G, da bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge unter anderem auf die Leistungsansprüche aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen des Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen sei. Da die Leistungsansprüche hinsichtlich Pensions- und Krankenversorgung durch die Mitgliedschaften im UNJSPF und in der österreichischen Sozialversicherung mit denen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich gleichzusetzen seien, sei die Anpassung der Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds derart beantragt worden, dass es zu einer vollständigen Streichung, sprich Befreiung, aller Beiträge an den Wohlfahrtsfonds komme. Ihre Mitgliedschaft in der österreichischen Sozialversicherung verstärke diesen Umstand sogar noch, da sie einerseits höheren finanziellen Belastungen unterworfen sei, bei andererseits höheren Leistungsansprüchen aus der Kombination von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung und des UNJSPF, wobei letzteres den gleichwertigen Anspruch auf Ruhe und Versorgungsgenuss gegenüber den Leistungen des WFF
Satzungsartikel § 19 Abs. 2 erfülle. Auf Basis Artikel Xll Abschnitt 38e) des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich genieße sie nicht nur Privilegien desselben Amtssitzabkommens sondern darüber hinaus auch zusätzliche Privilegien und Immunitäten
des „Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen”.
bis 36 desselben Übereinkommens, insbesondere auch die im Artikel 34 gewährten Vorrechte wonach der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder - abgaben zu befreien sei. Dazu seien auch die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu zählen. Die Rechtspersönlichkeit des UNJSPF sei nicht vergleichbar mit der Rechtspersönlichkeit einer privaten Pensionsvorsorgeversicherung eines in Österreich ansässigen kommerziellen Versicherungsanbieters sondern sei
Artikel IX, Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich eine eigene Rechtspersönlichkeit, für welche die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO bzw. die Vereinten Nationen selbst gelten. Dem außerordentlichen Umstand einer Mitgliedschaft im UNJSPF sei demnach im Satzungsartikel § 19 der Ärztekammer Niederösterreich Rechnung zu tragen bzw. dürfe das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Spezialklausel in der Satzung des WFF nicht zu Ungunsten eines Antragstellers auf Befreiung ausgelegt werden, wie dies jedoch im bekämpfen Bescheid vom 11.06.2014 erfolgt sei. Bleibe die Ärztekammer Niederösterreich demnach bei der Ablehnung des Befreiungsantrags mit alleinigem Verweis auf Satzungsartikel § 19 Abs. 2, würde dies den Forderungen
G nicht gerecht werden, wonach die Satzung des WFF „bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge“ zu erlauben habe. Der Sonderstatus des UNJSPF sowie die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, die die Beschwerdeführerin genieße, würden einen solchen berücksichtigungswürdigen Umstand
G 1998 darstellen und sei ein Antrag im Sinne des § 111 mit dem Antrag auf Befreiung am 18.11.2013 bereits gestellt worden.Dagegen wurde von Frau Dr. SK (in der Folge auch: die Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie führt aus, es sei nicht ausschlaggebend, ob sie durch ihre Mitversicherung im UNJSPF von der Sozialversicherung befreit sei oder nicht. Im Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF sei auch nicht erwähnt, dass eine Befreiung von der Sozialversicherung zwingend als Voraussetzung vorliegen müsse, um von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds laut §109 Absatz eins, ÄrzteG 1998 befreit werden zu können. Die Tatsache, dass sie sowohl Mitglied des österreichischen Sozialversicherungssystems als auch im UNJSPF mitversichert sei, verstärke vielmehr die Begründung für eine Befreiung von der Mitgliedschaftspflicht im Wohlfahrtsfonds, denn sie könne sowohl Leistungen vom österreichischen Sozialversicherungsträger als auch vom UNJSPF erwarten, womit zumindest ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss,
Paragraph 19, Absatz 2, der Satzung WFF gegeben wäre. Eine Abweisung des Befreiungsantrags stehe nicht im Einklang mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG, da bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge unter anderem auf die Leistungsansprüche aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen des Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen sei. Da die Leistungsansprüche hinsichtlich Pensions- und Krankenversorgung durch die Mitgliedschaften im UNJSPF und in der österreichischen Sozialversicherung mit denen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich gleichzusetzen seien, sei die Anpassung der Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds derart beantragt worden, dass es zu einer vollständigen Streichung, sprich Befreiung, aller Beiträge an den Wohlfahrtsfonds komme. Ihre Mitgliedschaft in der österreichischen Sozialversicherung verstärke diesen Umstand sogar noch, da sie einerseits höheren finanziellen Belastungen unterworfen sei, bei andererseits höheren Leistungsansprüchen aus der Kombination von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung und des UNJSPF, wobei letzteres den gleichwertigen Anspruch auf Ruhe und Versorgungsgenuss gegenüber den Leistungen des WFF
Satzungsartikel Paragraph 19, Absatz 2, erfülle. Auf Basis Artikel Xll Abschnitt 38e) des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich genieße sie nicht nur Privilegien desselben Amtssitzabkommens sondern darüber hinaus auch zusätzliche Privilegien und Immunitäten
des „Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen”.
