RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-779/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der PK in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.06.2015, AZ. 23/2014-PK, betreffend eine der mitbeteiligten Partei MS GesmbH in *** erteilte baubehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch nach der Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ durch die Wortfolge „und der Spruch dieses Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einwendungen der Frau PK gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden“ ergänzt wird, bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch nach der Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ durch die Wortfolge „und der Spruch dieses Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einwendungen der Frau PK gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden“ ergänzt wird, bestätigt.,
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 08.09.2014 beantrage die Firma MS GesmbH bei der Marktgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Waschbox für Hochdruckreiniger auf ihrem Betriebsgrundstück in ***, ***, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Bauansuchen war zudem ein Lageplan samt Verzeichnis der Anrainergrundstücke beigelegt. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung am 19.12.2014 geladen und davon auch die nunmehrige Beschwerdeführerin nachweislich verständigt. Am 18.12.2014 langten am Gemeindeamt von *** schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführerin ein, mit welchen sie die Nichteinhaltung des Bauwichs in Bezug auf den im Westen verlaufenden Radweg beklagte und die Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Benützung des geplanten Bauwerkes befürchtete. Im Übrigen verwies sie darauf, dass die Baubehörde den Emissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) wahrzunehmen habe.Am 18.12.2014 langten am Gemeindeamt von *** schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführerin ein, mit welchen sie die Nichteinhaltung des Bauwichs in Bezug auf den im Westen verlaufenden Radweg beklagte und die Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Benützung des geplanten Bauwerkes befürchtete. Im Übrigen verwies sie darauf, dass die Baubehörde den Emissionsschutz der Nachbarn nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) wahrzunehmen habe. Anlässlich der am 19.12.2014 durchgeführten Bauverhandlung, bei der die Beschwerdeführerin nicht zugegen war, wurde das von der mitbeteiligen Partei eingereichte Projekt vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet und ist der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen festgehalten, dass in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet ein Gebäude oder Gebäudeteil im hinteren Bauwich errichtet werden dürfe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine hintere Baufluchtlinie festgelegt sei und der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Im verfahrensgegenständlichen Bereich bestehe lediglich eine Widmung, nämlich „Bauland-Betriebsgebiet“. Für eine Beurteilung von bestehenden Anlagen hinsichtlich von Emissionen etc., die dem Gewerberecht unterliegen würden, komme der Baubehörde keine weitere Beurteilungskompetenz zu. Die Baubehörde könne daher in den vorliegenden Einsprüchen keine Behauptung oder ähnliches, die eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die in § 6 NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, erkennen.Anlässlich der am 19.12.2014 durchgeführten Bauverhandlung, bei der die Beschwerdeführerin nicht zugegen war, wurde das von der mitbeteiligen Partei eingereichte Projekt vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet und ist der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen festgehalten, dass in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet ein Gebäude oder Gebäudeteil im hinteren Bauwich errichtet werden dürfe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine hintere Baufluchtlinie festgelegt sei und der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Im verfahrensgegenständlichen Bereich bestehe lediglich eine Widmung, nämlich „Bauland-Betriebsgebiet“. Für eine Beurteilung von bestehenden Anlagen hinsichtlich von Emissionen etc., die dem Gewerberecht unterliegen würden, komme der Baubehörde keine weitere Beurteilungskompetenz zu. Die Baubehörde könne daher in den vorliegenden Einsprüchen keine Behauptung oder ähnliches, die eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, erkennen. In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 23/2014, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben erteilt und wurden die schriftlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen.In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 23 aus 2014,, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben erteilt und wurden die schriftlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.02.2015 fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 17.06.2015, AZ. 23/2014-PK, wurde nach vorangegangener Beschlussfassung am 01.06.2015, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 17.06.2015, AZ. 23/2014-PK, wurde nach vorangegangener Beschlussfassung am 01.06.2015, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen, als „Einwendungen“ bezeichneten Beschwerde vom 13.