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{'item': 'LVwG-AV-923/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-923/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, VwGVG bestimmt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 17 Abs. 1 bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 bestimmt:Paragraph 17, Absatz eins bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 bestimmt: „1)Ziffer eins Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2)Absatz 2,Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach Paragraph 11, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3)Absatz 3,Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.“ § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 bestimmt:Paragraph 18, NÖ Kanalgesetz 1977 bestimmt: „
(1)Absatz eins,Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zu ermitteln.Die in Absatz eins, erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Absatz eins, zu leistenden Entschädigungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des Paragraph 63, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, erreicht werden kann.
(6)Absatz 6,Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Absatz 2 und Absatz 4, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“ § 11 Abs. 1 bis 3 NÖ BauO 1996 bestimmt:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 NÖ BauO 1996 bestimmt: „
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das 1.Ziffer eins hiezu erklärt wurde oder 2.Ziffer 2 durch eine vor dem
  1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 3.Ziffer 3 durch eine nach dem
  2. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 4.Ziffer 4 am
  3. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.am
  4. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war.
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.Ziffer eins a)Litera a an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder b)Litera b mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder c)Litera c mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder d)Litera d die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2.Ziffer 2 aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3.Ziffer 3 nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wennnicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 75,) liegt, und wenn 4.Ziffer 4 die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oderdie Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000) nicht widerspricht, oder 5.Ziffer 5 die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(3)Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
(3)Das Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten: * Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge, * Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und * die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bau- platzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).platzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230 und Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951). Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.“Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Paragraph 14, nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.“ § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bestimmt:Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bestimmt: „Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.“Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.“
  1. Würdigung: 3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Vorschreibung der Duldung einer Kanalführung eines Dritten auf eigenem Grund gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 nur zulässig ist, wenn eine Verpflichtung zum Kanalanschluss überhaupt besteht. Eine Beschränkung des Eigentums darf nämlich vom Gesetzgeber nur angeordnet werden, soweit sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Vfslg. 7226). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass zu prüfen ist, ob überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung besteht, anfallende Abwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Ob eine Anschlussverpflichtung an den Kanal gegeben ist, ist ausschließlich aus § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu entnehmen (vgl. VwGH vom 27.02.2006, 2005/05/0197). Gemäß § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sind alle auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer, wozu jedoch Niederschlagswässer nicht zu zählen sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Diese Verpflichtung besteht auch für Grundstücke, die über ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht verfügen. Gegenständlich wurde ein Ansuchen auf Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. *** mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.01.2013 rechtskräftig abgewiesen. Ein grundbücherlich sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht zugunsten dieses Grundstückes liegt unbestrittenermaßen ebenfalls nicht vor. Dass den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer im Servitutsvertrag vom 19.08.2008 ein Geh- und Fahrrecht in dem für die Sicherstellung der Bebaubarkeit nach der NÖ Bauordnung unbedingt erforderlichen Ausmaß (Gebäude der Bauklasse I mit max. einer Wohneinheit) über den Weg auf Grundstück Nr. *** eingeräumt wurde, vermag das grundbücherlich sichergestellte Leitungsrecht nicht zu ersetzen. Eine Verletzung von Treu und Glauben im Zusammenhang mit dem Servitutsvertrag ist von der Baubehörde nicht zu prüfen, diesbezügliche Ansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.Dass den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer im Servitutsvertrag vom 19.08.2008 ein Geh- und Fahrrecht in dem für die Sicherstellung der Bebaubarkeit nach der NÖ Bauordnung unbedingt erforderlichen Ausmaß (Gebäude der Bauklasse römisch eins mit max. einer Wohneinheit) über den Weg auf Grundstück Nr. *** eingeräumt wurde, vermag das grundbücherlich sichergestellte Leitungsrecht nicht zu ersetzen. Eine Verletzung von Treu und Glauben im Zusammenhang mit dem Servitutsvertrag ist von der Baubehörde nicht zu prüfen, diesbezügliche Ansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen. Das oben angeführte Bauansuchen vom 13.10.2014 wurde mangels Bauplatzeigenschaft mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.01.2015, Zl. 153-9/EZ5760-1654/2014, bestätigt durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 02.06.2015, Zl. 153-9/EZ5760-1654/2014-GV/15, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.05.2016, LVwG-AV-833/001-2015, als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***, welches weder über eine Bauplatzeigenschaft noch über ein grundbücherlich sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht verfügt, keine Schmutzwässer anfallen und somit keine Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz besteht. Eine Vorschreibung der Duldung einer Kanalführung über Grundstücke Dritter, gegenständlich über Grundstücke der Marktgemeinde ***, wäre daher unzulässig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bestätigen. 3.
  3. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
  4. August 2000, 2000/07/0083, und vom
  5. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
  6. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
  7. August 2000, 2000/07/0083, und vom
  8. Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom
  9. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
  10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.923.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.