← Österreich

LVwG-AV-374/001-2016

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 11Art. 15aArtikel 15§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-374/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Diese Leistungen beantragte sie für sich selbst und für ihre minderjährigen Kinder LP, geb. am *** und PP, geb. am ***. Die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Behörde) wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. MEJ3-B-1529/002, den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.04.2016, eingelangt am 08.04.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte darin zusammengefasst vor, dass hinsichtlich ihrer Kinder, LP und PP, ein „Nichtbescheid“ vorliege, da diese zwar im Spruch, nicht aber in der Zustelladresse angeführt seien. Weiters habe die Behörde keine Feststellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse getroffen, da bei dieser auch Ausgaben und Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen wären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Erstbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat zwei Kinder, LP, geb. am *** und PP, geb. am ***, beide sind österreichische Staatsbürger. Der Wohnsitz ist jeweils ***, ***. Am 13.01.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für sich und ihre Kinder. An Einkommen bezog die Erstbeschwerdeführerin im Februar 2016 Leistungen des Arbeitsmarktservices (AMS) in Höhe von täglich EUR 24,58 (29mal im Februar 2016 und damit EUR 712,84 im Monat) sowie EUR 190,60 aus selbständiger Tätigkeit. Dazu kamen EUR 260,-- an Unterhalt für jedes ihrer beiden Kinder. In Summe ergibt sich damit ein relevantes Einkommen von EUR 1423,
  2. Die Behörde stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführer über kein verwertbares Vermögen verfügen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. MEJ3-B-1529/002, sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind: ● Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.03.2016, Zl. MEJ3-B-1529/002Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.03.2016, , Zl. MEJ3-B-1529/002 ● Antrag der Erstbeschwerdeführerin nach dem NÖ MSG vom 13.01.2016 ● Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz der Erstbeschwerdeführerin vom 13.03.2016 ● Datenauszug des AMS vom 15.03.2016 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)[…]
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4)[…]
(5)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“ § 4 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 4, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;“ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;“ […] § 5 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 5, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes haben Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.“ […] § 6 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 6, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988; 3.Ziffer 3 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4.Ziffer 4 Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1.“Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, , im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 8 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 8, NÖ MSG lautet auszugsweise: „

(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)[…]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)[…]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NÖ MSG lautet auszugsweise:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden.

