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{'item': 'LVwG-AV-451/002-2014'}

Obsah (14)§ 7§ 24§ 4Art 140§ 28§ 2Art. 133§ 25aArt. 130§ 11§ 12§ 17§ 10§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-451/002-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi

§ 7Abs 2 Arg

VG am Gemeindeamt *** in der Zeit von 8.6.2015-22.6.2015, GZ ABB-Z-125/1012 binnen offener Frist nachstehende„Die Bescherdeführerin erhebt gegen das Bescheid der Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde Außenstelle *** vom 11.1.2010 Zusammenlegungsplan *** Teil 2 von 7, Kennzeichen ABB-Z-125/0089‚ auferlegt

Paragraph 7, Absatz 2, ArgVG am Gemeindeamt *** in der Zeit von 8.6.2015-22.6.2015, GZ ABB-Z-125/1012 binnen offener Frist nachstehende Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird hinsichtlich der Integration der Grundstücke Nr. *** und *** in das Grundstück *** bekämpft.

  1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, *** und ***, ***, *** und insbesondere Grundstückes *** in der KG *** (EZ ***). Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich eine Wehranlage, an der auch in den letzten Jahren eine Kleinwasseranlage errichtet wurde. Die Grundstücksparzelle *** liegt auf dem Hauptteil gegenüberliegenden ***-Ufer und bildet die Umgebung der rechtsseitigen Wehranlage, um den Zugang zur Wehr problemlos zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Grundstückzusammenlegungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Anhörung am 17.10.2005 ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie an den bestehenden Verhältnissen hinsichtlich des Grundstückes *** nichts verändern möchte. Aus diesem Grund wurde einer Abgabe dieses Grundstückes nicht zugestimmt, da eben über dieses Grundstück Wartungsarbeiten an der Wehranlage erfolgen müssen. Am 15.4.2005 fand eine Grenzverhandlung statt. Im Zuge dieser Grenzverhandlung wurde das Grundstück *** zwar begangen und die Grenze abgesteckt, eine Änderung er Besitzverhältnisse wurde im Zuge dieser Grenzverhandlung jedoch nicht thematisiert. Erst im Rahmen der Eröffnungsfeier der Kleinwasserkraftanlage im Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin vom damals anwesenden ehemaligen Bürgermeister AB mitgeteilt, dass das Grundstück sich gar nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Daraufhin wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.3.2015 ein Antrag auf Bekanntgabe der Zustellung eingebracht. Da sich in weiterer Folge die Zustellung an die Beschwerdeführerin als mangelhaft erwies, beantragte der Beschwerdeführervertreter die Zustellung der Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes ***, welcher im Zeitraum 8.6.2015-22.6.2015 am Gemeindeamt *** seitens der belangten Behörde auferlegt wurde. Am 15.4.2005 fand eine Grenzverhandlung statt. Im Zuge dieser Grenzverhandlung wurde das Grundstück *** zwar begangen und die Grenze abgesteckt, eine Änderung er Besitzverhältnisse wurde im Zuge dieser Grenzverhandlung jedoch nicht thematisiert. Erst im Rahmen der Eröffnungsfeier der Kleinwasserkraftanlage im Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin vom damals anwesenden ehemaligen Bürgermeister Ausschussbericht mitgeteilt, dass das Grundstück sich gar nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde. Daraufhin wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.3.2015 ein Antrag auf Bekanntgabe der Zustellung eingebracht. Da sich in weiterer Folge die Zustellung an die Beschwerdeführerin als mangelhaft erwies, beantragte der Beschwerdeführervertreter die Zustellung der Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes ***, welcher im Zeitraum 8.6.2015-22.6.2015 am Gemeindeamt *** seitens der belangten Behörde auferlegt wurde. Gegen diesen Zusammenlegungsplan richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde

§ 7Abs 2 Agr

VG können Bescheide durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Einsicht nehmen kann. Im Falle einer Bescheiderlassung nach § 7 Abs 2 AgrVG beginnt

§ 7Abs 3 Agr

VG die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

§ 7Abs 4 Agr

VG sind derartige Beschwerden an das jeweilige zuständige Landesverwaltungsgericht zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einbringung der Beschwerde auch zulässig, da diese fristgerecht erfolgte.

Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG können Bescheide durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Einsicht nehmen kann. Im Falle einer Bescheiderlassung nach Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG beginnt

Paragraph 7, Absatz 3, AgrVG die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

Paragraph 7, Absatz 4, AgrVG sind derartige Beschwerden an das jeweilige zuständige Landesverwaltungsgericht zu stellen. Aus diesem Grund ist die Einbringung der Beschwerde auch zulässig, da diese fristgerecht erfolgte.

