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{'item': 'LVwG-AV-262/001-2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 5§ 1a§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-262/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom
  2. Jänner 2015, Kundennummer: 50542/1/0/7/1, wurde Herrn MH (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, .***, EZ ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  3. Jänner 2015 im Betrag von € 1.344,19 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 420,06 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 3,20 (€ 2,91 erhöht um 10 % für die Einleitung von Niederschlagswässern). Gegen diesen Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems vom
  4. Jänner 2015 erhob Herr MH mit Schreiben vom
  5. Februar 2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei und dass die Regenwässer zur Gänze auf Eigengrund gesammelt und verbraucht würden. Beantragt wurde eine Neuberechnung der Gebühr. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom
  6. Dezember 2015 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid dahingehend abgeändert, dass ein Einheitssatz von € 2,91 anzuwenden sei und die jährliche Kanalbenützungsgebühr daher € 1.222,37 betrage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Stadtsenat die festgestellten Geschoßflächen (Dachgeschoß 131,1 m², erstes Obergeschoß 150,03 m², Erdgeschoß 156,93 m²), somit die Richtigkeit der Berechnungsfläche laut Plan im Ausmaß von 420,06 m² bestätige. Dass die Regenwässer auf Eigengrund versickert würden, sei von der Erstbehörde übersehen worden und nunmehr richtig zu stellen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  7. Februar
  8. Begründend wurde dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß seien Flächen zu Unrecht in die Berechnung einbezogen worden. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  9. März 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  10. Mai 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Trotz ordnungsgemäßer und nachweislicher Ladung zur Verhandlung ist kein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet. Dabei wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Die Plandarstellung ist klar und richtig und auch im Google Maps ist der Grundriss eindeutig nachvollziehbar. Auch ein Vertreter der Behörde hat sich bereits drei Mal vor Ort davon überzeugt, dass die Planmaße mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die für das Dachgeschoß von der Behörde zu Grunde gelegte Geschoßfläche von 113,1 m² wird von mir nicht beanstandet. Die Nichteinbeziehung des nicht angeschlossenen Kellergeschoßes ist auf Grund der überwiegend unterirdischen Lage des Geschoßes nicht zu beanstanden.“ Wie in der Beschwerde wurde weiterhin beanstandet, dass in Erdgeschoß und erstem Obergeschoß Flächen zu Unrecht in die Geschoßfläche einbezogen worden seien.
  11. Feststellungen: Im Zuge der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Die Berechnungsfläche im Erdgeschoß ergibt sich aus dem Grundriss des Gebäudes 17,4 m x 6,5 m (113,1 m²), dazu kommen die Fläche eines Vorraums im Ausmaß von 2,3 m x 3 m (6,9 m²) sowie der Stiegenaufgang im Ausmaß von 4,1 m x 1,4 m (5,74 m²). Der Bereich des zugebauten Schuppens (von der Behörde als Wintergarten bezeichnet) wurde mit 25,71 m² in die Berechnungsfläche einbezogen. Der von der Behörde in die Berechnungsfläche einbezogene Bereich unterhalb der Veranda (2,74 m x 2 m) ist im Plan als geschlossener Raum eingezeichnet, in der Natur jedoch offen bzw. sind nur zwei Steher zur Stützung der Veranda im Obergeschoß vorhanden. Ein Foto dieses offenen Bereiches ist im vorgelegten Bauakt vorhanden. Darauf ist ersichtlich, dass unterhalb der Veranda kein durch Wände abgeschlossener Raum vorhanden ist. Die Berechnungsfläche im ersten Obergeschoß ergibt sich aus dem Grundriss des Gebäudes 17,4 m x 6,5 m (113,1 m²), dazu kommen die Fläche der Veranda (2,74 m x 2 m = 5,48 m²) sowie die Fläche des Treppenhauses mit 4,1 m x 1,4 m (5,74 m²). Der von der Behörde im Obergeschoß mitberechnete Wintergarten ist im Obergeschoß nicht vorhanden.
  12. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  13. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  3. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…)
  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereiche innerhalb des an den Kanal angeschlossenen Wohngebäudes im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß zu berücksichtigen sind.

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

§ 1a

Z.6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.

Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Begriffe, die in anderen Gesetzen (z. B. Wohnnutzfläche) enthalten sind, sind daher nicht maßgeblich. Die Geschoßfläche selbst wird wie die bebaute Fläche, also aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschoßes gebildet. Die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes werden durch die Außenmauern gebildet. Sowohl Außenmauern als auch die Flächen von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen. Offene Bereiche außerhalb der Außenmauern (Terrassen, Balkone, Loggias, etc.) bleiben jedoch unberücksichtigt. Zur Begriffsbestimmung des Geschoßes kann auf die Bauordnung zurückgegriffen werden. Danach gelten als Geschoß die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschosses versetzt ist. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoß gezählt. In einem Geschoß nicht existente Flächen, z. B. bei einem Atrium oder wenn Geschoße nicht in allen Ebenen gleichmäßig ausgeführt wurden, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass unterhalb der Veranda kein durch Wände abgeschlossener Raum vorhanden ist. Die von der Behörde berechnete Geschoßfläche des Erdgeschoßes reduziert sich damit um die Fläche dieses offenen Bereiches unterhalb der Veranda. Es ergibt sich daher für das Erdgeschoß eine Geschoßfläche von 151,45 m² (statt 156,93 m²). Weiters konnte festgestellt werden, dass der im Obergeschoß einberechnete Wintergarten dort nicht vorhanden ist. Die von der Behörde berechnete Geschoßfläche des Obergeschoßes reduziert sich damit um die Fläche dieses im Obergeschoß nicht vorhandenen Bereiches. Es ergibt sich daher für das Obergeschoß eine Geschoßfläche von 124,32 m² (statt 150,03 m²). Die für das Dachgeschoß von der Behörde zu Grunde gelegte Fläche von 113,1 m² ist unstrittig. Aus der Summe der Geschoßflächen ergibt sich eine Gesamtberechnungsfläche von 388,87 m². Die Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 388,87 m² und dem Einheitssatz von € 2,91 mit dem Jahresbetrag von € 1.131,61 (ohne Umsatzsteuer). Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr war daher spruchgemäß abzuändern. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.262.001.2016

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