RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1121/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- September 2015, Zl. ***, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Herausnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus) nicht Folge gegeben wurde, I.römisch eins. zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Antragsabweisung bezieht, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des *** vom
- April 2015 auf Herausnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus) als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig., II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus) wendet, als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 12 Abs. 7 und 8, sowie 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraphen 12, Absatz 7 und 8, sowie 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- September 1999, ***, wurde der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Grabhügel (Tumulus oder „***“) zum Naturdenkmal erklärt. Zu einem Bestandteil des Naturdenkmales wurde dessen Umgebungsbereich erklärt, der ua. das Grundstück Nr. ***, KG ***, umfasst. Der Unterschutzstellungsbescheid wurde der damaligen Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ordnungsgemäß zugestellt und wurde von Frau *** kein Rechtsmittel erhoben. Mit Berufungsentscheidung der NÖ Landesregierung vom
- August 2000, ***, wurde das Grundstück Nr. ***, KG ***, aus dem geschützten Umgebungsbereich herausgenommen und die Auflage b) 2) des angefochtenen Bescheides behoben. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- September 1999, ***, vorgeschriebenen Ausnahmen vom Eingriffs- und Veränderungsverbot wurden von der Berufungsbehörde abgeändert. Mit Eingabe vom
- April 2015 beantragte *** unter Anschluss diverser Unterlagen wie folgt: „Mein Grundstück Nr. *** in der Katastralgemeinde *** (KG-Nr. ***) ist mit einem Naturdenkmal belastet. Nach Durchsicht der über das Internet abrufbaren Informationen, des Grundbuches sowie anhand jahrelanger Vor-Ort Besichtigungen im Bereich des bestehenden Naturdenkmales bin ich zur Überzeugung gelangt, dass hier mein Grund und Boden weit schlechter gestellt ist als der, vergleichbarer Grundeigentümer. Es finden laufend diverse Ablagerungen sowie Errichtungen von Baulichkeiten im näheren Umfeld des Naturdenkmals statt, obwohl an und für sich dieselben naturschutzrechtlichen Einschränkungen betreffend deren Nutzung bestehen (siehe Beilage). Unmittelbar auf der betreffenden Parzelle des "***" (***) werden kontinuierlich Ablagerungen vom Nutzungsberechtigten getätigt, die auch von Ferne wahrnehmbar sind. Ich fordere hier Gleichbehandlung aller Betroffenen. Ich ersuche die Naturschutzabteilung, angesichts des weit gefassten Areales und der offensichtlichen Ungleichstellung im Vergleich zu anderen Grundeigentümern im Einflussbereich des Naturdenkmales (Schweineställe, Betriebsgebiet, Ablagerungen direkt neben dem Naturdenkmal), mein Grundstück aus dieser Zone auszugliedern und die Nutzungsbeschränkungen ersatzlos aufzuheben.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Bescheid vom
- September 2015, ***, über den Antrag des *** vom
- April 2015 auf Herausnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus) wie folgt entschieden: „Dem Antrag des Herrn *** vom
- April 2015 auf Herausnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus) wird nicht Folge gegeben. Das Naturdenkmal Grabhügel (Tumulus) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mitsamt dem mitgeschützten Umgebungsbereich bleibt unverändert aufrecht.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- September 1999, ***, sowie auf die Berufungsentscheidung vom
- August 2000, ***. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom
- November 2000 wäre die Ersichtlichmachung des Naturdenkmales – Grabhügel auf Grundstück Nr. *** und insgesamt 38 Grundstücken im Umgebungsbereich (unter anderem Grundstück Nr. ***) in der KG *** – im Grundbuch angeordnet worden. Die Grundeigentümer wären vom Grundbuchsgericht hierüber verständigt worden. Auf Grund der Eingabe vom
- April 2015 wäre eine Überprüfung des Naturdenkmales durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen veranlasst worden. Dieser hätte festgestellt, dass – abgesehen von den zu entfernenden Sträuchern und abgestellten Geräten – der Grabhügel sich in einem guten Zustand befinde. Da weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Erhebungsergebnis des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hervorgehe, dass eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten sei, bestehe keine Grundlage für die Herausnahme des Grundstückes Nr. *** aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Antragsteller erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, aus dem mitgeschützten Umgebungsbereich des „Naturdenkmales“ herausgenommen werde. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „
- Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid erweist sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig 3.
