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{'item': 'LVwG-AV-1131/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 18§ 3§ 4§ 6§ 29a§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1131/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, , als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine , sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul- Studienganges;Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-, Studienganges;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  8. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  9. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  11. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  12. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des , Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung , verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters , entspricht oder
  4. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
  5. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes , mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen , Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des , Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), BGBl. II Nr. 58/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003,, lautet auszugsweise: „Zugangsvoraussetzungen § 2.

(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt:Paragraph 2,
(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 2.
  1. a)Zeugnisse über
  2. aa)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. ab)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit und
  4. b)das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister oder 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter oder 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker.
(2)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Bauträger einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Bauprojekte verantwortlich und in leitender Funktion, insbesondere als Projektleiter, abgewickelt hat und berechtigt war, Weisungen an Projektbeteiligte zu geben.“ Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise: „Gliederung § 2.
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(4)Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand. Modul 1: Fachlich schriftliche Prüfung § 3.
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung, umfasst die Gegenstände: Paragraph 3,
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung, umfasst die Gegenstände:
  1. berufsspezifische, rechtlichen Grundlagen für Immobilientreuhänder,
  2. berufsspezifische Fächer für Bauträger.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 4. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern: Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:

  1. Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder;
  2. Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder;
  3. Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Denkmalschutz;
  4. Grundzüge des Facility Managements;
  5. Grundzüge der Bautechnik für Immobilientreuhänder;
  6. Grundzüge Betriebs- und Volkswirtschaftslehre;
  7. Gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammern;
  8. Grundverkehrsrecht;
  9. Handels- und Gesellschaftsrecht für Immobilientreuhänder;
  10. Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behörden-organisation und Verwaltungsverfahren;
  11. Plan- und Vermessungswesen;
  12. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu- händer;
  13. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu-, händer;
  14. Wohnbauförderungsrecht;
  15. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  16. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz,, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  17. Zivilrecht für Immobilientreuhänder (wie zB Bauträgervertragsgesetz). §
  18. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 4muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 5, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten: Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten:

  1. Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes;
  2. Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes;
  3. Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes. §
  4. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 6muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 6, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 8. Die Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Paragraph 8, Die Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 9.

(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 9,
(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist. Paragraph 6, angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im Paragraph 4, genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.
(2)Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Bauträgers notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
  1. Berufsbild des Bauträgers;
  2. Finanzierungsmethoden (mittel- und langfristige Projektfinanzierung, Wohnbauförderung, Beteiligungs-modelle);
  3. Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht;
  4. Organisation eines Bauträgerprojektes;
  5. Versicherungsrecht für Bauträger;
  6. Zivilrecht für Bauträger (wie zum Beispiel Bauträgervertragsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz);
  7. Planlesen, Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Flächen- und Kubaturauswertung (ÖNORMEN);
  8. Vergabewesen (ÖNORMEN), Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und Bauausführenden. §
  9. Die mündliche Prüfung hat so lange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 45 Minuten zu beenden. Paragraph 10, Die mündliche Prüfung hat so lange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 45 Minuten zu beenden. Modul 3: Unternehmerprüfung §
  10. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29a

Berufsausbildungs-gesetz.“Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungs-, gesetz.“

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche , VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).

§ 18Abs.1 Gew

O sind die Voraussetzungen für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO sind die Voraussetzungen für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Der Gewerbezugang zum gegenständlichen Gewerbe „Bauträger“ wird durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) geregelt.

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. a der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit.

  1. aa)oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (lit.
  2. ab)erbracht, wobei zusätzlich

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Immobilientreuhänder-Verordnung wird die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (lit. aa) oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (lit. ab) erbracht, wobei zusätzlich

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. b das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist. Herr Ing. NB verfügt über eine erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der höheren technischen Lehranstalt *** für Maschineningenieurwesen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik. Da

§ 2Abs.

1 Z 2 lit. a), Unterpunkt lit.

  1. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, erforderlich ist, war gegenständlich zu prüfen, ob die von Ing. NB absolvierte Ausbildung an der höheren technischen Lehranstalt für Maschineningenieurwesen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik eine facheinschlägige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a), Unterpunkt lit.
  2. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Da

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), Unterpunkt lit.

