RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-23/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der LÖ GmbH, ***, ***, gegen die Auflage
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.12.2015, GDW2-BA-116/005, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Anzeige der LÖ GmbH vom 02.09.2015 über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch Aufstellung einer Tiefkühlzelle mit inkludiertem Vorbereitungsraum im Lager unter Vorschreibung zweier Auflagen zur Kenntnis genommen hat, zu Recht erkannt:
- Die Auflage
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.12.2015, GDW2-BA-116/005, entfällt ersatzlos.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 02.09.2015 hat die Beschwerdeführerin die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. *** KG ***, durch Aufstellung einer Tiefkühlzelle mit inkludiertem Vorbereitungsraum bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd angezeigt. Zu den Projektunterlagen hat das Arbeitsinspektorat in einem Aktenvermerk vom 18.11.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: „Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk *** erklärt, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung der folgenden Auflagenpunkte gemäß § 93 Abs.3 ASchG gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Einwendungen bestehen: „Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk *** erklärt, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung der folgenden Auflagenpunkte gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ASchG gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Einwendungen bestehen:
- Der Vorbereitungsraum ist mit einer Entlüftung direkt ins Freie auszustatten.
- …“ Mit Bescheid vom 01.12.2015, GDW2-BA-116/005, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Anzeige der LÖ GmbH vom 02.09.2015 über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch Aufstellung einer Tiefkühlzelle mit inkludiertem Vorbereitungsraum im Lager unter Vorschreibung zweier Auflagen zur Kenntnis genommen. In der Auflage
- dieses Bescheides wurde Folgendes vorgeschrieben: „
- Der Vorbereitungsraum ist mit einer Entlüftung direkt ins Freie auszustatten.“
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen die Vorschreibung dieser Auflage hat die LÖ GmbH Beschwerde erhoben und angeführt, dass die Entlüftung des Vorbereitungsraumes der Tiefkühlzelle ins Lager und nicht direkt ins Freie erfolge. Mit Schreiben vom 30.12.2015 hat das Arbeitsinspektorat folgende Stellungnahme zur Beschwerde übermittelt: „Von der Vorschreibung der Auflage 1 „Der Vorbereitungsraum ist mit einer Entlüftung direkt ins Freie auszustatten“ kann nicht abgesehen werden. Diese Vorschreibung wurde auf Basis der ua. Gesetzesstellen formuliert, die eine Lüftung vorsehen. Arbeitsstättenverordnung (AStV) ● Beleuchtung und Belüftung von Räumen § 5.
(3)Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.Paragraph 5,
(3)Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten. ● Natürliche Lüftung § 26.
(1)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Paragraph 26,
(1)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.
(2)Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(4)Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn sie direkt ins Freie führen und die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(4)Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn sie direkt ins Freie führen und die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) Arbeitsräume § 22
(3)In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Paragraph 22,
(3)In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Sonstige Betriebsräume § 23
(3)Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeit-nehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Paragraph 23,
(3)Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeit-nehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Anmerkung: Im Vorbereitungsraum werden auch gefährliche Arbeitsstoffe verwendet (Reinigungs- und Desinfektionsmittel).“ Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht NÖ den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ das Arbeitsinspektorat für den ***. Aufsichtsbezirk um fachliche Stellungnahme, - ob und zu welchen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder ob und zu welchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 der Gewerbeordnung es bei ansonsten projektgemäßer Ausführung (das heißt ohne Vorschreibung der Auflage 1) kommt,ob und zu welchen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder ob und zu welchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 der Gewerbeordnung es bei ansonsten projektgemäßer Ausführung (das heißt ohne Vorschreibung der Auflage 1) kommt, - ob diese Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auch durch andere (wenn ja, welche) geeigneten kostengünstigeren Maßnahmen hintangehalten werden können. ersucht. Mit Schreiben vom 20.04.2016 hat das Arbeitsinspektorat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Gemäß § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung: „Gemäß Paragraph 12, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl.Nr. 27 aus 1993,, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung: Nach Rücksprache des Vertreters der Firma LÖ GmbH, Herr MM, mit Herrn DI PE, Abt. Technischer Arbeitsschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat wurde am
- Februar 2016 Folgendes entschieden: Die Projektunterlagen enthalten einen Prüfbericht des TÜV Österreich aus 2013, in dem der Arbeitnehmerschutz beurteilt wird. Der TÜV hat in diesem Bericht nachvollziehbar festgestellt, dass es sich beim Vorbereitungsraum um einen Raum handelt, auf den § 30 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) zutrifft („Zwei-Stunden-Arbeitsraum“). Die Bestimmungen zu Lüftung und Bodenfläche (§ 26 Abs. 2, 3 AStV und § 24 Abs. 1, 2 AStV) sind daher nicht anzuwenden. Die Projektunterlagen enthalten einen Prüfbericht des TÜV Österreich aus 2013, in dem der Arbeitnehmerschutz beurteilt wird. Der TÜV hat in diesem Bericht nachvollziehbar festgestellt, dass es sich beim Vorbereitungsraum um einen Raum handelt, auf den Paragraph 30, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV) zutrifft („Zwei-Stunden-Arbeitsraum“). Die Bestimmungen zu Lüftung und Bodenfläche (Paragraph 26, Absatz 2, 3, AStV und Paragraph 24, Absatz eins, 2, AStV) sind daher nicht anzuwenden. Aus Sicht des Arbeitsinspektorates ist eine Lüftungsmöglichkeit durch die Lüftungsöffnung an der Decke und die Schiebtür in ausreichendem Ausmaß (§ 5 Abs. 3 AStV) möglich. Aus Sicht des Arbeitsinspektorates ist eine Lüftungsmöglichkeit durch die Lüftungsöffnung an der Decke und die Schiebtür in ausreichendem Ausmaß (Paragraph 5, Absatz 3, AStV) möglich. Die Auflage ist daher nicht erforderlich.“ Mit Schreiben vom 28.04.2016 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den Verfahrensparteien die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 20.04.2016 zur Kenntis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Auflage 1 zu beheben. Eine Stellungnahme dazu ist innerhalb der gewährten Frist und auch bislang dazu nicht eingegangen.
- Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 81 Abs. 1 und 2 GewO 1994 im hier maßgeblichen Umfang bestimmt folgendes: Paragraph 81, Absatz eins und 2 GewO 1994 im hier maßgeblichen Umfang bestimmt folgendes:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: …
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt folgendes: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 93 Abs. 1 bis 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 93, Absatz eins bis 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
- Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
- ….
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3)…. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(3)…. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt. Wie vom Arbeitsinspektorat abschließend in seiner Stellungnahme vom 20.04.2016 ausgeführt, ist die von der Beschwerdeführerin in den Projektunterlagen vorgesehene Lüftungsmöglichkeit als ausreichend im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anzusehen. Die angefochtene Auflage
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.12.2015, GDW2-BA-116/005 konnte daher entfallen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner der Parteien ausdrücklich beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner der Parteien ausdrücklich beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.23.001.2016