Obsah (6)
Art. 133§ 29§ 35§ 4§ 17§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-430/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 18. August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts.-, wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs.
2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge bis spätestens
- Oktober 2015 erteilt. Zuvor war der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
- Juni 2015 darüber belehrt worden, dass die im Grünland-Grüngürtel befindliche Abstellanlage nicht bewilligt sowie nicht bewilligungsfähig und daher abzubrechen sei.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
- August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts.-, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge bis spätestens
- Oktober 2015 erteilt. Zuvor war der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
- Juni 2015 darüber belehrt worden, dass die im Grünland-Grüngürtel befindliche Abstellanlage nicht bewilligt sowie nicht bewilligungsfähig und daher abzubrechen sei. Mit Schreiben vom
- September 2015 brachte der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit rechtzeitiger Berufung begründend im Wesentlichen vor, er sei durchaus bereit, eine nachträgliche Einreichung für den Autoabstellplatz einzubringen. Tatsache sei, dass einer anderen Firma ebenso wie dem Beschwerdeführer zugesagt worden sei, dort könnten Fahrzeuge abgestellt werden. Die Umwidmung sei zugesagt aber noch nicht durchgeführt worden. Mittlerweile sei mit der Stadt ein Baulandvertrag unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. h und § 16 NÖ ROG 2014 abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Abbruch geradezu widersinnig und unwirtschaftlich, wenn diese Investition dann neuerlich durchzuführen wäre.Mit Schreiben vom
- September 2015 brachte der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit rechtzeitiger Berufung begründend im Wesentlichen vor, er sei durchaus bereit, eine nachträgliche Einreichung für den Autoabstellplatz einzubringen. Tatsache sei, dass einer anderen Firma ebenso wie dem Beschwerdeführer zugesagt worden sei, dort könnten Fahrzeuge abgestellt werden. Die Umwidmung sei zugesagt aber noch nicht durchgeführt worden. Mittlerweile sei mit der Stadt ein Baulandvertrag unter Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera h und Paragraph 16, NÖ ROG 2014 abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Abbruch geradezu widersinnig und unwirtschaftlich, wenn diese Investition dann neuerlich durchzuführen wäre. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- Februar 2016 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abbruchauftrag nunmehr auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 gestützt wird. Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie im Bescheid erster Instanz ausgeführt, dass die gegenständliche Abstellanlage unbestritten nicht baubehördlich bewilligt sei. Das Grundstück weise die Widmung Grünland-Grüngürtel auf. Das Vorbringen zur bereits beantragten Umwidmung ändere daran nichts.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom
- Februar 2016 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abbruchauftrag nunmehr auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 gestützt wird. Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie im Bescheid erster Instanz ausgeführt, dass die gegenständliche Abstellanlage unbestritten nicht baubehördlich bewilligt sei. Das Grundstück weise die Widmung Grünland-Grüngürtel auf. Das Vorbringen zur bereits beantragten Umwidmung ändere daran nichts.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- März 2016 erhob der Beschwerdeführer unter sinngemäßer Wiederholung der Berufungsbegründung Beschwerde und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, die Umstellung der Rechtsgrundlage stelle eine unvertretbare Rechtshandlung dar. Die belangte Behörde übersehe den abgeschlossenen Baulandvertrag. Das Umwidmungsverfahren sei im Gange.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ 4. Erwägungen:
§ 35Abs.
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für die gegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für die vom Abriss bedrohte bauliche Anlage vorliegt. Eine Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkrete bauliche Anlage eine Baubewilligung nötig ist. Zweifellos liegt eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge
§ 4Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 vor.
Diese wurde asphaltiert und stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar. Eine Baubewilligung liegt unbestritten nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkrete bauliche Anlage eine Baubewilligung nötig ist. Zweifellos liegt eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge
Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vor. Diese wurde asphaltiert und stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar. Eine Baubewilligung liegt unbestritten nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Stadtsenat der Stadt St. Pölten im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde vorgenommenen Umstellung der Rechtsgrundlage ihres Spruchs von § 29 NÖ Bauordnung 2014 auf § 35 leg.cit. eine „unvertretbare Rechtshandlung“ zu erkennen glaubt, ist er auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit dieser Umstellung hinzuweisen, die vom Höchstgericht mit der Gleichartigkeit ihrer jeweiligen Voraussetzungen begründet wird (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057).Wenn der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde vorgenommenen Umstellung der Rechtsgrundlage ihres Spruchs von Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 auf Paragraph 35, leg.cit. eine „unvertretbare Rechtshandlung“ zu erkennen glaubt, ist er auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit dieser Umstellung hinzuweisen, die vom Höchstgericht mit der Gleichartigkeit ihrer jeweiligen Voraussetzungen begründet wird (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057).
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beischaffung des Baulandvertrages beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
§ 44Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Die Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beischaffung des Baulandvertrages beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.430.001.2016