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{'item': 'LVwG-AV-637/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-637/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs- Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8.5.2015, GZ: RU6-E-2990/001-2013 z u R e c h t e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und §§ 34, 34b und 35 Eisenbahngesetz (EisbG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraphen 34, 34 b und 35 Eisenbahngesetz (EisbG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als

  1. der Spruch des bekämpften Bescheides unter I. dahingehend abgeändert wird, dass die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG vom 1.03.2016, Gz.: 13-3023, Version 3.1, erstellt von der BC GesmbH, erteilt wird, und
  2. der Spruch des bekämpften Bescheides unter römisch eins. dahingehend abgeändert wird, dass die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 b, EisbG vom 1.03.2016, Gz.: 13-3023, Version 3.1, erstellt von der BC GesmbH, erteilt wird, und
  3. die Nebenbestimmung unter II.
  4. zu entfallen hat.
  5. die Nebenbestimmung unter römisch zwei.
  6. zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Landeshauptmann von NÖ hat mit Bescheid vom 08.05.2015, GZ: RU6-E-2990/001-2013, über Antrag der NG nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann der Steiermark gemäß § 4 AVG die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Bauphasen 1 und 2 erteilt und unter II. Nebenbestimmungen aufgenommen. Punkt
  7. dieser Nebenbestimmungen lautet:Der Landeshauptmann von NÖ hat mit Bescheid vom 08.05.2015, GZ: RU6-E-2990/001-2013, über Antrag der NG nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann der Steiermark gemäß Paragraph 4, AVG die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Bauphasen 1 und 2 erteilt und unter römisch zwei. Nebenbestimmungen aufgenommen. Punkt
  8. dieser Nebenbestimmungen lautet: „Zertifikate bzw. diesen gleichzuhaltende Gutachten als Nachweis über die erfolgte Zertifizierung des Systems IL entsprechend den CENELEC-Normen EN 50126, EN 50128 und EN 50129 als SIL4-System sind der Eisenbahnbehörde für den auf der MB erforderlichen Funktionsumfang bis spätestens
  9. Dezember 2015 vorzulegen.“ Als Rechtsgrundlagen wurden § 34 Abs 1 § 34b und § 35 Abs 1 des Eisenbahngesetzes und § 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 34 b und Paragraph 35, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes und Paragraph 94, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angegeben. Der Landeshauptmann der Steiermark hat mit Bescheid vom 01.06.2015, GZ: ABT16-VT-OV.06-61/2015-2, die Betriebsbewilligung für die Bauphasen 1 und 2 unter Festsetzung derselben Nebenbestimmungen erteilt.Der Landeshauptmann der Steiermark hat mit Bescheid vom 01.06.2015, , GZ: ABT16-VT-OV.06-61/2015-2, die Betriebsbewilligung für die Bauphasen 1 und 2 unter Festsetzung derselben Nebenbestimmungen erteilt. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, im Folgenden als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezeichnet, hat gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (sowie jene des Landeshauptmannes der Steiermark) gemäß § 12 Abs 4 ArbIG Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass für die Betriebsbewilligung als gesetzlich notwendiger Nachweis die Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG verlangt werde. Diese liege auch vor, aber es werde weiters ausgeführt, dass Zertifikate bzw. diesen gleichzuhaltenden Gutachten als Nachweis für die erfolgte Zertifizierung des Systems IL vorzulegen seien. Das Erfordernis der Vorlage dieser ergänzenden Nachweise werde von der belangten Behörde als Nebenbestimmung in Punkt II, zu erfüllen bis 31.12.2015, aufgenommen. Die erforderlichen Nachweise für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung seien daher unvollständig und wurden die Voraussetzungen für die Erlassung des Betriebsbewilligungs-bescheides noch nicht erfüllt. Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben, solange die in der angefochtenen Nebenbestimmung geforderten Nachweise nicht vorliegen, in eventu durch Einholung des noch fehlenden Sicherheitsnachweises und Erlassung eines modifizierten Betriebsbewilligungsbescheides dahingehend, dass im angefochtenen Bescheid die angefochtene Nebenbestimmung unter Abstützung auf den dann nachgereichten erfolgreichen Sicherheitsnachreis gestrichen werde. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, im Folgenden als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezeichnet, hat gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (sowie jene des Landeshauptmannes der Steiermark) gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass für die Betriebsbewilligung als gesetzlich notwendiger Nachweis die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 b, EisbG verlangt werde. Diese liege auch vor, aber es werde weiters ausgeführt, dass Zertifikate bzw. diesen gleichzuhaltenden Gutachten als Nachweis für die erfolgte Zertifizierung des Systems IL vorzulegen seien. Das Erfordernis der Vorlage dieser ergänzenden Nachweise werde von der belangten Behörde als Nebenbestimmung in Punkt römisch zwei, zu erfüllen bis 31.12.2015, aufgenommen. Die erforderlichen Nachweise für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung seien daher unvollständig und wurden die Voraussetzungen für die Erlassung des Betriebsbewilligungs-bescheides noch nicht erfüllt. Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben, solange die in der angefochtenen Nebenbestimmung geforderten Nachweise nicht vorliegen, in eventu durch Einholung des noch fehlenden Sicherheitsnachweises und Erlassung eines modifizierten Betriebsbewilligungsbescheides dahingehend, dass im angefochtenen Bescheid die angefochtene Nebenbestimmung unter Abstützung auf den dann nachgereichten erfolgreichen Sicherheitsnachreis gestrichen werde. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Von der NÖVOG wurde im Oktober 2015 ein „Sicherheitsgutachten zur Entwicklung des Systems IL gemäß EN 50128 und EN 50129 der Firma RD GmbH“, Gz.: 14-3014, vom 23.09.2015 vorgelegt. Dieses wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.2.2016 unter Beiziehung des Sachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. Bau- und Anlagentechnik, Dipl. Ing. FW, erörtert. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die NÖVOG beauftragt ergänzende und klarstellende Dokumente vorzulegen. Am 1.03.2016 übermittelte die NÖVOG die Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG vom 1.03.2016, Gz.: 13-3023, Version 3.1, erstellt von der BC GesmbH.Am 1.03.2016 übermittelte die NÖVOG die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 b, EisbG vom 1.03.2016, Gz.: 13-3023, Version 3.1, erstellt von der BC GesmbH. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Schreiben vom 23.03.2016 an das LVwG NÖ, das auch an das LVwG Stmk. übermittelt wurde, ausgeführt, dass diese Prüfbescheinigung einer auf die Beschwerdegründe eingeschränkten Prüfung unterzogen wurde und mit dieser Prüfbescheinigung der Beschwerde Rechnung getragen wurde. Bei der am 17.05.2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der beigezogenen Sachverständige Dipl. Ing FW fachlich ausgeführt, dass die Prüfbescheinigung vom 1.03.2016 den im bekämpften Bescheid unter II.
  10. geforderten Nachweis integrativ beinhaltet.Bei der am 17.05.2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der beigezogenen Sachverständige Dipl. Ing FW fachlich ausgeführt, dass die Prüfbescheinigung vom 1.03.2016 den im bekämpften Bescheid unter römisch zwei.
  11. geforderten Nachweis integrativ beinhaltet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.637.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.