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{'item': 'LVwG-AV-49/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-49/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei Haftzeiten nicht in die Entziehungsdauer eingerechnet werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine schwerwiegende psychische Belastung vorliege. Beigelegt wurden verschiedene Unterlagen, unter anderem ein psychiatrisches Gutachten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 22.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von sieben Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 22.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von sieben Jahren verurteilt. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24Abs.

1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen. Bestimmte Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen, sind unter anderem strafbare Handlungen

den §§ 201 bis 207 StGB (§ 7 Abs. 3 Z 8 FSG).Bestimmte Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen, sind unter anderem strafbare Handlungen

den Paragraphen 201 bis 207 StGB (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG). Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige bestimmte Tatsache vor, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt. Die Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit der Wertung dieser Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass wegen der erleichterten Umstände, die bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei der Begehung einer Straftat wie § 201 StGB typischerweise vorliegen, im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer bei Lenken eines Kraftfahrzeuges schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen könnte.Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige bestimmte Tatsache vor, die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt. Die Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit der Wertung dieser Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass wegen der erleichterten Umstände, die bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei der Begehung einer Straftat wie Paragraph 201, StGB typischerweise vorliegen, im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer bei Lenken eines Kraftfahrzeuges schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen könnte.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und der damit verbundenen Verurteilung und der vorgenommenen Wertung ist eine Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten zweifellos erforderlich und gerechtfertigt, um der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen. Insoweit dieser darauf verweist, dass keine schwerwiegende psychische Belastung festgestellt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine psychische Beeinträchtigung lediglich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen maßgeblich ist. Im gegenständlichen Fall ist die Entziehung der Lenkberechtigung jedoch nicht mangels gesundheitlicher Eignung, sondern mangels Verkehrszuverlässigkeit erfolgt und war daher auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leidet oder nicht, im Rahmen dieses Verfahrens nicht näher einzugehen. Da sich der angefochtene Bescheid somit als rechtmäßig erweist, war die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.49.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.