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§ 360§ 28§ 25aArt. 133§ 366§ 63§ 353§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-113/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 360Gewerbeordnung 1994 (Gew
O 1994), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des AB, vertreten durch Dr. Robert Müller & Mag. Gregor Riess, LL.M. Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Dezember 2015, Zl. PLW2-BA-15108/001, betreffend Maßnahme
Paragraph 360, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Ein Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2015 lautet im Original auszugsweise wie folgt: „Betrifft: AB, Lagerung von Betriebsmitteln und Naturmaterialien, Grundstück *** und ***, *** - Verfahrensanordnung Sehr geehrter Herr AB! Die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten erlangte darüber Kenntnis, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, ***, Betriebsmittel und Naturmaterialien gelagert werden. Am 05.08.2015 erfolgte daraufhin eine telefonische Kontaktaufnahme mit Herrn ***. Dieser teilte über Befragen mit, dass im Bedarfsfalle Humus zugeführt, gesiebt und wieder abtransportiert wird. Anschließend erfolgte eine Erhebung durch das Gewässeraufsichtsorgan, in Anwesenheit von Herrn FB von der Firma Bi, dabei wurde festgestellt: Das Grundstück-Nr. *** fällt von Norden nach Süden ab, zur Herstellung eines Lagerplatzes wurden zwei Etagen geschüttet, jeweils ca. 400 m² Fläche, Höhe der Böschung max. 4 Meter. Auf dem oberen Platz lagert ein Haufen von ca. 20 m³ Fräsasphalt und ca. 20 m³ Sand und Schotter. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Auf dem unteren Haufen lagern 8 alte Traktorreifen, vier leere Kunststofftanks, ca. 5m³ Baurestmassen, eine geringe Menge Hackgut sowie ein abgedeckter Haufen Humus, ca. 20 m³, daneben ist ein Wurfsieb aufgestellt. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Herr FB erklärt, die Siebanlage werde zukünftig weiter weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin aufgestellt werden, um Beeinträchtigungen durch Lärm und Staubverfrachtung beim Sieben zu vermeiden. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung
§ 366Abs. 1 Z 2 Gew
O 1994. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994.
§ 360Abs.
1 dieses Gesetzes hat die Behörde den Gewerbeausübenden (bzw. den Anlageninhaber) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht.
Paragraph 360, Absatz eins, dieses Gesetzes hat die Behörde den Gewerbeausübenden (bzw. den Anlageninhaber) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht. Es ergeht daher seitens der Behörde nachstehende Verfahrensanordnung Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie
§ 360Abs.
1 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage (gewerblicher Lagerplatz ohne Betriebsanlagengenehmigung) im Standort ***, Grundstück *** und ***, dadurch herzustellen, dass um die gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage anzusuchen ist, damit die Lagerungen von Betriebsmitteln und Naturmaterialien ordnungsgemäß erfolgen kann. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie
Paragraph 360, Absatz eins, auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage (gewerblicher Lagerplatz ohne Betriebsanlagengenehmigung) im Standort ***, Grundstück *** und ***, dadurch herzustellen, dass um die gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage anzusuchen ist, damit die Lagerungen von Betriebsmitteln und Naturmaterialien ordnungsgemäß erfolgen kann. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet Herrn AB an, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, durch nachstehende Maßnahmen herzustellen: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet Herrn Ausschussbericht an, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, durch nachstehende Maßnahmen herzustellen: 1. Die auf Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, von Ihnen ohne gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung geführte Betriebsanlage darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung eben dieser gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr betrieben werden. 2. Sie haben der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung ein der Gewerbeordnung 1994 entsprechendes Ansuchen (§ 353 GewO 1994), unter Anschluss von genehmigungsfähigen Unterlagen, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die von Ihnen geführte Betriebsanlage auf Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde *** betreffend die ordnungsgemäße Lagerung von Betriebsmitteln und Naturmaterialien vorzulegen. 2. Sie haben der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung ein der Gewerbeordnung 1994 entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353, GewO 1994), unter Anschluss von genehmigungsfähigen Unterlagen, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die von Ihnen geführte Betriebsanlage auf Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde *** betreffend die ordnungsgemäße Lagerung von Betriebsmitteln und Naturmaterialien vorzulegen. Rechtsgrundlage: § 360 Abs. 1 und 1a Gewerbeordnung 1994 Paragraph 360, Absatz eins und eins a Gewerbeordnung 1994 • Bitte beachten Sie, dass die oben gesetzte Frist nicht erstreckbar ist. • • § 353 GewO lautet: • Paragraph 353, GewO lautet: • § 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: • Paragraph 353, Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: • 1. in vierfacher Ausfertigung •
- a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, •
- b)die erforderlichen Pläne und Skizzen, • (
- c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten: • 1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage, • 2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs, • 3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs, • 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und • 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. • 2. in einfacher Ausfertigung •
- a)nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie •
- a)nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie •
- b)sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und • 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so werden mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen, oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes verfügt werden.