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Versagung der Baubewilligung für dieses Projekt. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.07.2015 zur Entscheidung übermittelt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt der Marktgemeinde *** ist zunächst ersichtlich, dass Grundbuchsauszüge betreffend die Eigentümer der an das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei mit der Nr. *** angrenzenden Grundstücke eingeholt wurden. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich keines dieser Grundstücke als Eigentümerin vermerkt. Zur Bauverhandlung am 19.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin unter der Anschrift *** geladen. Diese Anschrift ist auch auf den Anschreiben der Beschwerdeführerin angeführt und entspricht diese dem im Grundstücksverzeichnis genannten Grundstück Nr. ***, welches nördlich des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei gelegen ist. Eigentümer dieses Grundstückes sind Herr OK und die Firma KA GmbH. Die Beschwerdeführerin wird in Bezug auf das Grst.Nr. *** laut Grundbuch lediglich das Pfand-, das Vorverkaufs- und das Fruchtgenussrecht eingeräumt. Laut Firmenbuchauszug (FN ***) ist die Beschwerdeführerin die handelsrechtliche Geschäftsführerin der KA GmbH. Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Bauverfahren auch von Herrn OK und der KA GmbH gleichlautende Einwendungen erhoben wurden. Auch diese Einwendungen waren mit dem oben genannten Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** abgewiesen worden. Dagegen fristgerecht erhobene Berufungen der Einspruchswerber wurden mit gesonderten Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.06.2014 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden von den Einspruchswerbern Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und sind die diesbezüglichen Verfahren zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-780/001-2015 (Beschwerdeführer OK) und LVwG-AV-781/001-2015 (Beschwerdeführerin KA GmbH) anhängig. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ Das Grundstück Nr. *** ist i.S. des § 6 Abs. 1 Z 3 als Nachbargrundstück des Baugrundstückes des in Rede stehenden Projekts anzusehen. Die beiden Grundstücke verfügen zwar über keine gemeinsame Grundgrenze, sind jedoch lediglich durch das weniger als 14 m breite Grundstück Nr. ***, welches im Grundbuch als Öffentliches Gut der Marktgemeinde *** ausgewiesen ist, getrennt.Das Grundstück Nr. *** ist i.S. des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, als Nachbargrundstück des Baugrundstückes des in Rede stehenden Projekts anzusehen. Die beiden Grundstücke verfügen zwar über keine gemeinsame Grundgrenze, sind jedoch lediglich durch das weniger als 14 m breite Grundstück Nr. ***, welches im Grundbuch als Öffentliches Gut der Marktgemeinde *** ausgewiesen ist, getrennt. Die Beschwerdeführerin scheint im Grundbuch nicht als Eigentümerin des Nachbargrundstückes auf, sie besitzt daher ex lege keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren. Die im Grundbuch zugunsten der Beschwerdeführerin vermerkten Rechte verleihen ihr ebenso wenig die Parteistellung im Bauverfahren wie ihre Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma KA GmbH als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren beigezogen hat, ihr im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung von Einwendungen ermöglichte und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörde (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren beigezogen hat, ihr im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung von Einwendungen ermöglichte und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörde vergleiche dazu u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Der Beschwerde konnte somit aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden sein. Die Baubehörden I. und II. Instanz haben hier in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin unzutreffender Weise in der Sache selbst entschieden. Der angefochtene Bescheid war daher, wie im Spruch ausgeführt, dahingehend abzuändern, als ausdrücklich eine Zurückweisung dieser Einwendung mangels Parteistellung auszusprechen war.Die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz haben hier in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin unzutreffender Weise in der Sache selbst entschieden. Der angefochtene Bescheid war daher, wie im Spruch ausgeführt, dahingehend abzuändern, als ausdrücklich eine Zurückweisung dieser Einwendung mangels Parteistellung auszusprechen war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund des Inhalts des Verwaltungsakts erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund des Inhalts des Verwaltungsakts erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.779.001.2015