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{'item': 'LVwG-AV-63/001-2013'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§§ 74Art. 151§ 356§ 75§ 81§ 41§ 42§ 44§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-63/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22.01.2013, Zl. ***, wurde das Anbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 13.08.2012, betreffend die Kenntnisnahme und Einbringung von Einwendungen im Verfahren zur Genehmigung von Abänderungen der "S." Leasing Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, ***,

§§ 74und 81 i

Vm § 356 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm §§ 13, 14, 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22.01.2013, Zl. ***, wurde das Anbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 13.08.2012, betreffend die Kenntnisnahme und Einbringung von Einwendungen im Verfahren zur Genehmigung von Abänderungen der "S." Leasing Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, ***,

Paragraphen 74, und 81 in Verbindung mit Paragraph 356, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraphen 13, 14, 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als verspätet zurückgewiesen. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst vor, dass es unrichtig sei, er hätte bei der Verhandlung am 02.02.2012 angeblich keine Einwendungen erhoben. Er hätte klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er durch den von der Klimaanlage der Firma L. verursachten Lärm eine Verringerung der Wohnqualität befürchte, möglicherweise sogar eine gesundheitliche Gefährdung und jedenfalls eine deutliche Wertminderung seiner Liegenschaft. Dem Klarstellungsanspruch durch den VwGH sollte das wohl entsprechen und auch die Frage, welche Rechtsverletzung behauptet werde ausreichend beantworten. Seine Parteistellung verliere er laut bekämpftem Bescheid ausschließlich dadurch, dass seine Einwendungen nicht protokolliert worden seien und daher nicht als Einwendungen i.S. des Gesetzes gelten würden. Das wäre ihm bei der Verhandlung am 02.02.2012 nicht bekannt gewesen und wäre er auch nicht dahingehend belehrt worden, dass er sich im Anschluss an den sie betreffenden Teil auch noch die nur für die Techniker interessanten bzw. verständlichen Informationen anhören hätte müssen, weil er danach seine Einwendungen nochmals fürs Protokoll hätte formulieren müssen, damit sie als Einwendungen gelten würden. Theoretisch hätte er auch weggehen können, um seine Zeit sinnvoller zu nutzen und erst dann wieder kommen können, wenn es Zeit fürs Protokoll gewesen wäre. Das sei ihnen aber nicht gesagt worden. Stattdessen sei eine Liste herumgereicht worden, in die sich alle Anwesenden hätten eintragen können. Da diese Eintragung aber nicht verpflichtend gewesen sei, wäre diese Liste eindeutig nicht zur Feststellung geeignet gewesen, wer denn aller an der Verhandlung teilgenommen habe. Gegen den Ausbau der Firma L. hätte sich niemand ausgesprochen und hätte er auch nie etwas eingewendet. Sehr wohl aber gegen die