- Rechtswidrigkeit des Inhalts: Die inhaltliche Rechtswidrigkeit beruht auf einer falschen Auslegung des angewendeten Gesetzes. Die anzuwendende Sach- und Rechtslage ist hier jene zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dies ist das NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 12, dessen Abs 1 lautet: Die anzuwendende Sach- und Rechtslage ist hier jene zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dies ist das NÖ Naturschutzgesetz 2000 Paragraph 12,, dessen Absatz eins, lautet: „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.“ Wie der Sachverständige damals ausgeführt hat und auch der Sachverständige dieses Mal zweifelsfrei ausführt, handelt es sich nicht um ein Naturgebilde sondern um ein von Menschenhand errichtetes Gebilde. Es ist also rechtsirrig dieses Gebilde unter ein „Naturdenkmal“ im Sinne des § 12 Naturschutzgesetzes 2000 zu subsummieren. Der ursprüngliche Bescheid und der angefochtene Bescheid sind daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Wie der Sachverständige damals ausgeführt hat und auch der Sachverständige dieses Mal zweifelsfrei ausführt, handelt es sich nicht um ein Naturgebilde sondern um ein von Menschenhand errichtetes Gebilde. Es ist also rechtsirrig dieses Gebilde unter ein „Naturdenkmal“ im Sinne des Paragraph 12, Naturschutzgesetzes 2000 zu subsummieren. Der ursprüngliche Bescheid und der angefochtene Bescheid sind daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides sind daher grundsätzlich beachtlich. Es gilt insbesondere kein Neuerungsverbot. Die Erklärung zum „Naturdenkmal“ kann gemäß § 12 Abs 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung im NÖ Naturschutzgesetz ist es wohl ohne Zweifel, dass ein sinnloser Umgebungsbereich der keinerlei Beitrag für das Erscheinungsbild oder den Erhalt des Naturgebildes mitbestimmende Bedeutung hat aus der Umgebungszone herausgenommen wird. Diese „kann-Bestimmung“ ist, da Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verhältnismäßig sein müssen, als „hat-Bestimmung“ auszulegen, um dem Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden, da die Belastung des Grundstückes einen empfindlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers darstellt. Jede (grundbücherliche) Last, mag sie auch öffentlich rechtlicher Natur sein, schmälert den Wert des Grundstückes und stellt daher einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Auch sind die Möglichkeiten der Bewirtschaftung und Bebauung und damit des Fruchtgenusses des Grundstückes empfindlich eingeschränkt.Die Erklärung zum „Naturdenkmal“ kann gemäß Paragraph 12, Absatz 8, NÖ Naturschutzgesetz 2000 widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung im NÖ Naturschutzgesetz ist es wohl ohne Zweifel, dass ein sinnloser Umgebungsbereich der keinerlei Beitrag für das Erscheinungsbild oder den Erhalt des Naturgebildes mitbestimmende Bedeutung hat aus der Umgebungszone herausgenommen wird. Diese „kann-Bestimmung“ ist, da Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verhältnismäßig sein müssen, als „hat-Bestimmung“ auszulegen, um dem Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden, da die Belastung des Grundstückes einen empfindlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers darstellt. Jede (grundbücherliche) Last, mag sie auch öffentlich rechtlicher Natur sein, schmälert den Wert des Grundstückes und stellt daher einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Auch sind die Möglichkeiten der Bewirtschaftung und Bebauung und damit des Fruchtgenusses des Grundstückes empfindlich eingeschränkt. Durch die nunmehr eingetretenen Änderungen seit der ersten Bescheiderlassung 1999 gründet sich der nunmehr angefochtene Bescheid auch auf unrichtige Tatsachen. Es hätte zum Beispiel erhoben werden müssen, ob vom belasteten Grundstück des Beschwerdeführers man überhaupt noch diesen Ausblick auf das „Naturdenkmal“ hat. Dies wurde von der Behörde unterlassen es selbst festzustellen, was ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre. Die Behörde hat sich auf rudimentäre und auch unrichtige Sachverständigengutachten gestützt. Dies reicht jedoch nicht aus um jegliche sonstige amtswegigen Sachverhaltsermittlungen zu unterlassen. Maßgeblich dafür ab wann welche