bis 36 desselben Übereinkommens, insbesondere auch die im Artikel 34 gewährten Vorrechte wonach der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder - abgaben zu befreien sei. Dazu seien auch die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu zählen. Die Rechtspersönlichkeit des UNJSPF sei nicht vergleichbar mit der Rechtspersönlichkeit einer privaten Pensionsvorsorgeversicherung eines in Österreich ansässigen kommerziellen Versicherungsanbieters sondern sei
Artikel römisch neun, Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich eine eigene Rechtspersönlichkeit, für welche die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO bzw. die Vereinten Nationen selbst gelten. Dem außerordentlichen Umstand einer Mitgliedschaft im UNJSPF sei demnach im Satzungsartikel Paragraph 19, der Ärztekammer Niederösterreich Rechnung zu tragen bzw. dürfe das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Spezialklausel in der Satzung des WFF nicht zu Ungunsten eines Antragstellers auf Befreiung ausgelegt werden, wie dies jedoch im bekämpfen Bescheid vom 11.06.2014 erfolgt sei. Bleibe die Ärztekammer Niederösterreich demnach bei der Ablehnung des Befreiungsantrags mit alleinigem Verweis auf Satzungsartikel Paragraph 19, Absatz 2,, würde dies den Forderungen
Paragraph 111, ÄrzteG nicht gerecht werden, wonach die Satzung des WFF „bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge“ zu erlauben habe. Der Sonderstatus des UNJSPF sowie die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, die die Beschwerdeführerin genieße, würden einen solchen berücksichtigungswürdigen Umstand
Paragraph 111, ÄrzteG 1998 darstellen und sei ein Antrag im Sinne des Paragraph 111, mit dem Antrag auf Befreiung am 18.11.2013 bereits gestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt unter Zugrundelegung des Inhaltes des Aktes der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens nachstehenden unbestrittenen Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 02.09.2013 in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und wird seither als angestellte Fachärztin für Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation in der Kurklinik *** geführt. Dieser Dienstort stellt die erste Eintragung der Antragstellerin in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer dar. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von Herrn DI StKr, welcher diplomatischer Angestellter bei den Vereinten Nationen (UNIDO) in *** ist. Die Beschwerdeführerin genießt als „dependent spouse“ die im Amtssitzabkommen vom 18. Juni 1998 gewährten Sonderrechte und Ausnahmeregelungen für Ehegatt(in)en. Eine dieser Regelungen betrifft laut Artikel XII, Abschnitt 37 i) die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für Ehegatten eines UNO Angestellten. Darüber erfüllt die Beschwerdeführerin als Familienmitglied von Herrn DI StKr die Voraussetzungen laut Artikel XII Abschnitt 38e) des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich, wonach Sie Privilegien und Immunitäten auch
des „Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen“ genießt, da sie weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von Herrn DI StKr, welcher diplomatischer Angestellter bei den Vereinten Nationen (UNIDO) in *** ist. Die Beschwerdeführerin genießt als „dependent spouse“ die im Amtssitzabkommen vom 18. Juni 1998 gewährten Sonderrechte und Ausnahmeregelungen für Ehegatt(in)en. Eine dieser Regelungen betrifft laut Artikel römisch zwölf, Abschnitt 37 i) die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für Ehegatten eines UNO Angestellten. Darüber erfüllt die Beschwerdeführerin als Familienmitglied von Herrn DI StKr die Voraussetzungen laut Artikel römisch zwölf Abschnitt 38e) des Amtssitzabkommens zwischen UNIDO und der Republik Österreich, wonach Sie Privilegien und Immunitäten auch
