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{'item': 'LVwG-AV-1287/001-2015'}

Obsah (9)Art. 133§ 29§ 35§ 6§ 59§ 60Art. 130§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1287/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 35 Abs. 2 Z 2 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Frau RV (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Frau Regierungsvorlage (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung

§ 29Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung konsensloser Bautätigkeiten auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf.Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung

Paragraph 29, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung konsensloser Bautätigkeiten auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf. Am

  1. März 2014 fand eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle statt, zu welcher die Beschwerdeführerin mit Ladung vom
  2. Februar 2014 persönlich geladen wurde. Im Zuge dieser baubehördlichen Überprüfung wurden im Verwaltungsakt befindliche Lichtbilder verschiedener, auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, errichteter Bauwerke aufgenommen. Einem im Akt befindlichen Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  3. April 2016, welchem Lichtbildaufnahmen der baubehördlichen Überprüfung, sowie ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** angeschlossen sind, ist Folgendes zu entnehmen: „[…] Im Zuge einer Überprüfung auf dem Grundstück *** der KG *** musste festgestellt werden, dass bauliche Anlagen und Gebäude konsenslos hergestellt wurden. Es befindet sich auf dem Grundstück ein Holzgebäude mit Satteldach, erdgeschossig, in welchem Lagerungen stattfinden. Weiters befinden sich Stallungen mit Kleintieren (Esel, Ziegen, usw.) auf dem Grundstück. D[a]rüber hinaus wurde oberhalb von bestehenden betonierten Siloanlagen ein Plateau hergestellt. Dieses Plateau ist von Osten her zu ebener Erde zu betreten. Richtung Westen befindet sich auf dem Grundstück in diesem Bereich eine Geländekante und das Abstellen von Fahrzeugen ist an der westlichen Straßenfluchtlinie möglich, da diese auf der Ebene der vorbeiführenden Landesstraße liegt. Zur Überwindung des Niveauunterschiedes wurde nördlich der Siloanlagen eine Treppe hergestellt. Entsprechend dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** liegt das gesamte Grundstück im Grünland mit der Nutzung Landwirtschaft und Forst. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass sämtliche Gebäude und bauliche Anlagen, welche hergestellt wurden, baubehördlich bewilligungspflichtig sind. Dafür sind Einreichunterlagen gem. § 18 und § 19 vorzulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. § 19 Raumordnungsgesetz ein Betriebskonzept vorzulegen ist, aus dem zu entnehmen ist, dass die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung Grünland Nutzung Landwirtschaft und Forst vergeben ist. Diese[s] Betriebskonzept ist dem agrartechnischen Amtssachverständigen vorzulegen. Es muss bezweifelt werden, dass aufgrund der Tierhaltung ein entsprechendes Konzept erstellt werden kann. Abschließend wird festgehalten, dass sollten die Fristen für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (ca. 6 Wochen) fruchtlos verstreichen, ein Abbruchauftrag für sämtliche bauliche[n] Anlagen zu erfolgen hat.Vom bautechnischen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass sämtliche Gebäude und bauliche Anlagen, welche hergestellt wurden, baubehördlich bewilligungspflichtig sind. Dafür sind Einreichunterlagen gem. Paragraph 18 und Paragraph 19, vorzulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 19, Raumordnungsgesetz ein Betriebskonzept vorzulegen ist, aus dem zu entnehmen ist, dass die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung Grünland Nutzung Landwirtschaft und Forst vergeben ist. Diese[s] Betriebskonzept ist dem agrartechnischen Amtssachverständigen vorzulegen. Es muss bezweifelt werden, dass aufgrund der Tierhaltung ein entsprechendes Konzept erstellt werden kann. Abschließend wird festgehalten, dass sollten die Fristen für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (ca. 6 Wochen) fruchtlos verstreichen, ein Abbruchauftrag für sämtliche bauliche[n] Anlagen zu erfolgen hat. […]“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung vom
  5. März 2014 sowie unter Hinweis darauf, dass bis dato kein Betriebskonzept bei der Gemeinde *** eingelangt sei, eine letzte Frist zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen bei der Baubehörde bis
  6. Juli 2014 eingeräumt, andernfalls ein Abbruchauftrag für sämtliche baulichen Anlagen erfolgen werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am
  7. Juli 2014 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Baubehörde um einen Aufschub zur Vorlage eines Betriebskonzeptes um 2 Monate. Am
  9. Oktober 2014 richtete die Beschwerdeführerin weiters ein Schreiben folgenden Inhaltes an die Gemeinde ***: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, werter Gemeinderat! Trotz intensiver Bemühungen von Herrn Baumeister WA um unsere Anlage mit der Haltung von Kleintieren haben wird immer noch kein vorzeigbares Betriebskonzept erstellen können. Wir bitten daher um nochmaligen Aufschub. […]“ Mit Schreiben vom
  10. November 2014 gewährte der Bürgermeister der Gemeinde *** daraufhin eine letzte Frist zur Vorlage eines Betriebskonzeptes bis
  11. Juni
  12. Am
  13. August 2015 beraumte die Baubehörde eine weitere baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle für
  14. September 2015 an; die Beschwerdeführerin wurde zu dieser baubehördlichen Überprüfung persönlich geladen. Der im Zuge der Überprüfung aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen: „[…] Sachverhaltsdarstellung Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde die Eigentümerin der Liegenschaft aufgefordert, die Bautätigkeiten auf dem gegenständlichen Grundstück umgehend einzustellen. Am 25.3.2014 wurde eine Baubehördliche Überprüfung vor Ort durchgeführt, wo darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Gebäude bewilligungspflichtig sind und um Baubewilligung anzusuchen ist. Von der Grundeigentümerin wurde zweimal um Aufschub angesucht. Am 3.11.2014 wurde die Grundeigentümerin von der Marktgemeinde *** davon in Kenntnis gesetzt, dass als letzte Nachfrist der 30.6.2015 für die Vorlage eines Betriebskonzeptes festgelegt wird. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen. Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass mehrere Bauwerke ohne Baubewilligung im Grünland errichtet wurden und seit dem Lokalaugenschein am 25.3.2014 weitere Gebäude ohne Bewilligung errichtet wurden. (Siehe beiliegender Aktenvermerk Bm […]) Da keinerlei Betriebskonzept oder bewilligungsfähige Unterlagen vorgelegt wurden und eine Bewilligung derartiger Gebäude bzw. baulicher Anlagen im Grünland nicht möglich ist, muss laut NÖ BO ein Abbruchbescheid erlassen werden. […]“ Aus dem der Niederschrift angeschlossenen Aktenvermerk des bei der baubehördlichen Überprüfung anwesenden, näher genannten Baumeisters geht eine Auflistung der bewilligungslos errichteten Bauwerke inklusive davon angefertigter Lichtbilder hervor. Mit Bescheid vom
  15. September 2015 trug die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin

