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{'item': 'LVwG-S-629/001-2016'}

Obsah (13)§ 45Art. 133§ 64§ 37Art. 130§ 50§ 4§ 14§ 15§ 27§ 66§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-629/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 2. Die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verfahren vor der Baubehörde: 1.1.
  3. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  4. September 2015, ZL. ***, wurde in Spruchpunkt I.) ein Antrag der *** betreffend Verlängerung einer befristeten Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (Adresse ***, ***) abgewiesen. In Spruchpunkt II). wurde der Auftrag erteilt, die aus 4 Plakatwänden bestehende, im Bereich der nordseitigen Einfriedung des Grundstückes Nr. *** situierte Werbeanlage bis zum
  5. November 2015 abzubrechen.Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom ,
  6. September 2015, ZL. ***, wurde in Spruchpunkt römisch eins.) ein Antrag der *** betreffend Verlängerung einer befristeten Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (Adresse ***, ***) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei). wurde der Auftrag erteilt, die aus 4 Plakatwänden bestehende, im Bereich der nordseitigen Einfriedung des Grundstückes Nr. *** situierte Werbeanlage bis zum
  7. November 2015 abzubrechen. 1.1.
  8. Mit Schreiben vom
  9. September 2015 wurde seitens der *** mitgeteilt, dass die Firma *** einen Vertrag für 2 Plakatwände gekündigt und diese am
  10. März 2015 demontiert habe. Durch die Demontage sei das Hochregal, auf welchem diverse Ausrüstungen für Baumaschinen gelagert würden (Löffel, Greifer, Gabeln), frei zugänglich und offen gewesen. Nach Rücksprache mit der ***, welche die Tafeln weiter mieten möchte, habe diese im Mai 2015 mit Zustimmung der *** den Antrag auf Verlängerung der Werbetafeln bei der Baubehörde eingebracht. Geplant sei gewesen, die beiden demontieren Werbetafeln nach erfolgter behördlicher Abwicklung wieder zu errichten und für Eigenwerbung der *** zu nutzen. Am
  11. Juni 2015 sei auf dem Firmengelände eingebrochen und mehrere Kleingeräte gestohlen worden (Wert € 7.500,-). Dies führte zur Einfriedung des Geländes durch die „Verbrettelung“ des Hochregales in Verlängerung der Werbetafel. Man habe nicht in ein laufendes Verfahren eingreifen, sondern lediglich das Firmengelände für Unbefugte unzugänglich machen wollen. 1.
  12. Verwaltungsstrafverfahren: 1.2.
  13. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  14. November 2015, Zl. ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, vorgehalten, dass er ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, KG *** eine bauliche Anlage in *** errichtet habe, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom ,
  15. November 2015, Zl. ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, vorgehalten, dass er ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, KG *** eine bauliche Anlage in *** errichtet habe, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege. 1.2.
  16. Mit Schreiben vom
  17. Dezember 2015 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Errichtung einer Werbetafel ohne baubehördliche Bewilligung) zurückweise, da es sich lediglich um eine Einfriedung des Areals und nicht um eine Werbetafel handle. Die Firma *** habe 2 bestehende Plakatwände am
  18. März 2015 demontiert. Durch die Demontage sei das Hochregal, auf welchem diverse Ausrüstungen für Baumaschinen gelagert würden (Löffel, Greifer, Gabeln), frei zugänglich und offen gewesen. Am
  19. Juni 2015 sei auf dem Firmengelände eingebrochen und mehrere Kleingeräte gestohlen worden (Wert € 7.500,-). Dies führte zur Einfriedung des Geländes durch die „Verbrettelung“ des Hochregales in Verlängerung der Werbetafel. Auf der hölzernen Vertäfelung sei bis dato keine Werbung montiert worden, sodass dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden könne, dass es sich um eine Werbetafel handle. 1.2.
  20. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  21. Februar 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, ***, ***, zu verantworten, dass er ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine bauliche Anlage in ***, KG Nr. *** auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, errichtet habe, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege. Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung der §§ 37 Abs.1 Z. 1 iVm § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 100,- festgesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass zumindest am 8. September 2015 in auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine bauliche Anlage (Werbetafel) durch die *** errichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Verantwortlicher der ***. Eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung sei nicht vorgelegen.

