RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-445/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 4.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde in Stattgebung der Berufung eines Nachbarn die angefochtene Baubewilligung behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung wurde § 66 Abs. 4 AVG angeführt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde in Stattgebung der Berufung eines Nachbarn die angefochtene Baubewilligung behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung wurde Paragraph 66, Absatz 4, AVG angeführt. Diese kassatorische Entscheidung allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH
- September 2011, 2010/21/0429; VwGH
- November 2010, 2007/21/0493; VwGH
- Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH
- Dezember 2005, 2004/07/0010; E
- Oktober 1988, 88/01/0002). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH
- September 2011, 2010/21/0429; VwGH
- November 2010, 2007/21/0493; VwGH
- Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH
- Dezember 2005, 2004/07/0010; E
- Oktober 1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen. Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern hat unter Kassation des erstinstanzlichen Bescheides die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückverweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz rechtmäßig war. 4.
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung: Die belangte Behörde hat in ihrem Spruch als Rechtsgrundlage den § 66 Abs. 4 AVG angeführt. § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde jedoch zur Entscheidung in der Sache und kann eine kassatorische Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, ohne den verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag abschließend zu erledigen, keinesfalls tragen. Die belangte Behörde hat in ihrem Spruch als Rechtsgrundlage den Paragraph 66, Absatz 4, AVG angeführt. Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet die Berufungsbehörde jedoch zur Entscheidung in der Sache und kann eine kassatorische Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, ohne den verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrag abschließend zu erledigen, keinesfalls tragen. Als Rechtsgrundlage einer kassatorischen Berufungsentscheidung käme allenfalls § 66 Abs. 2 AVG in Frage. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Als Rechtsgrundlage einer kassatorischen Berufungsentscheidung käme allenfalls Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Frage. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll – im Verhältnis zu § 66 Abs. 4 AVG 1991 – nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (vgl. VfGH vom 12.10.1977, Zl. B 138-142/76, VfSlg. 8.153/1977). Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll – im Verhältnis zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 – nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen vergleiche VfGH vom 12.10.1977, Zl. B 138-142/76, VfSlg. 8.153 aus 1977,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. VwGH vom
- Juni 1985, Zl. 84/05/0240, VwSlg. 11.795 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist vergleiche VwGH vom
- Juni 1985, Zl. 84/05/0240, VwSlg. 11.795 A/1985). Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen somit dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (vgl. VwGH vom
- März 2011, Zl. 2007/07/0162). Die Voraussetzungen für ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen somit dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen vergleiche VwGH vom
- März 2011, Zl. 2007/07/0162). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall und wurde im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch nicht einmal ansatzweise thematisiert. Auch ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung weder erörtert noch begründet worden. Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/06/0120, und vom
- April 2012, Zl. 2010/05/0026). Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach NÖ Bauordnung 1996 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint vergleiche VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/06/0120, und vom
- April 2012, Zl. 2010/05/0026). Diesen Überlegungen folgt, dass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. Diesen Überlegungen folgt, dass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH vom
- Oktober 1975, Zl. 0915/75, VwSlg. 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. VwGH vom
- September 2012, Zl. 2007/08/0055).In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche VwGH vom
- Oktober 1975, Zl. 0915/75, VwSlg. 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde vergleiche VwGH vom
- September 2012, Zl. 2007/08/0055). Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von § 66 Abs. 2 AVG der Sachverhalt mangelhaft ist. Die Berufungsbehörde hat mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht angestellt bzw. dazu keine Feststellungen getroffen hat, bedeutet demnach nicht, dass deshalb im Sinne von Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Sachverhalt mangelhaft ist. Diesfalls lägen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor (vgl. VwGH vom
- November 2010, 2007/01/0743, und vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Diesfalls lägen die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung somit nicht vor vergleiche VwGH vom
- November 2010, 2007/01/0743, und vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Zwar ist die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren auf Grund ihrer umfassenden Sachentscheidungsbefugnis (vgl. VwGH
- 2011, 2009/05/0017;
- 2009, 2007/05/0188) berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurden, aufzugreifen (VwSlg 8622 A/1974; VwGH
- 1996, 96/05/0078;
- 2005, 2004/07/0170; vgl. auch VwSlg 17.427 A/2008; VwGH
- 2008, 2007/07/0075;
- 2013, 2013/07/0035), sie darf hingegen den angefochtenen Bescheid nicht aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 2 AVG kassieren (vgl VwSlg 6886 A/1966). Vielmehr hat die Berufungsbehörde die Behebung allfälliger Mängel des Erstantrages selbst zu veranlassen und erforderlichenfalls bei unterlassener Mängelbehebung den Erstantrag selbst zurückzuweisen.Zwar ist die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren auf Grund ihrer umfassenden Sachentscheidungsbefugnis vergleiche VwGH
- 2011, 2009/05/0017;
- 2009, 2007/05/0188) berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurden, aufzugreifen (VwSlg 8622 A/1974; VwGH
- 1996, 96/05/0078;
- 2005, 2004/07/0170; vergleiche auch VwSlg 17.427 A/2008; VwGH
- 2008, 2007/07/0075;
- 2013, 2013/07/0035), sie darf hingegen den angefochtenen Bescheid nicht aus diesem Grund gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kassieren vergleiche VwSlg 6886 A/1966). Vielmehr hat die Berufungsbehörde die Behebung allfälliger Mängel des Erstantrages selbst zu veranlassen und erforderlichenfalls bei unterlassener Mängelbehebung den Erstantrag selbst zurückzuweisen. Die Behebung der Baubewilligung ohne die Feststellung, dass durch das Projekt rechtzeitig eingewendete subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn verletzt werden und ohne dem Bewilligungswerber Gelegenheit zur Projektsergänzung (allenfalls Mängelbehebung) zu geben, verletzt jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte der Bauwerberin. Mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erweist sich die Aufhebung der Baubewilligung unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz als rechtswidrig und verletzt das Recht der Bauwerberin auf eine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde. Infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Kassation des erstinstanzlichen Bescheides war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid spruchgemäß zu beheben. 4.
- Ergänzendes: In der Folge wird der Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der Sache über die wiederum unerledigte Berufung abzusprechen haben. Sofern die Feststellung der Grundstücksgrenzen – im Hinblick auf die gemäß den Präklusionsregeln des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 42 Abs. 1 AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Nachbarn – überhaupt eine rechtserhebliche Vorfrage darstellen sollte, könnte – ein anhängiges Grenzfeststellungsverfahren vorausgesetzt – nach § 38 AVG mit Verfahrensaussetzung vorgegangen werden.Sofern die Feststellung der Grundstücksgrenzen – im Hinblick auf die gemäß den Präklusionsregeln des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 42, Absatz eins, AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Nachbarn – überhaupt eine rechtserhebliche Vorfrage darstellen sollte, könnte – ein anhängiges Grenzfeststellungsverfahren vorausgesetzt – nach Paragraph 38, AVG mit Verfahrensaussetzung vorgegangen werden. Sollte die Berufungsbehörde – im Gegensatz zur ersten Instanz – Mängel der Einreichunterlagen erkennen, welche eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen, so hätte sie selbst der Bauwerberin Gelegenheit zur Projektsergänzung bzw. zur Nachreichung allenfalls fehlender Unterlagen, soweit für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich, zu geben. 4.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zu Spruchteil 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.445.001.2016