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{'item': 'LVwG-AV-436/001-2016'}

Obsah (11)Art. 133§ 9Art. 130§ 2§ 5§ 6§ 28§ 27§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-436/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Herr Dr. RR (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Adresse *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Auf dem Grundstück, welches innerhalb des Pflichtbereiches der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** liegt, befindet sich ein unbewohntes Gebäude. Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Jänner 2016, Zahl: 21630/1/0 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf diesem Grundstück anfallenden Abfall in den zugeteilten Müllbehältern abführen zu lassen. Ab dem
  3. Jänner 2016 wurde eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern bei 15 jährlichen Abfuhren zugeteilt. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründet wurde diese Berufung im Wesentlichen damit, dass auf dem Grundstück *** zwar ein Wohngebäude errichtet sei, dort jedoch weder ein Haupt- noch ein Nebenwohnsitz begründet sei. Die Liegenschaft sei seit Jahren gänzlich ungenutzt, es falle absolut kein Abfall an. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Müllabfuhr bzw. zur Aufstellung unnötiger Restmüllbehälter bestehe nicht, da keine Abfälle anfallen würden. Schon gar nicht seien 15 Abfuhren zu je 120 Liter nötig für ein absolut ungenutztes Gebäude in dem tatsächlich 0,0 Liter anfallen würden. Dass eine „Anschlusspflicht“ auch für leerstehende Häuser im Pflichtbereich bestehe, sei unrichtig. Der Bescheid stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauffassung des Bürgermeisters, auf Grund derer die Liegenschaft von der Müllabfuhr ausgenommen worden sei. Es habe sich weder an der Sachlage noch an der Rechtslage Maßgebendes geändert. § 9 NÖ AWG unterliege dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung und sei sachgerecht so auszulegen, dass ein Liegenschaftseigentümer nicht sinnlos mit Kosten zu belasten sei, für die er keine Gegenleistung erhalte. Eine „Anschlusspflicht“ für ständig und nachweislich leerstehende Häuser sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und unnötig, um die Ziele des AWG zu erreichen. Auf einer Liegenschaft, auf der gewöhnlich kein Abfall anfallen könne, sei gewöhnlich auch kein Abfall zu entsorgen. Der gegenständliche Fall falle unter die Ausnahme des § 11 Abs. 7 AWG, da ein nachweislich ständig leerstehendes Gebäude, selbst wenn es seiner baulichen Art ein Wohngebäude sei, nicht als Wohngebäude im Sinne des AWG einzustufen sei. Insbesondere besitze der Berufungswerber ein zweites Wohngebäude im Ort, wo so wenig Abfall anfalle, dass auch dort die vorgeschriebenen und bezahlten 15 Abfuhren unausgenutzt blieben.Paragraph 9, NÖ AWG unterliege dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung und sei sachgerecht so auszulegen, dass ein Liegenschaftseigentümer nicht sinnlos mit Kosten zu belasten sei, für die er keine Gegenleistung erhalte. Eine „Anschlusspflicht“ für ständig und nachweislich leerstehende Häuser sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und unnötig, um die Ziele des AWG zu erreichen. Auf einer Liegenschaft, auf der gewöhnlich kein Abfall anfallen könne, sei gewöhnlich auch kein Abfall zu entsorgen. Der gegenständliche Fall falle unter die Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 7, AWG, da ein nachweislich ständig leerstehendes Gebäude, selbst wenn es seiner baulichen Art ein Wohngebäude sei, nicht als Wohngebäude im Sinne des AWG einzustufen sei. Insbesondere besitze der Berufungswerber ein zweites Wohngebäude im Ort, wo so wenig Abfall anfalle, dass auch dort die vorgeschriebenen und bezahlten 15 Abfuhren unausgenutzt blieben. Zudem müsse in der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde, zumindest im Abfuhrplan, auf individuell geringere Abfallverursachung Rücksicht genommen werden. Die Bescheide (gleichzeitig wurden mit der Berufung auch 2 gleichzeitig erlassene Abgabenbescheide betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe bzw. Seuchenvorsorgeabgabe bekämpft) seien zu Unrecht rückwirkend mit
  5. Jänner 2016 erlassen worden und schon deshalb aufzuheben. Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom
  6. März 2016 wurde die Berufung vom
  7. Februar 2016 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom
  8. Jänner 2016 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Abfuhrbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen sei, weshalb

§ 9

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Abfuhrbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen sei, weshalb

Paragraph 9, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen sei.

  1. Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn Dr. RR vom
  2. März
  3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Es falle kein Abfall an, daher bestehe auch keine Anschlusspflicht. Der gegenständliche Fall unterliege der Ausnahmebestimmung des § 11 Abs.7 NÖ AWG. Die Rückwirkung des Bescheides sei unzulässig.Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn Dr. RR vom
  4. März
  5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Es falle kein Abfall an, daher bestehe auch keine Anschlusspflicht. Der gegenständliche Fall unterliege der Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG. Die Rückwirkung des Bescheides sei unzulässig. Zusätzlich zum bisherigen Vorbringen wurde noch ausgeführt, dass das Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft sich in einem Zustand befinde, der es für Wohnzwecke völlig unbrauchbar mache. Unterlagen zum Beweis der Nichtverwendung des Gebäudes als Wohngebäude (Wasserbezugsabrechnung, Stromabrechnung) bzw. frühere Abgabenbescheide wurden der Beschwerde als Beilage angeschlossen. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt.
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3.
  1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992: §
  2. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich Paragraph 9, Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3)Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4)Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über. § 11. Erfassung von Müll im PflichtbereichParagraph 11, Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. 3.4. Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) der Marktgemeinde *** vom 16. Dezember 2015:3.4. Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) der Marktgemeinde *** , vom 16. Dezember 2015:

§ 2

AWVO umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet.