§ 37Abs.

2 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 sei eine Strafe auszusprechen gewesen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft machen könne, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die Behauptung, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nicht um eine Werbetafel (bewilligungspflichtiges Bauvorhaben) handle, sondern um eine Einfriedung des Areals, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Einfriedungen auf das südliche Firmengelände bezögen. Aus der NÖ Bauordnung gehe hervor, dass Einfriedungen anzeigepflichtige Vorhaben wären. Der Beschwerdeführer hätte vor Errichtung der neuen Werbetafel auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes, diese bewilligen lassen müssen. Auch die neu errichteten Einfriedungen seien anzeigepflichtig. Die Einhaltung dieser Pflicht sei dem Beschwerdeführer subjektiv möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Tat daher zumindest fahrlässig begangen. Bei der Strafbemessung sei mildernd nichts gewertet worden. Erschwerend sei gewertet worden, dass gegen den Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 1. Februar 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, ***, ***, zu verantworten, dass er ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine bauliche Anlage in ***, KG Nr. *** auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, errichtet habe, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege. Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung der Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 100,- festgesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass zumindest am 8. September 2015 in auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine bauliche Anlage (Werbetafel) durch die *** errichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Verantwortlicher der ***. Eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung sei nicht vorgelegen.

Paragraph 37, Absatz 2, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 sei eine Strafe auszusprechen gewesen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft machen könne, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die Behauptung, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nicht um eine Werbetafel (bewilligungspflichtiges Bauvorhaben) handle, sondern um eine Einfriedung des Areals, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Einfriedungen auf das südliche Firmengelände bezögen. Aus der NÖ Bauordnung gehe hervor, dass Einfriedungen anzeigepflichtige Vorhaben wären. Der Beschwerdeführer hätte vor Errichtung der neuen Werbetafel auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes, diese bewilligen lassen müssen. Auch die neu errichteten Einfriedungen seien anzeigepflichtig. Die Einhaltung dieser Pflicht sei dem Beschwerdeführer subjektiv möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Tat daher zumindest fahrlässig begangen. Bei der Strafbemessung sei mildernd nichts gewertet worden. Erschwerend sei gewertet worden, dass gegen den Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege. 1.

  1. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  2. März 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass es sich hier definitiv nicht um die Errichtung einer Werbetafel, sondern um die Einfriedung des Grundstückes Nr. *** handle. Ursprünglich habe die gesamte Werbeanlage an der Nordseite aus 5 Plakatwänden bestanden. Die Firma ***, welche 2 der Plakatwände für Werbung in Verwendung gehabt habe, hätte den Vertrag gekündigt und diese Tafeln im März 2015 demontiert. Im Sommer sei das entstandene Loch mit einem blickdichten Holzzaun geschlossen worden, da das Hochregal frei zugänglich und offen gewesen sei. Bei der baubehördlichen Überprüfung am
  3. April 2015 sei er darauf hingewiesen worden, dass die Anlage nur befristet bewilligt sei‚ und er um Verlängerung ansuchen solle. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mit der Firma *** in Zusammenarbeit betreffend Errichtung einer neuen Werbeanlage gewesen. Diese habe bereits im Mai 2015 ein Ansuchen auf Bewilligung einer Werbeanlage gestellt. Wenn er die Anzeigenpflicht nach der NÖ Bauordnung betreffend Einfriedung verabsäumt habe, würde er dies nun im laufenden Verfahren nachholen bzw. berichtigen. Den ihm zur Last gelegten Tatbestand bestreite er vehement. Er sei auch bereit, dies in einer mündlichen Verhandlung zu argumentieren. 1.
  4. zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  5. März 2016 legte die Landeshauptstadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  6. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere durch den Inhalt der vorgelegten Akten und das Beschwerdevorbringen - zu folgenden Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, welche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG *** (topographische Adresse ***, ***) ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes NÖ, Abfrage vom
  7. März 2016) Im Bereich der nördlichen, bogenförmig verlaufenden Grundstücksgrenze befindet sich eine gemauerte Einfriedung (Beton), deren Höhe unterschiedlich ist. In einem weiter südlich befindlichen Teil des Bogens ist die Einfriedung rund 2 Meter hoch und sind direkt an der Einfriedung zwei Werbeflächen angebracht: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Im weiter nördlich befindlichen Teil des Bogens ist die Einfriedung rund 0,75 Meter hoch. Unmittelbar auf diesem Betonsockel befanden sich zunächst zwei Werbeflächen, die sich im Eigentum der Firma *** befanden und am
  8. März 2015 demontiert wurden. Durch die Demontage war das Hochregal der ***, auf welchem diverse Ausrüstungen für Baumaschinen gelagert wurden (Löffel, Greifer, Gabeln), frei zugänglich und offen. Nachdem im Juni 2015 auf dem Firmengelände eingebrochen worden ist wurde eine „Verbtretterung“ der Einfriedung durchgeführt, indem auf den Betonsockel Holzpfosten angebracht wurden und diese mit einer Bretterwand versehen wurden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 1.
  9. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  10. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  11. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 3.