§ 35

NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch folgender im Bescheid näher genannter Objekte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf:Mit Bescheid vom 17. September 2015 trug die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch folgender im Bescheid näher genannter Objekte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf: ● „Stiegenaufgang und Terrasse neben bzw. auf Silos ● Wirtschaftsgebäude ca. 4 x 4 m (für Futtermittel, mit Heizung) ● Geräteschuppen ca. 2 x 2 m ● Schweinestall ca. 3 x 3 m ● Hendlstall ca. 2 x 2 m ● Pferdestall / Eselstall ca. 3,5 x 3,4 m ● Ziegenstall ca. 3 x 2 m“ Begründend führte die Baubehörde unter Verweis auf die Rechtslage und das vorangegangene Verwaltungsgeschehen aus, die letzte Nachfrist für die Vorlage eines Betriebskonzeptes mit

  1. Juni 2015 sei ergebnislos verstrichen. Die beim Lokalaugenschein am
  2. September 2015 aufgenommenen Bauwerke seien auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, konsenslos im Grünland errichtet worden. Da kein Betriebskonzept oder bewilligungsfähige Unterlagen vorgelegt worden seien, sei der Abbruchauftrag zu erlassen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welcher der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom
  3. November 2015, Zl. BAU-19/2013, keine Folge gab. Der Begründung der Berufung könnten keine Tatbestände abgeleitet werden, die dazu führen würden, der Berufung stattzugeben. Auch der Bitte um eine wohlgefällige Lösung könne nicht nachgekommen werden, da von der Baubehörde bereits mehrmals die Möglichkeit eingeräumt worden sei, bewilligungsfähige Unterlagen vorzulegen. Am
  4. November 2015 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: „[…] Bezugnehmend auf den oben genannten Abbruchbescheid der Marktgemeinde *** für die im Grünland befindlichen Unterstände und Kleingebäude für die Haltung von Tieren (Schweine, Pferde, Ziegen, Esel) möchte ich mich vor dem Landesverwaltungsgericht rechtfertigen. Ich möchte den Sachverhalt für das en[t]stehende Betriebskonzept erklären und beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. […]“ Am
  5. Dezember 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das bei diesem eingebrachte Schreiben der Beschwerdeführerin

§ 6Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i

Vm § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zuständigkeitshalber an die Marktgemeinde ***.Am 2. Dezember 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das bei diesem eingebrachte Schreiben der Beschwerdeführerin

Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zuständigkeitshalber an die Marktgemeinde ***. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2016 legte die Marktgemeinde *** die nach Weiterleitung dort fristgerecht eingelangte Beschwerde wiederum dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag dazu auf, ihre Eingabe vom
  3. November 2015 um die in § 9 VwGVG genannten Erfordernisse an eine zulässige Beschwerde zu ergänzen. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag dazu auf, ihre Eingabe vom
  5. November 2015 um die in Paragraph 9, VwGVG genannten Erfordernisse an eine zulässige Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die Kolarz & Augustin Rechtsanwaltspartnerschaft, erstattete mit Schreiben vom 10.3.2016 eine Verbesserung der Beschwerde vom 26.11.
  6. Im Wesentlichen wird darin wie folgt vorgebracht: ‚ […] Verbesserung: A) Belangte Behörde: Die Beschwerde vom 26.11.2015 richtet sich gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5.11.2015 zu GZ BAU-19/
  7. Belangte Behörde ist daher der Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. B) Begehren: Der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5.11.2015 zu BAU-19/2013 wird zur Gänze bekämpft. Es wird die ersatzlose Behebung bzw. in eventu dessen stattgebende Abänderung sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt. C) Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5.11.2015 zu BAU-19/2013 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und hat diese mit Einschreiben vom 26.11.2015, d.h. innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von 4 Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Die Beschwerde erfolgte daher rechtzeitig im Sinne der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. D) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt: Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. 1.) Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist nicht ausreichend determiniert.

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Entgegen dem Determinierungsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wurde von der belangten Behörde im Spruch nicht konkretisiert, auf welche Objekte sich der Abbruchauftrag bezieht.Entgegen dem Determinierungsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wurde von der belangten Behörde im Spruch nicht konkretisiert, auf welche Objekte sich der Abbruchauftrag bezieht. Auch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.9.2015 zu BAU-19/2013 enthält keine ausreichende Determinierung hinsichtlich der vom Abbruchauftrag konkret betroffenen Objekte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch des Bescheides sämtliche Merkmale zur Konkretisierung der behördlichen Anordnung zu enthalten. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist diesbezüglich fehlerhaft. 2.) Die im Berufungsbescheid gesetzte Frist für die Durchführung des Abbruchauftrages ist nicht angemessen bestimmt worden. Die Anzahl der abzubrechenden Objekte sowie die Verbringung der darin beherbergten Tiere kann tatsächlich binnen der vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gesetzten Frist von weniger als acht Wochen nicht bewerkstelligt werden.

§ 59Abs.

2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. 3.) Der angefochtene Bescheid wurde nicht ausreichend begründet.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** enthält im Wesentlichen die Zitierung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.Die Begründung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** enthält im Wesentlichen die Zitierung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014. Es werden weder die Ergebnisse des Beweisverfahrens, noch die maßgebenden Erwägungen bei der Beweiswürdigung wiedergegeben und entspricht die Begründung daher jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. 4.) Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt dessen Spruch nicht. Der Abbruchauftrag wird ausschließlich auf § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützt, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hat, wenn 1.) mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.) für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß.Der Abbruchauftrag wird ausschließlich auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 gestützt, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen hat, wenn 1.) mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.) für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht vor. Baugebrechen im Sinne einer derartigen Verschlechterung des Zustandes einer Baulichkeit, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden, liegt nicht vor. Es ist keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gegeben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nicht vor. Baugebrechen im Sinne einer derartigen Verschlechterung des Zustandes einer Baulichkeit, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden, liegt nicht vor. Es ist keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gegeben. Eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Personen ist durch den derzeitigen Zustand der Objekte ebenfalls nicht zu erwarten. Des Weiteren wurden bereits von der Baubehörde erster Instanz die Fristen zur Vorlage eines Betriebskonzeptes nicht angemessen festgesetzt. Die Frist wurde zu kurz bemessen. Aus all den angeführten Gründen werden daher die Anträge gestellt, 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine angemessene Frist, nämlich bis zum 31.12.2016, für die Vorlage eines Betriebskonzeptes bestimmt wird, sowie 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.“ II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ §§ 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 lautet:Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]

(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn […]
  1. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: ● „Bescheid nicht hinreichend determiniert“: Der VwGH judiziert, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. (zB VwGH vom 30.1.1992, 91/17/0101) Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 17.9.2013, BAU-19/2013, ordnet an, „dass [.,..] die bestehenden Objekte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen sind.“ In der Begründung dieses Bescheides werden die Bauwerke im Detail dargelegt. Eine hinreichende Determinierung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes damit gegeben. Hinsichtlich des Spruches des nunmehr bekämpften Bescheides erscheinen Unklarheiten denkunmöglich. ● „keine angemessene Durchführungsfrist“

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. ● „nicht ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides“ Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (zB VwGH vom 22.12.1993, 90/13/0160 ua). Im Gegenstand war es der Beschwerdeführerin auch mit der minimalistischen Begründung des bekämpften Bescheides möglich ihre Rechte zu verfolgen. Im Übrigen wird mit diesem Erkenntnis eine umfassende Begründung geliefert. ● „Begründung trägt nicht den Spruch“ Für das vorliegende Abbruchverfahren ist

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständlichen vom Abriss bedrohten Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht; dies ist unzweifelhaft.Für das vorliegende Abbruchverfahren ist

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständlichen vom Abriss bedrohten Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht; dies ist unzweifelhaft. Der Bescheid stützt sich nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014, weshalb das Vorbringen dahingehend ins Leere geht. Der Bescheid stützt sich nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014, weshalb das Vorbringen dahingehend ins Leere geht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** insgesamt zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke auf Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes der § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ BO 2014 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes der Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 2014 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1287.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.