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{'item': 'LVwG-S-784/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25aArt. 133Art. 130§ 14§ 37§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-784/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bunde-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bunde-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,-- und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,-- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Herrn GK (in der Folge: Beschwerdeführer) wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  3. Februar 2016, Zl. 1230-6-15 4224/5, zur Last gelegt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der KP – Gesellschaft m.b.H. am Standort ***, ***, zu verantworten habe, dass ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine Werbeanlage in *** KG-Nr. *** auf dem Grundstück Nr. ***, errichtet wurde, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege. Dabei habe er § 14 Z 2 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verletzt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei, da der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  4. November 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle, dass der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen würde, das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt werden würde.Herrn GK (in der Folge: Beschwerdeführer) wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  5. Februar 2016, Zl. 1230-6-15 4224/5, zur Last gelegt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der KP – Gesellschaft m.b.H. am Standort ***, ***, zu verantworten habe, dass ohne rechtskräftige baubehördliche Bewilligung eine Werbeanlage in *** KG-Nr. *** auf dem Grundstück Nr. ***, errichtet wurde, obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen (Werbetafeln) einer Baubewilligung unterliege. Dabei habe er Paragraph 14, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 verletzt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei, da der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  6. November 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle, dass der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen würde, das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt werden würde. 1.
  7. Gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde brachte der Beschwerdeführer am
  8. März 2016 – somit rechtzeitig – ein mit „Berufung“ bezeichnetes Schreiben bei der belangten Behörde ein, in welchem er ersuchte, das Verfahren gegen ihn einzustellen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, den gegenständlichen Werbeständer nicht aufgestellt zu haben, da er erst seit
  9. Jänner 2015 gewerblicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens sei. Dieser Ständer sei vor seiner Zeit aufgestellt worden und hab er diesbezüglich keine Ahnung, dass er noch auf diesem Grundstück stehe. Außerdem sei dieser Ständer kein Bauwerk nach dem NÖ Baugesetz, da er nicht fest mit dem Erdreich verbunden sei. Ebenfalls berufe er gegen die Strafhöhe. 1.
  10. Das dem bekämpften Straferkenntnis vorangegangene Verwaltungsverfahren wurde auf Grund einer amtlichen Wahrnehmung des Magistrat der Stadt St. Pölten eingeleitet und führte zum bescheidmäßigen Ausspruch eines Abbruchauftrages im Rahmen eines Bescheides vom
  11. Oktober 2015, Zl. 11/60/9-2015/Kr./Ze. Mit Schreiben vom
  12. November 2015 wurden dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe bekannt gemacht und wurde er im Zuge dessen zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass am
  13. Februar 2016 das gegenständliche Straferkenntnis erging. 1.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.4.
  15. Sachverhaltsfeststellungen: Mit Schreiben vom
  16. März 2016 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:Mit Schreiben vom
  17. März 2016 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Landeshauptstadt , St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit
  18. November 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens KP – Gesellschaft m.b.H. Herr KH ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***. Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde im Jahr 2007 von der Firma KP – Gesellschaft m.b.H. eine Plakatwand aufgestellt. Diese Plakatwand ist durch eine Pfahl-/Rohrkonstruktion mit dem Boden verbunden. Eine aufrechte Baubewilligung liegt für dieses Objekt nicht vor. Die Werbeanlage steht im Eigentum der KP – Gesellschaft m.b.H.. Im Jahr 2007 wurde zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und der KP – Gesellschaft m.b.H. ein Mietvertrag über die Vermietung des Grundstückes zum Betrieb der Plakatwand abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde mit Schreiben vom
  19. April 2012 hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Mietzinses adaptiert und wurde dieses Schreiben vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnet. Der Beschwerdeführer wusste von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand. Am 19.Oktober 2015 wurde vom Magistrat St. Pölten ein Abbruchbescheid Zl. 11/60/9-2015/Kr./Ze. erlassen. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma KP – Gesellschaft m.b.H., aufgetragen, die gegenständliche Werbeanlage bis
  20. November 2015 zu entfernen. Der Eigentümer des Grundstückes wendete sich per E-Mail vom
  21. Oktober 2015 und
  22. November 2015 an das Rechtsbüro des Beschwerdeführers und forderte das gegenständliche Unternehmen auf, die Plakatwand - wie bescheidmäßig vorgeschrieben - von seinem Grundstück zu entfernen. Dem kam das Unternehmen nicht nach. 1.4.
  23. Beweiswürdigung: Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung – insbesondere der Einvernahme des Zeugen KH – vom
  24. Mai
  25. Der Zeuge legte ein Schriftstück vom
  26. April 2012 sowie seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer vor. Die Schriftstücke wurden als Beilagen zum Akt genommen und gehen aus diesen die Eigentumsverhältnisse des gegenständlichen Grundstückes und der Plakatwand widerspruchsfrei hervor. Dass der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, sehr wohl von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand wusste, ergibt sich aus dem vom Eigentümer des Grundstückes vorgelegten Schriftstück, welches vom Beschwerdeführer persönlich unterschrieben wurde. Der Zeuge schilderte den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Gericht nicht im Geringsten Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hat und diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte.
  27. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  28. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGVG:2.
  29. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, - VwGVG: §
  30. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…) Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. … § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…)
(5)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden. (…)
(5)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a sind sinngemäß anzuwenden. (…) 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015: §
  2. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  3. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.,
  6. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. die Errichtung von baulichen Anlagen; Strafbestimmungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
(2)Übertretungen nach
  1. Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, …
  2. Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen.
  3. Rechtliche Würdigung 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  5. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, erst seit
