Obsah (14)
§ 91§ 28§ 25aArt. 133§ 3§ 5§ 125Art. 267Art. 6§ 9§ 17Art. 130Artikel 3§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-757/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 91Abs. 2 i
Vm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 und § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz (Spruchteil II des angefochtenen Bescheides) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der GN Gesellschaft , m. b. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Rainer Rienmüller, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2014, WST1-G-5192/015-2013, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)
Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz (Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die GN Gmb
H ist Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) im Standort ***, ***,
§ 3Abs.
2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- April 1990, V/1-G-5192, erteilt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2011, WST1-G-5192/913-2010, wurde zuletzt die Anzahl der Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) der GN GmbH im Standort ***, ***, von 25 auf 35 Kraftfahrzeuge
§ 5Abs. 1 i
Vm § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 erteilt. Mit Schreiben vom 18.4.2013 hat die GN GmbH um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern angesucht. Aufgrund dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die handelsrechtliche sowie gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH, CG, angefragt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom
- Juni 2013, WSt1-G-5192/015-2013, die GN GmbH unter Hinweis auf das Vorliegen von 39 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen (28x nach dem Kraftfahrgesetz 1967, 2x nach dem Bundesstatistikgesetz, 2x nach der Straßenverkehrsordnung und 5x nach dem Güterbeförderungsgesetz sowie 2x nach dem Arbeitszeitgesetz) betreffend Frau CG aufgefordert, Frau CG als Person mit maßgeblichem Einfluss bis spätestens
- September 2013 zu entfernen und dies der Gewerbebehörde mittels Firmenbuchauszug nachzuweisen, widrigenfalls die gegenständliche Gewerbeberechtigung der GN GmbH für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen werde. Aufgrund der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sei die erforderliche Zuverlässigkeit bei Frau CG nicht mehr gegeben. Die einzelnen Verwaltungsstrafen, auf die in diesem Schreiben vom
- Juni 2013 Bezug genommen wird, werden nicht im Einzelnen angeführt. Dieses Schreiben wurde am 12.3.2013 zugestellt.Die GN GmbH ist Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) im Standort ***, ***,
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- April 1990, V/1-G-5192, erteilt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2011, WST1-G-5192/913-2010, wurde zuletzt die Anzahl der Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) der GN GmbH im Standort ***, ***, von 25 auf 35 Kraftfahrzeuge
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 erteilt. Mit Schreiben vom 18.4.2013 hat die GN GmbH um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern angesucht. Aufgrund dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die handelsrechtliche sowie gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH, CG, angefragt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom
- Juni 2013, WSt1-G-5192/015-2013, die GN GmbH unter Hinweis auf das Vorliegen von 39 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen (28x nach dem Kraftfahrgesetz 1967, 2x nach dem Bundesstatistikgesetz, 2x nach der Straßenverkehrsordnung und 5x nach dem Güterbeförderungsgesetz sowie 2x nach dem Arbeitszeitgesetz) betreffend Frau CG aufgefordert, Frau CG als Person mit maßgeblichem Einfluss bis spätestens
- September 2013 zu entfernen und dies der Gewerbebehörde mittels Firmenbuchauszug nachzuweisen, widrigenfalls die gegenständliche Gewerbeberechtigung der GN GmbH für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen werde. Aufgrund der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sei die erforderliche Zuverlässigkeit bei Frau CG nicht mehr gegeben. Die einzelnen Verwaltungsstrafen, auf die in diesem Schreiben vom
- Juni 2013 Bezug genommen wird, werden nicht im Einzelnen angeführt. Dieses Schreiben wurde am 12.3.2013 zugestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- April 2014, WST1-G-5192/015-2013, wurde unter Spruchteil I das Ansuchen vom 18.4.2013 um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs
§ 5Abs.
2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***,
§ 91Abs. 2 i
Vm § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 sowie § 5 Abs. 2 Z 3 und § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2014, WST1-G-5192/015-2013, wurde unter Spruchteil römisch eins das Ansuchen vom 18.4.2013 um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***,
Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
§ 5Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 i
Vm § 13 Abs. 7 GewO 1994 die Zuverlässigkeit des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn u. a. der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten rechtskräftig bestraft worden sei. Frau CG, geboren am ***, sei nach wie vor handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH. Im Rahmen des Antrags auf Erweiterung der Konzession sei Einsicht in den Verwaltungsstrafauszug und die entsprechenden Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genommen worden, wonach Frau CG in den letzten 5 Jahren insgesamt 47x wegen Verwaltungsübertretungen einschlägiger verkehrsrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig bestraft worden sei, und zwar 34x nach dem Kraftfahrgesetz 1967, 2x nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, 2x nach der Straßenverkehrsordnung 1960, 7x nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 und 2x nach dem Arbeitszeitgesetz.In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 die Zuverlässigkeit des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn u. a. der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten rechtskräftig bestraft worden sei. Frau CG, geboren am ***, sei nach wie vor handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH. Im Rahmen des Antrags auf Erweiterung der Konzession sei Einsicht in den Verwaltungsstrafauszug und die entsprechenden Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genommen worden, wonach Frau CG in den letzten 5 Jahren insgesamt 47x wegen Verwaltungsübertretungen einschlägiger verkehrsrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig bestraft worden sei, und zwar 34x nach dem Kraftfahrgesetz 1967, 2x nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, 2x nach der Straßenverkehrsordnung 1960, 7x nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 und 2x nach dem Arbeitszeitgesetz. In weiterer Folge werden im angefochtenen Bescheid die einzelnen Verwaltungsvorstrafen nach der Aktenzahl, der begangenen Verwaltungsübertretung und der verhängten Strafe aufgelistet. Demnach hat sie „1. Kennzeichen PLS2-V-13 62672/3, BH St. Pölten, vom 15.10.2013 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von TI gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg, durch die Beladung um 3.340 kg überschritten wurde. Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG 1967Rechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Strafe: € 350,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 2. Kennzeichen: PLS2-V-13 27394/5, BH St. Pölten, vom 17. 