Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 38§ 74§ 60§ 35Art. 130§ 13§ 70§ 50§ 53§ 51§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-91/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015 Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, § 6 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 6, Absatz 2, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, Begründung I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17.05.2013 suchten Herr DI DI GK und Frau Mag. MK (in der Folge auch: die Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, an. Nach Vorbegutachtung der Einreichunterlagen und der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 26.07.2013, einem Verbesserungsauftrag durch den Bürgermeister vom 06.08.2013, Vorlage eines geänderten Einreichplanes am 19.09.2013 (letzteres ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2013 an das Gebietsbauamt) und einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 24.10.2013 zum geänderten Einreichplan (mit dem Eingangsstempel 19.09.2013) führte die Baubehörde I. Instanz am 20.11.2013 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle durch. Nach Vorbegutachtung der Einreichunterlagen und der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 26.07.2013, einem Verbesserungsauftrag durch den Bürgermeister vom 06.08.2013, Vorlage eines geänderten Einreichplanes am 19.09.2013 (letzteres ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2013 an das Gebietsbauamt) und einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 24.10.2013 zum geänderten Einreichplan (mit dem Eingangsstempel 19.09.2013) führte die Baubehörde römisch eins. Instanz am 20.11.2013 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle durch. Herr DI EK (in der Folge auch: Erstbeschwerdeführer) war zum damaligen Zeitpunkt grundbücherlicher Alleineigentümer des an das Baugrundstück westlich angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***, ***. An ihn erging die Ladung vom 05.11.2013 zur Bauverhandlung.Herr DI EK (in der Folge auch: Erstbeschwerdeführer) war zum damaligen Zeitpunkt grundbücherlicher Alleineigentümer des an das Baugrundstück westlich angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***, ***. An ihn erging die Ladung vom , 05.11.2013 zur Bauverhandlung. Mit Schreiben vom 19.11.2013, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 19.11.2013, erhob der Erstbeschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. In den Einwendungen wurde zusammengefasst vorgebracht die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, welche insbesondere die geplanten Geländeveränderungen nicht darstellen würden, sodass diese nicht zur Beurteilung der Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
§ 6Abs. 2 NÖ Bau
O des Erstbeschwerdeführers ausreichten, weiters die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit seiner Gebäude sowie die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte betreffend die Bebauungshöhe, den Bauchwich, die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe, im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude sowie der Widerspruch des geplanten Gebäudes im Hinblick auf die Ortsbildgestaltung. In den Einwendungen wurde zusammengefasst vorgebracht die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, welche insbesondere die geplanten Geländeveränderungen nicht darstellen würden, sodass diese nicht zur Beurteilung der Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO des Erstbeschwerdeführers ausreichten, weiters die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit seiner Gebäude sowie die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte betreffend die Bebauungshöhe, den Bauchwich, die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe, im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude sowie der Widerspruch des geplanten Gebäudes im Hinblick auf die Ortsbildgestaltung. In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 20.11.2013 wurde festgehalten, dass das Bauprojekt weiter zu präzisieren sei und erst nach Vorlage der näher angeführten geforderten Ergänzungen und Unterlagen die Verhandlung fortgesetzt werde. Mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 14.03.2014 erfolgte die Bekanntgabe der Änderung des Bauvorhabens durch die Bauwerber unter Vorlage eines aktualisierten Einreichplanes, eines Geometerplanes der AV (TR/WA) vom 21.01.2014 und einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Baugrundes von Ing. Dr. EM, Ingenieurkonsulent für technische Geologie, vom 02.01.
- Die Baubehörde I. Instanz führte in der Folge am 17.04.2014 nach erfolgter Ladung der Nachbarn die Fortsetzung der mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle durch.Die Baubehörde römisch eins. Instanz führte in der Folge am 17.04.2014 nach erfolgter Ladung der Nachbarn die Fortsetzung der mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle durch. Bereits mit Schreiben vom 16.04.2014, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 16.04.2014, wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen die Einwendungen vom 19.11.
- In der Niederschrift zur Verhandlung vom 17.04.2014 wurde unter anderem festgehalten, dass die geforderte Präzisierung mit den am 14.03.2014 bei der Baubehörde eingelangten nachgereichten Einreichunterlagen erfolgt sei, diese Unterlagen von der Baubehörde geprüft worden seien und die am 16.04.2014 eingebrachten schriftlichen Einwendungen des Erstbeschwerdeführers als Beilage der Niederschrift angefügt würden. Festgehalten wurde weiters, dass auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung am Verhandlungstag keine bautechnische Beurteilung vorgenommen werde, sondern nach positiver Überprüfung der Baubehörde allenfalls Auflagen zur Einhaltung maßgeblicher Bedingungen gesondert im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben würden. Mit Schreiben vom 22.04.2014 legten die Bauwerber eine an das Bauamt der Marktgemeinde *** gerichtete Stellungnahmen zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers vom 19.11.2013 und vom 16.04.2014 vor. Mit Schreiben vom 02.06.2014 wies der Erstbeschwerdeführer den Bürgermeister der Marktgemeinde *** auf seiner Meinung nach einer Bewilligung entgegenstehende Mängel des beantragten Bauvorhabens hin und ersuchte auch im Hinblick auf eine „gütliche Einigung“ mit dem Bauwerber um Berücksichtigung. Mit Bescheid vom 15.07.2014, GZ: 0300-13-00158-32-1470, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen wurden großteils abgewiesen, zu den restlichen Einwendungen stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass diesen durch die Auflagenpunkte entsprochen werde. In der Begründung des Bescheides erfolgten nähere Ausführungen zu den einzelnen Einwendungen. Mit Bescheid vom 15.07.2014, GZ: 0300-13-00158-32-1470, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen wurden großteils abgewiesen, zu den restlichen Einwendungen stellte die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass diesen durch die Auflagenpunkte entsprochen werde. In der Begründung des Bescheides erfolgten nähere Ausführungen zu den einzelnen Einwendungen. Welche Planunterlagen dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt wurden, ist dem Bescheid selbst nicht unmittelbar zu entnehmen. Angeführt wird, dass die Ausführung des Vorhabens „entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ BauO 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen“ habe. Im Verfahrensakt sind folgende Unterlagen enthalten, die mit dem Vermerk Welche Planunterlagen dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt wurden, ist dem Bescheid selbst nicht unmittelbar zu entnehmen. Angeführt wird, dass die Ausführung des Vorhabens „entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ BauO 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen“ habe. Im Verfahrensakt sind folgende Unterlagen enthalten, die mit dem Vermerk „Grundlage der Verhandlung am 17.04.2014, GZ KNR.*** Bewilligt mit Bescheid vom 15.07.2014 GZ. 0300-13-00158-32-1470“ und der Unterschrift des Bürgermeisters versehen sind: Bau- und Betriebsbeschreibung vom 14.05.2013 Einreichplan, Datum „2013 05 16“, (Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 14.03.2014) mit den Eintragungen: „B 13.03.2014 JZ Diverse Verbesserungen
Niederschrift vom 20.11.2013 Geschäftszahl KNR.***“ und „A 18.09.2013 JZ Verbesserungsauftrag vom 06.08.2013; Geschäftszahl 0300-13-00158-4-1470“ Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 erhoben Frau MK (in der Folge die Zweitbeschwerdeführerin), die nunmehrige Miteigentümerin der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers, EZ ***, KG ***, und DI EK (der Erstbeschwerdeführer), beide vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.07.2014 2015, GZ: 0300-13-00158-32-1470, Berufung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch: die Beschwerdeführer) brachten in der Berufung vor, dass der Bereich der Projektliegenschaft von einer in Kraft stehenden Bausperre umfasst wäre, welche die Sicherung der Durchführung der Überarbeitung des Bebauungsplanes im ortsbildprägenden Hangbereich gewährleisten würde. Da die Bauwerber das Projekt am 14.03.2014, nach Kundmachung der Bausperre, wesentlich abgeändert hätten, würde die Bausperre auch das gegenständliche Bauvorhaben betreffen und hätte die Behörde mit Hilfe eines Ortsbildgutachtens zu prüfen gehabt, ob das geänderte Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde. Weiter hielten die Beschwerdeführer die bisher erstatteten Einwendungen im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen vollinhaltlich aufrecht und führten ergänzend dazu aus, dass ihnen bei mehrfacher Akteneinsicht ausschließlich Planunterlagen ohne nähere Beschreibung zur Verfügung gestellt worden wären und diese nicht ausreichen würden, um die Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit‚ Brandschutz und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude zu beurteilen. Im Hinblick auf die mehrfach eingewandte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe führten die Beschwerdeführer aus, dass die Behörde bei der momentanen Berechnung der Gebäudehöhe von einem aufgeschüttetem Niveau ausgehe, welches die strittige Hauptfrage in einem anderen derzeit anhängigen Verfahren darstelle, in welchem vorgebracht worden sei, dass dieses Niveau konsenslos aufgeschüttet worden sei. Diese Hauptfrage sei im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage
§ 38AVG, deren Lösung immanent für die Lösung bzw.
Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe wäre. Die Beschwerdeführer forderten die Behörde auf, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis über diese Vorfrage rechtskräftig entschieden worden sei.Im Hinblick auf die mehrfach eingewandte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe führten die Beschwerdeführer aus, dass die Behörde bei der momentanen Berechnung der Gebäudehöhe von einem aufgeschüttetem Niveau ausgehe, welches die strittige Hauptfrage in einem anderen derzeit anhängigen Verfahren darstelle, in welchem vorgebracht worden sei, dass dieses Niveau konsenslos aufgeschüttet worden sei. Diese Hauptfrage sei im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage
Paragraph 38, AVG, deren Lösung immanent für die Lösung bzw. Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe wäre. Die Beschwerdeführer forderten die Behörde auf, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis über diese Vorfrage rechtskräftig entschieden worden sei. Neuerlich wandten die Beschwerdeführer ein, dass die Belichtung der Hauptfenster zukünftiger bewilligungsfähiger Gebäude, aufgrund der beantragten Gebäudehöhe, nicht eingehalten werde. Dies zeige sich insbesondere am derzeit anhängigen Baubewilligungsverfahren, GZ: 0300-13-00198-16-1124, betreffend den vom Erstbeschwerdeführer eingereichten Zubau, welcher jedenfalls ein bewilligungsfähiges Gebäude darstelle und dessen Hauptfenster durch die gegenständlich beantragte Gebäudehöhe nicht ausreichend belichtet würden. Hierbei handle es sich um eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren und sei das gegenständliche Verfahren, bis zur Lösung der Vorfrage, auszusetzen. Auch hinsichtlich der eingewandten Gefährdung der Standsicherheit, der Trockenheit sowie des Brandschutzes ihrer Bauwerke hielten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen aufrecht und ersuchten sie die Behörde, diese Gefährdung durch Sachverständige aus dem jeweiligen Fachgebiet begutachten zu lassen. Mit Bescheid vom 14.11.2014, GZ: 0300-13-00158-63-1470, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführer ab. Der in der Begründung wiedergegebene Sachverhalt lautet (auszugsweise): „Mit Eingabe vom 17.05.2013 beantragten Frau Mag. MK und Herr DI Dl GK die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Den Einreichunterlagen waren Baupläne und eine Baubeschreibung von Arch Dl LÜ angeschlossen. Weiters wurde eine umfangreiche Einreichstatik, verfasst von DI GF, Zivilingenieur für Bauwesen, vorgelegt. In den Einreichunterlagen sind auch mehrere Nebenanlagen (Nebengebäude, Einfriedungen und Stützmauern) dargestellt. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 06.08.2013 wurde den Bauwerbern ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dieser hatte die Reduzierung der Gebäudehöhe eines Nebengebäudes und eines vorspringenden Teiles an der rechten Seite der nördlichen Gebäudefront des Hauptgebäudes sowie eine Präzisierung der Darstellung einer baulichen Anlage zum Inhalt. Nach Durchführung einer Vorbegutachtung durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamts *** wurde am 20.11.2013 eine Bauverhandlung abgehalten. Am Tag vor dieser brachte der nunmehrige Zweitberufungswerber, Herr DI EK, umfangreiche Einwendungen ein. Der Genannte war zum damaligen Zeitpunkt bücherlicher Alleineigentümer des an das Baugrundstück in westlicher Richtung angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Von diesem Grundstück wurde die Baufläche GSt-Nr. .***, EZ ***, KG *** umschlossen. In der Zwischenzeit haben sich folgende Änderungen des Grundbuchs- und Katasterstands ergeben: Das Grundstück Nr. *** wurde in die neue EZ ***, KG ***, abgeschrieben. Diese Liegenschaft steht nun je zur Hälfte im Eigentum von Herrn DI EK und Frau MK. Weiters wurden von diesem Grundstück Teilflächen abgetrennt und dem Grundstück Nr. .*** zugeschlagen, das in der EZ ***, KG ***, verblieb und weiterhin im Alleineigentum von Herrn DI EK steht. Auch diese Parzelle grenzt nun seitlich an das Baugrundstück an. In der Bauverhandlung wurde den Bauwerbern im Zuge der Erörterung des Projekts und der Einwendungen eine weitere Präzisierung des Projekts aufgetragen. Nach Vorlage ergänzter Pläne und einer Stellungnahme von Ing. Dr. EM, Ingenieurkonsulent für technische Geologie, am 14.03.2014 wurde am 17.04.2014 eine weitere Bauverhandlung durchgeführt. Am Tag vor dieser Iangten neuerlich schriftliche Einwendungen des Zweitberufungswerbers ein. …. Im Einzelnen ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zu verweisen. Mit diesem wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Erstberufungswerbers und des Nachbarn SE wurden, soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen wurde, abgewiesen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.7.2014 erhoben Frau MK und Herr Dipl.-Ing. EK durch ihre Rechtsvertretung die gegenständliche Berufung. In dieser wurde, auf das Wesentliche zusammengefasst, Folgendes vorgebracht:
- Das Bauvorhaben sei aufgrund einer Bausperreverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde ***, GZ: 031044000174, unzulässig. Das Bauansuchen sei zwar vor Kundmachung der Bausperre eingebracht worden; das Projekt sei aber später wesentlich abgeändert worden. Die Baubehörde erster Instanz hätte mithilfe eines Ortsbildgutachtens prüfen müssen, ob das geänderte Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde.
- Die vorgelegten Einreichunterlagen würden nicht ausreichen, um eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Berufungswerber abschließend beurteilen zu können. Es seien „ausschließlich Planunterlagen – ohne nähere Beschreibung – zur Verfügung gestellt“ worden. Diese würden jedenfalls nicht ausreichen, um die Beeinträchtigung ihrer subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude zu beurteilen.
- Auf dem Baugrundstück sei das „Niveau konsenslos aufgeschüttet“ worden, Diesbezüglich sei ein anderes baubehördliches Verfahren anhängig. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage sei eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Das gegenständliche Verfahren möge daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage ausgesetzt werden.Auf dem Baugrundstück sei das „Niveau konsenslos aufgeschüttet“ worden, Diesbezüglich sei ein anderes baubehördliches Verfahren anhängig. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage sei eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Das gegenständliche Verfahren möge daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage ausgesetzt werden.
- Die Baubehörde erster Instanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster eines auf dem Grundstück der Berufungswerber zulässigen Gebäudes nicht gegeben sei. Diesbezüglich werde auf das zu GZ: 0300-13-00198-16-1124, anhängige Baubewilligungsverfahren verwiesen.
- Auch bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit des in dem zuletzt genannten Verfahren beantragten Zubaus handle es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Das gegenständliche Verfahren sei bis zur Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen.Auch bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit des in dem zuletzt genannten Verfahren beantragten Zubaus handle es sich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Das gegenständliche Verfahren sei bis zur Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen.
- Weiters wurden Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids gerügt.
- Die Berufungswerber hätten wiederholt eingewendet, dass durch die geplanten Geländeveränderungen sowie durch die Errichtung des Bauvorhabens die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz ihrer Bauwerke gefährdet seien. Das zu dieser Thematik vorgelegte Gutachten von Ing. Dr. EM sei unzureichend. Es finde sich darin insbesondere kein Hinweis, welche Kapazität die empfohlene Drainage aufzuweisen habe. Bei Ing. Dr. EM handle es sich im Übrigen um einen geologischen Sachverständigen; ein hydrogeologisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Die Trockenheit des Gebäudes der Berufungswerber sei nicht gewährleistet.“ In den Erwägungen wird ausgeführt, dass die Überprüfungsbefugnis der Baubehörde zweiter Instanz durch die Mitspracherechte der Berufungswerber begrenzt sei. Die Berufungsbehörde könne nur auf ein solches Berufungsvorbringen inhaltlich eingehen, das sich auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte bezieht, die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Überdies müssten die Berufungswerber diese Rechte im Sinne des § 42 AVG rechtzeitig geltend gemacht haben, da sie andernfalls insoweit ihre Parteistellung verloren hätten. Zur inhaltlichen Prüfung eines Vorbringens, das keine rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentIichen Rechte der Berufungswerber zum Gegenstand habe, sei die Berufungsbehörde nicht berechtigt.In den Erwägungen wird ausgeführt, dass die Überprüfungsbefugnis der Baubehörde zweiter Instanz durch die Mitspracherechte der Berufungswerber begrenzt sei. Die Berufungsbehörde könne nur auf ein solches Berufungsvorbringen inhaltlich eingehen, das sich auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte bezieht, die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Überdies müssten die Berufungswerber diese Rechte im Sinne des Paragraph 42, AVG rechtzeitig geltend gemacht haben, da sie andernfalls insoweit ihre Parteistellung verloren hätten. Zur inhaltlichen Prüfung eines Vorbringens, das keine rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentIichen Rechte der Berufungswerber zum Gegenstand habe, sei die Berufungsbehörde nicht berechtigt. Im vorliegenden Fall sei zur Berufungslegitimation der Berufungswerberin, Frau MK, festzuhalten, dass sie in der Zwischenzeit Miteigentümerin eines Nachbargrundstücks geworden sei und insofern in die verfahrensrechtliche Stellung, die bisher dem Alleineigentümer dieses Grundstücks zugekommen sei, eingetreten sei. Die Berufungswerberin sei daher Partei des Verfahrens und rechtsmittellegitimiert, da die rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Erstberufungswerbers auch ihr zuzurechnen seien. Zu den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde in der Begründung ihrer Berufungsentscheidung aus: „- Zu 1.: Es trifft zu, dass das Baugrundstück in den Geltungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27.01.2014, mit der für Teile des Gemeindegebietes (Bauland im Hangbereich des ***) eine Bausperre
§ 74Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 erlassen wurde, fällt.Es trifft zu, dass das Baugrundstück in den Geltungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27.01.2014, mit der für Teile des Gemeindegebietes (Bauland im Hangbereich des ***) eine Bausperre
Paragraph 74, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 erlassen wurde, fällt. Wie in der Berufung eingeräumt wird, werden Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung einer solchen Bausperre bereits anhängig waren, hiedurch nicht berührt (§ 74 Abs. 4
- Satz NÖ Bauordnung 1996). Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Bausperre nicht zu dem Zweck eingesetzt werden darf, Vorhaben zu verhindern, die schon geplant und eingereicht sind.Wie in der Berufung eingeräumt wird, werden Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung einer solchen Bausperre bereits anhängig waren, hiedurch nicht berührt (Paragraph 74, Absatz 4,
