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{'item': 'LVwG-AV-915/001-2015'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 64§ 16Art. 130§ 17§ 47§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-915/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Forstgesetz, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten als Forstbehörde vom

  1. 2015, 01/01/2/15-025/DI(FH)Pr./Ba., wurde den Beschwerdeführern Nachstehendes aufgetragen: I.römisch eins. „

den §§ 16 und 172 Abs 6 lit c Forstgesetz 1975 werden Sie als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** aufgefordert, die die Waldverwüstung verursachenden Ablagerungen bzw. Abänderungen – auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** (150m³ Erdmaterial) – umgehend, spätestens jedoch bis 30.09.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Über die Entfernung der Waldverwüstung ist unverzüglich an den Magistrat der Stadt St. Pölten, Bezirksverwaltung/Forstbehörde, ***, ***, schriftlich Meldung zu erstatten.„

den Paragraphen 16 und 172 Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 werden Sie als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** aufgefordert, die die Waldverwüstung verursachenden Ablagerungen bzw. Abänderungen – auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** (150m³ Erdmaterial) – umgehend, spätestens jedoch bis 30.09.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Über die Entfernung der Waldverwüstung ist unverzüglich an den Magistrat der Stadt St. Pölten, Bezirksverwaltung/Forstbehörde, ***, ***, schriftlich Meldung zu erstatten. II.römisch zwei. Herr FM, wh. ***, ***, hat als Verantwortlicher für die illegale Rodung eines Waldbestandes auf einer Fläche 1.600 m² auf den Gst. Nr. *** und *** der KG *** sowie als Eigentümer und Nutzungsberechtigter

den §§ 17 Abs 1 und 172 Abs 2 Forstgesetz 1975, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche wieder aufgeforstet wird.Herr FM, wh. ***, ***, hat als Verantwortlicher für die illegale Rodung eines Waldbestandes auf einer Fläche 1.600 m² auf den Gst. Nr. *** und *** der KG *** sowie als Eigentümer und Nutzungsberechtigter

den Paragraphen 17, Absatz eins und 172 Absatz 2, Forstgesetz 1975, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche wieder aufgeforstet wird. III.römisch drei. Herr FM, wh. ***, ***, hat als Verantwortlicher für die Fällung eines Waldbestandes auf einer Fläche 4.000 m² auf den Gst. Nr. *** und *** der KG ***, sowie als Eigentümer und Nutzungsberechtigter

den §§ 17 Abs 1 und 172 Abs 2 Forstgesetz 1975, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche wieder bewaldet wird.Herr FM, wh. ***, ***, hat als Verantwortlicher für die Fällung eines Waldbestandes auf einer Fläche 4.000 m² auf den Gst. Nr. *** und *** der KG ***, sowie als Eigentümer und Nutzungsberechtigter

den Paragraphen 17, Absatz eins und 172 Absatz 2, Forstgesetz 1975, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche wieder bewaldet wird. Dies unter folgenden Auflagen:

  1. Das zugeführte Erdmaterial ist gänzlich zu entfernen, da es sich hier eindeutig um eine Waldverwüstung handelt.
  2. Die gerodete Fläche von ca. 1.600 m² ist bis
  3. 2015 mit forstlichen Gehölzen im Abstand von 2 x 2 Metern aufzuforsten.
  4. Die geschlägerte Fläche im Ausmaß von ca. 4.000 m² ist binnen 5 Jahren wieder in Bestand zu bringen. IV.römisch vier. Im Interesse des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr in Verzug wird

§ 64

Abs 2 AVG 1991 einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im Interesse des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr in Verzug wird

Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1991 einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. V.römisch fünf. Kosten:

dem V. Teil des AVG 1991 und den Bestimmungen des GebG 1959 hat Herr FM folgende Kosten

nachstehender Aufstellung mittels des beiliegenden Zahlscheines binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu entrichten.

dem römisch fünf. Teil des AVG 1991 und den Bestimmungen des GebG 1959 hat Herr FM folgende Kosten

nachstehender Aufstellung mittels des beiliegenden Zahlscheines binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu entrichten. Zahlungsgrund: Barauslagen forsttechnischer SV der Bezirksforstinspektion St. Pölten 2/2 Stunden zu je € 13,80 – Summe: € 27,60“ Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Im Zuge einer Begehung durch den forstfachlichen Sachverständigen der Bezirksforstinspektion St. Pölten am

