und in Österreich lebenden wechselseitigen Familienangehörigen und der derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin, soweit sie sich in ihrem Herkunftsland aufhält. Der Verlauf ihrer Ausbildung wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung glaubhaft entsprechend ihrer bereits im verfahrenseinleitenden Antrag gemachten Angaben ausgesagt. Glaubwürdig und auch nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin bemüht sein wird, ihre erlernte Ausbildung auch im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung in Österreich nutzen zu wollen. Auf der Hand liegt, dass der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten ist. Der im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich liegt naturgemäß am derzeitigen Wohnsitz ihres Ehegatten. Die diesbezügliche Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ist auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen. Die Feststellung im Zusammenhang mit dieser Wohnung entstammen dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Mietvertrag, der ebenso im Akt erliegenden Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 26.01.2015 und der auch hier übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen AS. Die festgestellten Höhen der Miet- und Kreditzahlungen entstammen insbesondere den zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden der Beschwerdeführerin (SEPA-Lastschriften und Kontoauszug der Wohnungseigentümer Gemeinnützige Wohnbau GesmbH). Auch diesbezüglich liegen damit korrespondierende Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen AS vor. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Bürgschaft des AS entstammt der Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 31.12.2014 und der diesbezüglichen Aussage des Zeugen. Es gibt keine Anhaltspunkte, geschweige denn Beweisergebnisse dafür, dass der Zeuge jemals, vor allem aber für die Dauer des beantragten Aufenthaltes seiner Ehegattin aus seiner Eigenschaft als Bürge für die Rückzahlung dieses Kredites seines Bruders in Anspruch genommen werden wird. Was die Feststellung im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Berufstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin betrifft, waren zunächst die Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung zugrunde zu legen. Diesbezüglich ist nun zwar der Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde folgend augenscheinlich, dass in den letzten Jahren zahlreiche wechselnde Arbeitsverhältnisse des Zeugen AS stattgefunden haben. Was die letzten Jahre betrifft, konnte jedoch vom Zeugen glaubhaft dargelegt werden, dass der jeweilige Verlust seines Arbeitsplatzes in keiner Weise mit einem Verschulden seinerseits in Verbindung zu bringen ist. Dadurch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits jetzt als Facharbeiter bei der Firma M GmbH beschäftigt ist, ist alleine schon in Verbindung mit seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass zumindest für die Dauer der beantragten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ein neuerlicher Arbeitsplatzverlust ihres Ehegatten stattfinden wird. Jedenfalls liegen auch in diesem Zusammenhang keinerlei Beweisergebnisse vor, die zu einem gegenteiligen Standpunkt führen würden. Es deutet im Konkreten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft seinen Arbeitsplatz bei der M GmbH verlieren wird bzw. könnte. Dementsprechend war auch festzustellen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes seiner Ehegattin sein nunmehriges Einkommen weiter erzielen wird. Die Höhe dieses Einkommens basiert einerseits auf dem sich laut Beilage./13 ersichtlichen Grundgehalt zuzüglich der sich aus den Beilagen./1 - ./5 ersichtlichen Diäten. Zusätzlich bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Urlaubsentgeltanspruch und eine Winterfeiertagsvergütung entsprechend der Beilagen ./10 und ./
  3. Ebenso keine Anhaltspunkte liegen dahingehend vor, dass von einer regelmäßigen oder unregelmäßigen saisonal bedingten Arbeitslosigkeit im kommenden Jahr auszugehen ist, sodass den Feststellungen eben jedenfalls bis auf weiteres dieses Grundgehalt zuzüglich der festgestellten Zulagen zugrunde zu legen ist. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem aufrechten Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich eben aus der festgestellten Berufstätigkeit ihres Ehegatten und der aufrechten Ehe mit diesem. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs wurde dem im Akt der Verwaltungsbehörde einliegenden Zertifikat vom 17.10.2014 entnommen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde liegenden Strafregisterbescheinigung vom 18.11.2014 und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  4. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständliche von Relevanz: § 23 Abs. 1:Paragraph 23, Absatz eins : „

(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“„
(1)Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ § 8 Abs. 1 Z 2 und 8:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…) 8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 47 Abs. 1 und 2:Paragraph 47, Absatz eins und 2 : „

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001). „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin lautete auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

§ 46Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender dargelegt, dass ihm mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, er demnach nicht mehr Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs. 1 Z 6 i

Vm § 46 Abs. 1 NAG ist. Es stellte sich somit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung heraus, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitel mangelt. Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin lautete auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender dargelegt, dass ihm mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, er demnach nicht mehr Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist. Es stellte sich somit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung heraus, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitel mangelt. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin richtet sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Es stellte sich somit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die geänderte Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 23Abs.

1 NAG heraus, dass die Beschwerdeführerin für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel, nämlich jenen

§ 47Abs.

2 NAG benötigt.

§ 23

Abs.1 NAG hat die Behörde den Fremden, wenn sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, über diesen Umstand zu belehren. Wenngleich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG von „Verfahren bei Inlandsbehörden“ spricht, ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass eben diese Bestimmung auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Außerdem ergibt sich aus eben dieser Bestimmung eindeutig, dass eine Änderung eines Antrages nach entsprechender Belehrung möglich ist und nicht in jedem Fall eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages bedeutet, dies nämlich dann nicht, wenn der modifizierte Antrag auf den gleichen Aufenthaltszweck abzielt und keine Änderung des „Wesens“ des ursprünglichen Antrages vorliegt (siehe zuletzt VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026). Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin richtet sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Es stellte sich somit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die geänderte Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 23, Absatz eins, NAG heraus, dass die Beschwerdeführerin für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel, nämlich jenen

Paragraph 47, Absatz 2, NAG benötigt.