(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3,
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. …
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 2.
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. … 2.
  2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014: Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  3. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  5. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. die Errichtung von baulichen Anlagen; Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; Verwaltungsübertretungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt;
  2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, …ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, …
(2)Übertretungen nach …
  1. Abs. 1 Z. 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
  2. Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
  3. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
  4. Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 10 und 13 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, … zu bestrafen.
  5. Würdigung: 3.
  6. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine bauliche Anlage in ***, KG Nr. *** auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, errichtet, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine bauliche Anlage in ***, KG Nr. *** auf der nördlichen Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, errichtet, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege.

§ 4Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 umfasst der Begriff der baulichen Anlage alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk i

Sd § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen bedarf

§ 14

Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung.

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 umfasst der Begriff der baulichen Anlage alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen bedarf

Paragraph 14, Ziffer 2, , NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung. Anzeigepflichtig ist dagegen

§ 15Abs.

1 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 die Errichtung von Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden. Anzeigepflichtig ist dagegen

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 die Errichtung von Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die gegenständliche bauliche Anlage zur Tatzeit keine Baubewilligung vorgelegen ist. Aus dem Akteninhalt ist auch keine dementsprechende Anzeige des Beschwerdeführers ersichtlich. Streitgegenständlich ist vielmehr die (Rechts)Frage, ob es sich bei dieser baulichen Anlage, die an der Grundstücksgrenze errichtet ist, in ihrer Gesamtheit um eine Werbeanlage oder um eine Einfriedung handelt. Eine Einfriedung ist eine Einrichtung, die - jedenfalls was die Begrenzung der Liegenschaft zu einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche betrifft - geeignet sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018). Hierbei liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl. VwGH vom
  3. September 2010, Zl. 2009/06/0112 und vom
  4. April 2015, Zl. Ra 2015/05/0026). Im vorliegenden Fall ist nun im nördlichen Bereich eine Einfriedung in Form einer – unterschiedlich hohen – Betonmauer errichtet worden, die in einem Teilbereich mit einer Bretterwand versehen ist. Diese Einfriedung schließt die Liegenschaft nach außen ab. Während § 4 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 normierten, dass Einfriedung (nur) dann (bewilligungspflichtige) bauliche Anlagen iSd § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellten, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich waren und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wurden im Rahmen der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 nunmehr jene Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, nur mehr einer Anzeigepflicht unterworfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche, teilweise mit Brettern verschlossene Betonmauer auf Grund ihrer Situierung an der Grundstücksgrenze jedenfalls als Einfriedung zu qualifizieren ist (mag diese bauliche Anlage auch unter Umständen durch direkt angebrachte Werbetafeln als Werbeanlage nutzbar sein).Eine Einfriedung ist eine Einrichtung, die - jedenfalls was die Begrenzung der Liegenschaft zu einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche betrifft - geeignet sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018). Hierbei liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt vergleiche VwGH vom
  6. September 2010, Zl. 2009/06/0112 und vom
  7. April 2015, , Zl. Ra 2015/05/0026). Im vorliegenden Fall ist nun im nördlichen Bereich eine Einfriedung in Form einer – unterschiedlich hohen – Betonmauer errichtet worden, die in einem Teilbereich mit einer Bretterwand versehen ist. Diese Einfriedung schließt die Liegenschaft nach außen ab. Während Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996 normierten, dass Einfriedung (nur) dann (bewilligungspflichtige) bauliche Anlagen iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellten, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich waren und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wurden im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, , NÖ Bauordnung 2014 nunmehr jene Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, nur mehr einer Anzeigepflicht unterworfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche, teilweise mit Brettern verschlossene Betonmauer auf Grund ihrer Situierung an der Grundstücksgrenze jedenfalls als Einfriedung zu qualifizieren ist (mag diese bauliche Anlage auch unter Umständen durch direkt angebrachte Werbetafeln als Werbeanlage nutzbar sein). 3.1.
  8. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bestraft. Eine solche Übertretung setzt jedoch voraus, dass jemand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung, die als bauliche Anlage zu werten ist, unterliegt im Lichte der obigen Ausführungen aber nicht einer Bewilligungspflicht iSd § 14 NÖ Bauordnung 2014.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bestraft. Eine solche Übertretung setzt jedoch voraus, dass jemand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung, die als bauliche Anlage zu werten ist, unterliegt im Lichte der obigen Ausführungen aber nicht einer Bewilligungspflicht iSd Paragraph 14, , NÖ Bauordnung
  9. 3.1.
  10. Vielmehr erfüllt die Errichtung der Einfriedung den Tatbestand der Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – Errichtung einer anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne Anzeige – welche genau für Fälle wie den hier gegenständlichen geschaffen wurde. Es liegt sohin keine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 vor. Vielmehr dürfte der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt sein. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Vielmehr erfüllt die Errichtung der Einfriedung den Tatbestand der Strafbestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – Errichtung einer anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne Anzeige – welche genau für Fälle wie den hier gegenständlichen geschaffen wurde. Es liegt sohin keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vor. Vielmehr dürfte der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 erfüllt sein. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 3.1.5.