  1. 2015 wurden auf den in Ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***, welche sich in der Natur und im Luftbild als Wald darstellen, eine Waldverwüstung (150 m³ Erdmaterial), eine illegale Rodung im Ausmaß von 1.600 m² sowie eine Fällung im Ausmaß von ca. 4.000 m² festgestellt. Dieser oben geschilderte Sachverhalt stellt Übertretungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Forstgesetz 1975 dar.„Im Zuge einer Begehung durch den forstfachlichen Sachverständigen der Bezirksforstinspektion St. Pölten am
  2. 2015 wurden auf den in Ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***, welche sich in der Natur und im Luftbild als Wald darstellen, eine Waldverwüstung (150 m³ Erdmaterial), eine illegale Rodung im Ausmaß von 1.600 m² sowie eine Fällung im Ausmaß von ca. 4.000 m² festgestellt. Dieser oben geschilderte Sachverhalt stellt Übertretungen im Sinne der Paragraphen 16 und 17 des Forstgesetz 1975 dar. Bei einer Nachkontrolle am
  3. 2015 stellt sich ein unveränderter Zustand dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass, sollten die im Spruch angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der angeführten Zeit bzw. in gehöriger Art und Weise durch Sie durchgeführt werden, die Forstbehörde verhalten wäre, im Rahmen der Bestimmungen der VVG 1991 auf Ihre Gefahr und auf Ihre Kosten eine Ersatzvornahme anzuordnen!“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sowie die Aufhebung des Bescheides und brachten dazu wie folgt vor: „Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid werden wir unter Punkt I. aufgefordert, 150 m³ Erdmaterial, die eine Waldverwüstung verursachen sollen, von den Grundstücken Nr. *** und ***, jeweils KG ***, welche in unserem Eigentum stehen sollen, bis
  4. 2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.Mit dem angefochtenen Bescheid werden wir unter Punkt römisch eins. aufgefordert, 150 m³ Erdmaterial, die eine Waldverwüstung verursachen sollen, von den Grundstücken Nr. *** und ***, jeweils KG ***, welche in unserem Eigentum stehen sollen, bis
  5. 2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Weiters werden wir unter Punkt II. dazu aufgefordert, eine illegal gerodete Fläche im Ausmaß von 1.600 m² auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** wieder aufzuforsten und unter Punkt III. aufgefordert, eine gefällte Fläche eines Waldbestandes von 4.000 m² auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wieder zu bewalden.Weiters werden wir unter Punkt römisch zwei. dazu aufgefordert, eine illegal gerodete Fläche im Ausmaß von 1.600 m² auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** wieder aufzuforsten und unter Punkt römisch drei. aufgefordert, eine gefällte Fläche eines Waldbestandes von 4.000 m² auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wieder zu bewalden. Der genannte Bescheid ist insofern mangelhaft, weil daraus nicht hervorgeht, auf welchen der genannten Grundstücke sich welche angeblichen Waldverwüstungen, Rodungen bzw. Fällungen ereignet haben sollen und wer Eigentümer welches der genannten Grundstücke ist. Des Weiteren fehlt es dem genannten Bescheid an jeder Begründung dahingehend, warum die Zufuhr von 150 m³ Erde in einem Wald von nicht näher definierter Größe eine Waldverwüstung darstellen soll. Es fehlt dem genannten Bescheid an jeglicher Angabe, wo diese Erdzufuhr erfolgt sein soll, ob auf Grundstück *** oder Grundstück *** oder auf beiden, ob es sich dabei um eine Anschüttung von Erde etwa auf einen großen Haufen oder um eine großflächige Verteilung handelt und, nach dem Treffen entsprechender Feststellungen, warum dies eine Waldverwüstung darstellen soll.

