4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 35 Abs. 2 Z 2 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Frau RV (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Frau Regierungsvorlage (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung
1 der NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung konsensloser Bautätigkeiten auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf.Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung
Paragraph 29, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung konsensloser Bautätigkeiten auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf. Am
NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch folgender im Bescheid näher genannter Objekte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf:Mit Bescheid vom 17. September 2015 trug die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin
Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch folgender im Bescheid näher genannter Objekte auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf: ● „Stiegenaufgang und Terrasse neben bzw. auf Silos ● Wirtschaftsgebäude ca. 4 x 4 m (für Futtermittel, mit Heizung) ● Geräteschuppen ca. 2 x 2 m ● Schweinestall ca. 3 x 3 m ● Hendlstall ca. 2 x 2 m ● Pferdestall / Eselstall ca. 3,5 x 3,4 m ● Ziegenstall ca. 3 x 2 m“ Begründend führte die Baubehörde unter Verweis auf die Rechtslage und das vorangegangene Verwaltungsgeschehen aus, die letzte Nachfrist für die Vorlage eines Betriebskonzeptes mit
Vm § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zuständigkeitshalber an die Marktgemeinde ***.Am 2. Dezember 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das bei diesem eingebrachte Schreiben der Beschwerdeführerin
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zuständigkeitshalber an die Marktgemeinde ***. Mit Schreiben vom
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Entgegen dem Determinierungsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wurde von der belangten Behörde im Spruch nicht konkretisiert, auf welche Objekte sich der Abbruchauftrag bezieht.Entgegen dem Determinierungsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wurde von der belangten Behörde im Spruch nicht konkretisiert, auf welche Objekte sich der Abbruchauftrag bezieht. Auch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.9.2015 zu BAU-19/2013 enthält keine ausreichende Determinierung hinsichtlich der vom Abbruchauftrag konkret betroffenen Objekte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch des Bescheides sämtliche Merkmale zur Konkretisierung der behördlichen Anordnung zu enthalten. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist diesbezüglich fehlerhaft. 2.) Die im Berufungsbescheid gesetzte Frist für die Durchführung des Abbruchauftrages ist nicht angemessen bestimmt worden. Die Anzahl der abzubrechenden Objekte sowie die Verbringung der darin beherbergten Tiere kann tatsächlich binnen der vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gesetzten Frist von weniger als acht Wochen nicht bewerkstelligt werden.
2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. 3.) Der angefochtene Bescheid wurde nicht ausreichend begründet.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** enthält im Wesentlichen die Zitierung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.Die Begründung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** enthält im Wesentlichen die Zitierung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014. Es werden weder die Ergebnisse des Beweisverfahrens, noch die maßgebenden Erwägungen bei der Beweiswürdigung wiedergegeben und entspricht die Begründung daher jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. 4.) Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt dessen Spruch nicht. Der Abbruchauftrag wird ausschließlich auf § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützt, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hat, wenn 1.) mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.) für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß.Der Abbruchauftrag wird ausschließlich auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 gestützt, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen hat, wenn 1.) mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.) für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht vor. Baugebrechen im Sinne einer derartigen Verschlechterung des Zustandes einer Baulichkeit, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden, liegt nicht vor. Es ist keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gegeben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nicht vor. Baugebrechen im Sinne einer derartigen Verschlechterung des Zustandes einer Baulichkeit, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden, liegt nicht vor. Es ist keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gegeben. Eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Personen ist durch den derzeitigen Zustand der Objekte ebenfalls nicht zu erwarten. Des Weiteren wurden bereits von der Baubehörde erster Instanz die Fristen zur Vorlage eines Betriebskonzeptes nicht angemessen festgesetzt. Die Frist wurde zu kurz bemessen. Aus all den angeführten Gründen werden daher die Anträge gestellt, 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine angemessene Frist, nämlich bis zum 31.12.2016, für die Vorlage eines Betriebskonzeptes bestimmt wird, sowie 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.“ II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: ● „Bescheid nicht hinreichend determiniert“: Der VwGH judiziert, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. (zB VwGH vom 30.1.1992, 91/17/0101) Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 17.9.2013, BAU-19/2013, ordnet an, „dass [.,..] die bestehenden Objekte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen sind.“ In der Begründung dieses Bescheides werden die Bauwerke im Detail dargelegt. Eine hinreichende Determinierung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes damit gegeben. Hinsichtlich des Spruches des nunmehr bekämpften Bescheides erscheinen Unklarheiten denkunmöglich. ● „keine angemessene Durchführungsfrist“
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. ● „nicht ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides“ Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (zB VwGH vom 22.12.1993, 90/13/0160 ua). Im Gegenstand war es der Beschwerdeführerin auch mit der minimalistischen Begründung des bekämpften Bescheides möglich ihre Rechte zu verfolgen. Im Übrigen wird mit diesem Erkenntnis eine umfassende Begründung geliefert. ● „Begründung trägt nicht den Spruch“ Für das vorliegende Abbruchverfahren ist
2 Z. 2 NÖ BO 2014 ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständlichen vom Abriss bedrohten Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht; dies ist unzweifelhaft.Für das vorliegende Abbruchverfahren ist
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständlichen vom Abriss bedrohten Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht; dies ist unzweifelhaft. Der Bescheid stützt sich nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014, weshalb das Vorbringen dahingehend ins Leere geht. Der Bescheid stützt sich nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014, weshalb das Vorbringen dahingehend ins Leere geht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** insgesamt zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke auf Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes der § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ BO 2014 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes der Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BO 2014 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1287.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.