§ 63Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Hinweis: Gegen diese Verfahrensanordnung ist
§ 63Abs.
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Gegen diese Verfahrensanordnung ist
Paragraph 63, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Aus rechtlicher Sicht wird von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Folgendes festgehalten: § 74 GewO 1994 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 74, GewO 1994 lautet auszugsweise wie folgt: § 74.
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen. Aufgrund des Überprüfungsergebnisses der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. August 2015 steht fest, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne der Bestimmungen der GewO 1994 vorliegt. § 366 Abs. 1 GewO 1994 lautet auszugsweise wie folgt Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 lautet auszugsweise wie folgt § 366.
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer Paragraph 366,
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
- ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
- eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
- eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f); eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
§ 360Abs. 1 Gew
O 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung
§ 366Abs.
1 Z. 1 , 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist, aufzufordern.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, , 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist, aufzufordern.
§ 360Abs. 1a Gew
O 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung
§ 366Abs.
1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 ein Bescheid
Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
Paragraph 360, Absatz eins a, GewO 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, ein Bescheid
Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.“2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.“ 1.
- Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am
- Oktober 2015 zugestellt. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verfügt über den konsenslos betriebenen Lagerplatz im Standort ***, Grundstück ***, nachstehende Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt: Die nachstehend angeführten Lagerungen im Standort ***, Grundstück *** sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen: • vier Traktorreifen • vier leere Kunststofftanks • ein abgedeckter Haufen Humus von ca. 20 m³ • ca. 20 m³ Sand und Schotter • humoser Oberboden in einer Menge von ca. 200 m³ • kiesiger Bodenaushub (2 Haufen) in einer Gesamtmenge von ca. 500 m³ • Steinblöcke Der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist bis spätestens
- Jänner 2016 ein entsprechender Entfernungsnachweis zu übermitteln. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Die Sperre kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Rechtsgrundlagen § 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“Paragraph 360, Absatz eins und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“ 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher mit näherer Begründung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- § 360 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:2.
- Paragraph 360, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise: „j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen§ 360.Paragraph 360,
(1)Absatz eins,Besteht der Verdacht einer Übertretung
§ 366Abs.
1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; […]. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; […]. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a)Absatz eins a,In den Fällen des Verdachts einer Übertretung
§ 366Abs.
1 Z 2 oder Z 3 […] hat ein Bescheid
Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten EinzelfallIn den Fällen des Verdachts einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, […] hat ein Bescheid
Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall 1.Ziffer eins für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, undfür die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und 2.Ziffer 2 innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. […]“ 2.
- Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: 2.2.
- Die im § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung – der Aufforderung im Sinne des Gesetzes – bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH vom
- Juli 1996, 96/04/0062).2.2.
- Die im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung – der Aufforderung im Sinne des Gesetzes – bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH vom
- Juli 1996, 96/04/0062). Nach dem Wortlaut des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Juli 1996). Nach dem Wortlaut des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Juli 1996). 2.2.
- Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht entsprochen worden: In der Verfahrensanordnung vom
- September 2015 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand einerseits durch „sofortige“ Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage und überdies durch Einbringung eines Ansuchens
§ 353Gew
O 1994 binnen sechs Wochen herzustellen.In der Verfahrensanordnung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand einerseits durch „sofortige“ Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage und überdies durch Einbringung eines Ansuchens
Paragraph 353, GewO 1994 binnen sechs Wochen herzustellen. Die belangte Behörde hätte sich jedoch – nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – darauf zu beschränken gehabt, dem Beschwerdeführer den zu erreichenden Sollzustand mitzuteilen ohne gleichzeitig die von ihm zu treffenden Maßnahmen vorzuschreiben. Daran kann auch die Bestimmung des § 360 Abs. 1a GewO 1994 nichts ändern, hat die Behörde nach dieser die Einbringung eines Ansuchens
§ 353Gew
O 1994 – zur Hintanhaltung eines Bescheides
§ 360Abs. 1 Gew
O 1994 – lediglich zu ermöglichen, nicht aber die Einbringung eines solchen Ansuchens als eine bzw. einzige Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen.Daran kann auch die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins a, GewO 1994 nichts ändern, hat die Behörde nach dieser die Einbringung eines Ansuchens
Paragraph 353, GewO 1994 – zur Hintanhaltung eines Bescheides
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 – lediglich zu ermöglichen, nicht aber die Einbringung eines solchen Ansuchens als eine bzw. einzige Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. Die von der belangten Behörde getroffene Verfahrensanordnung entspricht daher (schon deshalb) nicht den Anforderungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994, weshalb die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzulässig war.Die von der belangten Behörde getroffene Verfahrensanordnung entspricht daher (schon deshalb) nicht den Anforderungen des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, weshalb die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzulässig war. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen konnte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensanordnung vom
- September 2015 der Anforderung entspricht, wonach darin der „Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben ist, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat“. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.113.002.2016