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{'item': 'LVwG-AV-167/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 130§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-167/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin

Pflanzenschutzgesetz, den BESCHLUSS gefasst: 1. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landes-und Landwirtschaftskammer vom 12.11.2015 wird

§ 28Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Landes- und Landwirtschaftskammer zurückverwiesen.Der Bescheid der Niederösterreichischen Landes-und Landwirtschaftskammer vom 12.11.2015 wird

Paragraph 28, Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Landes- und Landwirtschaftskammer zurückverwiesen., 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Niederösterreichische Landes- und Landwirtschaftskammer als vom Landeshauptmann autorisierte amtliche Stelle dem gegenständlichen Betrieb die Registrierung und Autorisierung als Erzeuger und Verwender von Pflanzenpässen entzogen. Begründet wurde dies damit, dass der Betrieb HW und FW bereits das dritte Jahr keinen Rebenverkehrsantrag gestellt hätte, sodass die Registrierung des gegenständlichen Betriebes mit der Registernummer ***, aufzuheben und die Eintragung im Verzeichnis des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in NÖ zu löschen gewesen sei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es der Beschwerdeführerin durch widrige Umstände – hauptsächlich Krankheit – nicht möglich gewesen sei, diese aufwändige Arbeit durchzuführen. Sie wolle aber hinkünftig wieder Reben veredeln und ersuche daher, ihren Betrieb bis dahin ruhend melden zu dürfen. Bereits ihr Urgroßvater hätte sich in der Veredelung von Reben einen Namen gemacht und *** sei jahrelang die Rebverdelungsgemeinde Nr.1 gewesen, weshalb Sie nicht einsehe, als Rebverdelungsbetrieb „hinausgeschmissen“ zu werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und ist daraus lediglich ersichtlich, dass der gegenständliche Betrieb antragsgemäß mit Bescheid vom 09.06.1999, Zl.2260/99/01126, in das amtliche Verzeichnis und Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen nach dem Pflanzenschutzgesetz als Erzeuger aufgenommen wurde. (Registernummer ***) Der Betrieb wurde dadurch zur Verwendung von Pflanzenpässen für passpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (mit Ursprung in der EG), passpflichtig in allen Handelsstufen und für Pflanzen, außer Früchte und Samen, von ***, autorisiert. Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde seit dem Jahr 2013/2014 weder eine phytosanitäre Kontrolle durchgeführt, noch von der Beschwerdeführerin ein Rebenverkehrsantrag gestellt.Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde seit dem Jahr 2013 aus 2014, weder eine phytosanitäre Kontrolle durchgeführt, noch von der Beschwerdeführerin ein Rebenverkehrsantrag gestellt. Sie hat offenbar seit drei Jahren keine Reben veredelt bzw keine solchen in Verkehr gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 3 2. und 3. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. und
  2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich krankheitshalber seit längerem keine Rebveredelungen durchführt bzw. solche Rebpflanzen in Verkehr bringt. Dem Akt ist aber nicht zu entnehmen, welche Ermittlungsschritte die Behörde unternommen hat, um feststellen zu können, ob die amtliche Registrierung als Erzeuger aufzuheben ist. Insbesondere wurde der gegenständliche Betrieb nicht kontrolliert und insofern nicht erhoben, ob nicht eine Ruhendstellung des Betriebes, wie beantragt, möglich und sinnvoll wäre. § 14 Pflanzenschutzgesetz:Paragraph 14, Pflanzenschutzgesetz:

(7)Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis

Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses

§ 34Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.

(7)Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis

Absatz 2, aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Paragraph 34, Absatz 2,, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sind im Hinblick auf diese Kriterien die entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, da bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach einer Visitation des Betriebes die Entscheidung anders zu lauten hat. Schon allein die dazu notwendigen administrativen Maßnahmen sind zuständigkeitshalber von der Landes- und Landwirtschaftskammer vorzunehmen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.167.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.