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LVwG-AV-375/001-2016

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 35Art. 130§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-375/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Bescheid vom 16.2.2016, Zl. *** verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von € 305,-

§ 35NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG).

1.1. Mit Bescheid vom 16.2.2016, Zl. *** verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von € 305,-

Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG). Der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30.10.2015, Zl. ***, Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstädte und im Wohnhaus des Vereines „***“ in *** ab 2.11.2015 gewährt worden. Die Beschwerdeführerin sei als Mutter gesetzlich zum Unterhalt von *** verpflichtet, eine Ausnahme

§ 35Abs.

2 NÖ SHG liege nicht vor.

§ 35Abs.

3 NÖ SHG sei jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als Eltern für das Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. *** sei stationär untergebracht. Auf Grund der festgestellten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.037,-, daher sei ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 305,- vorzuschreiben gewesen. Der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30.10.2015, Zl. ***, Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstädte und im Wohnhaus des Vereines „***“ in *** ab 2.11.2015 gewährt worden. Die Beschwerdeführerin sei als Mutter gesetzlich zum Unterhalt von *** verpflichtet, eine Ausnahme

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG liege nicht vor.

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG sei jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als Eltern für das Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. *** sei stationär untergebracht. Auf Grund der festgestellten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.037,-, daher sei ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 305,- vorzuschreiben gewesen. 1.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Herabsetzung des monatlichen Kostenbeitrages beantragt. Der Beschwerdeführerin seien zusätzliche Aufwendungen für ihre Tochter entstanden, auf Grund derer sie sich außer Stande sehe, die € 305,- monatlich zu zahlen. Der Umzug ins Wohnhaus des Vereins „***“ samt Einrichtung habe € 2.000,- gekostet. Weiters müsse ein Duschsessel gekauft werden. Außerdem werde ein neuer Bus für den Rollstuhltransport adaptiert, wodurch Kosten in der Höhe von € 2.323,- entstehen würden. Außerdem entstünden Fahrtkosten, weil die Tochter der Beschwerdeführerin ca. alle zwei Wochen nach Hause auf Besuch komme. Schließlich würden noch Kosten für Therapien und extra genähtes Gewand entstehen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 15.3.2016 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zwecks etwaiger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung um die Übermittlung weiterer Unterlagen bis 31.3.
  3. So seien zu den in der Beschwerde angeführten Kosten entsprechende Rechnungen vorzulegen. Zum Duschsessel werde mitgeteilt, dass dessen Anschaffungskosten normalerweise von der Sozialversicherung getragen würden. Fahrkosten für die Heimfahrten könnten bei entsprechender Antragstellung von der Einrichtung gewährt werden, ein diesbezüglicher Antrag sei jedoch noch nicht eingegangen. 1.
  4. Mit Anschreiben vom 12.4.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht NÖ vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde, weil die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt habe.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. am ***, ist Mutter der minderjährigen ***, geb. am ***, welche seit 2.11.2015 auf Kosten des Landes Niederösterreich in der Tagesstädte und im Wohnhaus des Vereines „***“ in *** stationär untergebracht ist. Die Kosten des Aufenthaltes betragen monatlich € 5.347,
  6. Der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Kostenbeitrag beträgt € 305,- monatlich. Die Beschwerdeführerin ist kaufmännische Angestellte bei ***, ***, *** und verdient monatlich brutto € 2.970,-, das entspricht € 1.891,91 monatlich netto (ohne Sonderzahlungen). Für die minderjährige *** wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen, welche im Jahr 2015 monatlich € 375,40 betrug (inklusive Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag und Geschwisterstaffelung bei fünf Kindern). Ab 1.1.2016 beträgt die bezogene Familienbeihilfe € 381,
  7. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 15.3.2016 an die Beschwerdeführerin verlangten Nachweise über entstandene Kosten von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurden.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere eine Gehaltsbestätigung der Beschwerdeführerin vom September
  9. Dieser wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern nur vorgebracht, dass auf Grund der Kosten, welche zusätzlich entstanden seien, eine Herabsetzung des Kostenbeitrages begehrt werde. Sohin war am Sachverhalt nicht zu zweifeln.
  10. Rechtslage: 4.
  11. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 4.
  12. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  13. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 4.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 4.
  3. § 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise:4.
  4. Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise: „§ 35

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)
(6)[…]“
  1. Erwägungen: 5.
  2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe.

§ 35Abs.

3 NÖ SHG ist somit grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter der Beschwerdeführerin auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie eben Familienbeihilfe – besteht.

§ 35Abs.

4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.5.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe.

, Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG ist somit grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter der Beschwerdeführerin auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie eben Familienbeihilfe – besteht.

Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen, hat davon eine auf die Beschwerdeführerin entfallende offene halbe Kreditrate abgezogen und ist unter Anwendung einer Alimentationsleistung in der Höhe von 15 % bei fünf Kindern zu einem Kostenbeitrag von € 305,- monatlich gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich

§ 35Abs.

3 NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Um soziale Härte zu vermeiden wurde der Kostenbeitrag außerdem nicht bereits seit Gewährung der Sozialhilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin mit 2.11.2015, sondern erst ab Februar 2016 vorgeschrieben. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen, hat davon eine auf die Beschwerdeführerin entfallende offene halbe Kreditrate abgezogen und ist unter Anwendung einer Alimentationsleistung in der Höhe von 15 % bei fünf Kindern zu einem Kostenbeitrag von € 305,- monatlich gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Um soziale Härte zu vermeiden wurde der Kostenbeitrag außerdem nicht bereits seit Gewährung der Sozialhilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin mit 2.11.2015, sondern erst ab Februar 2016 vorgeschrieben. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von § 35 Abs. 4 NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem

§ 35Abs.

3 NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Das Gesetz normiert in § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Von dieser Verpflichtung kann lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 35 Abs. 4 leg. cit. abgewichen werden, wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht hat. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Das Gesetz normiert in Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz NÖ SHG keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Von dieser Verpflichtung kann lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, leg. cit. abgewichen werden, wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht hat. 5.

  1. Weiters werden die Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte und im Wohnhaus „***“, einer stationären Betreuungseinrichtung, von Land NÖ übernommen. Es war daher davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin dort „vollends gesichert“ ist, sodass gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken bestehen (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0013 mwN). 5.
  2. Weiters werden die Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte und im Wohnhaus „***“, einer stationären Betreuungseinrichtung, von Land NÖ übernommen. Es war daher davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin dort „vollends gesichert“ ist, sodass gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken bestehen vergleiche VwGH 14.5.2007, 2006/10/0013 mwN).
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall bedurfte der auf Grund der Aktenlage bestehende Sachverhalt keiner weiteren Erörterung, eine mündliche Verhandlung hätte eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.375.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.