  1. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, erforderlich ist, war gegenständlich zu prüfen, ob die von Ing. NB absolvierte Ausbildung an der höheren technischen Lehranstalt für Maschineningenieurwesen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik eine facheinschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), Unterpunkt lit.
  2. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung darstellt. Dagegen spricht, dass in § 2 Abs. 1 Z lit. a), Unterpunkt lit.
  3. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung ausdrücklich der „Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt“, angeführt ist, sodass eine höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik nicht darunter subsumiert werden kann. Dagegen spricht, dass in Paragraph 2, Absatz eins, Z Litera a,), Unterpunkt lit.
  4. ab)der Immobilientreuhänder-Verordnung ausdrücklich der „Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt“, angeführt ist, sodass eine höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik nicht darunter subsumiert werden kann. Dies wird auch dadurch untermauert, dass in Österreich mehrere facheinschlägige höhere Lehranstalten oder deren Sonderformen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a), Unterpunkt lit.
  5. ab)bestehen: so bietet beispielsweise die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt *** auch eine Ausbildung auf dem Gebiet der Bautechnik (Hoch- und Tiefbau) an (vgl. ***). Dies wird auch dadurch untermauert, dass in Österreich mehrere facheinschlägige höhere Lehranstalten oder deren Sonderformen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), Unterpunkt lit.
  6. ab)bestehen: so bietet beispielsweise die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt *** auch eine Ausbildung auf dem Gebiet der Bautechnik (Hoch- und Tiefbau) an vergleiche ***). Weitere Möglichkeiten, sich einer derartigen fachspezifischen Ausbildung im Bereich Bauwesen zu unterziehen, werden etwa an der HTL *** (vgl. ***), HTL *** (vgl. ***), *** in *** (vgl. ***), etc.) angeboten. Weitere Möglichkeiten, sich einer derartigen fachspezifischen Ausbildung im Bereich Bauwesen zu unterziehen, werden etwa an der HTL *** , vergleiche ***), HTL *** vergleiche ***), *** in *** vergleiche ***), etc.) angeboten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ausbildung des Herrn Ing. NB in einer HTL ausreichend sei und keine zusätzliche Befähigungsprüfung erforderlich sei, ist zu entgegnen, dass nach der Immobilientreuhänder-Verordnung die fachliche Qualifikation nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit und eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung (nach der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) vorliegen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ausbildung des , Herrn Ing. NB in einer HTL ausreichend sei und keine zusätzliche Befähigungsprüfung erforderlich sei, ist zu entgegnen, dass nach der Immobilientreuhänder-Verordnung die fachliche Qualifikation nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit und eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung (nach der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) vorliegen. Die oben bezeichneten Qualifikationsvoraussetzungen ergeben sich – unbeschadet der Tatsache, dass die mangelnde Befähigungsprüfung durch Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises ersetzt werden kann – eindeutig aus § 2 Abs. 1 Z 2 lit.
  7. a)und lit.
  8. b)der Immobilientreuhänder-Verordnung, da die in Z 2 lit.
  9. a)und lit.
  10. b)genannten Voraussetzungen durch das Bindewort „und“ verknüpft werden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) und Litera b,) der Immobilientreuhänder-Verordnung, da die in , Ziffer 2, Litera a,) und Litera b,) genannten Voraussetzungen durch das Bindewort „und“ verknüpft werden. Im vorliegenden Fall mangelt es somit Herrn Ing. NB bereits an der entsprechenden facheinschlägigen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a), Unterpunkt lit.
  11. ab)Immobilientreuhänder-Verordnung. Im vorliegenden Fall mangelt es somit Herrn Ing. NB bereits an der entsprechenden facheinschlägigen Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), Unterpunkt lit.
  12. ab)Immobilientreuhänder-Verordnung. Darüber hinausgehend war festzustellen, dass es Herrn Ing. NB weiters an einer erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung für das gegenständliche, reglementierte Gewerbe, nämlich „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ mangelt. Weiters war, dies unter Hinweis auf das oben Ausgeführte, wonach bereits die schulische Ausbildung des bekannt gegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht den einschlägigen Anforderungen im Sinne der zitierten Verordnung entspricht, betreffend die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Herrn Ing. NB dargelegte bzw. behauptete individuelle Befähigung noch ergänzend folgendes festzustellen:Weiters war, dies unter Hinweis auf das oben Ausgeführte, wonach bereits die schulische Ausbildung des bekannt gegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht den einschlägigen Anforderungen im Sinne der zitierten Verordnung entspricht, betreffend die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich , Herrn Ing. NB dargelegte bzw. behauptete individuelle Befähigung noch ergänzend folgendes festzustellen: Der Nachweis der individuellen Befähigung stellt (gegenüber einer abgelegten Befähigungsprüfung) keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den für das spezifische, reglementierte Gewerbe geforderten Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist es, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Um zu prüfen, ob Herr Ing. NB die Inhalte der Befähigungsprüfung anderweitig erworben hat, war eine Gegenüberstellung seiner absolvierten Bildungsinhalte entsprechend den von ihm vorgelegten, oben wiedergegebenen, Unterlagen mit den Erfordernissen der Befähigungsprüfung vorzunehmen. Auf Grund dieses Vergleichs war zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Herr Ing. NB hat durch die von ihm vorgelegten Unterlagen laut obigen Ausführungen den Nachweis, dass sämtliche erforderliche Inhalte der Befähigungsprüfung laut obigen Darlegungen von ihm anderweitig erworben worden wären, nicht erbracht. Das bloße Absolvieren eines Vorbereitungskurses für die Befähigungsprüfung des Gewerbes „Bauträger“ in dem von Herrn Ing. NB belegten Umfang deckt auf Grund der oben wiedergegebenen Unterrichtseinheiten nach Anzahl dieser Unterrichtseinheiten und deren Inhalt, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen MSc JW in der Beschwerdeverhandlung, welcher mit der Begutachtung des gegenständlichen Falles seitens der Wirtschaftskammer Niederösterreich persönlich betraut war und auch selbst seit 1999 Befähigungsprüfungen für die Bauträgertätigkeit abnimmt, nicht die Erfordernisse laut Modul 1 und Modul 2 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) ab. Es war festzustellen, dass der von Herrn Ing. NB absolvierte Vorbereitungskurs die von der Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung u.a. geforderten Fächer, wie z.B. Denkmalschutz, Facility Management, gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammern, Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren, Plan- und Vermessungswesen, Vergabewesen und Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, nicht bzw. nicht im geforderten Ausmaß zum Inhalt hatte. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen vollständig nachgewiesen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der eingebrachten Beschwerde darlegte, dass Herr Ing. NB bereits jahrelang mit Liegenschaftsgeschäften und Bauträgerprojekten befasst sei, umfassende Kenntnis bei der Abwicklung von Bauträgerverträgen aufweise und auch die Kenntnis des Bauträgergesetzes mehr als ausreichend sei, war dieses Vorbringen nicht geeignet, eine entsprechende individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe im Sinne der obigen Ausführungen nachzuweisen. Im Übrigen wird dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine praktische fachliche Tätigkeit eine gleichwertige theoretische Ausbildung weder ersetzt noch im Sinne des § 19 GewO nachzuweisen vermag (vgl. auch VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035).Im Übrigen wird dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine praktische fachliche Tätigkeit eine gleichwertige theoretische Ausbildung weder ersetzt noch im Sinne des Paragraph 19, GewO nachzuweisen vermag vergleiche auch VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035). Modul 3 der Befähigungsprüfung laut Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung. § 8 Abs.1 Z 6 der Unternehmerprüfungsordnung bestimmt, dass der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger absolviert hat. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der Unternehmerprüfungsordnung bestimmt, dass der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger absolviert hat. Derartige Zeugnisse, die diese dreijährige Tätigkeit des Herrn Ing. NB als Selbstständiger nachweisen würden, wurden nicht vorgelegt. Modul 4 der Befähigungsprüfung laut Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29aBerufsausbildungsgesetz.

