RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-448/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 3.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigte die Berufungsbehörde die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages durch die Baubehörde erster Instanz. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH
- 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH
- 1996, 93/10/0165;
- 2010, 2008/03/0129;
- 2010, 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat VwGH
- 1984, 81/06/0127;
- 2005, 2004/06/0084;
- 2012, 2008/04/0217). „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat VwGH
- 1984, 81/06/0127;
- 2005, 2004/06/0084;
- 2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG). Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche E
- März 2012, 2012/11/0013; VwGH
- April 2004, 2004/21/0014; VwGH
- Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
- April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Zurückweisung des Antrages durch die erste Instanz bestätigt. Auch dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde bestätigte Zurückweisung des Baubewilligungsantrages durch die erste Instanz rechtmäßig war. 3.
- Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Baubewilligungsantrages: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH
- 2004, 2003/01/0032;
- 2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH
- 2006, 2006/05/0010;
- 2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH
- 1997, 96/07/0184;
- 1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH
- 2010, 2008/21/0302).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH
- 2004, 2003/01/0032;
- 2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH
- 2006, 2006/05/0010;
- 2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH
- 1997, 96/07/0184;
- 1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047 aus 1992,) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH
- 2010, 2008/21/0302). Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, 2000/07/0041).Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche , VwGH vom
- Dezember 2003, 2000/07/0041). Im konkreten Fall sieht das Materiengesetz in § 19 Abs. 1 lit. a NÖ Bauordnung 2014 das Erfordernis einer durch einen Vermessungsbefugten (gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) durchgeführten Grenzvermessung für jene Grenzbereiche vor, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Sofern es sich beim Baugrundstück nicht um ein Grenzkatastergrundstück handelt und eine Bauführung an der Grundstücksgrenze oder innerhalb des Abstandes Bauwich plus 1 Meter geplant ist, ist eine Grenzvermessung erforderlich (vgl. Kienastberger – Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, S. 130). Im konkreten Fall sieht das Materiengesetz in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, NÖ Bauordnung 2014 das Erfordernis einer durch einen Vermessungsbefugten (gemäß Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes) durchgeführten Grenzvermessung für jene Grenzbereiche vor, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Sofern es sich beim Baugrundstück nicht um ein Grenzkatastergrundstück handelt und eine Bauführung an der Grundstücksgrenze oder innerhalb des Abstandes Bauwich plus 1 Meter geplant ist, ist eine Grenzvermessung erforderlich vergleiche Kienastberger – Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, S. 130). Ist ein Anbringen insofern mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH
- 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH
- 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 15.867 A/2002; 16.560 A/2005; 17.439 A/2008; VwGH
- 2008, 2007/02/0340;
- 2013, 2013/07/0035). Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren. Es handelt sich dementsprechend auch nicht um einen Bescheid. Der Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) zu qualifizieren. Es handelt sich dementsprechend auch nicht um einen Bescheid. Mangels Rechtskraftfähigkeit (VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. VwGH
- 2005, 2004/06/0084; ferner VwGH
- 2008, 2005/18/0513;
- 2009, 2008/05/0206;
- 2010, 2009/11/0272).Mangels Rechtskraftfähigkeit (VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche VwGH
- 2005, 2004/06/0084; ferner VwGH
- 2008, 2005/18/0513;
- 2009, 2008/05/0206;
- 2010, 2009/11/0272). Unabhängig von den Fragen, ob im Hinblick auf das Erfordernis einer noch durchzuführenden Grenzvermessung eine Frist von 2 Wochen als ausreichend angesehen werden könnte und ob die Zustellung der Erledigung vom
- Juli 2015 überhaupt an eine gültige Abgabestelle des Bauwerbers verfügt wurde, zeigt schon das äußere Erscheinungsbild der Erledigung vom
- Juli 2015, dass ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gegenüber dem Bauwerber nicht ergangen ist. Zwar handelt es sich bei einem Verbesserungsauftrag nicht um einen Bescheid, jedoch um eine Verfahrensanordnung, welche somit den an eine behördliche Anordnung zu stellenden Anforderungen zu entsprechen hat. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Die in ihrem Betreff als Verbesserungsauftrag bezeichnete Erledigung vom
- Juli 2015, welche den Briefkopf der Stadtgemeinde *** aufweist, ist an den Bauwerber adressiert. Zwar ist in der Erledigung der Name der Sachbearbeiterin angeführt und trägt die Erledigung die Unterschrift eines weiteren, namentlich angeführten Gemeindebediensteten. Die in § 18 Abs. 4 AVG geforderte Bezeichnung einer Behörde fehlt jedoch. Die zuständige Baubehörde, der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ist in diesem Schreiben nicht bezeichnet. Es ist aus der Erledigung selbst nicht ersichtlich, welcher Behörde sie zugerechnet werden könnte.Die in ihrem Betreff als Verbesserungsauftrag bezeichnete Erledigung vom
- Juli 2015, welche den Briefkopf der Stadtgemeinde *** aufweist, ist an den Bauwerber adressiert. Zwar ist in der Erledigung der Name der Sachbearbeiterin angeführt und trägt die Erledigung die Unterschrift eines weiteren, namentlich angeführten Gemeindebediensteten. Die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geforderte Bezeichnung einer Behörde fehlt jedoch. Die zuständige Baubehörde, der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ist in diesem Schreiben nicht bezeichnet. Es ist aus der Erledigung selbst nicht ersichtlich, welcher Behörde sie zugerechnet werden könnte. Ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag der zuständigen Baubehörde, des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, ist gegenüber dem Bauwerber daher nicht ergangen. Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage für die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages. Infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Ergänzendes: Mit der Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheides ist auch der im Berufungsbescheid aufgegangene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. In der Folge wird der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den unerledigten Baubewilligungsantrag wiederum zu prüfen haben. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zu Spruchteil 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.448.001.2016