Paragraph 23, Absatz eins, NAG hat die Behörde den Fremden, wenn sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, über diesen Umstand zu belehren. Wenngleich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG von „Verfahren bei Inlandsbehörden“ spricht, ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass eben diese Bestimmung auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Außerdem ergibt sich aus eben dieser Bestimmung eindeutig, dass eine Änderung eines Antrages nach entsprechender Belehrung möglich ist und nicht in jedem Fall eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages bedeutet, dies nämlich dann nicht, wenn der modifizierte Antrag auf den gleichen Aufenthaltszweck abzielt und keine Änderung des „Wesens“ des ursprünglichen Antrages vorliegt (siehe zuletzt VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026). Unter Zugrundelegung dessen kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass von einer Änderung des „Wesens“ des ursprünglichen Antrages auszugehen ist. Auch der Aufenthaltstitel

§ 47Abs.

2 NAG zielt auf den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung ab, dies aber eben immer Unterschied zu jenem nach § 46 Abs. 1 NAG mit Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG (nicht mit Zusammenführenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 NAG), sohin unter anderen mit Österreichern. Unter Zugrundelegung dessen kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass von einer Änderung des „Wesens“ des ursprünglichen Antrages auszugehen ist. Auch der Aufenthaltstitel

Paragraph 47, Absatz 2, NAG zielt auf den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung ab, dies aber eben immer Unterschied zu jenem nach , Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG (nicht mit Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG), sohin unter anderen mit Österreichern. Im Ergebnis hatte sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur nach § 23 Abs. 1 NAG vorzugehen, sondern wurde auch eine korrekte Modifizierung des ursprünglichen Antrages durch die Beschwerdeführerin vorgenommen, ohne von einer Zurückziehung ihres ursprünglichen Antrages auszugehen. Im Ergebnis hatte sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorzugehen, sondern wurde auch eine korrekte Modifizierung des ursprünglichen Antrages durch die Beschwerdeführerin vorgenommen, ohne von einer Zurückziehung ihres ursprünglichen Antrages auszugehen. Im Hinblick darauf, dass sohin nunmehr auf den beantragten Aufenthaltstitel

§ 47Abs.

2 NAG abzustellen ist, wäre an und für sich der bestehende und festgestellte Quotenplatz für den Antrag der Antragstellerin nicht mehr erforderlich. Wohl ergibt sich entscheidungsrelevant aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Zusammenführender

§ 47Abs.

1 NAG als österreichischer Staatsangehöriger und die Beschwerdeführerin selbst Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.Im Hinblick darauf, dass sohin nunmehr auf den beantragten Aufenthaltstitel

Paragraph 47, Absatz 2, NAG abzustellen ist, wäre an und für sich der bestehende und festgestellte Quotenplatz für den Antrag der Antragstellerin nicht mehr erforderlich. Wohl ergibt sich entscheidungsrelevant aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Zusammenführender

Paragraph 47, Absatz eins, NAG als österreichischer Staatsangehöriger und die Beschwerdeführerin selbst Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages ihres Ehegatten vom 25.07.2014 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Hauptmieter dieser Wohnung AS und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung aufgrund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages ihres Ehegatten vom 25.07.2014 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Hauptmieter dieser Wohnung AS und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung aufgrund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, dass die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG–DV nachgewiesen wurden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG–DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,

  1. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Miet- und Betriebskosten der Wohnung in der Höhe von € 408,93 und die Kreditkosten in der Höhe von € 218,95 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-) Einkommen in der Höhe von € 1.669,
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten zumindest den Betrag von € 2.279,78 brutto erreicht, was unter Zugrundelegung des Brutto-Nettorechners einem Nettoeinkommen von monatlich € 1.852,19 inklusive Sonderzahlungen entspricht. Bereits dieses Einkommen liegt somit über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten, wobei in diesem Einkommen entsprechend des festgestellten Sachverhaltes noch gar nicht die zusätzlich zu berücksichtigenden Zahlungen (Diäten, Unterhaltsentgeltsanspruch, Winterfeiertagszulage) inkludiert sind. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben einer Prognoseentscheidung erreicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdeführerin sehr wohl auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 NAG erfüllt. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, , Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben einer Prognoseentscheidung erreicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdeführerin sehr wohl auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, war auch keine Interessensabwägung mehr

§ 11Abs.

3 NAG durchzuführen, sondern der (zuletzt) beantragte Erstaufenthaltstitel zu erteilen. Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, war auch keine Interessensabwägung mehr

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen, sondern der (zuletzt) beantragte Erstaufenthaltstitel zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Erstaufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Erstaufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 39a

AVG erforderlich und wurde die Beiziehung des Dolmetschers dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit fristgerecht geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2016 zur GZ. LVwG-AV-1125/002-2015 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits am 03.05.2016 zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde die Beiziehung des Dolmetschers dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit fristgerecht geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2016 zur , GZ. LVwG-AV-1125/002-2015 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits am 03.05.2016 zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1375.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.