des „Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen“ genießt, da sie weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist. Die Beschwerdeführerin ist keine Angestellte der UNIDO und unterliegt somit der österreichischen Sozialversicherungspflicht. Die Beschwerdeführerin gehört weder dem Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet noch einer Ärztekammer im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an. Die Beschwerdeführerin ist bei Ihrem Gatten Herrn DI StKr im Rahmen des United Nations Joint Staff Pension Fund (UNJSPF) mitversichert und genießt somit Versicherungsschutz. Die Pensionsbeiträge von Herrn DI StKr beim UNJSPF sind aufgrund der Mitversicherung der Ehegattin (der Beschwerdeführerin) im Rahmen ihres Status als „dependent spouse“ verhältnismäßig höher als bei Angestellten, die mit dem Status „single“ eingestuft sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet:Paragraph 109, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet: „§ 109.
1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.
Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich während seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 19 Befreiung von der Beitragspflicht
sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“Anträge auf Befreiung
Paragraph 19, sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“ Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist demnach nur dann möglich, wenn der Beitragspflichtige den Nachweis darüber erbringt, dass entweder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, oder ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Dass ihr ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Wenn die Beschwerdeführerin als „dependent spouse“ durch ihren Ehemann, der diplomatischer Angestellter bei den Vereinten Nationen (UNIDO) in *** ist, pensionsrechtlich mitversichert ist, so bringt sie aber auch dadurch nicht den vom Gesetz geforderten Nachweis für eine Befreiung von der Beitragspflicht. Sie weist damit nämlich nicht nach, dass aufgrund dieser Mitversicherung ihr und ihren Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Nur der Ehegatte der Antragstellerin ist als Angestellter der UNIDO von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit. Eine Ausweitung dieser Befreiung auf die Angehörigen der Angestellten findet nicht statt. Da kein gleichwertiger Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund einer Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes und ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum feststellbar sind, sind diese Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abgewiesen. Anmerkungen: Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde auch darauf hin, dass der Sonderstatus des UNJSPF sowie die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten einen berücksichtigungswürdigen Umstand
G 1998 zur Ermäßigung der Beiträge darstellten und ein entsprechender Antrag im Sinne des Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde auch darauf hin, dass der Sonderstatus des UNJSPF sowie die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten einen berücksichtigungswürdigen Umstand
Paragraph 111, ÄrzteG 1998 zur Ermäßigung der Beiträge darstellten und ein entsprechender Antrag im Sinne des § 111 ÄrzteG 1998 mit dem Antrag auf Befreiung am 18.11.2013 bereits gestellt worden sei. Dazu ist anzumerken, dass dem Antrag vom 18.11.2013 ein solches Ansinnen nicht zu entnehmen ist, da ausdrücklich die Befreiung von der Beitragsleistung Gegenstand dieses Ansuchens ist.Paragraph 111, ÄrzteG 1998 mit dem Antrag auf Befreiung am 18.11.2013 bereits gestellt worden sei. Dazu ist anzumerken, dass dem Antrag vom 18.11.2013 ein solches Ansinnen nicht zu entnehmen ist, da ausdrücklich die Befreiung von der Beitragsleistung Gegenstand dieses Ansuchens ist. § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 15, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „§ 15 Ermäßigung der Beiträge
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.708.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.