Verschlechterung ihrer Wohnqualität durch den Lärm der Klimaanlage, gegen die Gefahr gesundheitlicher Gefährdung durch den tinnitusähnlichen Dauerton und gegen den Wertverlust ihrer Liegenschaft. Es sei Sache des Verhandlungsleiters gewesen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er Einwendungen erheben oder die Behörde darauf hinweisen hätte wollen, dass sie verpflichtet sei, ihn vor Lärmbelästigungen zu schützen und für die Einhaltung der Wohnqualität zu sorgen. Das hätte er nicht getan. Er hätte seine Einwendungen klar und deutlich formuliert und wäre davon überzeugt gewesen, dass dies mit dem Eintrag in der Anwesenheitsliste auch entsprechend dokumentiert sei. Die Überzeugung teile er mit allen anderen Teilnehmern dieser Verhandlung, mit denen er anschließend darüber gesprochen habe. Der nachfolgende Schriftverkehr, der im bekämpften Bescheid angeführt sei, vermöge daran genau nichts zu ändern, wie auch die Tatsache, dass er als einziger Anrainer diese Causa weiter verfolgt habe. Der Berufung beigelegt war die Kopie eines Artikels der Wochenzeitung *** (Woche 06/2012) mit der Überschrift „Anrainer protestieren: „Das ist wie ein Tinnitus““, dem entnommen werden kann, dass im Rahmen einer gewerbebehördlichen Verhandlung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt die Lärmbelästigung durch eine auf dem Dach des Möbelhauses *** montierte Klimaanlage thematisiert worden sei. „Erboste Anrainer“ hätten eine Lösung des Lärm-Problems gefordert.Der Berufung beigelegt war die Kopie eines Artikels der Wochenzeitung *** (Woche 06 aus 2012,) mit der Überschrift „Anrainer protestieren: „Das ist wie ein Tinnitus““, dem entnommen werden kann, dass im Rahmen einer gewerbebehördlichen Verhandlung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt die Lärmbelästigung durch eine auf dem Dach des Möbelhauses *** montierte Klimaanlage thematisiert worden sei. „Erboste Anrainer“ hätten eine Lösung des Lärm-Problems gefordert. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.03.2013 wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** zu entscheiden. Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am 11.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Rechtsmittelwerbers sowie des Zeugen Mag. S.K. anhand des vorliegenden unbedenklichen Verfahrensaktes zur Zahl ***. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Schreiben vom 04.03.2011 – beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingelangt am 10.03.2011 – beantragte die "S." Leasing Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden Einrichtungshauses samt Parkplatz, Parkgarage und zweier Restaurants (Bauvorhaben ***, *** und ***) im Standort ***, Grst.Nr. ***, unter Vorlage von Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung. Bestandteil dieses Projekts war u.a. auch die Errichtung und der Betrieb neuer haustechnischer Anlagen, wie z.B. von Klima- und Lüftungsgeräten. Am 19.12.2011 erfolgte seitens der Gewerbebehörde nach Abschluss der Vorbegutachtung des eingereichten Projekts