- Satz NÖ Bauordnung 1996). Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Bausperre nicht zu dem Zweck eingesetzt werden darf, Vorhaben zu verhindern, die schon geplant und eingereicht sind. Erfolgt nach Kundmachung der Bausperreverordnung eine Änderung des Projekts, die dessen Wesen berührt, ist dies nach allgemeinen Grundsätzen als Einbringung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Auf ein solches neues Ansuchen ist die zitierte Regelung naturgemäß nicht mehr anzuwenden. Eine derart weitreichende Projektänderung liegt jedoch nicht vor, es erfolgten lediglich die von der Baubehörde geforderten punktuellen Präzisierungen und Einschränkungen des Projekts. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde verpflichtet ist, den Bauwerbern die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt genehmigungsfähig wird. Es wäre widersinnig, wenn eine solche von der Baubehörde aufgetragene Projektänderung gerade jene Rechtsfolgen auslösen würde, die der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 74 Abs. 4
- Satz NÖ Bauordnung 1996 ausschließen wollte.Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde verpflichtet ist, den Bauwerbern die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt genehmigungsfähig wird. Es wäre widersinnig, wenn eine solche von der Baubehörde aufgetragene Projektänderung gerade jene Rechtsfolgen auslösen würde, die der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 74, Absatz 4,
- Satz NÖ Bauordnung 1996 ausschließen wollte. Die Baubehörde erster Instanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Bausperrenverordnung vom 27.01.2014 nicht anzuwenden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung ihrem eindeutigen Wortlaut nach darauf abzielt, die Bestimmungen des Bebauungsplans zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds zu verschärfen. Diesbezüglich ist den Nachbarn allerdings kein Mitspracherecht eingeräumt. Aspekte der Ortsbildgestaltung sind nämlich im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erwähnt; den Nachbarn kommt daher hinsichtlich dieser Fragen kein subjektiv-öffentliches Recht zu.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung ihrem eindeutigen Wortlaut nach darauf abzielt, die Bestimmungen des Bebauungsplans zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds zu verschärfen. Diesbezüglich ist den Nachbarn allerdings kein Mitspracherecht eingeräumt. Aspekte der Ortsbildgestaltung sind nämlich im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erwähnt; den Nachbarn kommt daher hinsichtlich dieser Fragen kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Im vorliegenden Fall soll durch die Bausperreverordnung vom 27.01.2014 eine geplante Änderung des Bebauungsplans, die dem Ortsbildschutz dient, abgesichert werden. Mit der Behauptung, dass die Bausperre der Bewilligung des gegenständigen Projekts entgegenstehe, wird somit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eingewendet.Im vorliegenden Fall soll durch die Bausperreverordnung vom 27.01.2014 eine geplante Änderung des Bebauungsplans, die dem Ortsbildschutz dient, abgesichert werden. Mit der Behauptung, dass die Bausperre der Bewilligung des gegenständigen Projekts entgegenstehe, wird somit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eingewendet. - Zu 2.: In der Berufung wird geltend gemacht, dass die Einreichunterlagen mangelhaft seien. Es wird aber nicht konkret dargelegt, welche Unterlagen bzw. welche Angaben fehlen sollen. Nach der Judikatur des VwGH haben die Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Vielmehr kann der Nachbar nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über Art und Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. In der Berufung wird das Fehlen einer ,näheren Beschreibung‘ angeführt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der notwendige Inhalt der Baubeschreibung in § 19 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 wie folgt geregelt ist:“In der Berufung wird das Fehlen einer ,näheren Beschreibung‘ angeführt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der notwendige Inhalt der Baubeschreibung in Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 wie folgt geregelt ist:“ [es erfolgt die Wiedergabe des § 19 Abs. 2 NÖ BauO 1996][es erfolgt die Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz 2, NÖ BauO 1996] „Davon sind die Z 6 und 7 im vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich um ein Bauwerk im Bauland handelt, bei dem keine betriebliche Nutzung vorgesehen ist. Von den in den Z 1-5 angeführten Pflichtinhalten sind in der am 17.05.2013 vorgelegten Baubeschreibung von Arch. DI LÜ, auf die sich die angefochtene Baubewilligung bezieht, alle mit Ausnahme der Angabe, ob das Baugrundstück bereits zum Bauplatz erklärt wurde, enthalten. Diese Auslassung stellt keinen relevanten Mangel dar, da zum einen die Bauplatzeigenschaft des gegenständigen Grundstücks amtsbekannt ist und zum anderen die diesbezüglichen Vorschriften nur den öffentlichen Interessen dienen und keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen.„Davon sind die Ziffer 6 und 7 im vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich um ein Bauwerk im Bauland handelt, bei dem keine betriebliche Nutzung vorgesehen ist. Von den in den Ziffer eins -, 5, angeführten Pflichtinhalten sind in der am 17.05.2013 vorgelegten Baubeschreibung von Arch. DI LÜ, auf die sich die angefochtene Baubewilligung bezieht, alle mit Ausnahme der Angabe, ob das Baugrundstück bereits zum Bauplatz erklärt wurde, enthalten. Diese Auslassung stellt keinen relevanten Mangel dar, da zum einen die Bauplatzeigenschaft des gegenständigen Grundstücks amtsbekannt ist und zum anderen die diesbezüglichen Vorschriften nur den öffentlichen Interessen dienen und keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen. Eine Unvollständigkeit der Einreichuntertagen liegt somit nicht vor. - Zu 3.: Die Behauptung, dass die ,Berechnung der Gebäudehöhe durch die Baubehörde erster Instanz‘ (gemeint ist wohl die Darstellung derselben im Einreichprojekt) von einem ,aufgeschütteten Niveau‘ ausgehe, ist aus Sicht der Berufungsbehörde aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Vorauszuschicken ist, dass die Höhenangaben im Einreichplan in nachvollziehbarer Weise aus einem von den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI TR und DI WA erstellten Lage- und Höhenplan im Maßstab 1:250, GZ: 23923.L vom 21.01.2014, übernommen wurde. Dies schließt zwar nicht von vornherein aus, dass die von den Zivilingenieuren aufgenommenen Höhenpunkte das Ergebnis einer konsenslosen Niveauveränderung sind. Es ist aber amtsbekannt, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer solchen Niveauveränderung erkennbar sind und dass auch von den Berufungswerbern diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde (Wann wurde eine Aufschüttung vorgenommen? Mit welchem Material und in welcher Mächtigkeit erfolgte diese?). Vielmehr wird behauptet, dass sich, das für den Hausbau angegebene Null-Niveau auf bereits aufgeschüttetem Niveau‘ befinde (vgl. Punkt
- der Stellungnahme vom 16.04.2014).Dies schließt zwar nicht von vornherein aus, dass die von den Zivilingenieuren aufgenommenen Höhenpunkte das Ergebnis einer konsenslosen Niveauveränderung sind. Es ist aber amtsbekannt, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer solchen Niveauveränderung erkennbar sind und dass auch von den Berufungswerbern diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde (Wann wurde eine Aufschüttung vorgenommen? Mit welchem Material und in welcher Mächtigkeit erfolgte diese?). Vielmehr wird behauptet, dass sich, das für den Hausbau angegebene Null-Niveau auf bereits aufgeschüttetem Niveau‘ befinde vergleiche Punkt
- der Stellungnahme vom 16.04.2014). Weiters ist anzumerken, dass das Baugrundstück, wie auch im Plan GZ 23923.L ersichtlich gemacht ist, in den Grenzkataster aufgenommen wurde. Daraus ergibt sich zwar ,nur‘ ein verbindlicher Nachweis der Grenzen des Baugrundstücks (vgl. § 8 Z 1 Vermessungsgesetz) und keine verbindliche Aussage über die Höhenlage. Der Umwandlung in dem Grenzkataster muss aber eine Grenzverhandlung unter Zuziehung des Zweitberufungswerbers, der bis vor kurzem Alleineigentümer eines angrenzenden Grundstücks war, vorangegangen sein (§§ 24 ff Vermessungsgesetz). Eine konkrete Abweichung des aktuell gegebenen Naturzustands von den damaligen Verhältnissen wird nicht behauptet.Weiters ist anzumerken, dass das Baugrundstück, wie auch im Plan GZ 23923.L ersichtlich gemacht ist, in den Grenzkataster aufgenommen wurde. Daraus ergibt sich zwar ,nur‘ ein verbindlicher Nachweis der Grenzen des Baugrundstücks vergleiche Paragraph 8, Ziffer eins, Vermessungsgesetz) und keine verbindliche Aussage über die Höhenlage. Der Umwandlung in dem Grenzkataster muss aber eine Grenzverhandlung unter Zuziehung des Zweitberufungswerbers, der bis vor kurzem Alleineigentümer eines angrenzenden Grundstücks war, vorangegangen sein (Paragraphen 24, ff Vermessungsgesetz). Eine konkrete Abweichung des aktuell gegebenen Naturzustands von den damaligen Verhältnissen wird nicht behauptet. Die Berufungsbehörde gelangt in Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zu der Ansicht, dass der in der Natur vorhandene und im Lageplan der Ingenieurkonsulenten DI TR und Dl WA dargestellte Niveauverlauf jener ist, der auf dem Baugrundstück seit jeher vorhanden ist. Von diesem, gewachsenen Gelände‘ hat die Ermittlung der Gebäudehöhe im Baubewilligungsverfahren auszugehen. Eine Verpflichtung der Baubehörde zu historischen Recherchen bezüglich eines in Vorzeiten allenfalls anderen Geländeverlaufs kann der NÖ Bauordnung 1996 nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht für Niveauveränderungen nur im Bauland besteht (§ 14 Z 8 NÖ Bauordnung 1996; vgl. § 93 Z 1 NÖ Bauordnung 1976), weshalb allfällige Niveauveränderungen, die vor der Kundmachung des ersten Flächenwidmungsplans erfolgten, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben.Eine Verpflichtung der Baubehörde zu historischen Recherchen bezüglich eines in Vorzeiten allenfalls anderen Geländeverlaufs kann der NÖ Bauordnung 1996 nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht für Niveauveränderungen nur im Bauland besteht (Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 1996; vergleiche Paragraph 93, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976), weshalb allfällige Niveauveränderungen, die vor der Kundmachung des ersten Flächenwidmungsplans erfolgten, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben. Ein Grund zur Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor: selbst wenn man der in der Berufung vertretenen Ansicht, dass eine Vorfrage zu klären sei, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sei, folgen wollte, ergäbe sich daraus keine zwingende Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens. Vielmehr ist der Behörde in einem solchen Fall durch § 38 AVG Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu bedenken, dass der Bauwerber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass vermeidbare Verzögerungen der Entscheidung über sein Bauansuchen unterbleiben.Ein Grund zur Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor: selbst wenn man der in der Berufung vertretenen Ansicht, dass eine Vorfrage zu klären sei, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sei, folgen wollte, ergäbe sich daraus keine zwingende Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens. Vielmehr ist der Behörde in einem solchen Fall durch Paragraph 38, AVG Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu bedenken, dass der Bauwerber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass vermeidbare Verzögerungen der Entscheidung über sein Bauansuchen unterbleiben. Dieses Interesse des Bauwerbers ist auch durch § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, der die gesetzliche Entscheidungsfrist für die Baubehörde erster Instanz auf drei Monate verkürzt, anerkannt. Dieses