Grundstücke in den Schutzbereich fallen war – wie sich aus dem Bescheid 1999 ergibt – dass der Bereich am Beginn der Erhebung zum „Naturdenkmal“ gelegen ist. Durch die als Beilage ./1 vorgelegte Karte mit den relativen Höhe ergibt sich, dass dieser objektive Anknüpfungspunkt „Beginn der Erhebung“ nicht herangezogen wurde. Dadurch hat die Behörde es unterlassen den Beginn des Schutzbereiches nach objektiven Kriterien festzulegen und agiert damit völlig willkürlich. Tatsächlich war die Grenzziehung des Schutzbereiches damals durch die Behörde eine Verletzung des verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG). Die Behörde nahm eine nicht nach objektiven Kriterien gerechtfertigte Ungleichbehandlung der angrenzenden Grundstücksbesitzer vor, wie die vorgelegte Karte beweist.Durch die als Beilage ./1 vorgelegte Karte mit den relativen Höhe ergibt sich, dass dieser objektive Anknüpfungspunkt „Beginn der Erhebung“ nicht herangezogen wurde. Dadurch hat die Behörde es unterlassen den Beginn des Schutzbereiches nach objektiven Kriterien festzulegen und agiert damit völlig willkürlich. Tatsächlich war die Grenzziehung des Schutzbereiches damals durch die Behörde eine Verletzung des verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatzes (Artikel 7, B-VG). Die Behörde nahm eine nicht nach objektiven Kriterien gerechtfertigte Ungleichbehandlung der angrenzenden Grundstücksbesitzer vor, wie die vorgelegte Karte beweist. Auch der angefochtene Bescheid belastet die belangte Behörde mit Rechtswidrigkeit dadurch, dass sie neuerlich zum Ergebnis kommt, der Schutzbereich habe auch das Grundstück Nr *** zu erfassen. Da auch beim Tumulus in *** keinerlei Umgebungsgebiet als geschütztes Gebiet festgelegt wurde, besteht auch hier eine eklatante Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Grundbesitzern, die ihre Liegenschaften im Umkreis dieses Tumulus haben. Dass diese Ungleichbehandlung jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt bedarf keiner gesonderten Erwähnung, da dies ohnehin offensichtlich ist. Eindeutig liegt ein Verstoß gegen Art 7 B-VG vor.Da auch beim Tumulus in *** keinerlei Umgebungsgebiet als geschütztes Gebiet festgelegt wurde, besteht auch hier eine eklatante Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Grundbesitzern, die ihre Liegenschaften im Umkreis dieses Tumulus haben. Dass diese Ungleichbehandlung jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt bedarf keiner gesonderten Erwähnung, da dies ohnehin offensichtlich ist. Eindeutig liegt ein Verstoß gegen Artikel 7, B-VG vor. Die Behörde führt im angefochtenen Bescheid, sowohl den Bescheid, ***, als auch die Berufungsentscheidung, ***, an. Beide Dokumente wurden dem Berufungswerber nicht zugestellt. Dadurch hat die Behörde einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen und den Beschwerdeführer seines Rechts auf rechtliches Gehör beraubt, da ihm durch das Unterlassen der Zustellung die Grundlagen sich gegen den rechtsirrigen Bescheid zu verteidigen genommen sind. In diesen Dokumenten wurden die ursprüngliche Unterschutzstellung und der Umgebungsbereich sehr genau erläutert. Der heutige Zustand des Umgebungsbereiches ist genau das Gegenteil vom damaligen Zustand. Daher ist die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstückes Nr *** absolut sinnentleert, weil rund um die sogenannte Unterschutzstellungszone über 3 Meter hohe Gebäude angeordnet bzw. meterhohe Erdaufschüttungen sind und somit das „Naturdenkmal“ nicht mehr sichtbar ist. Das von der Behörde verfolgte Ziel wird damit nicht erreicht, sondern lediglich ein Rechtunterworfener ohne sachliche Begründung in seinen Rechten eingeschränkt. Zum Beweis des Vorbringens wird als Beilage ./2 (4 Doppelseiten) übermittelt, die ursprünglichen Ansichten die wohl zur Festlegung der Umgebungszone herangezogen wurden. Aufgrund der diversen Neubauten ist keine dieser Sichtweisen mehr möglich. Das bedeutet, der Telos der Unterschutzstellung ist weggefallen, weshalb denklogisch zwingend auch die Unterschutzstellung wegfallen muss. Dies würde den Verantwortlichen der belangten Behörde auch wie Schuppen von den Augen fallen, wenn diese einen Lokalaugenschein durchgeführt hätten, was sie aber grob fahrlässig unterlassen haben. 3.
