RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-324/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn FH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- März 2016, Zl. WUJ3-H-15725/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- März 2016, Zl. WUJ3-H-15725/002, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für die Zeit der bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Eingliederung vom
- August 2015 bis
- August 2015 ein Kostenersatz in der Höhe € 1.440,40 gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- März 2016, Zl. WUJ3-H-15725/002, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für die Zeit der bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe zur sozialen Eingliederung vom
- August 2015 bis
- August 2015 ein Kostenersatz in der Höhe € 1.440,40 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG vorgeschrieben. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Herr FH auf Grund des im Spruch genannten Bescheides in der Zeit vom
- August 2015 bis
- August 2015 Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Unterbringung in einer Tagesstätte der ***, Verein *** erhalten habe. Die in der Zeit von
- August 2015 bis
- August 2015 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 1.440,40 würden sich aus dem vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten ergeben. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer folgendes Liegenschaftsvermögen besitze: ● Eigentumswohnung in ***, ***, ***, Wohnung *** ● 1/3 Anteile in der KG ***, GStNr. *** an der Liegenschaft ***, *** ● 1/3 Anteile in der KG ***, GStNr. *** an der Liegenschaft ***, *** ● KG ***, GStNr. ***, eine landwirtschaftlich benutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen, Weiden). Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar werde. Sollte der Betrag nicht beglichen werden, werde die Summe grundbücherlich sichergestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er Notstandshilfe beziehe und die geforderte Summe nicht aufbringen könne. Das angeführte Liegenschaftsvermögen könne weder verkauft noch belastet werden, was notariell festgeschrieben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer beantragte am
- August 2015 die Aufnahme in eine Tagesstätte der ***, Verein ***. In seinem Antrag gab der Beschwerdeführer auf Seite 4 unter dem Punkt
- „Angaben über das Vermögen“ an, dass er über ein Girokonto in Höhe von € 2.000,-- verfügt sowie über Grundbesitz in der Katastralgemeinde ***. Weiters führte er wie folgt aus: „Im Jahr 2013 wurde ein kleiner Baugrund in *** von den Eltern „geerbt“. Mit Bescheid der Niederösterreich Landesregierung vom
- August 2015, Zl. GS5-SH-45226/001-2015, wurde dem Rechtsmittelwerber auf Grund seines Antrages vom
- August 2015 der Aufenthalt in einer Tagesstätte der ***, Verein ***, ab
- August 2015 bis
- August 2017 gemäß § 32 NÖ SHG bewilligt. Mit Bescheid der Niederösterreich Landesregierung vom
- August 2015, , Zl. GS5-SH-45226/001-2015, wurde dem Rechtsmittelwerber auf Grund seines Antrages vom
- August 2015 der Aufenthalt in einer Tagesstätte der ***, Verein ***, ab
- August 2015 bis
- August 2017 gemäß Paragraph 32, NÖ SHG bewilligt. Darin wurde ausgeführt, dass die Kosten in der Höhe von derzeit € 1.397,90 monatlich (inklusive Ankerkennungsbeitrag zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) vorerst das Land Niederösterreich trage. Weiters wurde darin ausgeführt, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlichen unterhaltspflichtigen Angehörigen neben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten hätten. Dieser würde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werden. In der Begründung wurde auf das Vermögen bzw. auf die Frage der Verwertbarkeit des Vermögens des Beschwerdeführers, welches er selbst im Antrag auf Aufnahme angegeben hat, überhaupt nicht eingegangen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
- März 2016 wurde ein Kostenersatz in der Höhe von € 1.440,40 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom
- Mai 2015 bis
- September 2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 34,
- Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführer ist ***, ***, ***. Diese Wohnung wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schenkungsvertrag vom
- Juni 2013 übergeben und ist für diese zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist. Der Beschwerdeführer besaß im Zeitpunkt der Antragstellung folgendes Liegenschaftsvermögen:
- Eigentumswohnung in ***, ***, ***, Wohnung ***
- 1/3 Anteile in der KG ***, GStNr. *** an der Liegenschaft ***, ***
- 1/3 Anteile in der KG ***, GStNr. *** an der Liegenschaft ***, ***
- KG ***, GStNr. ***, eine landwirtschaftlich benutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen, Weiden). Das oben angeführte Liegenschaftsvermögen (zu
- bis 4.) wurde dem Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom
- Juni 2013 übergeben. Betreffend das unter Punkt 1.) bis 3.) oben angeführten Liegenschaftsvermögen ist u.a. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Eltern des Beschwerdeführers im Grundbuchsblatt eingetragen. Der Beschwerdeführer wurde vom
- April bis zumindest
- April 2015 im Universitätsklinikum *** in der psychiatrischen Tagesklinik unter dem Vorstand Primar PD Dr. MA betreut. Aus dem Kurzarztbrief vom
- April 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rezidivierende depressive Störungen gegenwärtig mittelgradig chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (derzeit schädlichen Gebrauch), chronisches Nikotinabhängigkeitssyndrom (40 Zigaretten täglich), Computerspielabhängigkeit, schädlicher Gebrauch von Cannabis (gegenwärtig abstinent), aufweist. Von 03.08.2015 bis 31.08.2015 war der Beschwerdeführer in der Tagesstätte der *** untergebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers hat seit 07.02.2007 ihren Hauptwohnsitz in ***. Mit Nebenwohnsitz ist sie in ***, *** gemeldet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Zl. WUJ3-H-15725/002 und zur Zl. WUJ3-H-15725/
- Insbesondere wurde in den Aufnahmeantrag vom
- August 2015 Einsicht genommen, aus welchem die Vermögensangaben des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Betreffend das Vorliegen von Liegenschaftsvermögen und die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde auch in aktuelle Auszüge des Grundbuches der Republik Österreich betreffend die gegenständlichen Liegenschaften genommen. Betreffend die aufrechten Wohnsitze des Beschwerdeführers uns dessen Mutter wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen des NÖ SHG 2000 finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 1 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph eins, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 1 Aufgabe Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 2 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 2, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 2 Grundsätze Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
- Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
- Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
- Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 4 Abs. 1 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 4 Anspruch Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
- seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.“ § 15 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 15, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit - Einkommen, - Pflegbezogene Leistungen und - Vermögenswerte Des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 24 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 24, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 24 Zielgruppen
(1)Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2)Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
(2)Die in Absatz eins, bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
(3)Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Absatz eins, zu erlassen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 25 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 25, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 25 Anspruchsvoraussetzungen
(1)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
- einen Antrag gestellt hat,
- auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
- bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
- bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
(2)Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3)Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(3)Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Absatz 2, – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4)Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
(4)Die Absatz 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 32 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 32, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
(3)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 35 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 35, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 37 Kostenersatzverpflichtete Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger,“ …. § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000 lautet: „§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;“
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Hilfeleistungen am
- August 2015 sein Liegenschaftsvermögen in *** im Antragsformular angegeben, das sonstige Liegenschaftsvermögen wurde im Antrag nicht angeführt. Zur schriftlichen Beifügung des Beschwerdeführers,“…er habe einen Baugrund in *** von den Eltern geerbt…“, ist auszuführen, dass diese Anmerkung nicht nachvollziehbar ist, da keine Anhaltspunkt vorliegen, dass die Eltern des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben wären, vielmehr ist die Mutter aktuell mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet und hat der Beschwerdeführer im Antrag selbst angegeben, dass seine Eltern nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. In der Folge schrieb die Verwaltungsbehörde auf Grundlage des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG 2000 dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber den Kostenersatz vor. In der Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn die Verwertung von vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. In der Folge schrieb die Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG 2000 dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber den Kostenersatz vor. In der Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn die Verwertung von vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Dazu ist rechtlich wie folgt auszuführen: Sollte sich der Kostenersatzbescheid auf das unter 4.) angeführte landwirtschaftliche Grundstück beziehen, ist auszuführen, dass dieses bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfeleistungen der Behörde bekannt gewesen ist, hat es doch der Beschwerdeführer im Antrag explizit angeführt. Daher ist betreffend dieses Grundstück weder eine Kostenersatzvorschreibung nach § 38 Abs. 1 Z 1 noch der Z 2 NÖ SHG möglich.Sollte sich der Kostenersatzbescheid auf das unter 4.) angeführte landwirtschaftliche Grundstück beziehen, ist auszuführen, dass dieses bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfeleistungen der Behörde bekannt gewesen ist, hat es doch der Beschwerdeführer im Antrag explizit angeführt. Daher ist betreffend dieses Grundstück weder eine Kostenersatzvorschreibung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, noch der Ziffer 2, NÖ SHG möglich. Sollte sich der Kostenersatzbescheid auf die unter 1.) bis 3.) angeführten Liegenschaftsvermögen beziehen, ist auszuführen, dass diese drei Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot behaftet sind. Betreffend alle drei Liegenschaften ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen und war somit der Behörde bekannt. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte, wenn es zwischen Eltern und Kindern begründet und im Grundbuch – wie im gegenständlichen Fall - eingetragen wurde. Das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt somit eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers dar, rechtlich über sein Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist. (ähnlich dazu: Erkenntnis VwGH vom 8.10.2014, 2013/10/0099). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. Vom 29.01.2009, 2007/10/0286) zu § 38 Abs. 1 NÖ SHG ergibt sich, dass die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei der Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Aus § 38 Abs. 1 NÖ SHG , wonach verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt, wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. Vom 29.01.2009, 2007/10/0286) zu Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG ergibt sich, dass die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei der Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Aus Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG , wonach verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt, wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist. Selbst wenn der Behörde das unter Punkt 1.) bis 3.) angeführte Liegenschaftsvermögen nicht bekannt war, so war es trotzdem aufgrund des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht verwertbar. Zur unter 1.) angeführten Eigentumswohnung ist darüber hinaus anzuführen, dass diese der Deckung des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers dient und daher schon allein aus diesem Grund als nicht verwertbares Eigentum im Sinne des § 15 Abs. 4 NÖ SHG gilt.Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG gilt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.324.001.2016