Interesse des Bauwerbers ist auch durch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, der die gesetzliche Entscheidungsfrist für die Baubehörde erster Instanz auf drei Monate verkürzt, anerkannt. - Zu 4.: § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 spricht davon, dass subjektiv-öffentliche Rechte durch die in diesem Gesetz sowie in Nebengesetzen und Durchführungsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe begründet werden, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 spricht davon, dass subjektiv-öffentliche Rechte durch die in diesem Gesetz sowie in Nebengesetzen und Durchführungsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe begründet werden, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Dies bedeutet, dass die Nachbarn einen Anspruch auf Einhaltung von Abstands- und Höhenvorschriften haben, dies allerdings (nur) insofern, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude dienen. Wenn es trotz Einhaltung der genannten Vorschriften zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls kommt (dies etwa aufgrund einer Hanglage), begründet dies keine Verletzung eines Nachbarrechts. Die NÖ Bauordnung 1996 räumt nämlich – wie schon ihre Vorgängergesetze – den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bestimmten Lichteinfall oder auf eine Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Zusammenhang mit einer Bauführung auf Nachbargrund ein. Im vorliegenden Fall ist aus den Einreichunterlagen eindeutig ersichtlich, dass der in der offenen Bebauungsweise vorgeschriebene Bauwich eingehalten ist (vgl. die dem § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Ermittlung der Gebäudehöhe an den einzelnen Fassaden und die kotierten Abstände). Es liegt somit keine Verletzung des Nachbarrechts nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vor.Im vorliegenden Fall ist aus den Einreichunterlagen eindeutig ersichtlich, dass der in der offenen Bebauungsweise vorgeschriebene Bauwich eingehalten ist vergleiche die dem Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Ermittlung der Gebäudehöhe an den einzelnen Fassaden und die kotierten Abstände). Es liegt somit keine Verletzung des Nachbarrechts nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vor. - Zu 5.: Aus dem zu
- Gesagten ergibt sich, dass ein Verfahren zur Bewilligung einer Bauführung auf einem der Grundstücke der Berufungswerber keine Auswirkungen auf die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Gebäudes hat. Es kommt nämlich weder auf den Bestand an Hauptfenstern von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück noch auf die Bewilligungsfähigkeit von neuen Hauptfenstern an, sondern ausschließlich darauf, ob jene Vorschriften, die der Gewährleistung des Lichteinfalls unter 45 Grad dienen, eingehalten sind. Ob dieser Lichteinfall, auf den die Höhen- und Abstandvorschriften abzielen, im konkreten Fall bei Einhaltung derselben tatsächlich erreicht wird, ist irrelevant. Es besteht daher keinerlei Grund, das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des erwähnten Baubewilligungsverfahrens auszusetzen. - Zu 6.: Begründungsmängel, wie sie in der Berufung geltend gemacht werden, stellen gegebenenfalls Verfahrensmängel dar. Ein solcher Verfahrensmangel kann jedoch durch die Berufungsbehörde saniert werden. Mit der vorliegenden Bescheidbegründung wird ausführlich dargelegt, dass keine Verletzung von Nachbarrechten vorliegt. - Zu 7.: Die Behauptung, dass durch die geplanten Geländeveränderungen sowie durch die Errichtung des Bauvorhabens die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gefährdet werde, ist nicht nachvollziehbar. Als konkretes Vorbringen kann diesem Punkt lediglich entnommen werden, dass das vorgelegte Gutachten von Ing. Dr. EM als unzureichend angesehen wird, weil dieses keinen Hinweis enthalte, welche Kapazität die empfohlene Drainage aufzuweisen habe und weil es sich beim Verfasser um einen Sachverständigen für Geologie – und nicht für Hydrogeologie – handle. Dazu ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude eine für den Einfamilienhausbau außerordentlich umfangreiche Statik vorgelegt wurde, aufgrund derer die Baubehörde erster Instanz zu Recht davon ausging, dass die Standsicherheit des Gesamtgebäudes gewährleistet ist. Zur Absicherung wurde jedoch ergänzend geprüft, ob die der Statik zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der Untergrundbeschaffenheit zutreffen, was aufgrund des Gutachtens von Ing. Dr. EM bejaht werden kann. Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass es sich bei den erwähnten Unterlagen um von den Bauwerbern vorgelegte Gutachten handelt. Zufolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) durfte jedoch die Baubehörde erster Instanz in Ergänzung zu der im Verfahren vorgenommenen Prüfung des Projekts durch einen bautechnischen Amtssachverständigen von diesen von befugten Ziviltechnikern erstatteten Gutachten ausgehen.Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass es sich bei den erwähnten Unterlagen um von den Bauwerbern vorgelegte Gutachten handelt. Zufolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) durfte jedoch die Baubehörde erster Instanz in Ergänzung zu der im Verfahren vorgenommenen Prüfung des Projekts durch einen bautechnischen Amtssachverständigen von diesen von befugten Ziviltechnikern erstatteten Gutachten ausgehen. Die Erfüllung der Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des geplanten Gebäudes (§ 43 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996) ist daher nachgewiesen. Auswirkungen auf die Standsicherheit von Nachbarbauwerken (und nur darauf bezieht sich das Nachbarrecht
§ 6Abs.
2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996) können jedenfalls ausgeschlossen werden.Die Erfüllung der Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des geplanten Gebäudes (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) ist daher nachgewiesen. Auswirkungen auf die Standsicherheit von Nachbarbauwerken (und nur darauf bezieht sich das Nachbarrecht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) können jedenfalls ausgeschlossen werden. Zum Gutachten von Ing. Dr. EM ist noch anzumerken, dass die darin enthaltene Empfehlung, bergseitig eine Drainage zu errichten, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, eindeutig auf die Sicherstellung der Trockenheit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (und nicht auf den Schutz auf Bauwerken der Nachbarn) abzielt. Dieser Aspekt berührt daher keine Nachbarrechte.“ In der vorliegenden Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich behaupten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Verletzung ihres Rechtes auf Versagung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten baubehördlichen Bewilligung. Außerdem sei das Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt worden. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Nach Darlegung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer vor den Baubehörden I. und II. Instanz der Marktgemeinde *** wird in der Beschwerde folgendes ausgeführt:Nach Darlegung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer vor den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz der Marktgemeinde *** wird in der Beschwerde folgendes ausgeführt: „…. 5.1 Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Projektgrundstück in den Geltungsbereich einer Bausperre fällt, zutrifft. Erläuternd führt die belangte Behörde weiter aus, dass sofern, nach Kundmachung der Bausperreverordnung eine Änderung des Projekts erfolgt, die dessen Wesen berührt, dies nach allgemeinen Grundsätzen als Einbringung eines neuen Antrages unter der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist.‘ Auf ein solches Ansuchen ist, folglich die Regelung gem. § 74 Abs. 4 NÖ BauO, wonach Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung einer Bausperre bereits anhängig waren, nicht durch die Bausperreverordnung berührt werden, nicht anzuwenden.Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Projektgrundstück in den Geltungsbereich einer Bausperre fällt, zutrifft. Erläuternd führt die belangte Behörde weiter aus, dass sofern, nach Kundmachung der Bausperreverordnung eine Änderung des Projekts erfolgt, die dessen Wesen berührt, dies nach allgemeinen Grundsätzen als Einbringung eines neuen Antrages unter der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist.‘ Auf ein solches Ansuchen ist, folglich die Regelung gem. Paragraph 74, Absatz 4, NÖ BauO, wonach Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung einer Bausperre bereits anhängig waren, nicht durch die Bausperreverordnung berührt werden, nicht anzuwenden. Den Beschwerdeführern ist auch bewusst, dass gem. den Ausführungen der belangten Behörde, die Baubehörde grundsätzlich dazu, verpflichtet ist, Bauwerbern die Möglichkeit zu einer Projektänderung einzuräumen, wenn durch eine solche das Projekt genehmigungsfähig wird.‘ Trotz dieser zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, zieht diese daraus den nicht nachvollziehbaren und unzutreffenden Schluss, wonach ,eine derart weitreichende Projektänderung nicht vorliegt‘ und lediglich ,die von der Baubehörde geforderten punktuellen Präzisierungen und Einschränkungen des Projekts erfolgten.‘ Entgegen dieser unrichtigen Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführer ihr bisher erstattetes Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und vertiefen dieses wie folgt: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde den Bauwerbern in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2013 aufgetragen, die Einreichunterlagen punktuell zu präzisieren und das Projekt einzuschränken. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde jedoch weit über die aufgetragene Projektänderung hinaus, die Konfiguration des Bauvorhabens grundlegend in seinem Wesen verändert, sodass diese Änderungen keinesfalls als wesensneutral gem. § 13 Abs. 8 AVG und nicht als bloße Maßnahmen zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit qualifiziert werden können. Die umfangreichen – weit über den Nachbesserungsauftrag hinausgehenden – Projektänderungen sind im Schreiben der Bauwerber vom
- März 2014 klar ersichtlich. Demnach soll sowohl die Geschoßhöhe als auch die gesamte Gebäudehöhe und Gebäudelänge vergrößert werden. Darüber hinaus wurde das ursprünglich eingereichte Walmdach durch ein Flachdach ersetzt sowie das Schwimmbecken, die damit verbundene Terrasse und die damit einhergehenden Geländeveränderungen (Aufschüttungen) wesentlich vergrößert. Im Zuge dessen wurde auch der seitliche Bauwich verkleinert.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde den Bauwerbern in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2013 aufgetragen, die Einreichunterlagen punktuell zu präzisieren und das Projekt einzuschränken. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde jedoch weit über die aufgetragene Projektänderung hinaus, die Konfiguration des Bauvorhabens grundlegend in seinem Wesen verändert, sodass diese Änderungen keinesfalls als wesensneutral gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG und nicht als bloße Maßnahmen zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit qualifiziert werden können. Die umfangreichen – weit über den Nachbesserungsauftrag hinausgehenden – Projektänderungen sind im Schreiben der Bauwerber vom