07.2013 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. a.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 7.500 kg um 640 km (8,53 %) überschritten worden ist.b.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 3. Achse von 9.500 kg um 2.680 km (28,21 %) überschritten worden ist.c.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 4. Achse von 9.500 kg um 2.200 kg (23,16 %) überschritten worden ist.a.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 7.500 kg um 640 km (8,53 %) überschritten worden ist., b.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 3. Achse von 9.500 kg um 2.680 km (28,21 %) überschritten worden ist., c.)Da durch die Beladung des Lastkraftwagens die höchste zulässige Achslast der 4. Achse von 9.500 kg um 2.200 kg (23,16 %) überschritten worden ist. a.)Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit.a KFG, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit.a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGa.)Rechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG b.)Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit.a KFG, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit.a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGb.)Rechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG c.)Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit.a KFG, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit.a KFG i.V.m. §9Abs. 1 VStG c.)Rechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit §9Abs. 1 VStG a.)Strafe:150,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stundenb. )Strafe: 300,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 82 Stundenc.)Strafe: 250,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stundena.)Strafe:150,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden, b. )Strafe: 300,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 82 Stunden, c.)Strafe: 250,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 3. Kennzeichen: PLS2-V-13 24894/5, BH St. Pölten, vom 08.05.2013 Zu verantworten, dass bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 500,--; Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden 4. Kennzeichen: PLS2-V-12 86678/3, BH St. Pölten, vom 18.01.2013 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von SM gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg, durch die Beladung um 400 kg (11,43%) überschritten wurde. Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. §9Abs. 1 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit §9Abs. 1 VStG Strafe: €210,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden 5. Kennzeichen: PLS2-V-12 84071/3, BH St. Pölten, vom 09.01.2013 Zu verantworten, dass der Mitwirkungspflichten zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen wurde, indem die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2011 über das Wirtschaftsjahr 2011 nicht bis zum 30. September 2012 der „Statistik Austria", Bundesanstalt Statistik Österreich, in 1110 Wien, Guglgasse 13 übermittelt wurden. Rechtsgrundlage: § 9 Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz 2000; § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000Rechtsgrundlage: Paragraph 9, Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz 2000; Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 Strafe: € 50,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden 6. Kennzeichen: PLS2-V-12 84057/3, BH St. Pölten, vom 08.01.2013 Zu verantworten, dass der Mitwirkungspflichten zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen wurde, indem die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2011 über das Wirtschaftsjahr 2011 nicht bis zum 30. September 2012 der „Statistik Austria', Bundesanstalt Statistik Österreich, in 1110 Wien, Guglgasse 13 übermittelt wurden. Rechtsgrundlage: § 9 Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz; § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000Rechtsgrundlage: Paragraph 9, Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz; Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 Strafe: € 50,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden 7. Kennzeichen: PLS2-V-12 24165/3, BH St. Pölten, vom 01.06.2012 Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 72 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Rechtsgrundlage: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafe: € 75,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden 8. Kennzeichen: PLS2-V-11 64694/5, BH St. Pölten, vom 15.12.2011 Zu verantworten, dass bei Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 500,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden 9. Kennzeichen: PLS2-V-11 57230/3, BH St. Pölten, vom 04.08.2011 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von RN gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben L (Lärmarm) angebracht war, obwohl die dafür vorgesehene Bewilligung nicht mitgeführt wurde. Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 54 Abs. 4 KFG i.V.m. § 26a Abs. 1 KDV i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz eins, KDV in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafe: € 50,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 10. Kennzeichen: PLS2-V-11 56111/5, BH St. Pölten, vom 03.10.2011 Zu verantworten, dass Herrn FR der LKW zum Lenken überlassen wurde, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG 1967, § 9 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 9, VStG Strafe: € 100,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden 11. Kennzeichen: PLS2-V-11 50560/3, BH St. Pölten, vom 17.06.2011 Zu verantworten, dass bei Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 363,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden 12. Kennzeichen: PLS2-V-11 32677/5, BH St. Pölten, vom 09.06.2011 Zu verantworten, dass das Fahrzeug von AP gelenkt wurde, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges Folgendermaßen überschritten wurde: Sattelkraftfahrzeug: 40.000 kg durch die Beladung um 10,00% = 4.000 kg Sattelzugfahrzeug: 1. Achse von 8.000 kg um 2,5% = 200 kg Sattelzugfahrzeug: 2. Achse von 9.500 kg um 15,79% = 1.500 kg Sattelzugfahrzeug: 3. Achse von 9.500 kg um 14,74% = 1.400 kg Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit.a, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991Rechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Strafe: € 910,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 182 Stunden 13. Kennzeichen: PLS2-V-11 3/3, BH St. Pölten, vom 03.01.2011 Zu verantworten, dass Arbeitnehmer für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, die zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden. Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 5 Z. 2 Arbeitszeitgesetz; § 28 Abs. 6 Z.1 lit.a ArbeitszeitgesetzRechtsgrundlage: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz; Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, Arbeitszeitgesetz Strafe: € 82,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 14. Kennzeichen: PLS2-V-11 28451/3, BH St. Pölten, vom 19.04.2011
- a)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg, durch die Beladung um (6,92%) 1.800 kg überschritten wurde.
- b)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um (15,79%) 1.500 kg überschritten wurde.
- c)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der 3. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um (17,37%) 1.650 kg überschritten wurde.
- d)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg, durch die Beladung um (5%) 800 kg überschritten wurde.
