RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-422/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der I.S. in *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 17.02.2016, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch eins.S. in *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 17.02.2016, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 09.06.2015 beantrage die H.P.gesellschaft m.b.H. am 16.06.2015 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Neubaus eines Sechsfamilienhauses mit sieben gedeckten PKW-Abstellplätzen und einer Einfriedung, einschließlich des kompletten Abbruchs des bestehenden Holzhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Bauvorhaben wird in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie den Einreichplänen Grundrisse/Lageplan bzw. Schnitte/Ansichten, Plannummern *** und ***, jeweils erstellt von der H.P.gesellschaft m.b.H., im Detail dargestellt. Südlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin I.S. (Grst.Nr. ***) an.Südlich des Baugrundstückes schließt unmittelbar das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch eins.S. (Grst.Nr. ***) an. Mit Gleichschrift vom 08.10.2015, Zl. ***, erging seitens der Baubehörde eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2015 zugestellt.Mit Gleichschrift vom 08.10.2015, Zl. ***, erging seitens der Baubehörde eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2015 zugestellt. Am 23.10.2015 langte bei der Baubehörde das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015 ein: „Betreff : Bauvorhaben Zahl: ***, Parteistellung Unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 6 Wohnungen inkl. 7 Parkplätzen ( Carport ) auf der Liegenschaft mit der Straßenanschrift ***, ***, Gst.Nr. *** , EZ ***, durch den Bauwerber Architekturbüro H.P. Ges.m.b.H. erlaube ich mir als unmittelbar davon betroffener Anrainer wie folgt Stellung zu nehmen : Nach eingehender Information über dieses Projekt befürchte ich im Sinne des § 6 der NÖ Bauordnung eine Beeinträchtigung meiner subjektiv – öffentlichen Rechte.Nach eingehender Information über dieses Projekt befürchte ich im Sinne des Paragraph 6, der NÖ Bauordnung eine Beeinträchtigung meiner subjektiv – öffentlichen Rechte. Diese Annahme bezieht sich sowohl auf die in meiner unmittelbaren Nähe stattfindende Bautätigkeit als auch auf die Bebauungsweise, Augenscheinlich weicht das Projekt bzw. die Nutzung desselben wesentlich von der in diesem Gebiet vorherrschenden Bebauung ab und es ist zu befürchten, dass das Gebäude in seiner Solitärstellung eine Beeinträchtigung des herrschenden Orts - und Landschaftsbildes darstellt. Laut dem vorliegenden Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan handelt es sich um Bauland Wohngebiet mit den Bauklassen I - II.Augenscheinlich weicht das Projekt bzw. die Nutzung desselben wesentlich von der in diesem Gebiet vorherrschenden Bebauung ab und es ist zu befürchten, dass das Gebäude in seiner Solitärstellung eine Beeinträchtigung des herrschenden Orts - und Landschaftsbildes darstellt. Laut dem vorliegenden Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan handelt es sich um Bauland Wohngebiet mit den Bauklassen römisch eins - römisch zwei. Unter Berücksichtigung des § 14 bzw. des § 29 des NÖ Raumordnungsgesetzes darf angemerkt werden, dass bei der Erstellung eines Bebauungsplanes und eines Flächenwidmungsplanes auf die Ortsbildgestaltung Rücksicht zu nehmen ist. Ich darf voraussetzen, dass dies im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Dabei lag sicher dem dafür notwendigen Gutachten das Siedlungsgebiet in seiner Form als freistehende Ein - oder Zweifamilienhäuser mit hohem Gartenanteil zugrunde. Dies wird jetzt insofern konterkariert, als ein Mehrparteienwohnhaus mit hoher Wohndichte realisiert werden soll. Die Auswirkungen dieser nunmehr zu den Gegebenheiten abweichenden Bebauung bzw. Nutzung gibt Anlass, den Antrag auf Durchführung einer Bauverhandlung nach § 21 der NÖ Bauordnung innerhalb offener Frist zu stellen. In diesem Fall ist bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Anrainerrechte ausreichend gegeben. allfällige weitere Stellungnahmen zum Projekt bleiben dem Ergebnis der Bauverhandlung vorbehalten.Unter Berücksichtigung des Paragraph 14, bzw. des Paragraph 29, des NÖ Raumordnungsgesetzes darf angemerkt werden, dass bei der Erstellung eines Bebauungsplanes und eines Flächenwidmungsplanes auf die Ortsbildgestaltung Rücksicht zu nehmen ist. Ich darf voraussetzen, dass dies im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Dabei lag sicher dem dafür notwendigen Gutachten das Siedlungsgebiet in seiner Form als freistehende Ein - oder Zweifamilienhäuser mit hohem Gartenanteil zugrunde. Dies wird jetzt insofern konterkariert, als ein Mehrparteienwohnhaus mit hoher Wohndichte realisiert werden soll. Die Auswirkungen dieser nunmehr zu den Gegebenheiten abweichenden Bebauung bzw. Nutzung gibt Anlass, den Antrag auf Durchführung einer Bauverhandlung nach Paragraph 21, der NÖ Bauordnung innerhalb offener Frist zu stellen. In diesem Fall ist bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Anrainerrechte ausreichend gegeben. allfällige weitere Stellungnahmen zum Projekt bleiben dem Ergebnis der Bauverhandlung vorbehalten. Mit den besten Grüßen (eigenhändige Unterschrift) I.S.