§ 356Gew

O 1994 iVm. §§ 40 bis 42 AVG die Anberaumung einer mündlichen gewerbebehördlichen Verhandlung am 02.02.2012. In der Verhandlungsausschreibung wird insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beteiligte, die Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung verlieren.Am 19.12.2011 erfolgte seitens der Gewerbebehörde nach Abschluss der Vorbegutachtung des eingereichten Projekts

Paragraph 356, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraphen 40 bis 42 AVG die Anberaumung einer mündlichen gewerbebehördlichen Verhandlung am 02.02.

  1. In der Verhandlungsausschreibung wird insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beteiligte, die Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung verlieren. Der Rechtsmittelwerber wurde zu dieser Verhandlung persönlich geladen und hat an dieser, wie der darüber aufgenommenen Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, teilgenommen. Eine Überprüfung der Identität der zur Verhandlung erschienen Personen durch den Verhandlungsleiter, den Zeugen Mag. K., erfolgte nicht. Wie der Zeuge und der Rechtsmittelwerber bei ihren Einvernahmen übereinstimmend ausführten, wäre der bei der Firma L. für die Verhandlung zur Verfügung gestandene Raum, in Anbetracht der zahlreich erschienen Nachbarn zu klein gewesen, sodass viele vor dem Verhandlungsraum stehen mussten. Die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden Nachbarn, Konsenswerbervertreter und Projektanten wurde mittels der im Akt einliegenden fünf Anwesenheitslisten erhoben, welche in weiterer Folge in die bei der Verhandlung aufgenommene Verhandlungsschrift übertragen wurden. Vom Verhandlungsleiter wurde dabei darauf vertraut, dass sich die erschienenen Personen ehrlich mit Namen und Anschrift in die herumgereichten Listen eintragen. Der Beginn der gewerbebehördlichen Verhandlung wurde vor dem erkennenden Gericht als tumultartig beschrieben, wobei der Zeuge Mag. K. einräumte, dass diese an der Grenze einer ordnungsgemäßen Verhandlung gestanden sei, er diese aufgrund der zahlreich erschienen Nachbarn aber nicht abbrechen oder verlegen habe wollen und deshalb eröffnet hätte. Es sei nicht möglich gewesen, dass die Nachbarn erst am Ende der Verhandlung dran gekommen wären, das hätte er vorziehen müssen. Anfangs hätten alle durcheinander geredet, es sei aber möglich gewesen eine gewisse Ordnung hineinzubringen, sodass jeder der Reihe nach sein Vorbringen habe erstatten können. Der Rechtsmittelwerber hatte im Verhandlungsraum selbst Platz gefunden und im Rahmen der Verhandlung sinngemäß vorgebracht, dass ihn der Lärm, hervorgerufen durch die Lüftungs- und Klimaanlagen, krank mache und er einen massiven Wertverlust seiner Liegenschaft befürchte. In der im Akt einliegenden Verhandlungsschrift vom 02.02.2012, welche im Übrigen keine Aussage darüber enthält, wo diese aufgenommen wurde, wann die Verhandlung begann und wann sie geendet hat (am Ende der Verhandlungsschrift ist lediglich deren Dauer mit 9/2 Stunden vermerkt) fehlt jeder Hinweis, dass am Beginn der Verhandlung eine eingehende Diskussion der bestehenden Lärmproblematik aufgrund des Betriebes offensichtlich bisher nicht genehmigter Kälteanlagen erfolgte und zur Verhandlung erschienene Nachbarn dazu ihr mündliches Vorbringen erstatteten. Eine für die erschienenen Nachbarn nachvollziehbare und verständliche Strukturierung der Verhandlung durch das diese leitende Organ der Gewerbebehörde in Bezug auf einen Zeitplan zur Protokollierung ihrer Vorbringen ist nicht erfolgt. Die Verhandlungsschrift gibt im Wesentlichen – nach Punkten gegliedert – lediglich die Gutachten der beigezogen Sachverständigen wieder und ist unter Punkt H. „Stellungnahme der Nachbarn“ vermerkt, dass sich diese vor Ende der Verhandlung entfernt hätten. Einwendungen des Rechtsmittelwerbers oder anderer Nachbarn sind in der Verhandlungsschrift nicht protokolliert. Der Rechtsmittelwerber hatte sich, wie auch die übrigen anwesenden Nachbarn noch vor dem Ende der Verhandlung entfernt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2012, Zl. ***, wurde der Konsenswerberin schließlich die gewerbebehördliche Genehmigung für Errichtung und den Betrieb eines Einrichtungshauses einschließlich Parkplatz, Parkgarage und zweier Restaurants im Standort ***, ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Verfahrensakt beinhaltet in weiterer Folge ein an Mag. K. gerichtetes E-Mails des Rechtsmittelwerbers vom 08.07.2012, in welchem er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und seine Verwunderung darüber, dass er die telefonische Auskunft erhalten habe, es hätte bei der Verhandlung am 02.02.2012 keine Einwendungen gegeben bzw. es wären zumindest keine protokolliert worden, zum Ausdruck brachte. Ihre Einwendungen hätten sie ordnungsgemäß vorgebracht und seien sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese nicht rechtswirksam werden würden. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 16.07.2012 wurde dem Rechtsmittelwerber die Rechtsansicht der belangten Behörde dargelegt und mitgeteilt, dass eine nachträgliche Veränderung der bei der Verhandlung am 02.02.2012 aufgenommen Verhandlungsschrift nicht mehr möglich sei. In seinem E-Mail vom 13.08.2012 brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, dass sie sich sicher gewesen seien, dass ihre Einwendungen damals auch als Einwendungen gewertet worden seien. Er ersuche daher, seine Einwendungen als Einwendungen zu werten und damit seine Parteistellung zu sichern. Sollte dies aus für ihn nicht ersichtlichen Gründen nicht möglich sein, so erwarte er sich einen Bescheid, gegen den er auch ein Rechtsmittel ergreifen könne. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.01.
  2. Dem Rechtsmittelwerber wurde bisher weder eine Kopie der Verhandlungsschrift vom 02.02.2012 noch der genannte Genehmigungsbescheid zugestellt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ aufgrund des Inhaltes des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen Mag. K. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Ablauf der Gewerbeverhandlung vom 02.02.2012 nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Vom Zeugen Mag. K. konnte das vom Rechtsmittelwerber in der Verhandlung Gesagte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bestätigt werden, da er sich nicht mehr erinnern konnte, er führte jedoch aus, dass er glaube, dass dies auch 50 andere Nachbarn in dieser Art und Weise ähnlich gesagt hätten. Für das erkennende Gericht bestand daher kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf den Inhalt seiner in der Verhandlung am 02.02.2012 abgegebenen mündlichen Erklärung. Die Feststellungen zum Verhandlungsverlauf und dessen Protokollierung ergeben sich zum einen aus der im Akt einliegenden Verhandlungsschrift, zum anderen aus der nachvollziehbaren Darstellung der in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dazu befragten Personen. Der Zeuge Mag. K. führte dazu aus, dass die von den Nachbarn geäußerten Bedenken bereits durch das im Zuge der Verhandlung zu beurteilende Projekt, welches von der Konsenswerberin aufgrund bereits davor aktenkundiger Lärmbeschwerden ausgearbeitet worden sei und Schallschutzmaßnahmen beinhaltet hätte, entkräftet worden wären. Auf diese aktenkundigen Lärmbelästigungen sei von den Sachverständigen auch eingegangen worden, es sei aber nicht in Bezug auf die bei der Verhandlung anwesenden Nachbarn protokolliert worden. Er hätte das so aufgefasst, dass das keine Einwendungen gewesen seien, die die Nachbarn hätten protokolliert haben wollen. Ihm sei wichtig gewesen, dass das vorliegende Projekt zu einer massiven Verbesserung der Situation beigetragen hätte und sei davon ausgegangen, dass die Nachbarn das so verstanden hätten, da sie sich während der Verhandlung ohne weiteres Vorbringen entfernt hätten. Er glaube schon, dass er die Nachbarn über den Verhandlungsverlauf informiert habe, möglicherweise sei das aber nicht ausreichend kommuniziert worden, dass die Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt auch schriftlich protokolliert werden müssten. Der Rechtsmittelwerber gab dazu an, dass es eine klare Strukturierung des Verhandlungsablaufes durch den Verhandlungsleiter nicht gegeben hätte. Sie hätten anfänglich ihre Einwendungen vorgebracht und es sei die Anwesenheitsliste durchgegeben worden. Sie seien davon ausgegangen, dass eben jeder, der sich mit seinem Namen einträgt, ebenfalls mit den Einwendungen solidarisieren würde und somit die vorgebrachten Einwendungen allen dort Anwesenden zugeordnet werden würden. Dann sei eben gesagt worden, dass die Bedenken der Nachbarn jetzt bekannt seien und der technische Teil des Verfahrens folge. Sie hätten weiter zuhören können, was er einige Zeit auch gemacht hätte, nach ca. ein bis eineinhalb Stunden sei er aber gegangen. Vom Zeugen Mag. K. wurde schließlich eingestanden, dass er aufgrund der Verhandlungssituation und des zu kleinen Verhandlungsraumes nicht sicher wisse, ob ihn alle Verhandlungsteilnehmer gehört hätten. Die Verhandlung sei seiner Einschätzung nach unglücklich gelaufen, er hätte die Diskussion nicht als Einwendungen gesehen und diese daher fälschlicherweise nicht ins Protokoll aufgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu Nachfolgendes fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen Ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75Abs. 2 der Gew