- e)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der 1. Achse von 8.000 kg durch die Beladung um (15,63%) 1.250 kg überschritten wurde.
- f)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von RW gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um (11,50%) 4.600 kg überschritten wurde. a.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGa.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG b.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGb.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG c.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGc.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG d.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFGi.V.m. § 9 Abs. 1 VStGd.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFGi.V.m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG e.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGe.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG f.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGf.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG a.)Strafe: € 140,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden b.)Strafe: € 260,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden c.)Strafe: € 260,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden d.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden e.)Strafe: € 260,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden f.)Strafe: € 210,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 15. Kennzeichen: PLS2-V-11 28449/3, BH St. Pölten, vom 22.03.2011 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Es wurde festgestellt, dass der hintere Unterfahrschutz verbogen war. Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafe: € 50,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 16. Kennzeichen: PLS2-V-11 24574, BH St. Pölten, vom 07.03.2011 Zu verantworten, dass eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich Schottermaterial von *** nach ***, durchgeführt wurde, ohne ein Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis mitzuführen, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991Rechtsgrundlage: Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Strafe: € 363,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden 17. Kennzeichen: PLS2-V-11 22436/3, BH St. Pölten, vom 18.04.2011 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von TI gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 32.000 kg um 7,81% ~ 2.500 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen - a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 32.000 kg nicht überschreiten darf.Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von TI gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. Paragraph 4, Absatz 7, KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 32.000 kg um 7,81% ~ 2.500 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen - a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 32.000 kg nicht überschreiten darf. Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 Ziffer 4 KFG i.V.m § 9 Abs. 1 VStGRechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4 KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafe: € 140,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 18. Kennzeichen: PLS2-V-11 2/3, BH St. Pölten, vom 03.01.2011 Zu verantworten, dass Arbeitnehmer für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, die zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden. Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 5 Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG)Rechtsgrundlage: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz (AZG) Strafe: € 95,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden 19. Kennzeichen: PLS2-V-11 12361/3, BH St. Pölten, vom 11.03.2011
- a)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Dritte Achse links (Betriebsbremse) ohne Bremswirkung und zu großer Hub. Die Bremswerte betrugen links 0 kN und rechts 14 kN.
- b)Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Dritte Achse links (Feststellbremse) ohne Bremswirkung und zu großer Hub. Die Bremswerte betrugen links 0 kN und rechts 16 kN. a.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG, § 9 VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG, § 9 VStG 1991a.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG, Paragraph 9, VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG, Paragraph 9, VStG 1991 a.)Strafe: €110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stundenb.)Strafe: €110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stundena.)Strafe: €110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden, b.)Strafe: €110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden 20. Kennzeichen: PLS2-V-1071484/3, BH St. Pölten, vom 05.01.2011
- a)Zu verantworten, dass das Fahrzeug JS zum Lenken uberlassen wurde, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. b.)Zu verantworten, dass das Fahrzeug JS zum Lenken überlassen wurde, obwohl das KFZ keinen Versicherungsschutz hatte. a.)Rechtsgrundlage: § 36 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 7 VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: § 36 lit. a, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 7 VStG 1991a.)Rechtsgrundlage: Paragraph 36, Litera a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: Paragraph 36, Litera a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1991 a.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stundenb.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stundena.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden, b.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden 21. Kennzeichen: PLS2-V-10 60186/3, BH St. Pölten, vom 20.12.2010 a.) Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde von FR gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Es wurde festgestellt, dass der LKW mit einem Bagger (Gewicht laut Typenschild 5.991
- kg)beladen war. Dieser Bagger war nur mit einem einzigen Spanngurt gesichert. Dieser wurde nur über das Führerhaus geschlagen. Nach vorne und hinten keine Sicherung. b.) Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von FR gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 10.375 kg, durch die Beladung um 2.325 kg (22,41%) überschritten wurde. a.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGa.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG b.)Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGb.)Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG a.)Strafe: € 110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stundenb.)Strafe: € 310,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stundena.)Strafe: € 110,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden, b.)Strafe: € 310,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 22. Kennzeichen: PLS2-V-10 4581113, BH St. Pölten, vom 06.08.2010 Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 73 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 73 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Rechtsgrundlage: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Strafe: € 75,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden 23. Kennzeichen: PLS2-S-1 09036, BH St. Pölten, vom 12.05.2010 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Das Kraftfahrzeug wurde von FR gelenkt. Die Reifen haben, mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau der Reifen reichende Beschädigungen aufgewiesen. Bei den Reifen links und rechts vorne reichte die Beschädigung bis zum Unterbau der Reifen, sodass das Stahlgeflecht sichtbar war. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991Rechtsgrundlage: Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Strafe: € 100,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden 24. Kennzeichen: PLS2-S-107262, BH St. Pölten, vom 11.06.2010 Zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Dem § 6 Abs. 1 KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Bremswirkung der 4. Achse stark ungleich war und dies auch am ungleichen Radbremszylinder erkennbar war.Dem Paragraph 6, Absatz eins, KFG wurde nicht entsprochen, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Bremswirkung der 4. Achse stark ungleich war und dies auch am ungleichen Radbremszylinder erkennbar war. Rechtsgrundlage: §6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m.Rechtsgrundlage: §6 Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 i.V.m. § 9 VStG 1991Paragraph 9, VStG 1991 Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden 25. Kennzeichen: PLS2-S-105836, BH St. Pölten, vom 22.04.2010 Zu verantworten, dass durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 32.000 kg um 5.340 kg überschritten wurde (Das Fahrzeug wurde von Herrn EA gelenkt.). Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFGRechtsgrundlage: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG Strafe: € 350,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 26. Kennzeichen: PLS2-S-10 13379, BH St. Pölten, vom 09.08.2010 Zu verantworten, dass als Zulassungsbesitzer und Dienstgeber des Lenkers PP, zum Tatzeitpunkt nicht dafür gesorgt wurde, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers vermieden wurde, indem der Lenker aufgrund des auferlegten Termindrucks gezwungen war, die Lenk- und Ruhezeiten erheblich zu überschreiten. Die Tageslenkzeit wurde vom Lenker mehrmals bzw. teilweise erheblich an folgenden Tagen überschritten, wobei nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt werden muss. Am 04.05.2010 von 09:47 Uhr bis 04.05.2010, 17:39 Uhr mit einer Lenkzeit von 5 Stunden 50 Minuten, wurde eine Lenkpause von nur 28 Minuten eingehalten; Am 28.05.2010 von 05:34 Uhr bis 28.05.2010, 19:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 9 Stunden 4 Minuten, wurde eine Lenkpause von nur 20 Minuten eingehalten. Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 3 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991Rechtsgrundlage: Paragraph 103, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Strafe: € 350,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 27. Kennzeichen: PLS2-S-1012677, BH St. Pölten, vom 20.08.2010 Zu verantworten, dass
- a)das Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Es wurde festgestellt, dass die Bremsleitungen links folgenden Mangel aufwiesen: Die Bremsleitungen links waren beim Anschluss zum Bremskraftregler stark angerostet.