- März 2014 klar ersichtlich. Demnach soll sowohl die Geschoßhöhe als auch die gesamte Gebäudehöhe und Gebäudelänge vergrößert werden. Darüber hinaus wurde das ursprünglich eingereichte Walmdach durch ein Flachdach ersetzt sowie das Schwimmbecken, die damit verbundene Terrasse und die damit einhergehenden Geländeveränderungen (Aufschüttungen) wesentlich vergrößert. Im Zuge dessen wurde auch der seitliche Bauwich verkleinert. Aufgrund dieser umfangreichen Projektänderungen, welche größtenteils nach außen in Erscheinung tretende und ,charakterverändernde‘ Änderungen beinhalten, kann keinesfalls von Wesensneutralität gesprochen werden, vielmehr liegt ein aliud vor, welches gem. den Ausführungen der belangten Behörde nach ,allgemeinen Grundsätzen als Einbringung eines neuen Antrages unter der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist.‘ Folglich wurde das gegenständliche Bauvorhaben am
- März 2014, nach Kundmachung der Bausperreverordnung, eingereicht und fällt dieses nunmehr in den Anwendungsbereich der Bausperre und ist gem. § 74 Abs. 4
- Satz NÖ BauO zu beurteilen.Aufgrund dieser umfangreichen Projektänderungen, welche größtenteils nach außen in Erscheinung tretende und ,charakterverändernde‘ Änderungen beinhalten, kann keinesfalls von Wesensneutralität gesprochen werden, vielmehr liegt ein aliud vor, welches gem. den Ausführungen der belangten Behörde nach ,allgemeinen Grundsätzen als Einbringung eines neuen Antrages unter der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist.‘ Folglich wurde das gegenständliche Bauvorhaben am
- März 2014, nach Kundmachung der Bausperreverordnung, eingereicht und fällt dieses nunmehr in den Anwendungsbereich der Bausperre und ist gem. Paragraph 74, Absatz 4,
- Satz NÖ BauO zu beurteilen. Demnach wäre die Behörde gehalten gewesen anhand der geltenden Bausperreverordnung und mit Hilfe eines Ortsbildgutachtens zu prüfen, ob das geänderte Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährdet. Da der Zweck der Bausperre die Überarbeitung des Bebauungsplanes gerade eben hinsichtlich der Hanggrundstücke ist – auch bei gegenständlicher Projektliegenschaft handelt es sich um ein Hanggrundstück – und insbesondere die Zulässigkeit von Geländeveränderungen überarbeitet wird, ist das geänderte eingereichte Bauvorhaben mit dem Zweck der Bausperre jedenfalls nicht vereinbar und wäre von der Erstbehörde als unzulässig abzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat eine Prüfung der Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit dem Zweck der Bausperreverordnung gänzlich unterlassen, sodass sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. 5.2 Die Beschwerdeführer übersehen dabei keinesfalls, dass der Ortsbildschutz kein in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Recht darstellt, jedoch wenden die Beschwerdeführer in o.a. Zusammenhang nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildschutzes sondern den Verstoß gegen eine gültig bestehende Bausperre ein, welche eine Überarbeitung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Hanggrundstücke bezweckt, um zukünftig eine Bebauung auch der gegenständlichen Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung der Hanglagen, zu gewährleisten.Die Beschwerdeführer übersehen dabei keinesfalls, dass der Ortsbildschutz kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Recht darstellt, jedoch wenden die Beschwerdeführer in o.a. Zusammenhang nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildschutzes sondern den Verstoß gegen eine gültig bestehende Bausperre ein, welche eine Überarbeitung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Hanggrundstücke bezweckt, um zukünftig eine Bebauung auch der gegenständlichen Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung der Hanglagen, zu gewährleisten. 5.3 Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen aus, dass die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hätten, welche Unterlagen bzw. welche Angaben fehlen. In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde § 19 Abs. 2 NÖ BauO, worin der notwendige Inhalt der Baubeschreibung geregelt ist.Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen aus, dass die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hätten, welche Unterlagen bzw. welche Angaben fehlen. In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz 2, NÖ BauO, worin der notwendige Inhalt der Baubeschreibung geregelt ist. Die Beschwerdeführer halten ihr bisheriges Vorbringen betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen vollinhaltlich aufrecht, da entgegen der Behauptung der belangten Behörde konkret dargelegt wurde, dass eine Baubeschreibung trotz wiederholter Akteneinsicht im Bauakt nicht vorhanden war. Diesen Umstand haben die Beschwerdeführer bereits in den schriftlichen Einwendungen vom
- April 2014 explizit vorgebracht, wobei die Erstbehörde diesen Einwand gänzlich unbeachtet gelassen hat. Auch in der Berufung hielten die Beschwerdeführer ihre bisher erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen ausdrücklich und vollinhaltlich aufrecht, wobei die belangte Behörde den bekämpften Bescheid neuerlich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet, da sie, wie schon die Erstbehörde, nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingeht. 5.4 Weiter führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, wonach Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.‘ Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang jedoch weiter aus, dass Nachbarn Mängel der Baupläne geltend machen können, sofern sie durch diese, sich über Art und Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren.‘ Die Beschwerdeführer haben in ihrem bisherigen Vorbringen, insbesondere in der Berufung, gerade solche Mängel der Einreichunterlagen geltend gemacht, denn ungeachtet dessen, dass keine Baubeschreibung vorliegt, reichen die eingesehenen Planunterlagen nicht aus, um die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude zu beurteilen. Es ist neuerlich daraufhin zu verweisen, dass die Einreichunterlagen einem durchschnittlichen Betrachter, ohne besondere Fachkenntnis, ermöglichen sollten, die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beurteilen zu können. Diese Beurteilung ist aufgrund der qualifizierten Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, trotz wiederholtem schriftlichem Einwand durch die Beschwerdeführer, weiterhin nicht möglich, folglich war auch die Möglichkeit der Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht gegeben. Die belangte Behörde hat sich, wie bereits die Erstbehörde, mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer unzureichend auseinandergesetzt, sodass sie den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. 5.5 Die Beschwerdeführer brachten mehrfach begründet vor, wonach jegliche Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe schon deswegen nicht möglich ist, da die belangte Behörde von einem konsenslos aufgeschütteten Niveau ausgeht. Zu diesem Vorbringen führt die belangte Behörde aus, dass die Höhenangaben im Einreichplan aus dem von DI TR und DI WA erstellten Lage- und Höhenplan übernommen wurden, wobei die belangte Behörde zutreffender Weise anmerkt, wonach von o.a. Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen das Bestandsniveau gemessen wurde und dieses sehr wohl das Ergebnis allfälliger konsensloser Niveauveränderungen sein kann. Inhaltlich hält die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich entgegen, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer solchen Niveauveränderung erkennbar sind und dass auch von den Berufungswerbern diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde.‘ Folglich gelange die belangte Behörde in Würdigung der Beweisergebnisse zu der Ansicht, wonach der in der Natur vorhandene und im Lageplan der o.a. Ingenieurkonsulenten dargestellte Niveauverlauf jener ist, der auf dem Grundstück seit jeher vorhanden ist. Für die Beschwerdeführer ist aus der Begründung des bekämpften Bescheids keinesfalls ersichtlich welche Beweise zur Beurteilung des o.a. Vorbringens herangezogen wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach eine konkrete Abweichung des aktuellen Naturzustandes von den Verhältnissen bei der Grenzverhandlung (zur Umwandlung in den Grenzkataster) nicht vorgebracht wurde, kann nicht nachvollzogen werden, insbesondere weil der bei der Grenzverhandlung festgestellte Grenzverlauf keine Höhenangaben enthält, auf die sich ein Vorbringen stützen hätte können. Die Beschwerdeführer halten ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht und vertiefen diese nunmehr um die in den teilweise amtsbekannten Beilagen dargestellten Belege konsensloser Niveauveränderungen. Beilage ./1 zeigt das Gelände des Projektgrundstücks aus Sicht der Beschwerdeführer, im Bereich des geplanten Einfamilienhauses. Beilage ./2 zeigt die Böschung an der Grundstücksgrenze der Bauwerber im Jahr
- Beilage ./3 zeigt das Gelände zwischen dem damals von den Beschwerdeführern errichteten Rohbau und dem Schwimmbecken auf der Projektliegenschaft im Jahr 1973/
- Dabei ist erkennbar, dass die Schwimmbeckenmauer ca. 50 cm über dem Geländeniveau ist, heute ist diese Differenz lediglich ca. 15 cm.Beilage ./3 zeigt das Gelände zwischen dem damals von den Beschwerdeführern errichteten Rohbau und dem Schwimmbecken auf der Projektliegenschaft im Jahr 1973 aus 1974,. Dabei ist erkennbar, dass die Schwimmbeckenmauer ca. 50 cm über dem Geländeniveau ist, heute ist diese Differenz lediglich ca. 15 cm. Beilage ./4 zeigt das Haus der Beschwerdeführer und das Gelände an der Grundstücksgrenze der Projektliegenschaft im Jahr
- Auf diesem Foto sind Aufschüttungen die auf Wunsch der damaligen Eigentümerin der Projektliegenschaft gemacht wurden zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei der Endabnahme des Hauses der Beschwerdeführer durch die Gemeinde diese Niveauveränderungen nicht beanstandet wurden. Beilage ./5 sind Bestätigungen der in Beilage ./4 angesprochenen Anschüttungen. 5.5 Ungeachtet der nunmehr ergänzten Einwendungen halten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auch dahingehend aufrecht, dass die Behörde bei der momentanen Berechnung von einem aufgeschütteten Niveau ausgeht, welches die strittige Hauptfrage in einem anderen derzeit anhängigen Verfahren (betreffend den unmittelbaren Nachbarn SE) darstellt, in welchem ebenso behauptet wird, dass das Niveau auf der Projektliegenschaft konsenslos aufgeschüttet wurde. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vorfrage gem. § 38 AVG, deren Lösung immanent für die Lösung bzw. Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe im gegenständlichen Verfahren ist.Ungeachtet der nunmehr ergänzten Einwendungen halten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen auch dahingehend aufrecht, dass die Behörde bei der momentanen Berechnung von einem aufgeschütteten Niveau ausgeht, welches die strittige Hauptfrage in einem anderen derzeit anhängigen Verfahren (betreffend den unmittelbaren Nachbarn SE) darstellt, in welchem ebenso behauptet wird, dass das Niveau auf der Projektliegenschaft konsenslos aufgeschüttet wurde. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG, deren Lösung immanent für die Lösung bzw. Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe im gegenständlichen Verfahren ist. 5.6 Die Beschwerdeführer halten ihre Einwendungen hinsichtlich der unzulässig beeinträchtigten Belichtung bestehender bewilligter sowie zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude, aufgrund der beantragten Gebäudehöhe, vollinhaltlich aufrecht. In Ergänzung zu den bisher vorgebrachten begründeten Einwendungen legen die Beschwerdeführer zur Veranschaulichung der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zulässigen Gebäude, eine zeichnerische Darstellung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Lichteinfallswinkel bei (Beilage ./6). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer daraufhin, dass die Beurteilung der Behörde, wonach die Unterschreitung des Lichteinfallswinkels von 45 Grad nicht zu berücksichtigen wäre, sofern die Bestimmungen über die Bebauungshöhe, die Bebauungsweise, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässigen Höhen eingehalten werden, eine weitere Bebauung der Liegenschaft der Beschwerdeführer gänzlich unmöglich macht. Dies resultiert einerseits aus dem Niveauunterschied zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der Liegenschaft der Bauwerber sowie der vorgesehenen Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens, andererseits kann die ausreichende Belichtung zukünftiger Gebäude auch nicht über die östliche Grundstücksseite sichergestellt werden, da für das Grundstück im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die gekoppelte Bauweise, an auf dem östlichen Grundstück bestehende Gebäude, festgelegt ist. Die belangte Behörde belastet den bekämpften Bescheid, aufgrund des Außerachtlassens der notwendigen Belichtung bestehender bewilligter und zukünftiger bewilligungsfähiger Gebäude, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 5.7 Die Beschwerdeführer haben in der Berufung die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sich die Nichteinhaltung des immanenten Lichteinfallswinkels auf die Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude, insbesondere im anhängigen Baubewilligungsverfahren, GZ: 0300-13-00198-16-1124, betreffend dem vom Zweitbeschwerdeführer eingereichten Zubau, zeigt. Der in o.a. Baubewilligungsverfahren eingereichte Zubau ist eine Konkretisierung eines bewilligungsfähigen Gebäudes, dessen Hauptfenster durch die gegenständlich beantragte Gebäudehöhe eben nicht ausreichend belichtet würden. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Zubaus stellt ebenfalls eine Vorfrage gem. § 38 AVG im gegenständlichen Verfahren dar, deren Lösung jedenfalls notwendig für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe im gegenständlichen Verfahren ist.Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Zubaus stellt ebenfalls eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG im gegenständlichen Verfahren dar, deren Lösung jedenfalls notwendig für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe im gegenständlichen Verfahren ist. 5.8 Die Beschwerdeführer halten auch ihr Vorbringen betreffend die Gefährdung der Standsicherheit, der Trockenheit, des Brandschutzes der Bauwerke der Nachbarn, die durch die geplanten Geländeveränderungen sowie durch die Errichtung des Bauvorhabens hervorgerufen würde, vollinhaltlich aufrecht. 5.9 Die belangte Behörde verstößt, wie bereits die Erstbehörde, gegen die sie treffende Pflicht zur Begründung der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer sowie gegen die Pflicht der entsprechenden Beweiswürdigung
§ 60AVG (Vw
GH 13.9.1978, 1835/77).
§ 60
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Verpflichtung wird mit der Begründung im bekämpften Bescheid keinesfalls entsprochen, denn das Vorbringen der Beschwerdeführer wird unzureichend berücksichtigt, wobei die belangte Behörde etliche Einwendungen gänzlich unbeachtet lässt.Die belangte Behörde verstößt, wie bereits die Erstbehörde, gegen die sie treffende Pflicht zur Begründung der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer sowie gegen die Pflicht der entsprechenden Beweiswürdigung
Paragraph 60, AVG (VwGH 13.9.1978, 1835/77).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Verpflichtung wird mit der Begründung im bekämpften Bescheid keinesfalls entsprochen, denn das Vorbringen der Beschwerdeführer wird unzureichend berücksichtigt, wobei die belangte Behörde etliche Einwendungen gänzlich unbeachtet lässt. Die Pflicht zur Beweiswürdigung im Sinn des § 60 AVG ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich dabei nach dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteresse der Parteien. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung des Bescheids ausreichend beantwortet sein (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [2003] 741 mit Verweis auf die Judikatur des VwGH u.a. VwGH 20.10.1965, Slg. 6787.)Die Pflicht zur Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 60, AVG ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich dabei nach dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteresse der Parteien. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung des Bescheids ausreichend beantwortet sein vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [2003] 741 mit Verweis auf die Judikatur des VwGH u.a. VwGH 20.10.1965, Slg. 6787.) Damit verstößt die belangte Behörde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht
§ 60
AVG, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“Damit verstößt die belangte Behörde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht
Paragraph 60, AVG, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde von den Beschwerdeführern beantragt. Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte die Marktgemeinde *** die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Mit Schreiben vom 29.04.2015 richteten die Bauwerber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme zum Inhalt des Beschwerdevorbringens. Mit Schreiben vom 24.03.2016 legte der Bauwerber DI DI GK mehrere Unterlagen vor, womit die Rechtmäßigkeit des bekämpfen Bescheides dargelegt werden soll. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine „Ergänzung zum geologischen Baugrundgutachten 448-1gu vom 19.12.2013 bezüglich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***“ des Ing. Dr. EM vom 21.03.2016 und ein Argumentarium gegen die von den Beschwerdeführern erhobene Behauptung, am Baugrundstück seien nicht bewilligte Geländeveränderungen vorgenommen worden. In der „Ergänzung zum geologischen Baugrundgutachten 448-1gu vom 19.12.2013 bezüglich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***“ des Ing. Dr. EM vom 21.03.2016 wird ausgeführt, dass für die Erkundung des Baugrundstückes zwei Rammkern- und drei Rammsondierungen ausgeführt worden seien. Die Rammkernsondierungen hätten bis in eine Tiefe von ca. 5,0 m autochthonen (aus dem Baufeld stammenden) verwitterten Flysch gezeigt. Eine Anschüttung von Fremdmaterial könne an den untersuchten Stellen ausgeschlossen werden. Aus den Rammprofilen (RS1, 3 und 4), welche die Festigkeit des Untergrundes erkunden, sei kein Hinweis auf eine Anschüttung mit Fremdmaterial erkennbar. Zu den von den Beschwerdeführern behaupteten Geländeveränderungen verweist der Bauwerber DI DI GK im Schreiben vom 24.03.2016 auf das Ergänzungsgutachten des Ing. Dr. EM vom 21.03.2016 und führt weiter aus, dass im gegenständlichen Baulandbereich laut Berufungsbehörde keine in der Natur vorhandenen Spuren einer Niveauveränderung erkennbar seien und die Beschwerdeführer keinerlei Hinweis zu den behaupteten Geländeveränderungen gegeben hätten. Die behaupteten Geländeveränderungen neben dem Althaus hätten offenbar in den 70er Jahren stattgefunden, lägen ca. 20 m vom Bauplatz entfernt, seien bewilligungsfrei, da keine Nachbarrechte verletzt worden seien, und hätten nichts mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun. Alle von den Beschwerdeführern vorgelegten schriftlichen Aussagen bezögen sich auf diese Geländeveränderungen neben dem Althaus. Die Beschwerdeführer könnten keinen konkreten Hinweis auf eine Geländeveränderung am Bauplatz vorbringen. Ein solcher hätte sich auch nicht bei der Bodenerkundung durch den Geologen und bei der Sichtung des Geländes durch die Gemeinde ergeben. Es handle sich um bloße Behauptungen der Beschwerdeführer. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die Marktgemeinde *** den mittlerweile „überholten“ mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 17.05.2013 versehenen ursprünglich mit dem Antrag auf Baubewilligung vorgelegten Einreichplan (Datum 16.05.2013), den ebenso mittlerweile „überholten“ mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 19.09.2013 versehenen abgeänderten Einreichplan (Datum 16.05.2013) und die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.12.2015 beschlossene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde ***, mit welcher die vom Gemeinderat der Gemeinde *** am 27.01.2014 beschlossene und vom 27.01.2014 bis 12.02.2014 kundgemachte Bausperre
§ 74Abs. 1 NÖ Bau
O 1996 für den Bereich „Hangbereich ***“
§ 35Abs.
3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für ein Jahr bis 27.01.2017 verlängert wurde, vor.Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die Marktgemeinde *** den mittlerweile „überholten“ mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 17.05.2013 versehenen ursprünglich mit dem Antrag auf Baubewilligung vorgelegten Einreichplan (Datum 16.05.2013), den ebenso mittlerweile „überholten“ mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 19.09.2013 versehenen abgeänderten Einreichplan (Datum 16.05.2013) und die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.12.2015 beschlossene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde ***, mit welcher die vom Gemeinderat der Gemeinde *** am 27.01.2014 beschlossene und vom 27.01.2014 bis 12.02.2014 kundgemachte Bausperre
Paragraph 74, Absatz eins, NÖ BauO 1996 für den Bereich „Hangbereich ***“
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für ein Jahr bis 27.01.2017 verlängert wurde, vor. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen.“ § 6 Abs. 1 und 2 und § 14, 50, 53 sowie § 67 NÖ BauO 1996 lauten (auszugsweise): Paragraph 6, Absatz eins und 2 und Paragraph 14, 50, 53, sowie Paragraph 67, NÖ BauO 1996 lauten (auszugsweise): „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: […]
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 odero die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder o der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);werden könnten (Paragraph 67,); […]“ „§ 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. …“ § 53Paragraph 53 Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird o nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und o nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist o bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder o bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben o Vorbauten nach § 52,Vorbauten nach Paragraph 52,, o untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), o Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und o Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(7)… …“ „§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden unddadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
- In der Sache: 2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Am
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015 sowie durch LGBl. Nr. 89/2015, in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, sowie durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
- Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
- Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie unter anderem die NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 17.05.2013, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am
- Jänner 2015 geltenden Fassung heranzuziehen.Laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes datiert der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 17.05.2013, der bei der Baubehörde auch an diesem Tag eingelangt ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch von der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am
- Jänner 2015 geltenden Fassung heranzuziehen. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 wären für das gegenständliche Bauvorhaben nur dann heranzuziehen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.01.2015 gestellt worden wäre. 2.