“römisch eins.S.“ In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 16.12.2015 anberaumt. Bei dieser Verhandlung war die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Ehemann Ing. H.S. vertreten. In der am 16.12.2015 verfassten Verhandlungsschrift ist vermerkt, dass die Einwände von Frau S. vom 23.10.2015 aufrecht bleiben. Neue Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Nach Einholung der erforderlichen Gutachten und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 07.01.2016, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben und Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der erteilten Baugenehmigung beantragte. Sie verwies auf die ihr als Nachbarin im Bauverfahren zustehende Mitsprachemöglichkeit sowie die Möglichkeit, Rechtswidrigkeiten im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. Dies hätte sie gemacht und darauf hingewiesen, dass die Baustruktur im Widerspruch zur vorherrschenden Bauweise stehe und das Orts- und Landschaftsbild in empfindlicher Weise störe. Sie kritisierte, dass die Baubehörde keinen Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung beigezogen hätte und der von der Baubehörde beauftragte Sachverständige auf diesem Gebiet „nicht sachverständig“ sei. Sie beantrage daher die Beiziehung eines Sachverständigen für Raumplanung, der zur Frage der Höhe, Dichte und zum Vergleich der Gestaltungsprinzipien des Baues mit der Umgebung aus raumplanerischer Sicht Aussagen machen könne. Die Beschwerdeführerin bemängelte weiters, dass nicht alle Anrainer zur Bauverhandlung geladen worden seien und dass laut Verhandlungsschrift bzw. Bescheid eine Störung des Grundwasserhaushaltes als möglich erachtet werde, was eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte mit sich bringe. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 17.02.2016, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1 als unzulässig zurückgewiesen. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte die Beschwerdeführerin nun die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag abgewiesen werde, da sie sich in ihrem subjektiven Recht auf sicheren Bestand ihres Wohnobjektes als auch in ihrer Wohnqualität verletzt fühlen würde. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben von der Baubehörde I. Instanz ursprünglich mittels eines verkürzten Verfahrens entsprechend § 22 der NÖ Bauordnung durchgeführt worden wäre. Zum Lokalaugenschein am 16.12.2015 seien aber im Gegensatz zu den Ausführungen in der Niederschrift vom Lokalaugenschein nur jene Anrainer geladen worden, welche einen Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins gestellt hätten. Die übrigen Nachbarn hätten nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen vorzubringen, was ihres Erachtens eine Einschränkung des Parteiengehörs darstelle und sie in der Berufung als Verfahrensmangel angeführt hätte.Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben von der Baubehörde römisch eins. Instanz ursprünglich mittels eines verkürzten Verfahrens entsprechend Paragraph 22, der NÖ Bauordnung durchgeführt worden wäre. Zum Lokalaugenschein am 16.12.2015 seien aber im Gegensatz zu den Ausführungen in der Niederschrift vom Lokalaugenschein nur jene Anrainer geladen worden, welche einen Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins gestellt hätten. Die übrigen Nachbarn hätten nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen vorzubringen, was ihres Erachtens eine Einschränkung des Parteiengehörs darstelle und sie in der Berufung als Verfahrensmangel angeführt hätte. Sowohl vor als auch beim Lokalaugenschein hätte sie darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in keinster Weise dem hier vorherrschenden Orts- und Landschaftsbild, geprägt durch überwiegend Einfamilienhäuser mit Steildächern, entsprechen würde. Die Entscheidung der Baubehörde sowohl I. als auch II. Instanz auf Zurückweisung des Einspruchs begründe sich auf einem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B., welcher ihres Erachtens nicht dazu ausgebildet sei, ein Gutachten in Hinblick auf Ortsbild, Architektur und subjektive Auswirkung eines Bauvorhabens auf die dortigen Bewohner abzugeben. Dies hätte sich auch in den subjektiv zu wertenden Aussagen in der Verhandlungsschrift bzw. im Berufungsbescheid wiedergespiegelt. Eine detaillierte Aufzählung könne daher aufgrund der berechtigten Zweifel an der Sachverständigkeit des Amtssachverständigen unterbleiben. Es dürfe nur angemerkt werden, dass im gegenständlichen Verfahren ein Wohnblock mit 6 Wohneinheiten und Flachdach der vorherrschenden Bebauung gleichgestellt werde. Von der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BO § 56 könne daher nicht gesprochen werden. Auf die Befugnisse des Amtssachverständigen wäre nur unzulänglich eingegangen