- b)das Profil des Reifens rechts auf der Lauffläche bis zur Gänze abgefahren und bereits das Gewebe sichtbar war.
- c)an diesem Fahrzeug, an der rechten Außenseite das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die höchste zulässige Nutzlast nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben war, obwohl bei Lastkraftwagen und Anhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen. a.)Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991a.)Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991b.)Rechtsgrundlage: Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 c.)Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 2, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991c.)Rechtsgrundlage: Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 a.)Strafe: € 100,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden b.)Strafe: € 100,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden c.)Strafe: € 30,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden 28. Kennzeichen: PLS2-S-1011875, BH St. Pölten, vom 09.08.2010 Zu verantworten, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Zu verantworten, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist. Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 363,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden 29. Kennzeichen: PLS2-S-1010625, BH St. Pölten, vom 07.06.2010 Zu verantworten, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 363,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden 30. Kennzeichen: PLS2-S-1010381, BH St. Pölten, vom 07.06.2010 Zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. a.)Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: Bremswirkung stark ungleich. b.)Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: Bremswirkung stark ungleich. c.)Der Fahrtenschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) waren nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durch einen
§ 125bestellten Sachverständigen, überprüft worden.c.)
Der Fahrtenschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) waren nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durch einen
Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, überprüft worden. a.)Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991a.)Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 b.)Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991b.)Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 c.)Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7, § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991c.)Rechtsgrundlage: Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 a.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden b.)Strafe: € 50,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden c.)Strafe: € 70,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden
- Kennzeichen: PLS2-S-09 7281, BH St. Pölten, vom 01.07.2009 Zu verantworten, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 2 GütbefG 1995Rechtsgrundlage: Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995 Strafe: € 363,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden“ Mit Schreiben vom
- Juni 2013 sei der GN GmbH Parteiengehör eingeräumt worden und sei die Aufforderung ergangen, Frau CG als Person mit maßgeblichem Einfluss bis spätestens
- September 2013 zu entfernen, widrigenfalls die gegenständliche Gewerbeberechtigung entzogen werde. Durch die 50 angeführten Verwaltungsübertretungen sei das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 erfüllt, da sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass 18 der schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Bereich von Überladungen begangen worden seien. Diese Tatbestände würden nicht nur eine Gefährdung des Lenkers, sondern auch der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer indizieren. Als besonders schwerwiegend sei die Tatsache zu werten, dass sich die Verwaltungsvorstrafen von ursprünglich 39 auf nunmehr 50 erhöht hätten. Ebenfalls seien mehrere Bestrafungen wegen der Verletzung von Arbeitszeitvorschriften und Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr (z. B. am LKW bis zum Unterbau der Reifen sichtbare Schäden) als schwerwiegend zu bewerten. So sei Frau CG mit Strafverfügung vom 15.10.2013, PLS2-V-13 62672/3, neuerlich wegen einer Überladung von 3.340 kg (29.8.2013) rechtkräftig mit € 350,-- bestraft worden. Eine weitere Bestrafung sei mit Strafverfügung vom 4.12.2013, PLS2-V-13 83451/3, erfolgt. Frau CG sei rechtskräftig wegen nicht vorschriftsmäßiger Ladungssicherung, einer fehlende Heckscheibe, sowie wegen einer gesprungenen Windschutzscheibe (Frontbereich) rechtskräftig mit insgesamt € 300,-- bestraft worden. Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Überladung sei derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten anhängig. Sohin sei auch der von der Wirtschaftskammer Niederösterreich in der Stellungnahme vom
- Juli 2013 angeregte Beobachtungszeitraum nicht genützt worden. Durch die 50 angeführten Verwaltungsübertretungen sei das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 erfüllt, da sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass 18 der schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Bereich von Überladungen begangen worden seien. Diese Tatbestände würden nicht nur eine Gefährdung des Lenkers, sondern auch der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer indizieren. Als besonders schwerwiegend sei die Tatsache zu werten, dass sich die Verwaltungsvorstrafen von ursprünglich 39 auf nunmehr 50 erhöht hätten. Ebenfalls seien mehrere Bestrafungen wegen der Verletzung von Arbeitszeitvorschriften und Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr (z. B. am LKW bis zum Unterbau der Reifen sichtbare Schäden) als schwerwiegend zu bewerten. So sei Frau CG mit Strafverfügung vom 15.10.2013, PLS2-V-13 62672/3, neuerlich wegen einer Überladung von 3.340 kg (29.8.2013) rechtkräftig mit € 350,-- bestraft worden. Eine weitere Bestrafung sei mit Strafverfügung vom 4.12.2013, PLS2-V-13 83451/3, erfolgt. Frau CG sei rechtskräftig wegen nicht vorschriftsmäßiger Ladungssicherung, einer fehlende Heckscheibe, sowie wegen einer gesprungenen Windschutzscheibe (Frontbereich) rechtskräftig mit insgesamt € 300,-- bestraft worden. Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Überladung sei derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten anhängig. Sohin sei auch der von der Wirtschaftskammer Niederösterreich in der Stellungnahme vom
- Juli 2013 angeregte Beobachtungszeitraum nicht genützt worden. Da Frau CG nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Unternehmens entfernt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat die GN GmbH, vertreten durch RA Mag. Rainer Rienmüller, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Spruchteil I des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vermehrung der Kraftfahrzeuge zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs stattgegeben werde, und Spruchteil II wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Ferner wurde angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH
Art. 267