O 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können.

Paragraph 75, Absatz 2, der GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf

§ 81Abs. 1 Gew

O 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Zufolge § 356 Abs. 1 GewO 1994 (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 131/2004) hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.Zufolge Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,) hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden. Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42Abs.

1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. § 43 Abs. 1 bis 3 AVG bestimmt Folgendes:Paragraph 43, Absatz eins bis 3 AVG bestimmt Folgendes:

(1)Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.
(2)Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.
(3)Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
(4)Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern. Über jede mündliche Verhandlung ist

§ 44Abs.

1 AVG eine Verhandlungsschrift nach §§ 14 und 15 aufzunehmen.Über jede mündliche Verhandlung ist

Paragraph 44, Absatz eins, AVG eine Verhandlungsschrift nach Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen. § 14 Abs. 1 bis 7 AVG bestimmt Folgendes:Paragraph 14, Absatz eins bis 7 AVG bestimmt Folgendes:

(1)Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2)Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
  1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
  2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3)Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4)In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5)Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.
(6)Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7)Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben

Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(7)Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben

Absatz 2,, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert zufolge § 15 AVG eine

§ 14

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert zufolge Paragraph 15, AVG eine

Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Im hier anhängigen Verfahren ging die Gewerbebehörde davon aus, dass aufgrund aktenkundiger Lärmbeschwerden über den konsenslosen Betrieb der Lüftungs- bzw. Klimaanlage der mitbeteiligten Partei eine Gefährdung oder Belästigung des Rechtsmittelwerbers nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, weshalb er auch persönlich zur gewerbebehördlichen Verhandlung am 02.02.2012 geladen wurde und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war.Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Im hier anhängigen Verfahren ging die Gewerbebehörde davon aus, dass aufgrund aktenkundiger Lärmbeschwerden über den konsenslosen Betrieb der Lüftungs- bzw. Klimaanlage der mitbeteiligten Partei eine Gefährdung oder Belästigung des Rechtsmittelwerbers nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, weshalb er auch persönlich zur gewerbebehördlichen Verhandlung am 02.02.2012 geladen wurde und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war. Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtrag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtrag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2013/05/0190). Die bei mündlichen Verhandlungen verpflichtend abzufassende Niederschrift dient der förmlichen Beurkundung aller Arten von tatsächlichen Begebenheiten zwischen Behörden und zur Amtshandlung beigezogenen Personen, also insbesondere den Verfahrensparteien, Sachverständigen oder Zeugen. Eine über die Verhandlung ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2007, Zl. 2006/07/0060). Vermag jedoch die Niederschrift nicht richtig und verständlich den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben, bewirkt dies einen Mangel der Niederschrift im Sinne des § 14 AVG. Eine solche Verhandlungsschrift ist daher nicht geeignet, vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG zu liefern (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0047). Ist sohin eine Niederschrift nicht

den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Eine über die Verhandlung ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2007, Zl. 2006/07/0060). Vermag jedoch die Niederschrift nicht richtig und verständlich den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung wiederzugeben, bewirkt dies einen Mangel der Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG. Eine solche Verhandlungsschrift ist daher nicht geeignet, vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG zu liefern vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0047). Ist sohin eine Niederschrift nicht