§ 16Forstgesetz liegt eine Waldverwüstung dann vor, wenn

Gemäß Paragraph 16, Forstgesetz liegt eine Waldverwüstung dann vor, wenn - die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird; - der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt; - die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht; - der Bewuchs bei einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere, mit Ausnahme der Jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Emissionen aller Art, ausgenommen solche gem. § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs bei einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere, mit Ausnahme der Jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Emissionen aller Art, ausgenommen solche gem. Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Daraus folgt, dass die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides weder anhand des Bescheides selbst überprüfbar ist, noch die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen in irgendeiner Weise kontrolliert werden kann. Weiters ist der gegenständliche Bescheid mangelhaft, weil aus ihm nicht hervorgeht, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen die Behörde I. Instanz zum Schluss kommt, dass Waldbestand auf einer Fläche von 4.000 m² „gefällt“ worden ist.Weiters ist der gegenständliche Bescheid mangelhaft, weil aus ihm nicht hervorgeht, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen die Behörde römisch eins. Instanz zum Schluss kommt, dass Waldbestand auf einer Fläche von 4.000 m² „gefällt“ worden ist. Hinsichtlich sowohl der Rodung als auch der Fällung ist im Bescheid auch nicht erkennbar, auf welchem der beiden genannten Grundstücke die Rodung und auf welchem die Fällung erfolgte, ob sich der Bereich der Fällung und der Bereich der Rodung allenfalls überschneiden und aufgrund welcher Beweisergebnisse bzw. Beweiswürdigung zwischen einer Fällung einerseits und einer Rodung andererseits differenziert wird. Dies ist insbesondere bedeutend, als beispielsweise Grundstück *** lediglich eine Fläche von 4.625 m² aufweist, wovon 1.452 m² landwirtschaftlich genutzt sind, sodass lediglich 3.173 m² Wald verbleiben. Grundstück *** wiederum weist lediglich eine Fläche von 592 m² mit der Flächenwidmung „Sonstige“ auf, sodass Fällung und Rodung schon allein flächenmäßig nicht nachzuvollziehen sind. Zur Klärung all dieser Mängel des Bescheides bzw. der Mängel des zu diesem Bescheid führenden Ermittlungsverfahrens wäre eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen gewesen, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können, welche Teilflächen von welchen Grundstücken allenfalls verwüstet, gerodet, bzw. gefällt worden sind. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung: Unrichtig ist jedenfalls die Feststellung, dass auf den Grundstücken *** und *** der KG *** 1.600 m² gerodet worden sind, es ist dem Bescheid auch keine Begründung dafür zu entnehmen. Ebenso unrichtig ist die Ausführung der Begründung des Bescheides, wonach auf den Grundstücken *** und ***, die in „Ihrem Eigentum“ stehen und sich in der Natur und im Luftbild als Wald darstellt, Waldverwüstung, illegale Rodungen im Ausmaß von 1.600 m² sowie Fällungen im Ausmaß von 4.000 m² stattgefunden hätten. Tatsachenunrichtig ist darüber hinaus, dass Grundstück *** KG *** in unserem Eigentum steht. Dem Bescheid mangelt es diesbezüglich an jeglicher Begründung. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zu Punkt I. des Bescheides:Zu Punkt römisch eins. des Bescheides: Ohne nachvollziehbare Begründung, warum es sich bei einer Zufuhr von 150 m³ Erde um eine Waldverwüstung handeln soll, ist der Auftrag der Entfernung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes jedenfalls rechtsunrichtig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei verwiesen, ergänzend sei ausgeführt, dass Erde nicht unter den Abfallbegriff des § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz subsumiert werden kann.Auf die diesbezüglichen Ausführungen und dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei verwiesen, ergänzend sei ausgeführt, dass Erde nicht unter den Abfallbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, Forstgesetz subsumiert werden kann. In Bezug auf Punkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass weder § 17 Abs 1 noch § 172 Abs 1 eine taugliche Rechtsgrundlage für den in Punkt II. erteilten Wiederaufforstungs- und den in Punkt III. erteilten Wiederbewaldungsauftrag darstellen.In Bezug auf Punkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass weder Paragraph 17, Absatz eins, noch Paragraph 172, Absatz eins, eine taugliche Rechtsgrundlage für den in Punkt römisch zwei. erteilten Wiederaufforstungs- und den in Punkt römisch drei. erteilten Wiederbewaldungsauftrag darstellen. In diesem Zusammenhang wird noch vorgebracht, dass hinsichtlich einer Fläche von 997 m². die sich allerdings weder auf den Grundstücken *** noch auf dem Grundstück *** befindet, ein Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt worden ist. Auh in Bezug auf Punkt II. und Punkt III.