AEUV zu stellen, ob es zulässig sei, dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs laut Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 wegen einer Vielzahl nur kleiner Verwaltungsübertretungen diesem die Berechtigung zu entziehen bzw. zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die Auslegung des § 5 Abs. 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 mit Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 bzw. Anhang IV Liste der schweren Verstöße
Art. 6Abs. 2 lit. a vereinbar sei.Dagegen hat die GN Gmb
H, vertreten durch RA Mag. Rainer Rienmüller, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vermehrung der Kraftfahrzeuge zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs stattgegeben werde, und Spruchteil römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Ferner wurde angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH
Artikel 267
, AEUV zu stellen, ob es zulässig sei, dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs laut Artikel 6, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, wegen einer Vielzahl nur kleiner Verwaltungsübertretungen diesem die Berechtigung zu entziehen bzw. zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 mit Artikel 6, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, bzw. Anhang römisch vier Liste der schweren Verstöße
Artikel 6, Absatz 2, Litera a, vereinbar sei.
Zur Begründung wurde Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungmängel) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Sowohl die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe sich in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2013 gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen, als auch die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich in der Stellungnahme vom
- Juli
- Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungahme gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen, diesbezüglich sei vorgebracht worden, dass es sich bei den Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 (5 Übertretungen im Zeitraum 2009 – 2011) nicht um schwerwiegende Verstöße handle, zumal zum Teil lediglich eine Kopie der beglaubigten Abschrift und keine beglaubigte Abschrift per se mitgeführt worden sei. Seit 2011 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ein verstärktes Schulungs-, Kontroll- und Weisungssystem weitere Übertretungen erfolgreich hintangehalten. Auch zwei Verurteilungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 5 Jahren bei einer hohen Anzahl von eingesetzten Fahrzeugen und Lenkern nach dem Arbeitszeitgesetz sei als geringer Wert einzustufen, wobei die Übertretungen nicht per se schwerwiegend seien. Auch in diesem Bereich habe die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ein Schulungs-, Weisungs- und Kontrollsystem innerbetrieblich für eine Hintanhaltung weiterer Übertretungen gesorgt. Dieses System der innerbetrieblichen Kontrolle sei noch verstärkt worden. Die Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sei nicht im Rahmen des Gewerbebetriebs begangen worden, es bestehe sohin kein betrieblicher Zusammenhang. Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 wurde vorgebracht, dass der intensive Einsatz und die hohe Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter und Fahrzeuge zu berücksichtigen sei, insbesondere auch der Einsatz an Baustellen, die hohe mechanische Beanspruchung der Fahrzeuge während der Fahrt und insbesondere die Möglichkeit von irrtümlichen Überladungen, da keine Waage zur Verfügung gestanden sei. Bei den Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz handle es sich auch um geringfügige Übertretungen, wie etwas das Nichtmitführen eines Lärmgutachtens. Betreffend der Überladungen sei durch spezielle Schulungen, Weisungen und ein effektives Kontrollsystem reagiert worden, um Überladungen künftig zu vermeiden, und zwar auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Aufgrund der intensiven, mechanischen Beanspruchung seien auch Mängel aufgetreten, die zuvor nicht erkennbar gewesen seien (beispielsweise in Bezug auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.3.2011, PLS2-V-11 28449/3). Insgesamt wurde vorgebracht, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund der Verwaltungsübertretungen das betriebsinterne Kontrollsystem verstärkt habe. Die Effektivität dieses Kontrollsystems ergebe sich schon aus der Rückläufigkeit bzw. aus dem Unterbleiben von Übertretungen in den Jahren 2012 und
- Im Betrieb würden Erstschulungen und danach laufend regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durchgeführt. Die für die Disposition verantwortlichen Mitarbeiter würden darauf hingewiesen, dass den Lenkern die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich sein müsse. Die für die Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge zuständigen Mitarbeiter würden auf besondere Problemstellen bei den Fahrzeugen hingewiesen, der Unterschied zwischen Baustellenfahrzeug und Fahrzeug im Fernverkehr werde nachdrücklich behandelt. Die Lenker würden ausführlich und regelmäßig zu den Lenk- und Ruhezeitverordnungen geschult. Es würden nicht nur Schulungsunterlagen ausgehändigt, vielmehr würden die Fragen der Mitarbeiter auch gesammelt und mit internen und externen Experten besprochen. Diese Schulungen würden die ohnehin vorgeschriebenen Weiterbildungsmodule der Berufskraftfahrer ergänzen. Es würden auch regelmäßige Fahrerbesprechungen insbesondere zur Frage der Beladung und der Ladungssicherung, der Lenk- und Ruhepausen und der richtigen Tachografenbedienung erfolgen. Als Lernbehelf werde das Fahrerhandbuch 2012 verwendet, da es die wesentlichen Punkte auch in grafischer Form darstelle. Diese Schulungen würden durch Protokolle dokumentiert, die Ergebnisse der Schulungen würden auch durch Weisungen konkretisiert. Die Ausrüstungsgegenstände würden dem Lenker ausreichend und nach den Bedürfnissen des jeweiligen Transportes bzw. der Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Informationen über Fahrverbote sollten die Routenplanung erleichtern, Informationen über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Bedienung der Kontrollgeräte in Form kurzer, prägnanter Merkblätter würden dem Fahrer mitgegeben. Es würden auch Fahrermappen mit den gesammelten Unterlagen erstellt, die auch nachweislich in regelmäßigen Abständen auf ihre Vollständigkeit und Aktualität geprüft würden. Besonderes Augenmerk werde auch auf die Bescheinigung lenkfreier Tage gerichtet. Es würden regelmäßig Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durch Auswertung der Tachoscheiben oder der heruntergeladenen Daten aus den digitalen Kontrollgeräten erfolgen. Lenker würden regelmäßig nachweislich auf Fehler hingewiesen, allenfalls auch in Form schriftlicher Verwarnungen. Es gebe die Maßnahme eines Bonus/Malus-Systems mit dem diejenigen gefördert würden, die sich vorbildlich korrekt verhalten würden. Es würde regelmäßig der technische Zustand des Fahrzeuges, der Ladehilfsmittel und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände kontrolliert. Weiters würden die Fahrer mehrmals täglich in zumutbarer Weise kontrolliert, und zwar durch Telefonate bzw. durch Kontrolle an Ort und Stelle etc. In diesem Zusammenhang stelle die PBStV ein wichtiges Hilfsmittel für die Schaffung des Kontrollsystems dar. Hinsichtlich der Einhaltung der technischen Vorschriften nach dem Kraftfahrgesetz werde als Grundlage für betriebsinterne Kontrollen auf den sogenannten Mängelkatalog abgestellt. Die besondere Qualität des Kontrollsystems bestehe darin, dass die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar seien, und zwar wie oft die Kontrollen stattfinden würden, ob es Stichproben gäbe, wer die Kontrollen vornehme bzw. welche Ausbildung derjenige habe. Im Betrieb würden stets erreichbare Ansprechpartner bestimmt, ein System von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes werde aufgesetzt. Schon aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Art und die Schwere der Übertretungen, die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nicht gegeben sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei nicht verhältnismäßig, aus den vorliegenden Verurteilungen lasse sich die Unzuverlässigkeit nicht ableiten. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt, insbesondere mit dem Schulungs-, Kontroll- und Weisungssystem. Hätte sie sich damit auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass an der Zuverlässigkeit von Frau CG keine Zweifel bestehen könnten. Sofern die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass die geringen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns rechtlich irrelevant seien, wurde vorgebracht, dass diese Ansicht rechtlich unrichtig sei.
Art. 6
der Verordnung (EG) 1071/2009 erstelle die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV angeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Kommission lege dabei die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt würden, sie definiere die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen, setze die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegende Verstöße eingestuft würden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt würden.
Artikel 6
, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, erstelle die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier angeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Kommission lege dabei die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt würden, sie definiere die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen, setze die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegende Verstöße eingestuft würden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt würden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde finde die Zahl der eingesetzten Fahrer somit bei europarechtskonformer Auslegung des Güterbeförderungsgesetzes sehr wohl Berücksichtigung. Die GN GmbH habe derzeit über 90 Mitarbeiter und neben der Güterbeförderungskonzession im Umfang von 35 Fahrzeugen eine innerstaatliche Güterbeförderungskonzession im Umfang von 4 Fahrzeugen, sowie eine Berechtigung zur Schottergewinnung, die Gewerbeberechtigung für den Erdbau, die Berechtigung zur Herstellung von Transportbeton und die Berechtigung als Baumeister. Neben der Güterbeförderung seien also noch weitere Fahrzeuge im Werksverkehr tätig. Die angelasteten Übertretungen würden daher nicht nur aus dem Tätigkeitsfeld der Güterbeförderung resultieren. Im Hinblick auf die Art und die Schwere der Übertretungen nach dem KFG sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung in Bezug auf die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter/Fahrzeuge eine unverhältnismäßige Maßnahme. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass sich unter den Übertretungen auch ein fehlendes Lärmgutachten befinde, welches mit € 50,-- sehr milde geahndet worden sei. Insbesondere, da die Verordnung (EG) 1071/2009 gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähne und eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber (noch) nicht erfolgt sei, erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit der Entziehung besonders streng zu prüfen und nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Die Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes und die Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 würden lediglich Formaldelikte darstellen und seien nicht dazu geeignet, als schwerwiegende Verstöße die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Jedenfalls nicht schwerwiegende Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 5 Jahren bei einer relativ hohen Anzahl von eingesetzten Fahrzeugen/Lenkern würden eindeutig einen sehr niedrigen Wert darstellen. Im Hinblick auf Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009, wonach bei der Frage der Einstufung von schwerwiegenden Verstößen sehr wohl die Zahl der Fahrer zu berücksichtigen sei, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt würden, sei es daher rechtswidrig, bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur pauschal auf die Anzahl der Verurteilungen abzustellen.Insbesondere, da die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähne und eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber (noch) nicht erfolgt sei, erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit der Entziehung besonders streng zu prüfen und nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Die Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes und die Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 würden lediglich Formaldelikte darstellen und seien nicht dazu geeignet, als schwerwiegende Verstöße die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Jedenfalls nicht schwerwiegende Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 5 Jahren bei einer relativ hohen Anzahl von eingesetzten Fahrzeugen/Lenkern würden eindeutig einen sehr niedrigen Wert darstellen. Im Hinblick auf Artikel 6, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009,, wonach bei der Frage der Einstufung von schwerwiegenden Verstößen sehr wohl die Zahl der Fahrer zu berücksichtigen sei, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt würden, sei es daher rechtswidrig, bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur pauschal auf die Anzahl der Verurteilungen abzustellen. Die Liste der Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin entspräche keineswegs jenen, wie sie im Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 als Voraussetzung für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers angeführt seien. Die Liste der Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin entspräche keineswegs jenen, wie sie im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, als Voraussetzung für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers angeführt seien. Weiters sei falsch, dass innerhalb des Beobachtungszeitraums zwei rechtskräftige Vormerkungen vorliegen würden, da die gewerberechtliche Geschäftsführerin im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. PLS2-V-13 62672/3 fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.10.2013 erhoben habe, wodurch diese nicht rechtskräftig geworden sei, und ferner gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6.3.2014, PLS2-V-13 83451/3, fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Schließlich wurde vorgebracht, dass durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Ausübung der unternehmerischen Freiheit laut Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt werde, zumal Eingriffe in dieses Recht nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes antasten dürften und dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 Grundrechtecharta gewahrt werden müsse. Dieses müsse dem im Allgemeininteresse liegenden Zweck dienen, geeignet, notwendig und angemessen sein. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin über 90 Mitarbeiter und über die dargestellten Konzessionen und Fahrzeuge verfüge, stelle die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion dar, zumal zahlreiche Verurteilungen im Geringfügigkeitsbereich anzusiedeln seien.Schließlich wurde vorgebracht, dass durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Ausübung der unternehmerischen Freiheit laut Artikel 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt werde, zumal Eingriffe in dieses Recht nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes antasten dürften und dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52, Absatz eins, Grundrechtecharta gewahrt werden müsse. Dieses müsse dem im Allgemeininteresse liegenden Zweck dienen, geeignet, notwendig und angemessen sein. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin über 90 Mitarbeiter und über die dargestellten Konzessionen und Fahrzeuge verfüge, stelle die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion dar, zumal zahlreiche Verurteilungen im Geringfügigkeitsbereich anzusiedeln seien. Es wurde sodann beantragt, die gewerberechtliche Geschäftsführerin CG, den Zeugen JG und den verantwortlichen Beauftragten
§ 9Abs. 2 VSt
G, MB, einzuvernehmen.Es wurde sodann beantragt, die gewerberechtliche Geschäftsführerin CG, den Zeugen JG und den verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG, MB, einzuvernehmen. Mit Schreiben vom
- Mai 2014 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 hat die GN GmbH bekanntgegeben, dass Frau CG ihre Geschäftsanteile an der GN GmbH zur Gänze übertragen und ihre Geschäftsführungsfunktion mit Wirkung vom
- Jänner 2016 zur Gänze zurückgelegt und an JG übertragen habe. Diesbezüglich wurden der Abtretungsvertrag vom
- Jänner 2016 sowie ein Firmenbuchauszug zu Firmenbuch Nr. *** vorgelegt und vorgebracht, dass damit der Entziehungsgrund vor rechtskräftiger Entscheidung weggefallen sei. Mit Schreiben vom
- März 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich das Schreiben der GN GmbH vom
- Jänner 2016 sowie Verständigungen des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom
- Jänner 2016 und vom
- Februar 2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis sich nur auf Spruchteil II des angefochtenen Bescheides bezieht. Hinsichtlich Spruchteil I wird eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständigen Richters ergehen.Vorweg ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis sich nur auf Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides bezieht. Hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständigen Richters ergehen. Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit Schreiben vom
- April 2013 hat die GN GmbH um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge beim Amt der NÖ Landesregierung angesucht. In diesem Zusammenhang wurde seitens der belangten Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend Frau CG, geboren ***, welche handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH zum damaligen Zeitpunkt war, angefragt. Mit Schreiben vom
- Mai 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landeshauptmann von Niederösterreich einen Verwaltungsstrafregisterauszug betreffend Frau CG mit Datum von
- Mai 2013 übermittelt. Mit Schreiben vom
- Juni 2013, WST1-G-5192/015-2013, wurde der GN GmbH mitgeteilt, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens betreffend das Ansuchen um Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge festgestellt worden sei, dass Frau CG im Überwachungszeitraum (letzte 5 Jahre) insgesamt 39x rechtskräftig bestraft wurde und zwar 28x nach dem Kraftfahrgesetz, 2x nach dem Bundesstatistikgesetz, 2x nach der Straßenverkehrsordnung, 5x nach dem Güterbeförderungsgesetz sowie 2x nach dem Arbeitszeitgesetz. Eine detaillierte Auflistung der einschlägigen Verwaltungsvorstrafen wurde in diesem Schreiben nicht vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war Frau CG Gesellschafterin sowie handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH. Mit Notariatsakt vom
- Jänner 2016 hat Frau CG ihre Geschäftsanteile an der Firma GN GmbH an Herrn JG abgetreten. Die Löschung von Frau CG als Gesellschafterin der GN GmbH wurde am
- Jänner 2016 zur Zl. *** im Firmenbuch eingetragen. Weiters wurde die Löschung der Funktion von Frau CG als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH am
- Jänner 2016 im Firmenbuch, ebenfalls zur Zl. *** eingetragen. Alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GN GmbH ist nunmehr Herr JG. Seit
- Jänner 2016 übt Frau CG nicht mehr die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers der GN GmbH aus. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in den unbedenklichen Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, WST1-G-5192, insbesondere aufgrund des Schreibens vom
- Juni 2013, WST1-G-5192/015-2013, in dem nur pauschal auf 39 rechtskräftige Verwaltungsstrafen verwiesen wird, ohne dass diese im Detail angeführt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Ausscheidens von Frau CG als Gesellschafterin bzw. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH beruht auf den historischen Firmenbuchauszug zu Firmenbuch Nr. ***, welcher von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Jänner 2016 vorgelegt wurde. In Ergänzung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Mai 2016 einen Firmenbuchauszug eingeholt, der keine Änderungen zum vorgelegten Firmenbuchauszug aufweist. Weiters wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria, worin unter der GISA-Zahl *** vermerkt ist, dass Frau CG vom
- März 1994 bis
- Jänner 2016 gewerberechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH war. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für 1.Ziffer eins die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, 2.Ziffer 2 den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie 3.Ziffer 3 die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194,
ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194,
ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
(5)Absatz 5,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist daher in diesem Fall § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden. Die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe betrifft u. a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) und schließt damit die für das Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist daher in diesem Fall Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 anzuwenden. Die Bezugnahme auf die in Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe betrifft u. a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) und schließt damit die für das Güterbeförderungsgewerbe in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein.
