← Österreich

LVwG-S-2362/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2362/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 20Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a St

VO).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, da er am 11.1.2015, 20:17 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst km *** Richtung *** als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen (extreme Straßenglätte mit Eis und Schneefahrbahn) angepasst hat, da er ein Einsatzfahrzeug und eine Fahrzeugkolonne überholt hat (Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 20.1.2015. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Trotz des widrigen Wetters sei das vor ihm fahrende Einsatzfahrzeug lediglich 40 km/h gefahren und habe er (nur) dieses überholt. Der Überholvorgang sei ohne andere Fahrzeuge zu gefährden erfolgt, und die von ihm gewählte Fahrgeschwindigkeit sei bei weitem nicht überhöht gewesen. Das Einsatzfahrzeug habe kein Blaulicht gesetzt und auch kein Folgetonhorn eingeschaltet gehabt. Es sei nicht verboten, ein Einsatzfahrzeug zu überholen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich ein Meldungsleger an einen Vorfall vom Jänner 2015 erinnere und noch genau wissen wolle, mit welcher Geschwindigkeit er die Straße befahren habe. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, warum der Meldungsleger ihn erst über 3 km entfernt angehalten habe. Die Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Aus diesem Akt ergibt sich folgendes: Laut Anzeige habe der Beschwerdeführer den als „Einsatzfahrzeug“ bezeichneten Polizeistreifenwagen, den der Meldungsleger mit eingeschaltetem Blaulicht bei „extremer Straßenglätte mit Eis und Schneefahrbahn“ mit ca. 65 km/h gelenkt habe, überholt. Danach sei der Beschwerdeführer auf eine Fahrzeugkolonne aufgeschlossen, die mit 40 km/h unterwegs gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 20Abs. 1 St

VO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Im Gegensatz zur Judikatur zu § 20 Abs. 2 StVO hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 27.2.1970, 1470/69, ZVR 1970/222, vom 22.5.1979, 1789/77, bzw. vom 15.5.1990, 89/02/0156) zu den Erfordernissen des Tatvorwurfs zu einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 StVO ausgesprochen, dass § 20 Abs. 1 StVO einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit aufstellt, weshalb zur Beurteilung der Frage, ob ein Lenker eine im Sinne dieser Bestimmung unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, diese Geschwindigkeit erhoben, ziffernmäßig festgestellt und als Teil „als erwiesen angenommenen Tat“ im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden muss. Es genügt nach der zitierten Judikatur nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte oder zu niedrige Geschwindigkeit eingehalten. Im Gegensatz zur Judikatur zu Paragraph 20, Absatz 2, StVO hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 27.2.1970, 1470/69, ZVR 1970/222, vom 22.5.1979, 1789/77, bzw. vom 15.5.1990, 89/02/0156) zu den Erfordernissen des Tatvorwurfs zu einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO ausgesprochen, dass Paragraph 20, Absatz eins, StVO einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit aufstellt, weshalb zur Beurteilung der Frage, ob ein Lenker eine im Sinne dieser Bestimmung unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, diese Geschwindigkeit erhoben, ziffernmäßig festgestellt und als Teil „als erwiesen angenommenen Tat“ im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden muss. Es genügt nach der zitierten Judikatur nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen- und Sichtverhältnisse überhöhte oder zu niedrige Geschwindigkeit eingehalten. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, zumal darin nicht angeführt ist, welche Geschwindigkeit den zur Tatzeit am Tatort „gegebenen“ Verhältnissen tatsächlich angepasst gewesen wäre und mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer seinen Pkw dort gelenkt hat. Eine Spruchkorrektur ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Dass (wie von der Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt) „extreme Straßenglätte mit Eis und Schneefahrbahn“ herrschte und der Beschwerdeführer „ein Einsatzfahrzeug und eine Fahrzeugkolonne überholt hat“, reicht im Sinne der zitierten Judikatur nicht aus, abgesehen davon, dass er nach den Angaben des Meldungslegers bloß das Polizeifahrzeug, nicht aber eine Kolonne überholt haben soll und dass es nach § 20 Abs. 1 StVO ohne Belang ist, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge eines Überholvorganges oder ohne einen solchen erfolgte (vgl. VwGH vom 10.9.1980, 1544/78). Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, zumal darin nicht angeführt ist, welche Geschwindigkeit den zur Tatzeit am Tatort „gegebenen“ Verhältnissen tatsächlich angepasst gewesen wäre und mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer seinen Pkw dort gelenkt hat. Eine Spruchkorrektur ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Dass (wie von der Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt) „extreme Straßenglätte mit Eis und Schneefahrbahn“ herrschte und der Beschwerdeführer „ein Einsatzfahrzeug und eine Fahrzeugkolonne überholt hat“, reicht im Sinne der zitierten Judikatur nicht aus, abgesehen davon, dass er nach den Angaben des Meldungslegers bloß das Polizeifahrzeug, nicht aber eine Kolonne überholt haben soll und dass es nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO ohne Belang ist, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge eines Überholvorganges oder ohne einen solchen erfolgte vergleiche VwGH vom 10.9.1980, 1544/78). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2362.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.