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{'item': 'LVwG-M-4/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlLVwG-M-4/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des QP, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Bezirkshauptmannschaft Mödling, vertreten durch CARITAS ED Wien, vertreten durch Mag. Marie-Luise Möller, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anordnungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend der Vorführung des Beschwerdeführers zur Zeugeneinvernahme, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den Beschwerdepunkten II und III wird eingestellt.Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den Beschwerdepunkten römisch zwei und römisch drei wird eingestellt.
  2. Die Maßnahmenbeschwerde zu Beschwerdepunkt I des QP vom 30.1.2015 (eingeschränkt mit Schriftsatz vom 15.2.2016), die sich gegen die Vorführung des Beschwerdeführers (zur Unzeit) zur Einvernahme als Zeugen in einem Strafverfahren richtet, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde zu Beschwerdepunkt römisch eins des QP vom 30.1.2015 (eingeschränkt mit Schriftsatz vom 15.2.2016), die sich gegen die Vorführung des Beschwerdeführers (zur Unzeit) zur Einvernahme als Zeugen in einem Strafverfahren richtet, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG i. römisch fünf. m. , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gemäß § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 887,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60, Verhandlungsaufwand € 461,--) binnen zwei Wochen zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 887,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60, Verhandlungsaufwand € 461,--) binnen zwei Wochen zu erstatten.
  4. Überdies ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 305,-- verpflichtet.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 i.V.m. § 31 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  6. Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom 30.1.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein und brachte vor, dass er 20.12.2014 gegen 23:30 Uhr von Polizeibeamten der PI *** aus seiner Unterkunft geholt wurde und zur Zeugeneinvernahme nach *** zum Stadtpolizeikommando *** verbracht wurde. Während der Einvernahme sei es zu diversen Übergriffen von den Polizisten gekommen. Auch habe die Einvernahme unverhältnismäßig lange gedauert. In der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3.12.2015 wurde vorgebracht, dass die Maßnahmen – die nächtliche Verbringung zur Polizeidienststelle zwecks Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers war zur raschen Klärung einer Straftat (Einem Jugendlichen wurde bei einer Auseinandersetzung zwischen Tschetschenen und Afghanen mit einem Messer schwere Verletzungen zugefügt) erforderlich war, da im Zuge der Erhebungen angenommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Haupttäter gesehen hatte bzw. diesen auch identifizieren könnte. Da der Beschwerdeführer sich mittleiweile in *** aufhielt wurde ihm die Abholung mittels DKfz angeboten und erklärte er sich auch bereit (freiwillig) mitzukommen. Was die Dauer der Einvernahme anbelangt, darf auf die Zeugenvernehmung verwiesen werden, wo ersichtlich ist, dass diese von 01.19 Uhr bis 02.00 Uhr erfolgte. Betreffend Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Zeugeneinvernahme körperliche bzw. psychische Gewalt zugefügt worden sei, ist anzumerken, dass hier mehrere Exekutivbeamte (darunter unmittelbare Vorgesetzte) bei der Einvernahme zu mindestens zeitweise anwesend waren und solche Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind. Ebenso trifft dies auch auf den Vorwurf zu, dass der Beschwerdeführer nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Letztlich wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10.12.2015, fortgesetzt am 16.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme der Zeugen AS, BI PE, GI WS, Ins. GP, CI FH, MM und dem Beschwerdeführer, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Mit Schriftsatz vom 15.2.2016 wurde die Beschwerde zu den Punkten II und III zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 15.2.2016 wurde die Beschwerde zu den Punkten römisch zwei und römisch drei zurückgezogen.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Da die Beschwerde zu den Punkten II und III zurückgezogen wurde war das Verfahren in diesen Punkten mit Beschluss einzustellen. Da die Beschwerde zu den Punkten römisch zwei und römisch drei zurückgezogen wurde war das Verfahren in diesen Punkten mit Beschluss einzustellen. Beschwerdegegenständlich war daher lediglich der Beschwerdepunkt I. Dieser wurde in dem Schreiben damit präzisiert, dass nur noch die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zwecks Vorführung der stundenlangen Zeugenbefragung zur Unzeit und unter Missachtung seiner Zeugenrechte erfolgt sei.Beschwerdegegenständlich war daher lediglich der Beschwerdepunkt römisch eins. Dieser wurde in dem Schreiben damit präzisiert, dass nur noch die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zwecks Vorführung der stundenlangen Zeugenbefragung zur Unzeit und unter Missachtung seiner Zeugenrechte erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.1.2016, Zl. 2015/01/0133 u. f. aus: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.1.2016, , Zl. 2015/01/0133 u. f. aus: „Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.„Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. § 106 Abs. 1 StPO lautet in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung wie folgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):Paragraph 106, Absatz eins, StPO lautet in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 195, geltenden Fassung wie folgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof): "Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106.