- Verletzung von Verfahrensvorschriften Da grundsätzlich die Verfahrensfehler der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht saniert werden können, können von der belangten Behörde unterbliebene Ermittlungsschritte vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Ein solcher unterbliebener ErmittIungsschritt ist, dass vor Ort, durch die Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines hätte sich eindeutig ergeben, dass kein Bedarf mehr besteht einen so ausgedehnten mitgeschützten Umgebungsbereich des Grabhügels zu haben, da die seit der ersten Bescheiderlassung eingetretenen Veränderungen der örtlichen Gegebenheiten diesen Bereich unnötig machen. Die belangte Behörde hat daher für einen entscheidungswesentlichen Bereich nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, wozu sie jedoch schon aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit verpflichtet gewesen wäre. Diese Ermittlungslücken sind derart gravierend, dass ein Vorgehen des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs 3 VvGVG in Betracht kommt (vgl. Grundlegend VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).“Die belangte Behörde hat daher für einen entscheidungswesentlichen Bereich nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, wozu sie jedoch schon aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit verpflichtet gewesen wäre. Diese Ermittlungslücken sind derart gravierend, dass ein Vorgehen des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VvGVG in Betracht kommt vergleiche Grundlegend VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).“
- Rechtslage: § 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG sieht vor:Paragraph 28, VwGVG sieht vor:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Abs. 7 und 8 des § 12 NÖ NSchG 2000 bestimmen:Die Absatz 7 und 8 des Paragraph 12, NÖ NSchG 2000 bestimmen:
(7)Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8)Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
- der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
- eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
- wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
- diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt. § 27 NÖ NSchG 2000 lautet wie folgt:Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 lautet wie folgt: In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
- Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0063). Demnach ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens insbesondere der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0063). Demnach ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens insbesondere der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, ob der Rechtsmittelwerber als Liegenschaftseigentümer eines Grundstückes, das vom mitgeschützten Umgebungsbereich eines Naturdenkmales umfasst ist, überhaupt über die Antragslegitimation verfügt, die Herausnahme seines Grundstückes zu fordern. Nach der Systematik des Gesetzes hat der Eigentümer bzw. der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales, sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 7 leg. cit.), woraufhin die Behörde beim Verdacht auf das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Widerrufsverfahren einzuleiten hat (§ 12 Abs. 8 leg. cit.). Nach der Systematik des Gesetzes hat der Eigentümer bzw. der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales, sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen (Paragraph 12, Absatz 7, leg. cit.), woraufhin die Behörde beim Verdacht auf das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Widerrufsverfahren einzuleiten hat (Paragraph 12, Absatz 8, leg. cit.). Es besteht nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 deshalb kein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmales (vgl. auch LVwG NÖ 11.06.2014, LVwG-AV-99-2014). Ex lege ist zwar eine Anzeigepflicht im § 12 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 dahingehend vorgesehen, wonach der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen hat. Eine solche Anzeigepflicht kann aber keinesfalls mit einem Antragsrecht, also mit dem Rechtsanspruch auf Sachentscheidung aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens verbunden mit einer entsprechend umfassenden Parteistellung, gleichgesetzt werden. Es besteht nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 deshalb kein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmales vergleiche auch LVwG NÖ 11.06.2014, LVwG-AV-99-2014). Ex lege ist zwar eine Anzeigepflicht im Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 dahingehend vorgesehen, wonach der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen hat. Eine solche Anzeigepflicht kann aber keinesfalls mit einem Antragsrecht, also mit dem Rechtsanspruch auf Sachentscheidung aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens verbunden mit einer entsprechend umfassenden Parteistellung, gleichgesetzt werden. Da daher ein Antragsrecht des Beschwerdeführers im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens gemäß § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, hätte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Da daher ein Antragsrecht des Beschwerdeführers im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, hätte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde aufgrund des Antrages in weiterer Folge ein Widerrufsverfahren gemäß § 12 Abs. 8 leg. cit. eingeleitet hat, in welchem in zweiten Teil des angefochtenen Bescheides spruchgemäß festgestellt wurde. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Naturschutzbehörde wurde ausgesprochen, dass „das Naturdenkmal unverändert aufrecht bleibt“. Damit hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass kein Widerruf gemäß § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 erfolgt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde aufgrund des Antrages in weiterer Folge ein Widerrufsverfahren gemäß , Paragraph 12, Absatz 8, leg. cit. eingeleitet hat, in welchem in zweiten Teil des angefochtenen Bescheides spruchgemäß festgestellt wurde. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Naturschutzbehörde wurde ausgesprochen, dass „das Naturdenkmal unverändert aufrecht bleibt“. Damit hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass kein Widerruf gemäß Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 erfolgt. Die Prüfung dieser normativen Aussage im angefochtenen Bescheid wirft die Frage auf, ob im Widerrufsverfahren gemäß Abs. 8 leg. cit. – in Ergänzung zum rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheid - überprüft eine entsprechende Sachentscheidung gefällt werden kann. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 20ff).Die Prüfung dieser normativen Aussage im angefochtenen Bescheid wirft die Frage auf, ob im Widerrufsverfahren gemäß Absatz 8, leg. cit. – in Ergänzung zum rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheid - überprüft eine entsprechende Sachentscheidung gefällt werden kann. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Ziffer 20 f, f,). Unabhängig davon ist entscheidungsrelevant, dass in einem solchen Verfahren eine Parteistellung des Grundeigentümers im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht vorgesehen ist. Fraglich ist, ob dem nunmehrigen Beschwerdeführer im amtswegig eingeleiteten Widerrufsverfahren eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt, welche ihn ua. zu Erhebung einer Beschwerde berechtigt.Unabhängig davon ist entscheidungsrelevant, dass in einem solchen Verfahren eine Parteistellung des Grundeigentümers im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht vorgesehen ist. Fraglich ist, ob dem nunmehrigen Beschwerdeführer im amtswegig eingeleiteten Widerrufsverfahren eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt, welche ihn ua. zu Erhebung einer Beschwerde berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.01.2008, Zl. 2007/10/0310, unter Verweis auf seine einschlägige Vorjudikatur darauf hingewiesen, dass in Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal die Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer regelmäßig - auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Parteistellung wie in § 27 NÖ NSchG 2000 - aus dem mit der Erklärung verbundenen Rechtseingriff abgeleitet werden kann, da damit Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach § 422 ABGB verbunden sein können. Aus dem Umstand der Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal folge aber nicht, dass dem betroffenen Eigentümer ein Recht auf Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.01.2008, Zl. 2007/10/0310, unter Verweis auf seine einschlägige Vorjudikatur darauf hingewiesen, dass in Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal die Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer regelmäßig - auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Parteistellung wie in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 - aus dem mit der Erklärung verbundenen Rechtseingriff abgeleitet werden kann, da damit Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach Paragraph 422, ABGB verbunden sein können. Aus dem Umstand der Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal folge aber nicht, dass dem betroffenen Eigentümer ein Recht auf Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen zukäme. Demnach hat der betroffene Grundeigentümer ein Recht auf „nur gesetzmäßige Erklärung zum Naturdenkmal“, dass also nicht mehr als notwendig durch den Unterschutzstellungsbescheid in seine Privatrechtssphäre eingegriffen wird, nicht aber darauf, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Naturgebilde tatsächlich zum Naturdenkmal erklärt. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung auch klargestellt, dass dann, wenn die Wirkungen von Bescheiden, mit denen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach § 422 ABGB verbunden sind, wegfallen, auch die Beschwer des betreffenden Grundeigentümers wegfällt. § 12 NÖ NatSchG 2000 eröffne der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Der Behörde seien durch eine solche Bestimmung jedoch keine Handlungspflichten auferlegt, mit der Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzugehen. Daraus folge, dass dem Einzelnen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erklärung einer Naturerscheinung, die sich auf seinem Grundstück befindet, zum Naturdenkmal zukommt. Damit bestehe aber auch kein Recht auf Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung auch klargestellt, dass dann, wenn die Wirkungen von Bescheiden, mit denen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach Paragraph 422, ABGB verbunden sind, wegfallen, auch die Beschwer des betreffenden Grundeigentümers wegfällt. Paragraph 12, NÖ NatSchG 2000 eröffne der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Der Behörde seien durch eine solche Bestimmung jedoch keine Handlungspflichten auferlegt, mit der Erklärung zum Naturdenkmal bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzugehen. Daraus folge, dass dem Einzelnen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erklärung einer Naturerscheinung, die sich auf seinem Grundstück befindet, zum Naturdenkmal zukommt. Damit bestehe aber auch kein Recht auf Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal. Dieser Rechtsprechnung folgend kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus folgenden Gründen zum Schluss, dass dem Einzelnen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal zukommt und die Versagung des Widerrufes der im Jahre 1999 erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal insoweit nicht in Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreift: Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. zB VwGH 18.09.1991, 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ua. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, 207).Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche zB VwGH 18.09.1991, 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ua. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, 207). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde – neben der Antragsabweisung – ausgesprochen, dass das Naturdenkmal Grabhügel (Tumulus) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mitsamt dem mitgeschützten Umgebungsbereich unverändert aufrecht bleibt. Eine derartige Aufrechterhaltung greift – anders als eine Naturdenkmalerklärung – nicht in die Rechte des Grundstückseigentümers ein. Vielmehr bleiben die mit dem rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheid verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht bzw. die Verfügungsgewalt gleichsam aufrecht und erfolgt kein zusätzlicher Eingriff in Rechte der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten. Die Beibehaltung einer Erklärung zum Naturdenkmal stellt demnach keine zusätzliche Beeinträchtigung eines Rechtes dar und ist eine (weitere) Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodass dem durch das ABGB Berechtigten kein (neuerliches) materielles Recht iSd § 8 AVG einzuräumen ist. Eine derartige Aufrechterhaltung greift – anders als eine Naturdenkmalerklärung – nicht in die Rechte des Grundstückseigentümers ein. Vielmehr bleiben die mit dem rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheid verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht bzw. die Verfügungsgewalt gleichsam aufrecht und erfolgt kein zusätzlicher Eingriff in Rechte der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten. Die Beibehaltung einer Erklärung zum Naturdenkmal stellt demnach keine zusätzliche Beeinträchtigung eines Rechtes dar und ist eine (weitere) Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodass dem durch das ABGB Berechtigten kein (neuerliches) materielles Recht iSd Paragraph 8, AVG einzuräumen ist. Soweit der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeiten des seinerzeitigen Unterschutzstellungsverfahrens behauptet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, sich mit diesen Ausführungen näher auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer sohin kein subjektiv-öffentlichen Recht auf Widerruf der im Jahre 1999 erfolgten Erklärung des nunmehr in seinem Eigentum stehenden, zum Umgebungsbereich eines Naturdenkmal gehörigen Grundstückes zukommt, konnte er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Abschließend ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass die dingliche Wirkung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, anhaftenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung im Grundbuch ersichtlich ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.
- Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und zur Frage der Parteistellung des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales im Widerrufsverfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlen, liegen im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und zur Frage der Parteistellung des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales im Widerrufsverfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlen, liegen im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1121.001.2015