§ 27Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063; vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; und vom
  3. Dezember 2014, ZI. Ro 2014/03/0066). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2014, ZI. Ra 2014/09/0018, aus, dass durch den § 27 VwGVG nicht die Befugnis des Verwaltungsgerichts geschaffen wurde, den Gegenstand des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus auszudehnen, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes. Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt im gegenständlichen Fall keinen Zweifel aufkommen, dass das Landesverwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat umfassend zu prüfen hat (vgl. VwGH vom
  5. November 2014, ZI. Ra 2014/05/0019).

Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Beschwerde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063; vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; und vom
  3. Dezember 2014, ZI. Ro 2014/03/0066). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2014, ZI. Ra 2014/09/0018, aus, dass durch den Paragraph 27, VwGVG nicht die Befugnis des Verwaltungsgerichts geschaffen wurde, den Gegenstand des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG hinaus auszudehnen, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes. Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt im gegenständlichen Fall keinen Zweifel aufkommen, dass das Landesverwaltungsgericht jedenfalls auch die rechtliche Qualifikation der Tat umfassend zu prüfen hat vergleiche VwGH vom
  5. November 2014, , ZI. Ra 2014/05/0019). Eine Änderung des Tatvorwurfes durch die Beschwerdebehörde ist

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG unzulässig. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, eine bauliche Anlage errichtet zu haben, obwohl dafür keine rechtswirksame baubehördliche Bewilligung existiere. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht zulässig, dass das erkennende Gericht den Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses insofern ändert, als dass eine andere Strafnorm angewandt wird. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht in unzulässiger Weise den Tatvorwurf austauschen (vgl. zuletzt VwGH vom 10. Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228, und vom 5. November 2014, ZI. 2014/09/0018).Eine Änderung des Tatvorwurfes durch die Beschwerdebehörde ist

Paragraph 66, , Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unzulässig. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, eine bauliche Anlage errichtet zu haben, obwohl dafür keine rechtswirksame baubehördliche Bewilligung existiere. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht zulässig, dass das erkennende Gericht den Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses insofern ändert, als dass eine andere Strafnorm angewandt wird. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht in unzulässiger Weise den Tatvorwurf austauschen vergleiche zuletzt VwGH vom ,

  1. Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228, und vom
  2. November 2014, , ZI. 2014/09/0018). Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hatte. 3.1.
  3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrages abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 3.1.
  4. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

§ 52Abs. 9 Vw

GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.629.001.2016

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