- Rechtliche Erwägungen: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab mit dem bekämpften Bescheid vom 14.11.2014 der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der laut Einreichplan vom 16.05.2013, abgeändert am 18.09.2013 und 13.03.2014, geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grst. Nr. 1115, EZ.: ***, KG ***, keine Folge. Nach der ausführlichen Bescheidbegründung stützt sich diese Abweisung der Berufung im Wesentlichen darauf, die durch die Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen seien zum einen im Verfahren unbeachtlich, zum anderen seien subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt. Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführer sind Nachbarn des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996.Die Beschwerdeführer sind Nachbarn des in Rede stehenden Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO
- Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat (z.B. VwSlg. 10.317A u.a.), ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, des Landesverwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer kann durch die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn seine diesbezüglichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (z.B. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2011/05/0181, mwN). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (z.B. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2013/05/0148, mwN, sowie vom 3.5.2011, Zl. 2009/05/0241). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, bzw. ob in der Realität Abweichungen vom eingereichten Projekt zu erwarten sind, ist nicht gegenständlich. Wäre das Projekt nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren. Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2013/05/0148). Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (z.B. VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0208, mwN).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (z.B. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2013/05/0148, mwN, sowie vom 3.5.2011, Zl. 2009/05/0241). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, bzw. ob in der Realität Abweichungen vom eingereichten Projekt zu erwarten sind, ist nicht gegenständlich. Wäre das Projekt nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren. Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2013/05/0148). Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (z.B. VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0208, mwN). Allerdings kann der im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Berufungsbehörde, die Baubehörde erster Instanz habe sich mit sämtlichen Einwendungen auseinandergesetzt und sei rechtsrichtig zu der Auffassung gelangt, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt seien, in Anbetracht des vorliegenden Akteninhaltes nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorbringen, haben sie als Eigentümer des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes. Nr. ***, KG ***, bereits rechtzeitig Einwendungen
§ 6Abs. 2 der NÖ Bau
O 1996 dergestalt erhoben, dass zum einen eine befürchtete Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit von auf ihrem Grundstück bestehenden Bauwerken (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996) durch abgeleitete Regenwässer im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt in Verbindung mit der gegebenen Hanglage vorgebracht wurde; zum anderen brachten die Beschwerdeführer zulässige Einwendungen
§ 6Abs.
2 Z. 3 leg.cit. gegen die geplante Bebauungshöhe sowie den Bauwich im Hinblick auf eine befürchtete Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück vor. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorbringen, haben sie als Eigentümer des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes. Nr. ***, KG ***, bereits rechtzeitig Einwendungen
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 dergestalt erhoben, dass zum einen eine befürchtete Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit von auf ihrem Grundstück bestehenden Bauwerken (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) durch abgeleitete Regenwässer im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt in Verbindung mit der gegebenen Hanglage vorgebracht wurde; zum anderen brachten die Beschwerdeführer zulässige Einwendungen
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. gegen die geplante Bebauungshöhe sowie den Bauwich im Hinblick auf eine befürchtete Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück vor. Beide Einwendungen stellen zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen
§ 6Abs. 2 der NÖ Bau
O 1996 dar und führen im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass diese von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt und geprüft werden. Beide Einwendungen stellen zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 dar und führen im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass diese von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt und geprüft werden. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die Bauklasse I vor. Eine hintere Baufluchtlinie ist verordnet. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, darf auf dem Baugrundstück zulässigerweise in offener Bebauungsweise gebaut werden, sodass für den einzuhaltenden Bauwich die Bestimmung des § 50 NÖ BauO 1996 zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die Bauklasse römisch eins vor. Eine hintere Baufluchtlinie ist verordnet. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, darf auf dem Baugrundstück zulässigerweise in offener Bebauungsweise gebaut werden, sodass für den einzuhaltenden Bauwich die Bestimmung des Paragraph 50, NÖ BauO 1996 zum Tragen kommt. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass mit Verordnung des Gemeinderates vom 27.01.2014 für das Bauland im Hangbereich des *** der KG *** eine Bausperre verhängt wurde, so ist dazu auszuführen, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch eine eventuelle Nichtbeachtung der Bausperre durch die Baubehörde nicht entsteht.
§ 13Abs.
8 AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen. Mit dem Schreiben der Bauwerber vom 14.03.2014, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 14.03.2014, wurde eine „verbesserte Planung“ auf Grund eines im Rahmen der Bauverhandlung vom 20.11.2013 erteilten Verbesserungsauftrages eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass im Zuge des behördlichen Bauverfahrens Projektänderungen erfolgten. Die Möglichkeit der Projektänderung ist dem Bauwerber auch einzuräumen. Mit dem Schreiben der Bauwerber vom 14.03.2014, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt am 14.03.2014, wurde eine „verbesserte Planung“ auf Grund eines im Rahmen der Bauverhandlung vom 20.11.2013 erteilten Verbesserungsauftrages eingebracht. Ob erst nach dem Inkrafttreten der Bausperre solche Abänderungen des Einreichplanes stattgefunden haben, sodass ein anderes Projekt (aliud), das einer Neueinreichung bedarf, entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch eine eventuelle Nichtbeachtung der Bausperre durch die Baubehörde nicht entsteht. Durch die Vorlage des letztlich genehmigten Einreichplanes könnte von einer damit erfolgten konkludenten Antragstellung auf Baubewilligung ausgegangen werden, sodass auch ein entsprechender Antrag auf Genehmigung dieses „neuen“ Einreichplanes vorliegen würde. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerber betragen
§ 70Abs. 2 NÖ Bau
O 1996 die maximal zulässige Gebäudehöhe für jede Gebäudefront 5 m und
§ 50Abs.
1 zweiter Satz leg. cit. der seitliche Bauwich die halbe Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3 m.Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerber betragen
Paragraph 70, Absatz 2, NÖ BauO 1996 die maximal zulässige Gebäudehöhe für jede Gebäudefront 5 m und
Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. der seitliche Bauwich die halbe Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3 m. Wird die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu VwGH vom 15.05.2012, 2010/05/0141).Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist vergleiche dazu VwGH vom 15.05.2012, 2010/05/0141). Laut dem genehmigten Einreichplan beträgt der geringste Abstand der westlichen Gebäudefront zum Grundstück der Beschwerdeführer 3,73m.
§ 53NÖ Bau
O 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen.
Paragraph 53, NÖ BauO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen. Im genehmigten Einreichplan ist eine Berechnung der mittleren Gebäudehöhe der Westfassade mit dem Ergebnis einer Gebäudehöhe von 7,09 m enthalten. Die errechnete Gebäudehöhe beträgt demnach für beide gebildete Frontabschnitte mehr als die für die Bauklasse I zulässigen 5m. Im genehmigten Einreichplan ist eine Berechnung der mittleren Gebäudehöhe der Westfassade mit dem Ergebnis einer Gebäudehöhe von 7,09 m enthalten. Die errechnete Gebäudehöhe beträgt demnach für beide gebildete Frontabschnitte mehr als die für die Bauklasse römisch eins zulässigen 5m. Von der Baubehörde I. Instanz wurde in der Begründung ihres Bescheides zwar von einer Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung für Giebelfronten und somit einer Überschreitung der Bebauungshöhe bis zu 3 m
§ 53Abs. 6 der NÖ Bau
O 1996 ausgegangen; dies jedoch ohne nähere Begründung, warum es sich im gegenständlichen Fall bei der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront um eine Giebelfront handeln soll. Die Einreichunterlagen enthalten auch dazu keinerlei Hinweis. Ein Gutachten eines Bausachverständigen liegt – nicht nur zu dieser Frage – im vorgelegten Verfahrensakt der Behörde nicht vor. Das Vorliegen einer Giebelfront kann jedoch bei der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront ausgeschlossen werden, da das zurückgesetzte oberste Geschoß nach oben hin durch ein durchgehendes Flachdach abgeschlossen wird und sich ein Giebel naturgemäß nicht ergibt. Von der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde in der Begründung ihres Bescheides zwar von einer Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung für Giebelfronten und somit einer Überschreitung der Bebauungshöhe bis zu 3 m
Paragraph 53, Absatz 6, der NÖ BauO 1996 ausgegangen; dies jedoch ohne nähere Begründung, warum es sich im gegenständlichen Fall bei der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront um eine Giebelfront handeln soll. Die Einreichunterlagen enthalten auch dazu keinerlei Hinweis. Ein Gutachten eines Bausachverständigen liegt – nicht nur zu dieser Frage – im vorgelegten Verfahrensakt der Behörde nicht vor. Das Vorliegen einer Giebelfront kann jedoch bei der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront ausgeschlossen werden, da das zurückgesetzte oberste Geschoß nach oben hin durch ein durchgehendes Flachdach abgeschlossen wird und sich ein Giebel naturgemäß nicht ergibt. Der Giebel ist die obere abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich des Daches. Der Giebel ist das Wanddreieck, das durch Sattel- oder Pultdach begrenzt wird; ausgehend davon wird die nach dem Giebel liegende Hausfront als Giebelwand (Giebelseite) bezeichnet (vgl. P. Irsigler Baulexikon, Seite 141). Der Giebel ist die obere abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich des Daches. Der Giebel ist das Wanddreieck, das durch Sattel- oder Pultdach begrenzt wird; ausgehend davon wird die nach dem Giebel liegende Hausfront als Giebelwand (Giebelseite) bezeichnet vergleiche P. Irsigler Baulexikon, Seite 141). In der Begründung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde wird nur ausgeführt, dass die Berechnung der Gebäudefront richtig erfolgt sei. Bei der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront handelt es sich um eine Seitenfront eines Gebäudes mit zurückgesetztem Geschoß, sodass
§ 53Abs. 6 der NÖ Bau
O 1996 die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (wie bei Giebelfronten) bis zu 3 m überschritten werden darf. Bei der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront handelt es sich um eine Seitenfront eines Gebäudes mit zurückgesetztem Geschoß, sodass
Paragraph 53, Absatz 6, der NÖ BauO 1996 die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (wie bei Giebelfronten) bis zu 3 m überschritten werden darf.