  1. Des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass ohne nachvollziehbare Begründung für die diesen Bescheidpunkten zugrundeliegenden Annahmen einer Rodung von 1.600 m² bzw. einer dem Punkt III. des Bescheides zugrundeliegenden Annahme einer Fällung von 4.000 m² die erteilten Aufträge rechtsunrichtig sind.Auh in Bezug auf Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei.
  2. Des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass ohne nachvollziehbare Begründung für die diesen Bescheidpunkten zugrundeliegenden Annahmen einer Rodung von 1.600 m² bzw. einer dem Punkt römisch drei. des Bescheides zugrundeliegenden Annahme einer Fällung von 4.000 m² die erteilten Aufträge rechtsunrichtig sind. Rechtsunrichtig ist der Bescheid in Bezug auf Punkt III. aber auch dann, wenn tatsächlich eine Fällung von 4.000 m² vorgenommen worden sein soll, da für eine solche Fällung keine Bewilligungspflicht besteht und sich dem Bescheid auch keine andere Begründung dafür entnehmen lässt, warum ein Auftrag zur Wiederbewaldung binnen 5 Jahren erteilt worden ist. Weder § 17 Abs 1 noch § 172 Abs 2 Forstgesetz bieten eine taugliche Rechtsgrundlage für einen solchen Wiederbewaldungsauftrag.Rechtsunrichtig ist der Bescheid in Bezug auf Punkt römisch drei. aber auch dann, wenn tatsächlich eine Fällung von 4.000 m² vorgenommen worden sein soll, da für eine solche Fällung keine Bewilligungspflicht besteht und sich dem Bescheid auch keine andere Begründung dafür entnehmen lässt, warum ein Auftrag zur Wiederbewaldung binnen 5 Jahren erteilt worden ist. Weder Paragraph 17, Absatz eins, noch Paragraph 172, Absatz 2, Forstgesetz bieten eine taugliche Rechtsgrundlage für einen solchen Wiederbewaldungsauftrag. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Behörde I. Instanz hat in Punkt IV. des Bescheides einer allenfalls eingebrachten Berufung, gemeint Beschwerde, die aufschiebende Wirkung gem § 64 Abs 2 AVG aberkannt.Die Behörde römisch eins. Instanz hat in Punkt römisch vier. des Bescheides einer allenfalls eingebrachten Berufung, gemeint Beschwerde, die aufschiebende Wirkung gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt. Gem § 64 Abs 2 AVG kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist.Gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist. Im gegenständlichen Bescheid ist weder angeführt, welche öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Parteien einen vorzeitigen Vollzug erforderlich machen sollen, noch wurde irgendeine Interessenabwägung vorgenommen. Die bloße Wiedergabe der Gesetzesbestimmung stellt keine Begründung dar und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mangels einer Begründung im Sinne des § 64 Abs 2 AVG ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher rechtsunrichtig.“Mangels einer Begründung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher rechtsunrichtig.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am
  3. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen sowie ein forstfachlicher Amtssachverständiger, DI SS, beigezogen. Weiters wurde der Zeuge Ing. JK vernommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, , Absatz eins, VwGVG am
  4. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen sowie ein forstfachlicher Amtssachverständiger, DI SS, beigezogen. Weiters wurde der Zeuge Ing. JK vernommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes- Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes- Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 16 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 16, Forstgesetz 1975 lautet:

(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
  1. a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