worden. Insofern handle es sich um einen Verfahrensfehler.Sowohl vor als auch beim Lokalaugenschein hätte sie darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in keinster Weise dem hier vorherrschenden Orts- und Landschaftsbild, geprägt durch überwiegend Einfamilienhäuser mit Steildächern, entsprechen würde. Die Entscheidung der Baubehörde sowohl römisch eins. als auch römisch zwei. Instanz auf Zurückweisung des Einspruchs begründe sich auf einem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B., welcher ihres Erachtens nicht dazu ausgebildet sei, ein Gutachten in Hinblick auf Ortsbild, Architektur und subjektive Auswirkung eines Bauvorhabens auf die dortigen Bewohner abzugeben. Dies hätte sich auch in den subjektiv zu wertenden Aussagen in der Verhandlungsschrift bzw. im Berufungsbescheid wiedergespiegelt. Eine detaillierte Aufzählung könne daher aufgrund der berechtigten Zweifel an der Sachverständigkeit des Amtssachverständigen unterbleiben. Es dürfe nur angemerkt werden, dass im gegenständlichen Verfahren ein Wohnblock mit 6 Wohneinheiten und Flachdach der vorherrschenden Bebauung gleichgestellt werde. Von der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BO Paragraph 56, könne daher nicht gesprochen werden. Auf die Befugnisse des Amtssachverständigen wäre nur unzulänglich eingegangen worden. Insofern handle es sich um einen Verfahrensfehler. Sowohl in der Verhandlungsschrift als auch im erstinstanzlichen Bescheid finde sich der fragmentarische Satz mit „Das Bauwerk ragt in den HGW gemäß Dokumentation Gruppe Wasser- der Keller„. Diese unklare Aussage wäre mit dem Ersuchen um Aufklärung im Berufungsantrag nur unzureichend beantwortet worden, da die Baubehörde kein hydrologisches Gutachten im eigenen Wirkungsbereich erstellen könne und Auswirkungen einer Änderung der Grundwassersituation in Hinblick auf die Nachbarobjekte (zB Senkungen etc.) nicht feststellen könne. Ein hydrologisches Gutachten wäre nicht in Auftrag gegeben worden. Ebensowenig wäre die Angelegenheit an die als sachlich zuständige Wasserrechtsbehörde weitergeleitet worden. Dieser Aspekt würde alle Nachbarn betreffen. Insofern käme einer ordnungsgemäßen Ladung zum Lokalaugenschein eine besondere Bedeutung zu. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 19.04.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin S. als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin S. als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarin dieses Baugrundstückes wurde die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist.Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 08.10.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Die Beschwerdeführerin wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 08.10.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom 22.10.2015 die Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom 22.10.2015 die Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Aus dem vorliegenden Schriftsatz vom 20.10.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 NÖ BauO befürchtet. Dieses zunächst allgemein gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen wird den Anforderung an Einwendungen nicht gerecht.Aus dem vorliegenden Schriftsatz vom 20.10.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO befürchtet. Dieses zunächst allgemein gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen wird den Anforderung an Einwendungen nicht gerecht. Des Weiteren befürchtet die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen durch die in ihrer unmittelbaren Nähe stattfindende Bautätigkeit. Hier ist der Beschwerdeführerin die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wären Nachbarn daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Bautätigkeit betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von allfälligen Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Bei den von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Einwendungen betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.Bei den von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Einwendungen betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte vergleiche das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 08.10.2015 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt *** die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 08.10.2015 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt *** die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Verletzung eines durch § 6 Abs. 2 BauO geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen vermochte.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Verletzung eines durch Paragraph 6, Absatz 2, BauO geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen vermochte. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist jedenfalls auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist jedenfalls auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht und war der dagegen erhobenen Beschwerde aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.422.001.2016