den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht hat der Zeuge Mag. K. die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift zugestanden. Damit ist aber der Beweis der Unrichtigkeit im Sinne des Vorbringens des Rechtsmittelwebers erbracht und bildet die am 02.02.2012 aufgenommene Verhandlung keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Verhandlung der Gewerbebehörde. Für das erkennende Gericht besteht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kein Zweifel, dass der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Wortmeldung in der Verhandlung vom 02.02.2012 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhoben hat. Seine dort geäußerte Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung, hervorgerufen durch den von der haustechnischen Anlage verursachten Lärm, stellt im Lichte des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine zulässige Einwendung dar, wird doch damit die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht.Für das erkennende Gericht besteht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kein Zweifel, dass der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Wortmeldung in der Verhandlung vom 02.02.2012 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhoben hat. Seine dort geäußerte Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung, hervorgerufen durch den von der haustechnischen Anlage verursachten Lärm, stellt im Lichte des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 eine zulässige Einwendung dar, wird doch damit die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht. In welcher Phase der mündlichen Verhandlung die Einwendung erhoben wird, ist für die Verhinderung der Präklusion ohne Bedeutung. Es obliegt dem Verhandlungsleiter, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Partei ihre Einwendungen vorbringen (das Wort ergreifen) kann. Die Einwendung des Rechtsmittelwerbers wurde in dem vom Verhandlungsleiter dafür vorgesehenen Zeitabschnitt, nämlich dem Beginn der Verhandlung, erhoben. Das mit der Leitung der Verhandlung betraute Organ unterließ es in diesem Zusammenhang jedoch entgegen den Vorgaben des § 43 AVG, die Identität des Rechtsmittelwerbers und der übrigen anwesenden Nachbarn festzustellen und deren mündlich vorgebrachten Einwendungen zu protokollieren. Wenn der Zeuge Mag. K. ausführt, er hätte diese Vorbringen nicht als Einwendungen gewertet, da sich die Situation der Nachbarn durch das vorliegende Projekt massiv verbessert hätte, so ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal er damit einer Verfahrenspartei die Möglichkeit nimmt, diese behördliche Einschätzung des Sachverhalts und die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende abschließende fachtechnische Beurteilung des Projekts durch die Sachverständigen einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.Die Einwendung des Rechtsmittelwerbers wurde in dem vom Verhandlungsleiter dafür vorgesehenen Zeitabschnitt, nämlich dem Beginn der Verhandlung, erhoben. Das mit der Leitung der Verhandlung betraute Organ unterließ es in diesem Zusammenhang jedoch entgegen den Vorgaben des Paragraph 43, AVG, die Identität des Rechtsmittelwerbers und der übrigen anwesenden Nachbarn festzustellen und deren mündlich vorgebrachten Einwendungen zu protokollieren. Wenn der Zeuge Mag. K. ausführt, er hätte diese Vorbringen nicht als Einwendungen gewertet, da sich die Situation der Nachbarn durch das vorliegende Projekt massiv verbessert hätte, so ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal er damit einer Verfahrenspartei die Möglichkeit nimmt, diese behördliche Einschätzung des Sachverhalts und die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende abschließende fachtechnische Beurteilung des Projekts durch die Sachverständigen einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Dass vom Verhandlungsleiter eine spätere Protokollierung von Einwendungen in Aussicht gestellt worden wäre, wurde in Anbetracht der großen Zahl an erschienenen Nachbarn, die im Verhandlungsraum selbst keinen Platz mehr gefunden hatten, und der eingangs als turbulent beschriebenen Verhandlungssituation offensichtlich nicht ausreichend und für alle verständlich kommuniziert, weshalb es das erkennende Gericht nicht verwundert, dass der Rechtsmittelwerber den Eindruck gewinnen konnte, seine Einwendungen wären von der Behörde ordnungsgemäß registriert worden. Im Ergebnis hat der Rechtsmittelwerber in der am 02.02.2012 in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durchgeführten gewerbebehördlichen Verhandlung eine als rechtsgültige Einwendung zu qualifizierende Erklärung abgegeben und blieb seine Parteistellung im Verfahren gewahrt. Es besteht somit auch ein Rechtsanspruch auf Zustellung des in der gegenständlichen Sache ergangenen Genehmigungsbescheides. Sache des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens ist hingegen der von der Gewerbebehörde ergangene Bescheid vom 22.01.2013, in welchem die formalrechtliche Frage der Zulässigkeit einer mit Schreiben vom 13.08.2012 eingebrachten Einwendung entschieden wurde. Zumal die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers im gewerbebehördlichen Verfahren der "S." Leasing Gesellschaft m.b.H. nach wie vor besteht, erweist sich die Zurückweisung des Anbringens als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid nach spruchgenannter Vorschrift aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.63.001.2013

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