§ 47

, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4)Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.Wurde Abfall im Wald abgelagert (Absatz 2, Litera d,) oder weggeworfen (Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5)(Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.
(7)Dieser Bericht ist bis zum 1. September jedes Folgejahres dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.“ § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 lautet: „Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“ Das auf den ursprünglichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** angeschüttete Erdmaterial im Ausmaß von 150 m³ wurde nach Bescheiderlassung von den Beschwerdeführern beseitigt. Die belangte Behörde wurde über diesen Umstand mit Schreiben vom 11. 8. 2015 in Kenntnis gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 01.07.2015, Ra 2014/12/0013).Das Landesverwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH 01.07.2015, Ra 2014/12/0013). Die Überschüttung des Waldbodens mit Erdmaterial stellte nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Forstgesetz 1975 dar. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit a Forstgesetz ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 25.04.2001, 99/10/0190).Die Überschüttung des Waldbodens mit Erdmaterial stellte nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls eine Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Forstgesetz 1975 dar. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 25.04.2001, 99/10/0190). Die Beschwerdeführer hatten somit bei Bescheiderlassung eine Waldverwüstung zu verantworten, da sie auf den ursprünglichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Erdmaterial im Ausmaß von 150 m³ angeschüttet hatten. Dieses Erdmaterial wurde jedoch seither, binnen mit Bescheid gesetzter Frist entfernt, sodass sich die Sachlage in Bezug auf diesen Spruchpunkt geändert hat und vom Landesverwaltungsgericht dementsprechend zu berücksichtigen ist, weshalb Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben war. Bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt folgt daraus, dass der behördliche Auftrag nunmehr bzw. derzeit nicht mehr notwendig, wenngleich er zum Zeitpunkt der Erlassung durchaus nachvollziehbar gewesen war.Die Beschwerdeführer hatten somit bei Bescheiderlassung eine Waldverwüstung zu verantworten, da sie auf den ursprünglichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Erdmaterial im Ausmaß von 150 m³ angeschüttet hatten. Dieses Erdmaterial wurde jedoch seither, binnen mit Bescheid gesetzter Frist entfernt, sodass sich die Sachlage in Bezug auf diesen Spruchpunkt geändert hat und vom Landesverwaltungsgericht dementsprechend zu berücksichtigen ist, weshalb Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben war. Bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt folgt daraus, dass der behördliche Auftrag nunmehr bzw. derzeit nicht mehr notwendig, wenngleich er zum Zeitpunkt der Erlassung durchaus nachvollziehbar gewesen war. Zu Spruchpunkt II. und III.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.: § 17 Forstgesetz 1974 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1974 lautet:
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 172 Abs 2 und Abs 6 Forstgesetz 1975 lauten:Paragraph 172, Absatz 2 und Absatz 6, Forstgesetz 1975 lauten:
(2)Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. f)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. g)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. h)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. i)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. j)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Am 23. und 25.03.2015 wurden die Landflächen, die damals den Grundstücken Nr. ***, *** und *** zuzuordnen waren, vom Zeugen Ing. JK und DI (FH) HP begangen. Dabei wurde in der Natur festgestellt, dass Wald im Ausmaß von ca. 1.600 m² fehlte. Im Zuge dieser Begehungen wurde ebenfalls festgestellt, dass auf einer weiteren Teilfläche, welche vor Neueinteilung der Grundstücke den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zuzuordnen war, bestehender Wald im Ausmaß von 4.000 m² gefällt wurde. Diese Waldfläche befindet sich nunmehr jeweils anteilig auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die auf den Grundstücken Nr. *** und *** erfolgte Rodung eines Waldbestandes im Ausmaß von ca. 1.600 m² wurde zwischenzeitlich durch eine nachträglich erteilte Rodungsbewilligung seitens der zuständigen Forstbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Pölten) mit Bescheid vom 9. Februar 2016, Zl. 01/04/2/16-003/DI(FH)Pr./Ba., (nunmehr das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffend – auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Teilung der Grundstücke) bewilligt, sodass die diesem Spruchpunkt ursprünglich zugrundeliegende rechtswidrige Rodung nunmehr (nach der nunmehr zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage) als rechtmäßig zu werten ist und der Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben war.Die auf den Grundstücken Nr. *** und *** erfolgte Rodung eines Waldbestandes im Ausmaß von ca. 1.600 m² wurde zwischenzeitlich durch eine nachträglich erteilte Rodungsbewilligung seitens der zuständigen Forstbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Pölten) mit