(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 1 NÖ MSV lautet:Paragraph eins, NÖ MSV lautet: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro;
  1. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
  2. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber , unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe , besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ § 231 ABGB lautet auszugsweise:Paragraph 231, ABGB lautet auszugsweise: „
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.“ […] Rechtliche Erwägungen: Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091 mwN). Dieser bestimmt sich jedoch nicht, wie die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, aus dem Adresskopf des Bescheides. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091 mwN). Dieser bestimmt sich jedoch nicht, wie die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, aus dem Adresskopf des Bescheides. Für die Gültigkeit eines Bescheides ist nämlich lediglich erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass sich für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei ergibt (vgl wiederum VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). Für die Gültigkeit eines Bescheides ist nämlich lediglich erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass sich für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei ergibt vergleiche wiederum VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). Nur dann, wenn der Bescheidadressat nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091).Nur dann, wenn der Bescheidadressat nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Im gegenständlichen Fall lässt die Adressateneigenschaft von LP und PP jedoch keine Zweifel offen, zumal sie ausdrücklich im Spruch Erwähnung finden. Diesem Einwand der Erstbeschwerdeführerin kommt also keine Berechtigung zu. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und die Einräumung der Parteienrechte. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass eine Feststellung über ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht geschehen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich eine solche Feststellung im Bescheid der Behörde sehr wohl wiederfindet. So wurden ua. Wohnsitz, Wohnobjekt, Wohnkosten, Staatsbürgerschaft, Wohnsituation, Einkommen, Vermögen, Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und Krankenversicherung erhoben und der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen die Richtigkeit der so erhobenen Vermögensverhältnisse wendet sich die Erstbeschwerdeführerin nicht. Relevant für die Berechnung des Einkommens sind geldwerte Zuflüsse im Vermögen, wovon es jedoch einige Ausnahmen gibt, die anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln). Ausgaben und Aufwendungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht einzurechnen - Wohnaufwand findet insoweit Berücksichtigung, als dafür ein Mindeststandard festgelegt ist.Relevant für die Berechnung des Einkommens sind geldwerte Zuflüsse im Vermögen, wovon es jedoch einige Ausnahmen gibt, die anrechnungsfrei bleiben vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln). Ausgaben und Aufwendungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht einzurechnen - Wohnaufwand findet insoweit Berücksichtigung, als dafür ein Mindeststandard festgelegt ist. Vor dem Hintergrund, dass ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat und sonstige Ausgaben und Aufwendungen der Erstbeschwerdeführerin in die Berechnung richtigerweise nicht eingeflossen sind, kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Aus § 1 NÖ MSG ergibt sich, dass Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen ist. Als fundamentaler Grundsatz des NÖ MSG ist jedoch der Subsidiaritätsgedanke ausgeprägt – es ergibt sich aus § 2 Abs. 1 NÖ MSG eindeutig, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen auf Grund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen.Aus Paragraph eins, NÖ MSG ergibt sich, dass Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen ist. Als fundamentaler Grundsatz des NÖ MSG ist jedoch der Subsidiaritätsgedanke ausgeprägt – es ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG eindeutig, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen auf Grund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen. So wird im Sinne des Gesetzes von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse ausgegangen, dass grundsätzlich alle Einkünfte (es hat ein umfassender Einkommensbegriff zu gelten, unter den auch faktische Leistungen fallen, vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010) und das gesamte Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen sind. Es sind daher alle Einkünfte zu berücksichtigen, die dem Antragsteller/der Antragstellerin - aus welchem Rechtstitel auch immer- zur Verfügung stehen. So wird im Sinne des Gesetzes von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse ausgegangen, dass grundsätzlich alle Einkünfte (es hat ein umfassender Einkommensbegriff zu gelten, unter den auch faktische Leistungen fallen, vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010) und das gesamte Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen sind. Es sind daher alle Einkünfte zu berücksichtigen, die dem Antragsteller/der Antragstellerin - aus welchem Rechtstitel auch immer- zur Verfügung stehen. Bezogen auf diese Ausführungen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Beschwerde war daher zu prüfen, ob eine Bedarfsdeckung durch eigene Mittel der Beschwerdeführer gegeben ist. Wie oben dargestellt, beläuft sich das Einkommen der Erstbeschwerdeführerin im Februar 2016 auf insgesamt EUR 1423,42. Der maßgebliche Mindeststandard für monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für volljährige Personen beträgt

§ 1Abs.

1 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) EUR 628,32; für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht EUR 144,51. In Summe sind dies EUR 917,34.Der maßgebliche Mindeststandard für monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für volljährige Personen beträgt

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) EUR 628,32; für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht EUR 144,51. In Summe sind dies EUR 917,34.

§ 1Abs.

2 Z 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen bis zu EUR 209,43; für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu EUR 48,17. In Summe sind dies EUR 305,77.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen bis zu EUR 209,43; für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu EUR 48,

  1. In Summe sind dies EUR 305,
  2. Gesamt ergibt sich damit als Mindeststandard eine Summe von EUR 1223,
  3. Demgegenüber steht, wie oben erhoben, das Einkommen der Erstbeschwerdeführerin im Februar 2016 in Höhe von EUR 1423,
  4. Dieses liegt über dem Mindeststandard. Folglich besteht kein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. In Anbetracht der Tatsache, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, greift die bedarfsorientierte Mindestsicherung als ein gewissermaßen letztes soziales Auffangnetz nicht und es erfolgt keine Verschiebung der Kostenlast auf den Sozialhilfeträger. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin waren schon wegen der Unterhaltspflicht ihrer Mutter KP gegenüber abzuweisen: nach § 231 des Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) besteht ein Unterhaltsanspruch von Kindern ihren Eltern gegenüber, zumal eine Selbsterhaltungsfähigkeit Minderjähriger ausgeschlossen ist. Dieser Unterhaltsanspruch ist vorrangig zu verfolgen, bevor es zu einer Überwälzung auf die öffentliche Hand kommt.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin waren schon wegen der Unterhaltspflicht ihrer Mutter KP gegenüber abzuweisen: nach Paragraph 231, des Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) besteht ein Unterhaltsanspruch von Kindern ihren Eltern gegenüber, zumal eine Selbsterhaltungsfähigkeit Minderjähriger ausgeschlossen ist. Dieser Unterhaltsanspruch ist vorrangig zu verfolgen, bevor es zu einer Überwälzung auf die öffentliche Hand kommt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.374.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.