  6. Jänner 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der KP – Gesellschaft m.b.H. zu sein und deshalb nichts von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand gewusst zu haben. Bei einer juristischen Person ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach § 9 VStG – so in den Materiengesetzen nicht anderes bestimmt ist – derjenige strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Laut Eintragung im Firmenbuch ist dies seit
  7. November 2014 der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH (vgl. VwGH vom
  8. September 1992, Zl. 92/09/0148). Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, erst seit ,
  9. Jänner 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der KP – Gesellschaft m.b.H. zu sein und deshalb nichts von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand gewusst zu haben. Bei einer juristischen Person ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach Paragraph 9, VStG – so in den Materiengesetzen nicht anderes bestimmt ist – derjenige strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Laut Eintragung im Firmenbuch ist dies seit
  10. November 2014 der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH vergleiche VwGH vom
  11. September 1992, Zl. 92/09/0148). Es ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass er nur für jene Verwaltungsübertretungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, die während seiner Zeit als Geschäftsführer begangen wurden (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 25 ff). Der Abbruchbescheid wurde am
  12. Oktober 2015 und das gegnständliche Straferkenntnis am
  13. Februar 2016 vom Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten erlassen. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand wurde damit zu einem Zeitpunkt gesetzt, in der der Beschwerdeführer bereits als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war und damit auch strafrechtlich für das Unternehmen verantwortlich war. Es ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass er nur für jene Verwaltungsübertretungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, die während seiner Zeit als Geschäftsführer begangen wurden vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Paragraph 9,, Rz 25 ff). Der Abbruchbescheid wurde am
  14. Oktober 2015 und das gegnständliche Straferkenntnis am
  15. Februar 2016 vom Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten erlassen. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand wurde damit zu einem Zeitpunkt gesetzt, in der der Beschwerdeführer bereits als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war und damit auch strafrechtlich für das Unternehmen verantwortlich war. Ergänzend sei diesbezüglich erwähnt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nichts von der Existenz der Plakatwand gewusst haben soll, im Lichte der Ausführungen des glaubwürdigen Zeugen (Eigentümer des Grundstückes) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum einen nicht der Wahrheit entspricht und dies den Beschwerdeführer zum anderen auch nicht aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Der Zeuge legte in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung - wie oben festgestellt - ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
  16. April 2012 betreffend die Mietzinsvereinbarung für das gegenständliche Grundstück vor. Dieses wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt. Der Beschwerdeführer wusste damit sehr wohl von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer die Geschäfte des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen gewissenhaft, ordentlich und fachlich einwandfrei zu führen. Dies beinhaltet naturgemäß auch die Verpflichtung, sich über die Geschäfte des Unternehmens zu informieren (vgl. dazu § 25 GmbH-Gesetz). Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts von der gegenständlichen Plakatwand gewusst hätte, würde dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ändern.Ergänzend sei diesbezüglich erwähnt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nichts von der Existenz der Plakatwand gewusst haben soll, im Lichte der Ausführungen des glaubwürdigen Zeugen (Eigentümer des Grundstückes) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum einen nicht der Wahrheit entspricht und dies den Beschwerdeführer zum anderen auch nicht aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Der Zeuge legte in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung - wie oben festgestellt - ein Schreiben des Beschwerdeführers vom ,
  17. April 2012 betreffend die Mietzinsvereinbarung für das gegenständliche Grundstück vor. Dieses wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt. Der Beschwerdeführer wusste damit sehr wohl von der Existenz der gegenständlichen Plakatwand. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer die Geschäfte des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen gewissenhaft, ordentlich und fachlich einwandfrei zu führen. Dies beinhaltet naturgemäß auch die Verpflichtung, sich über die Geschäfte des Unternehmens zu informieren vergleiche dazu , Paragraph 25, GmbH-Gesetz). Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts von der gegenständlichen Plakatwand gewusst hätte, würde dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ändern. 3.1.
  18. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, bei der gegenständlichen Plakatwand würde es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung handeln. Im Sinne des § 4 der NÖ Bauordnung 2014 gelten nach Z. 6 als bauliche Anlagen alle Bauwerke, welche nicht Gebäude sind. Nach Z. 7 stellt ein Bauwerk ein Objekt dar, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (vgl. VwGH vom
  19. April 2013, Zl. 2011/07/0204). Aus § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen dann als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der gegenständlichen Werbeanlage und der Größe der Werbefläche, ist schon aufgrund der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Mit Hilfe der vorgelegten Fotodokumentation wird deutlich, dass die Werbeanlage durch eine Pfahl-/Rohrkonstruktion kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Dabei liegt die Kraftschlüssigkeit nach der ständigen Judikatur bereits dann vor, wenn eine Anlage durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH vom
  20. September 2002, Zl. 2002/05/1006).Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, bei der gegenständlichen Plakatwand würde es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung handeln. Im Sinne des Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 2014 gelten nach Ziffer 6, als bauliche Anlagen alle Bauwerke, welche nicht Gebäude sind. Nach Ziffer 7, stellt ein Bauwerk ein Objekt dar, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist vergleiche VwGH vom
  21. April 2013, Zl. 2011/07/0204). Aus Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen dann als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der gegenständlichen Werbeanlage und der Größe der Werbefläche, ist schon aufgrund der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Mit Hilfe der vorgelegten Fotodokumentation wird deutlich, dass die Werbeanlage durch eine Pfahl-/Rohrkonstruktion kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Dabei liegt die Kraftschlüssigkeit nach der ständigen Judikatur bereits dann vor, wenn eine Anlage durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde vergleiche VwGH vom
  22. September 2002, Zl. 2002/05/1006). Im gegenständlichen Fall liegt somit unzweifelhaft eine bauliche Anlage vor, deren Errichtung