§ 91Abs. 2 Gew
O 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN).
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN). Abgesehen davon, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid in der Begründung zunächst von insgesamt 47 Verwaltungsübertretungen ausgegangen wird (Seite 3), tatsächlich jedoch von Seite 4 bis Seite 13 insgesamt 45 Verwaltungsstrafen aufgelistet werden und auf Seite 19 schließlich ausgeführt wird, dass sich die Verwaltungsvorstrafen von ursprünglich 39 auf nunmehr 50 erhöht hätten und zwei weitere Strafverfügungen vom 15.10.2013 bzw. vom 4.12.2013, somit nach Zustellung der Aufforderung
§ 91Abs. 2 Gew
O 1994, genannt werden sowie auf ein weiteres anhängiges Verwaltungsstrafverfahren ohne Nennung der Aktenzahl Bezug genommen wird, wird in der Aufforderung
§ 91Abs. 2 Gew
O 1994 mit Schreiben vom 10. Juni 2013 lediglich pauschal auf insgesamt 39 rechtskräftige Verwaltungsstrafen hingewiesen, die jedoch nicht im Einzelnen detailliert aufgelistet werden. Es wird lediglich erwähnt, dass es sich um 28 Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, zwei nach dem Bundesstatistikgesetz, zwei nach der Straßenverkehrsordnung, fünf nach dem Güterbeförderungsgesetz sowie zwei nach dem Arbeitszeitgesetz handle. Damit ist jedoch nicht klar, ob die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verwaltungsübertretungen, welche den Entziehungstatbestand bilden, tatsächlich Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung waren. Da damit durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde, und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Entziehung auf einen Entziehungstatbestand gegründet wurde, der bereits Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war, war der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.).Abgesehen davon, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid in der Begründung zunächst von insgesamt 47 Verwaltungsübertretungen ausgegangen wird (Seite 3), tatsächlich jedoch von Seite 4 bis Seite 13 insgesamt 45 Verwaltungsstrafen aufgelistet werden und auf Seite 19 schließlich ausgeführt wird, dass sich die Verwaltungsvorstrafen von ursprünglich 39 auf nunmehr 50 erhöht hätten und zwei weitere Strafverfügungen vom 15.10.2013 bzw. vom 4.12.2013, somit nach Zustellung der Aufforderung
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, genannt werden sowie auf ein weiteres anhängiges Verwaltungsstrafverfahren ohne Nennung der Aktenzahl Bezug genommen wird, wird in der Aufforderung
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 mit Schreiben vom
- Juni 2013 lediglich pauschal auf insgesamt 39 rechtskräftige Verwaltungsstrafen hingewiesen, die jedoch nicht im Einzelnen detailliert aufgelistet werden. Es wird lediglich erwähnt, dass es sich um 28 Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, zwei nach dem Bundesstatistikgesetz, zwei nach der Straßenverkehrsordnung, fünf nach dem Güterbeförderungsgesetz sowie zwei nach dem Arbeitszeitgesetz handle. Damit ist jedoch nicht klar, ob die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verwaltungsübertretungen, welche den Entziehungstatbestand bilden, tatsächlich Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung waren. Da damit durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde, und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Entziehung auf einen Entziehungstatbestand gegründet wurde, der bereits Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war, war der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Weiters ist festzuhalten, dass Frau CG zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Gesellschafterin sowie handelsrechtliche Geschäftsführerin der GN GmbH war und ihr somit ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustand. Mit Notariatsakt vom
- Jänner 2016 hat Frau CG allerdings ihre Geschäftsanteile an der GN GmbH zur Gänze an Herrn JG übertragen und wurde die Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin aus dem Firmenbuch gelöscht (Löschung eingetragen am 30.1.2016). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 mit Hinweis auf E vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; E vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; E vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; E vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und E vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077 etc.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 mit Hinweis auf E vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; E vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; E vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; E vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und E vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077 etc.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist Frau CG somit nicht mehr eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der GN GmbH zukommt. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, war der gegenständliche Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben. Durch die Entfernung von Frau CG aus der Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und als Gesellschafterin der GN GmbH ist damit der Zweck der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 3 erreicht, wonach sichergestellt sein soll, dass nur zuverlässige Personen Gewerbeberechtigungen ausüben. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung trotz – wenn auch nicht fristgerechter – Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, wäre nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit.Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist Frau CG somit nicht mehr eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der GN GmbH zukommt. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, war der gegenständliche Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben. Durch die Entfernung von Frau CG aus der Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und als Gesellschafterin der GN GmbH ist damit der Zweck der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erreicht, wonach sichergestellt sein soll, dass nur zuverlässige Personen Gewerbeberechtigungen ausüben. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung trotz – wenn auch nicht fristgerechter – Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, wäre nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.757.001.2014