Bescheid vom 9. Februar 2016, Zl. 01/04/2/16-003/DI(FH)Pr./Ba., (nunmehr das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffend – auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Teilung der Grundstücke) bewilligt, sodass die diesem Spruchpunkt ursprünglich zugrundeliegende rechtswidrige Rodung nunmehr (nach der nunmehr zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage) als rechtmäßig zu werten ist und der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Dem Beschwerdeführer FM wurde für die Fällung eines Waldbestandes im Ausmaß von 4.000 ² zur Verantwortung gezogen und es wurde ihm entsprechend den Bestimmungen des Forstgesetzes aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche binnen 5 Jahren wieder bewaldet wird. Hierbei steht es ihm frei, ob er den Waldbestand durch Naturverjüngung, Anflug oder setzen wieder herstellt. Der forstfachliche Amtssachverständige wie auch der Amtssachverständige der belangten Behörde gab in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass davon auszugehen ist, dass bei einem Bestand wie er zum Verhandlungszeitpunkt vorhanden war, binnen 5 Jahren ein flächendeckender Bestand gesichert sein wird. Es war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht notwendig, dem Beschwerdeführer die Wiederbewaldung aufzutragen, da diese durch Anflug bereits im Gange ist. Der Beschwerdeführer hat diesem Spruchpunkt sohin, vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung vor Ablauf der 5-Jahresfrist ebenfalls entsprochen. Der Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben.Dem Beschwerdeführer FM wurde für die Fällung eines Waldbestandes im Ausmaß von 4.000 ² zur Verantwortung gezogen und es wurde ihm entsprechend den Bestimmungen des Forstgesetzes aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche binnen 5 Jahren wieder bewaldet wird. Hierbei steht es ihm frei, ob er den Waldbestand durch Naturverjüngung, Anflug oder setzen wieder herstellt. Der forstfachliche Amtssachverständige wie auch der Amtssachverständige der belangten Behörde gab in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass davon auszugehen ist, dass bei einem Bestand wie er zum Verhandlungszeitpunkt vorhanden war, binnen 5 Jahren ein flächendeckender Bestand gesichert sein wird. Es war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht notwendig, dem Beschwerdeführer die Wiederbewaldung aufzutragen, da diese durch Anflug bereits im Gange ist. Der Beschwerdeführer hat diesem Spruchpunkt sohin, vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung vor Ablauf der 5-Jahresfrist ebenfalls entsprochen. Der Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt IV.: Zu Spruchpunkt römisch vier.: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen den Bescheid, ist nicht rechtmäßig ergangen. Die hierbei als Rechtsgrundlage zitierte Gesetzesstelle, nämlich § 64 Abs 2 AVG, sowie die Verwendung des Wortes „Berufung“ sind in Bezug auf diesen Bescheid nicht korrekt und legen die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde diesen Spruchpunkt nicht gesondert erwogen, sondern ihn als Teil einer Formatvorlage eingefügt hat. Allenfalls richtig gewesen wäre die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG. Aber auch in diesem Fall hätte die belangte Behörde eine Abwägung der jeweils berührten Interessen vorzunehmen gehabt. Dies ist jedenfalls nicht erfolgt, weshalb der Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung gegen den Bescheid, ist nicht rechtmäßig ergangen. Die hierbei als Rechtsgrundlage zitierte Gesetzesstelle, nämlich Paragraph 64, Absatz 2, AVG, sowie die Verwendung des Wortes „Berufung“ sind in Bezug auf diesen Bescheid nicht korrekt und legen die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde diesen Spruchpunkt nicht gesondert erwogen, sondern ihn als Teil einer Formatvorlage eingefügt hat. Allenfalls richtig gewesen wäre die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Aber auch in diesem Fall hätte die belangte Behörde eine Abwägung der jeweils berührten Interessen vorzunehmen gehabt. Dies ist jedenfalls nicht erfolgt, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Betreffend diesen Spruchpunkt wird inhaltlich in der Beschwerde nichts vorgebracht. Bei den vorgeschriebenen Kosten handelt es sich um Barauslagen des forsttechnischen Sachverständigen. Diese Kosten entstanden aufgrund der durchgeführten Begehungen. Die in Bezug auf die anderen Spruchpunkte relevant gewordene Änderung der Sachlage ist in diesem Punkt nicht von Bedeutung, da der Aufwand und somit der Entstehungsgrund für die Kosten unverändert bestehen bleibt. Der Spruchpunkt V. war – soweit überhaupt angefochten – nicht zu beheben.Betreffend diesen Spruchpunkt wird inhaltlich in der Beschwerde nichts vorgebracht. Bei den vorgeschriebenen Kosten handelt es sich um Barauslagen des forsttechnischen Sachverständigen. Diese Kosten entstanden aufgrund der durchgeführten Begehungen. Die in Bezug auf die anderen Spruchpunkte relevant gewordene Änderung der Sachlage ist in diesem Punkt nicht von Bedeutung, da der Aufwand und somit der Entstehungsgrund für die Kosten unverändert bestehen bleibt. Der Spruchpunkt römisch fünf. war – soweit überhaupt angefochten – nicht zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.915.001.2015

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