Modul 4 der Befähigungsprüfung laut Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Zu den Prüfungsinhalten der Ausbilderprüfung gehören unter anderem: Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes; Ausbildungsplanung im Betrieb; Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung; Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling; Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Absolvierte Prüfungsinhalte, welche den Inhalten der Ausbilderprüfung entsprechen, hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vorgelegt. Es war daher davon auszugehen, dass Herr Ing. NB die für die Ausbilderprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten weder im Rahmen einer Ausbildung, Prüfung oder seiner fachlichen Tätigkeit erworben hat. Auch aus der vorgelegten Bildungshistorie von Herrn Ing. NB ließen sich keine diesbezüglich erforderlichen Inhalte finden. Auf Grund der betreffend Herrn Ing. NB festzustellenden schulischen Ausbildung sowie auf Grund der dessen fachlichen Wissens- und Ausbildungsstand betreffenden Unterlagen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der sich daraus ergebenden einschlägigen Vorgaben und Qualifikationserfordernisse war festzustellen, dass Herrn Ing. NB neben den vollständigen Inhalten einer Befähigungsprüfung auch die Ausbildungsvoraussetzungen im Sinne der einschlägigen, oben zitierten Verordnungen für eine Zuerkennung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O fehlen. Auf Grund der betreffend Herrn Ing. NB festzustellenden schulischen Ausbildung sowie auf Grund der dessen fachlichen Wissens- und Ausbildungsstand betreffenden Unterlagen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der sich daraus ergebenden einschlägigen Vorgaben und Qualifikationserfordernisse war festzustellen, dass Herrn Ing. NB neben den vollständigen Inhalten einer Befähigungsprüfung auch die Ausbildungsvoraussetzungen im Sinne der einschlägigen, oben zitierten Verordnungen für eine Zuerkennung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO fehlen. Herrn Ing. NB mangelt es sohin nicht nur an einem erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Bereich Bautechnik, sondern ist die belangte Behörde darüber hinaus auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei Ing. NB die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ nicht vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des von der Beschwerdeführerin am 08.07.2015 angemeldeten Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ im Standort ***, ***, liegen sohin nicht vor, da der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr Ing. NB, geb. ***, die Befähigung bzw. die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ nicht erbringt, weshalb auch von der belangten Behörde die Ausübung dieses Gewerbes zu Recht untersagt wurde (Gewerbeordnung 1994).Die gesetzlichen Voraussetzungen des von der Beschwerdeführerin am 08.07.2015 angemeldeten Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ im Standort , ***, ***, liegen sohin nicht vor, da der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene gewerberechtliche Geschäftsführer, , Herr Ing. NB, geb. ***, die Befähigung bzw. die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ nicht erbringt, weshalb auch von der belangten Behörde die Ausübung dieses Gewerbes zu Recht untersagt wurde (Gewerbeordnung 1994). Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1131.001.2015

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