Paragraph 2, AWVO umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet.

§ 5

AWVO werden im Pflichtbereich 15 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt.

Paragraph 5, AWVO werden im Pflichtbereich 15 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt.

§ 6Abs.

3 AWVO stehen für die Abfuhr Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit 120 Liter, 240 Liter oder 1100 Liter Inhalt zur Verfügung.

Paragraph 6, Absatz 3, AWVO stehen für die Abfuhr Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit 120 Liter, 240 Liter oder 1100 Liter Inhalt zur Verfügung. 4. Würdigung:

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die gegenständliche Beschwerde vom 31. März 2016 richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, womit eine Berufung vom 2. Februar 2016 gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom 22. Jänner 2016 abgewiesen wurde.

§ 9Abs.

1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

Paragraph 9, Absatz eins und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

§ 11Abs.

6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091). Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück, wie eben das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers, ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde ***. Diese Verordnung sieht als für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 15 jährlichen Abfuhren vor. Für ein Grundstück im Pflichtbereich, auf welchem - wie im gegenständlichen Fall – erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, ist daher - unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge - zumindest eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt zuzuteilen und die Anzahl der jährlichen Abfuhren mit 15 festzusetzen. Die Möglichkeit einer Ausnahme von der verpflichtenden öffentlichen „Müllabfuhr“ für bestimmte Grundstücke ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen und es hat daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung

§ 11Abs.

7 NÖ AWG 1992 vorliegt. Die Möglichkeit einer Ausnahme von der verpflichtenden öffentlichen „Müllabfuhr“ für bestimmte Grundstücke ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen und es hat daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Frühere abgabenrechtliche „Nullbescheide“ ebenso wie das bisherige faktische Unterlassen einer Zuteilung von Müllbehältern begründen keine entsprechende Ausnahme. Mit dem Vorbringen, eine rückwirkende Bescheiderlassung sei unzulässig, ist der Beschwerdeführer jedoch im Recht. Wie sich aus § 11 Abs.6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ergibt, ist die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen. Aus dem Wort "aufzustellenden" ergibt sich, dass nur ab dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des Verpflichtungsbescheides, somit für die Zukunft Müllbehälter für eine Liegenschaft zugeteilt werden können. Für eine Rückwirkung der Zuteilung von Müllbehältern fehlt es an der Rechtsgrundlage. Verpflichtungsbescheide mit rückwirkender Gültigkeit widersprechen – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage für eine solche Rückwirkung – dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und sind daher rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall wurde der Wirksamkeitsbeginn des Verpflichtungsbescheides vom

  1. Jänner 2016 rückwirkend mit
  2. Jänner 2016 festgelegt. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ergibt, ist die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen. Aus dem Wort "aufzustellenden" ergibt sich, dass nur ab dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des Verpflichtungsbescheides, somit für die Zukunft Müllbehälter für eine Liegenschaft zugeteilt werden können. Für eine Rückwirkung der Zuteilung von Müllbehältern fehlt es an der Rechtsgrundlage. Verpflichtungsbescheide mit rückwirkender Gültigkeit widersprechen – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage für eine solche Rückwirkung – dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und sind daher rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall wurde der Wirksamkeitsbeginn des Verpflichtungsbescheides vom
  3. Jänner 2016 rückwirkend mit
  4. Jänner 2016 festgelegt. Diese Rechtswidrigkeit wird durch die Aufhebung der Wortfolge „Ab 01.01.2016“ beseitigt, wodurch die Wirkungen des Verpflichtungsbescheides erst mit seiner Zustellung beginnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 5. Ergänzendes: Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines gesonderten schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 in Betracht. Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines gesonderten schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 in Betracht.

§ 11Abs.

7 NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. In diesem Falle hätte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Bürgermeister eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, eine solche Ausnahmebewilligung schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen. Zu prüfen ist dabei, ob sich auf einem Grundstück ein Wohngebäude bzw. zumindest eine Wohnung befindet. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich. Auf die tatsächliche Nutzung oder den Zustand des Objektes kommt es dabei nicht an. Sollte der Zustand des Objektes nicht mehr dessen Baukonsens entsprechen, werden eventuell auch baubehördliche Aufträge an den Liegenschaftseigentümer zur Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes zu prüfen sein. Mit dem Schreiben vom 2. Februar 2016 wurde auch Berufung gegen den Abgabenbescheid betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe bzw. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid betreffend Seuchenvorsorgeabgabe erhoben. Diese beiden Rechtsmittel sind noch unerledigt und wird darüber, von der jeweils zuständigen Behörde, dem Gemeindevorstand zur Berufungserledigung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bzw. dem Bürgermeister zur Erlassung einer obligatorischen Beschwerdevorentscheidung im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, noch zu entscheiden sein. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.436.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.