§ 14Z 2 NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung bedarf.

Im gegenständlichen Fall liegt somit unzweifelhaft eine bauliche Anlage vor, deren Errichtung

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung bedarf. 3.1.3. Nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt. Diese Verwaltungsübertretung ist

§ 37Abs.

2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- zu bestrafen. Eine Baubewilligung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt. Diese Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- zu bestrafen. Eine Baubewilligung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist. 3.1.4. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Strafbemessung ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmen, sowie ebenfalls auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht zu nehmen ist. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Strafbemessung ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmen, sowie ebenfalls auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht zu nehmen ist. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 37 Abs. 2 Z 1 iVm § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von €1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor. Die Verwaltungsbehörde sieht als straferschwerend Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers an. Derartige Verwaltungsstrafvormerkungen sind jedoch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, sodass von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund auszugehen ist. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von €1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor. Die Verwaltungsbehörde sieht als straferschwerend Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers an. Derartige Verwaltungsstrafvormerkungen sind jedoch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, sodass von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund auszugehen ist. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Die von der belangten Behörde festgelegte Geldstrafe wurde mit der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von € 1.000,-- bestimmt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung

§ 20VSt

G liegen nicht vor, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen (vgl. VwSlg 13.088 A/1989, sowie VwGH vom 27. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0009).Die von der belangten Behörde festgelegte Geldstrafe wurde mit der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von € 1.000,-- bestimmt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung

Paragraph 20, VStG liegen nicht vor, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen vergleiche , VwSlg 13.088 A/1989, sowie VwGH vom

  1. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0009). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  2. Zum Vertagungsersuchen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab am
  3. Mai 2016 per E-Mail an das Gericht bekannt, zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung am
  4. Mai 2016 nicht erscheinen zu können und ersuchte daher um Vertagung. Er begründete seine terminliche Verhinderung damit, auf Grund der anstehenden Bundespräsidentenwahl (
  5. Wahlgang) viele berufliche Termine wahrnehmen zu müssen, sodass eine Anwesenheit bei der Verhandlung nicht möglich sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch rechtzeitige Disposition beziehungsweise Beiziehung eines Rechtsvertreters im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG sehr wohl in der Lage gewesen wäre, zur Verhandlung zu erscheinen beziehungsweise sich vertreten zu lassen, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt (vgl. VwGH vom
  6. Februar 2006, Zl. 2002/03/0095).Der Beschwerdeführer gab am
  7. Mai 2016 per E-Mail an das Gericht bekannt, zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung am
  8. Mai 2016 nicht erscheinen zu können und ersuchte daher um Vertagung. Er begründete seine terminliche Verhinderung damit, auf Grund der anstehenden Bundespräsidentenwahl (
  9. Wahlgang) viele berufliche Termine wahrnehmen zu müssen, sodass eine Anwesenheit bei der Verhandlung nicht möglich sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch rechtzeitige Disposition beziehungsweise Beiziehung eines Rechtsvertreters im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG sehr wohl in der Lage gewesen wäre, zur Verhandlung zu erscheinen beziehungsweise sich vertreten zu lassen, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt vergleiche VwGH vom ,
  10. Februar 2006, Zl. 2002/03/0095). 3.
  11. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten des Verfahrens Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten: a) Verhängte Geldstrafe € 1.000,00 b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 100,00 c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren € 200,00 Gesamtbetrag € 1.300,00 Der Beschwerdeführer hat somit

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 1.300,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat somit

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 1.300,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.784.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.