RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-589/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2015, Zl. GFS1-F-0670/002, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015, Zl. GFS1-F-0670/002, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Stellungnahme der Polizeiinspektion *** (Gr.Insp. NS) vom 05.03.2015 durch Hinterlegung auf dem Sitz des Pkw’s des Beschwerdeführers zugestellt, nachdem dieser den Bescheid nicht entgegennehmen wollte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, am 20.03.2015 Vorstellung erhoben. Die belangte Behörde hat diese Vorstellung mit Bescheid vom 29.04.2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diesen Zurückweisungsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht angefochten. Er macht geltend, der Bescheid vom 20.01.2015 sei ihm nicht am 05.03.2015, sondern erst (über die Nachfrage seines Vertreters) am 20.03.2015 zugestellt worden, sodass die noch am selben Tag eingebrachte Vorstellung fristgerecht erfolgt sei. Insbesondere sei gemäß § 3 des Zustellgesetzes eine Zustellung durch Polizisten nicht vorgesehen, sodass die behauptete Zustellung durch Polizeibeamte am 05.03.2015 als unwirksam anzusehen sei. Diesbezüglich werde auch darauf verwiesen, dass der belangten Behörde seine Adresse in *** bekannt war, sodass die Zustellung mit der Post hätte erfolgen können und müssen. Darüber hinaus stelle ein Fahrzeug auch keine Abgabestelle im Sinne des Gesetzes dar und sei die behauptete Zustellung durch Hinterlegung auf einem Fahrzeugsitz ebenso als nicht gesetzmäßig anzusehen. Darüber hinaus seien die Entscheidungsgrundlagen und Feststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft und unvollständig.Insbesondere sei gemäß Paragraph 3, des Zustellgesetzes eine Zustellung durch Polizisten nicht vorgesehen, sodass die behauptete Zustellung durch Polizeibeamte am 05.03.2015 als unwirksam anzusehen sei. Diesbezüglich werde auch darauf verwiesen, dass der belangten Behörde seine Adresse in *** bekannt war, sodass die Zustellung mit der Post hätte erfolgen können und müssen. Darüber hinaus stelle ein Fahrzeug auch keine Abgabestelle im Sinne des Gesetzes dar und sei die behauptete Zustellung durch Hinterlegung auf einem Fahrzeugsitz ebenso als nicht gesetzmäßig anzusehen. Darüber hinaus seien die Entscheidungsgrundlagen und Feststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft und unvollständig. Er beantrage die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Vorstellung als rechtzeitig zugelassen werde, weiters möge bestätigt werden, dass der Bescheid vom 20.01.2015 als außer Kraft getreten anzusehen sei, weiters möge die unverzügliche Ausfolgung des ihm am 05.03.2015 widerrechtlich abgenommenen Führerscheins angeordnet werden; in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren zur ergänzenden Beweisaufnahme bzw. Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in der Folge mit Erkenntnis vom 31.07.2015 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser hat mit Erkenntnis vom 01.03.2016, Zl. Ra2015/11/0079-5, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit der Begründung aufgehoben, dass eine wirksame Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers am 05.03.2015 nicht erfolgt ist. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.03.2016 vorgebracht, dass der Bescheid vom 20.01.2015 mangels fristgerechter Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, und gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz AVG ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens dieses Bescheides begehrt und deren Zustellung zu seinen Handen beantragt.In der Folge hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.03.2016 vorgebracht, dass der Bescheid vom 20.01.2015 mangels fristgerechter Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, und gemäß Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz AVG ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens dieses Bescheides begehrt und deren Zustellung zu seinen Handen beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Zl. Ra2015/11/0079-5, davon auszugehen, dass die Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.01.2105 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht bereits am 05.03.2015, sondern erst am 20.03.2015 (mit der Übermittlung des Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers) erfolgt ist, sodass die noch am 20.03.2015 eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid fristgerecht erfolgte. Es war daher die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu verfügen. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Bescheides vom 20.01.2015 gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz AVG betrifft, so wurde dieser zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.Was den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Bescheides vom 20.01.2015 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz AVG betrifft, so wurde dieser zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Tat so vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Tat so vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.589.003.2015