§ 53Abs.
1 leg. cit. ist die Gebäudefront bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Davon ausgenommen wäre eine Giebelfront, welche hier jedoch nicht vorliegt. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Diese Bestimmung wurde bei der Ermittlung der Gebäudehöhe der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront nicht berücksichtigt, obwohl der Verlauf der oberen Begrenzung einen Höhenunterschied von mehr als 3 m aufweist. Offenbar geschah dies auf Grund der irrtümlichen Annahme, es handle sich bei der Gebäudefront um eine Giebelfront.
Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. ist die Gebäudefront bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Davon ausgenommen wäre eine Giebelfront, welche hier jedoch nicht vorliegt. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Diese Bestimmung wurde bei der Ermittlung der Gebäudehöhe der den Beschwerdeführern zugewandten westlichen Gebäudefront nicht berücksichtigt, obwohl der Verlauf der oberen Begrenzung einen Höhenunterschied von mehr als 3 m aufweist. Offenbar geschah dies auf Grund der irrtümlichen Annahme, es handle sich bei der Gebäudefront um eine Giebelfront. Die im Einreichplan eingezeichnete Absturzsicherung (Geländer) blieb bei der Ermittlung der mittleren Höhe der westlichen Gebäudefront offenbar gänzlich unberücksichtigt. Dies wäre jedoch nur dann im Sinne des § 53 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 zulässig, würde durch das Geländer keinerlei Belichtungsbeeinträchtigung hervorgerufen. Dass dies der Fall ist, wurde im behördlichen Verfahren nicht dargelegt. (Hiezu darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2002, 2000/05/0197, hingewiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt.)Die im Einreichplan eingezeichnete Absturzsicherung (Geländer) blieb bei der Ermittlung der mittleren Höhe der westlichen Gebäudefront offenbar gänzlich unberücksichtigt. Dies wäre jedoch nur dann im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 zulässig, würde durch das Geländer keinerlei Belichtungsbeeinträchtigung hervorgerufen. Dass dies der Fall ist, wurde im behördlichen Verfahren nicht dargelegt. (Hiezu darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2002, 2000/05/0197, hingewiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt.) Das Geländer darf nur dann im Sinne des § 53 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch keinerlei Belichtungsbeeinträchtigung erfolgt; andernfalls muss es der Fläche des Frontabschnitts dazugeschlagen werden.Das Geländer darf nur dann im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch keinerlei Belichtungsbeeinträchtigung erfolgt; andernfalls muss es der Fläche des Frontabschnitts dazugeschlagen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zu § 53 NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 12.11. 2002, Zl. 2000/05/0197, ausgeführt hat, ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalls bewirkt und hätten in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall deshalb Ermittlungen darüber vorgenommen werden müssen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Paragraph 53, NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 12.11. 2002, Zl. 2000/05/0197, ausgeführt hat, ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalls bewirkt und hätten in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall deshalb Ermittlungen darüber vorgenommen werden müssen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde. Für den Fall, dass es sich beim hier gegenständlichen Geländer tatsächlich um eine Glaskonstruktion handelt, hat die Baubehörde solche Ermittlungen nicht geführt. Laut dem genehmigten Einreichplan ist die westliche Gebäudefront 16,93 m lang. Der eingezeichnete Niveauunterschied beträgt insgesamt 3,17 m. Somit hat die Ermittlung der Gebäudehöhe auch
§ 53Abs. 4 NÖ Bau
O 1996 zu erfolgen. Die im Einreichplan dargestellte Ermittlung der Gebäudehöhe erfolgte jedoch nicht
dieser Bestimmung, nach welcher die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück bei einer (hier vorliegenden) Frontlänge von mehr als 15 m und einem (hier vorliegenden) Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend § 53 Abs. 3 NÖ BauO 1996 vorzunehmen ist. Demnach ist die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte zu unterteilen. Der jeweilige Frontabschnitt endet und der nächste Frontabschnitt beginnt, sobald der Niveauunterschied von 3 m erreicht wird (siehe dazu die Anmerkung 14 zu § 53 NÖ BauO und die dort enthaltene veranschaulichende Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht⁸, Seite 767). Laut dem genehmigten Einreichplan ist die westliche Gebäudefront 16,93 m lang. Der eingezeichnete Niveauunterschied beträgt insgesamt 3,17 m. Somit hat die Ermittlung der Gebäudehöhe auch
Paragraph 53, Absatz 4, NÖ BauO 1996 zu erfolgen. Die im Einreichplan dargestellte Ermittlung der Gebäudehöhe erfolgte jedoch nicht
dieser Bestimmung, nach welcher die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück bei einer (hier vorliegenden) Frontlänge von mehr als 15 m und einem (hier vorliegenden) Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Paragraph 53, Absatz 3, NÖ BauO 1996 vorzunehmen ist. Demnach ist die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte zu unterteilen. Der jeweilige Frontabschnitt endet und der nächste Frontabschnitt beginnt, sobald der Niveauunterschied von 3 m erreicht wird (siehe dazu die Anmerkung 14 zu Paragraph 53, NÖ BauO und die dort enthaltene veranschaulichende Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht⁸, Seite 767). Die Gebäudehöhe ist für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Da die Bildung von Frontabschnitten im genehmigten Einreichplan nicht
der gesetzlichen Vorgabe und somit willkürlich erfolgte, ergeben sich gegenüber der gesetzlich gebotenen Vorgangsweise andere Flächenmaße und somit andere Ergebnisse bei der Berechnung der mittleren Gebäudehöhen der einzelnen Frontabschnitte. Die im Einreichplan enthaltene Gebäudehöhenermittlung entspricht nicht dem Gesetz. Die Baubehörde hat die im Einreichplan dargestellte Gebäudehöhenermittlung unkritisch übernommen und somit eine nicht gesetzmäßig (§ 53 NÖ BauO 1996) ermittelte Gebäudehöhe ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, ohne eine Gebäudehöhenermittlung selbständig durchzuführen. Die Baubehörde hat die im Einreichplan dargestellte Gebäudehöhenermittlung unkritisch übernommen und somit eine nicht gesetzmäßig (Paragraph 53, NÖ BauO 1996) ermittelte Gebäudehöhe ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, ohne eine Gebäudehöhenermittlung selbständig durchzuführen. Die Baubehörde hat die Gebäudehöhe somit auch nicht ermittelt. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer sind Geländeveränderungen am Baugrundstück nicht berücksichtigt worden. Die im Einreichplan enthaltenen Höhenangaben gehen nach dem von den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI TR und DI WA erstellten Lage- und Höhenplan vom 21.01.2014 vom derzeit aktuellen Geländeniveau aus. Bereits in den Einwendungen vom 19.11.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass auf dem Baugrundstück in der Vergangenheit Aufschüttungen unter anderem im Zuge von Bauarbeiten erfolgt seien. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden diese Einwendungen von den Beschwerdeführern wiederholt. Die belangte Behörde schließt in der Begründung des Berufungsbescheides selbst nicht aus, dass die im Einreichplan enthaltenen Höhenangaben, die von dem von den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI TR und DI WA erstellten Lage- und Höhenplan vom 21.01.2014 übernommen wurden, von einer konsenslosen Niveauänderung aus berechnet worden sein können. Die belangte Behörde führt dazu im Wesentlichen lediglich aus, es sei amtsbekannt, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer solchen Niveauveränderung erkennbar seien, und von den Berufungswerbern auch keine konkreten Angaben über etwaige Geländeveränderungen am Baugrundstück gemacht worden seien, sodass von dem gewachsenen Gelände bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auszugehen sei. Eine Verpflichtung der Baubehörde zu historischen Recherchen bezüglich eines in Vorzeiten allenfalls anderen Geländeverlaufes könne der NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht für Niveauänderungen nur im Bauland bestehe, weshalb allfällige Niveauänderungen, die vor der Kundmachung des ersten Flächenwidmungsplanes erfolgt seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996; insbesondere des § 69 Abs. 2 Z. 17, wonach im Bebauungsplan auch das Gebot oder Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden darf; des § 67, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn unter anderem dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden; des § 14 Z. 8, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig ist, wenn dadurch u.a. die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt wird. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, dass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann dem Bauvorhaben als bestehendes Niveau zu Grunde gelegt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls
§ 51Abs. 4 NÖ Bau
O 1996 ist von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH 2007/05/0250 vom 16.12.2008, Hinweis auf § 53 Abs. 1 NÖ BauO und das VwGH Erkenntnis vom 20.04.2001, Zl. 99/05/0047, betreffend die Veränderung der Höhenlage des Geländes).Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996; insbesondere des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 17,, wonach im Bebauungsplan auch das Gebot oder Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden darf; des Paragraph 67,, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn unter anderem dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden; des Paragraph 14, Ziffer 8,, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig ist, wenn dadurch u.a. die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt wird. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, dass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann dem Bauvorhaben als bestehendes Niveau zu Grunde gelegt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls
Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO 1996 ist von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH 2007/05/0250 vom 16.12.2008, Hinweis auf Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO und das VwGH Erkenntnis vom 20.04.2001, Zl. 99/05/0047, betreffend die Veränderung der Höhenlage des Geländes). Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland bedarf
§ 14Z. 8 NÖ Bau
O 1996 einer Baubewilligung, sofern sich diese Veränderung der Höhenlage auf die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes, die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück und die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch abgeleitete Niederschlagswässer auswirken kann. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland bedarf
Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BauO 1996 einer Baubewilligung, sofern sich diese Veränderung der Höhenlage auf die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes, die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück und die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch abgeleitete Niederschlagswässer auswirken kann. Eine Feststellung, dass für die von den Beschwerdeführern behaupteten Anschüttungen des Baugrundstückes Bewilligungen vorliegen oder dass sie sonst rechtmäßig erfolg