(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilParagraph 106,
(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
  1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde."Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde." Mit Erkenntnis des VfGH vom
  3. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, kundgemacht in BGBl. I Nr. 85/2015, wurde in § 106 Abs. 1 StPO die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  4. Juli 2016 in Kraft tritt (II.).Mit Erkenntnis des VfGH vom
  5. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015,, wurde in Paragraph 106, Absatz eins, StPO die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ als verfassungswidrig aufgehoben (römisch eins.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  6. Juli 2016 in Kraft tritt (römisch zwei.). In einem solchen Fall ist die „aufgehobene“ Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN).In einem solchen Fall ist die „aufgehobene“ Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN). Daher ist in der vorliegenden Rechtssache § 106 Abs. 1 StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPOAbgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom
  9. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 106 StPO - wie folgt aus:Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom
  10. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 106, StPO - wie folgt aus: „Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 19/2004, am
  11. Jänner 2008 bzw. zwischen dem
  12. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge 'oder Kriminalpolizei' in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I 19/2004 durch den Verfassungsgerichtshof im BGBl. I 1/2011) bis zur Neufassung des § 106 StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl. I 195, mit Wirksamkeit
  13. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war.„Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, am
  14. Jänner 2008 bzw. zwischen dem
  15. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge 'oder Kriminalpolizei' in Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, durch den Verfassungsgerichtshof im Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2011,) bis zur Neufassung des Paragraph 106, StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt , I 195, mit Wirksamkeit
  16. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war. Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, mit
  17. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen gemäß § 106 Abs. 1 StPO (wieder - wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr gemäß § 106 Abs. 3 leg.cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (§ 106 Abs. 5) oder über den (nach den in § 107 leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die - u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen - Verwaltungsgerichte sind (nunmehr) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u. a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Art. 130 Abs. 5 B-VG).Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins 51, mit
  18. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO (wieder - wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr gemäß Paragraph 106, Absatz 3, leg.cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (Paragraph 106, Absatz 5,) oder über den (nach den in Paragraph 107, leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die - u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen - Verwaltungsgerichte sind (nunmehr) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u. a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , dazu VfSlg 16.815 aus 2003,) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw. - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber - wie auch die Anlassfälle zeigen - in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist - wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich 'doppelfunktionaler' Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar.“ Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  20. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche , auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten.Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht.Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen § 106 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom
  21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO nicht zur Anwendung kommt vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom
  22. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH). Auf die vorliegende Rechtssache übertragen bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des § 18 Abs. 1 StPO) ausgeübt wurden.Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, StPO) ausgeübt wurden. Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des § 106 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand.Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO zur Verfügung stand. Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt. Ergebnis Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (I.)Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (römisch eins.) Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben (II.).“Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben (römisch zwei.).“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  23. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen § 106 StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom
  24. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH). (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2016, Zl. 2015/01/0133)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  25. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt vergleiche zu allem den hg. Beschluss vom
  26. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH). vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2016, Zl. 2015/01/0133) Im vorliegenden Fall wurde das Stadtpolizeikommando *** unstrittig als Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO tätig, da sie die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers zur Aufklärung einer Körperverletzung im Sinne des StGB anordnete. Da diese Handlung klar der Kriminalpolizei zuzurechnen war, bleibt – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführlich dargelegt hat – kein Platz mehr für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor den Landesverwaltungsgerichten. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer der Rechtsschutz gemäß § 106 StPO offen und hätte er diesen nutzen müssen. Dem Verwaltungsgericht war es nach der Judikatur des VwGH jedenfalls verwehrt in der Sache selbst abzusprechen, da keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht.Im vorliegenden Fall wurde das Stadtpolizeikommando *** unstrittig als Kriminalpolizei im Sinne des Paragraph 18, StPO tätig, da sie die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers zur Aufklärung einer Körperverletzung im Sinne des StGB anordnete. Da diese Handlung klar der Kriminalpolizei zuzurechnen war, bleibt – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführlich dargelegt hat – kein Platz mehr für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor den Landesverwaltungsgerichten. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer der Rechtsschutz gemäß Paragraph 106, StPO offen und hätte er diesen nutzen müssen. Dem Verwaltungsgericht war es nach der Judikatur des VwGH jedenfalls verwehrt in der Sache selbst abzusprechen, da keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht.
  27. Kosten Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellte einen Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von € 887,
  28. Der belangten Behörde als obsiegender Partei waren der beantragte Ersatz der Kosten für Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand gemäß den Pauschalsätzen des § 1 VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 570/2013, zuzusprechen.Der belangten Behörde als obsiegender Partei waren der beantragte Ersatz der Kosten für Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand gemäß den Pauschalsätzen des Paragraph eins, VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2013,, zuzusprechen. Da für die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers ein Dolmetsch benötigt wurde, waren außerdem noch diese Barauslagen dem Beschwerdeführer (als unterliegender Partei) aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
  29. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.4.001.2015

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