RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-312/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.
- Gemäß § 313 BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den §§ 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden, als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht (vgl. VwGH vom
- Mai 1993, Zl. 90/14/0140).Gemäß Paragraph 313, BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste vergleiche VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den Paragraphen 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden, als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht vergleiche VwGH vom
- Mai 1993, Zl. 90/14/0140). Wenn der Antragsteller auf § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung verweist, so übersieht er, dass diese nur für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gilt. Wenn der Antragsteller auf Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung verweist, so übersieht er, dass diese nur für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, , B-VG bzw. für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gilt. Dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht liegt aber eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu Grunde, sodass – entgegen der Auffassung des Antragstellers - die VwG-Aufwandersatzverordnung nicht anzuwenden ist.Dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht liegt aber eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu Grunde, sodass – entgegen der Auffassung des Antragstellers - die VwG-Aufwandersatzverordnung nicht anzuwenden ist. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz 3, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. oben Punkt 3.1.).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt vergleiche oben Punkt 3.1.). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.312.001.2016