RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-395/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Raunig über den mit Beschwerde des Herrn AE und der Frau EE, beide wohnhaft in ***, ***, vom 11.04.2016, gegen den Bescheid des Stadtsenates des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 15.03.2016, GZ: H/2-BS-84/3-2015, mit welchem unter anderem die Entfernung des Steinwurfes bis längstens 31.05.2016 angeordnet wurde, eingebrachten Antrag, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nachstehenden BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag der Beschwerdeführer, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, betreffend den mit Bescheid des Stadtsenates vom 15.03.2016, GZ: H/2-BS-84/3-2015, angeordneten Beseitigungsauftrag, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführer, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, betreffend den mit Bescheid des Stadtsenates vom 15.03.2016, GZ: H/2-BS-84/3-2015, angeordneten Beseitigungsauftrag, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Stadtsenates, gefasst in der Sitzung vom 15.03.2016, GZ: H/2-BS-84/3-2015, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für den konsenslos errichteten Steinwurf auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Eigentümer EE), sowie Nr. ***, EZ ***, KG *** (Eigentümer EH und JH), zurückgewiesen sowie weiters den Beschwerdeführern des konsenslos errichteten Steinwurfes auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Eigentümer EE), sowie Nr. ***, EZ ***, KG *** (Eigentümer EH und JH), die Entfernung dieses Steinwurfes bis längstens 31.05.2016 gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO aufgetragen und den Vollzug der Baubehörde des Magistrates der Stadt Waidhofen/Ybbs bekanntzugeben.Mit Bescheid des Stadtsenates, gefasst in der Sitzung vom 15.03.2016, , GZ: H/2-BS-84/3-2015, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für den konsenslos errichteten Steinwurf auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Eigentümer EE), sowie Nr. ***, EZ ***, KG *** (Eigentümer EH und JH), zurückgewiesen sowie weiters den Beschwerdeführern des konsenslos errichteten Steinwurfes auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Eigentümer EE), sowie Nr. ***, EZ ***, KG *** (Eigentümer EH und JH), die Entfernung dieses Steinwurfes bis längstens 31.05.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO aufgetragen und den Vollzug der Baubehörde des Magistrates der Stadt Waidhofen/Ybbs bekanntzugeben. Mit eingebrachter Beschwerde vom 11.04.2016 wurde unter einem seitens der Beschwerdeführer der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Hemmung der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gestellt. Es sei nicht auszuschließen, dass den Beschwerdeführern völlig zu Unrecht mangels vorliegender Voraussetzungen hierfür die Beseitigung der auf der Parzelle ***, EZ ***, KG ***, errichteten Steinschlichtung vorgeschrieben werde, und damit einhergehend die zwangsweise Durchsetzung dieses Bescheides gegenüber den Beschwerdeführern unverhältnismäßig und aufgrund der bereits getätigten Aufwendungen auch nicht angemessen und finanziell schädlich wäre. Faktum sei, dass seitens der Beschwerdeführer bereits umfangreiche Aufwendungen, sowohl finanziell, als auch technisch, getätigt worden seien, welche bei einem Abbruch als frustriert anzusehen wären. Auch ein Interessensvergleich schlage zugunsten der Beschwerdeführer aus, zumal bei einer Belassung der Steinschlichtung keine wie immer gearteten Interessen negativ berührt werden, ein Abbruch die Beschwerdeführer hingegen, insbesondere finanziell hart treffen würde und sämtliche Bemühungen frustriert wären. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes, welcher seit der Errichtung der Steinschlichtung vergangen sei, sei sohin auch die gesetzte Frist für den Abbruch viel zu gering und unverhältnismäßig und schlage auch diesbezüglich eine Interessensabwägung stets zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es seien somit Voraussetzungen vorliegend, welche den Antrag auf aufschiebende Wirkung bis 31.12.2016 rechtfertigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: § 5 NÖ Bauordnung:Paragraph 5, NÖ Bauordnung:
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen.
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(5)Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
(5)Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach Paragraph 23, Absatz 9, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein. § 35 NÖ Bauordnung:Paragraph 35, NÖ Bauordnung:
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach § 14 NÖ BO den Abbruch eines Bauwerkes unter gewissen Voraussetzungen anzuordnen. Die Baubehörde hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 14, NÖ BO den Abbruch eines Bauwerkes unter gewissen Voraussetzungen anzuordnen. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059).Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO haben in Baubewilligungsverfahren Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO haben in Baubewilligungsverfahren Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung, dass sonstige Beschwerden, mit Ausnahme in Bewilligungsverfahren, ex lege aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, diese wäre ausgeschlossen worden. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit angefochtenem Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Demgemäß kommt der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2016 – betreffend den Beseitigungsauftrag – aufschiebende Wirkung zu. Zwar wurde im angefochtenen Bescheid der Spruch nicht eindeutig getrennt, doch handelt es sich hiebei um zwei separate Spruchpunkte, einerseits betreffend die nachträgliche Baubewilligung, andererseits betreffend den Beseitigungsauftrag, sodass diese Spruchpunkte auch rechtlich separat zu betrachten sind. Die Beschwerde richtet sich offenkundig gegen beide Spruchpunkte, sodass der Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag gemäß § 5 NÖ BO aufschiebende Wirkung zukommt.Die Beschwerde richtet sich offenkundig gegen beide Spruchpunkte, sodass der Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 5, NÖ BO aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, hat gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, hat gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen. Eine Zurückweisung erfolgt sohin mittels Beschluss. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerde hinsichtlich des Beseitigungsauftrages aufschiebende Wirkung zukommt, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beseitigungsauftrag ohnedies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beseitigungsauftrag ohnedies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). Da das Bewilligungsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig beendet ist (unabhängig einer allfälligen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde), darf der Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.395.002.2016