  1. Beschwerdegründe 3.
  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin Wie bereits eingangs erwähnt, äußerte sich die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Anhörung am 17.10.2005 dahingehend, dass sie eben eine Veränderung an den Besitzverhältnissen am Grundstück *** verneinte. Am selben Tag fand auch eine Besitzstandsüberprüfung statt, wo jedoch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Grundstückseintragungen hinsichtlich des Grundstückes *** korrekt sind. Die belangte Behörde fertigte jedoch zu dieser Anhörung weder ein Protokoll noch einen Aktenvermerk dahingehend an, dass die Beschwerdeführerin eine Abgabe des Grundstückes verweigerte. Es wurde sohin im gegenständlichen Verfahren massiv das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine derartige Protokollierung der Einwände der Beschwerdeführerin wäre jedoch bereits schon in Anbetracht des § 37 AVG (Grundsatz der materiellen Wahrheit) angezeigt gewesen. Auch ist bereits in § 37 AVG geregelt, dass die Behörde den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat. Bei einer Stattgebung des nunmehr erlassenen Bescheides wäre dieser eben aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin mangelhaft. Aus diesem Grund wird ausdrücklich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 24Vw

GVG zwecks Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.Wie bereits eingangs erwähnt, äußerte sich die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Anhörung am 17.10.2005 dahingehend, dass sie eben eine Veränderung an den Besitzverhältnissen am Grundstück *** verneinte. Am selben Tag fand auch eine Besitzstandsüberprüfung statt, wo jedoch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Grundstückseintragungen hinsichtlich des Grundstückes *** korrekt sind. Die belangte Behörde fertigte jedoch zu dieser Anhörung weder ein Protokoll noch einen Aktenvermerk dahingehend an, dass die Beschwerdeführerin eine Abgabe des Grundstückes verweigerte. Es wurde sohin im gegenständlichen Verfahren massiv das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine derartige Protokollierung der Einwände der Beschwerdeführerin wäre jedoch bereits schon in Anbetracht des Paragraph 37, AVG (Grundsatz der materiellen Wahrheit) angezeigt gewesen. Auch ist bereits in Paragraph 37, AVG geregelt, dass die Behörde den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat. Bei einer Stattgebung des nunmehr erlassenen Bescheides wäre dieser eben aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin mangelhaft. Aus diesem Grund wird ausdrücklich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Paragraph 24, VwGVG zwecks Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Beweis: PV, Herbeischaffung und Verlesung des Aktes ABB-Z-125/13 der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde Außenstelle ***, zeugenschaftliche Einvernahme von Ing. LM, pA NÖ Agrarbezirksbehörde, Außenstelle ***, Ing. EM, pA NÖ Agrarbezirksbehörde, Außenstelle ***. 3.2. Wartungsarbeiten an der Wehranlage Im gegenständlichen Fall wird das Grundstück *** vor allem von der Beschwerdeführerin bei etwaigen Wartungsarbeiten an der Wehranlage benötigt. Eine Abtretung des Grundstückes Nr *** und Integration in das nunmehr laut angefochtenen Bescheid zu schaffende neue Grundstück *** hätte unweigerlich die Folge, dass der Zugang zur Wehranlage sowie insbesondere die Duldung der Wartungsarbeiten über Notwege- und Servitutsrechte geregelt werden müsste. Eine derartige Regelung ist aber im gegenständlichen Fall sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Eigentümer des laut angefochtenen Bescheides neu zu schaffenden Grundstückes *** mit erheblichen Nachteilen, aber auch Rechtsunsicherheit verbunden. Dies aus dem Grund, da bei einer Wartung der Wehranlage auch beispielsweise Treibgut mittels eines Baggers aus dem Fluss entfernt werden muss. Hier ist es nicht immer möglich, dass das Treibgut sofort per Lkw abtransportiert wird. Eine derartige Servitutsregelung ist jedoch, ungeachtet der Bestimmung des § 72 WRG, keinesfalls mit § 484 ABGB vereinbar, als dass ein derartiges Servitut schonend ausgeübt muss. Dies aus dem Grund, da bei einer Wartung der Wehranlage auch beispielsweise Treibgut mittels eines Baggers aus dem Fluss entfernt werden muss. Hier ist es nicht immer möglich, dass das Treibgut sofort per Lkw abtransportiert wird. Eine derartige Servitutsregelung ist jedoch, ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 72, WRG, keinesfalls mit Paragraph 484, ABGB vereinbar, als dass ein derartiges Servitut schonend ausgeübt muss. Auch wenn das Grundstück *** nie einen Zugang zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz hatte und immer die Zufahrt über das Grundstück *** erfolgen musste, so gab es in der Vergangenheit nie Diskussionen darüber, ob dieses Wegerecht strittig sei. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin stets ein Wegerecht zum Grundstück *** besessen hat. Beweis: PV, wasserwirtschaftliches Sachverständigengutachten, Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Wegebaus. 3.1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz Die angefochtene Grundstückszusammenlegung ist auch im Hinblick auf § 1 Abs 2 Z 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als problematisch anzusehen. Insbesondere normiert § 1 Abs 1 Z 2 leg cit, dass zur Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens in erster Linie Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch „Maßnahmen im öffentlichen Interesse“. In leg cit findet sich als Maßnahme von öffentlichem Interesse ausdrücklich auch die „Änderung von Energieversorgungsanlagen“.Die angefochtene Grundstückszusammenlegung ist auch im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als problematisch anzusehen. Insbesondere normiert Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, dass zur Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens in erster Linie Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch „Maßnahmen im öffentlichen Interesse“. In leg cit findet sich als Maßnahme von öffentlichem Interesse ausdrücklich auch die „Änderung von Energieversorgungsanlagen“.

§ 4

Abs 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz hat die Behörde in Grundstückszusammenlegungsverfahren auch die Interessen der Parteien abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin an der Abgabe die Vorteile des Übernehmers des Grundstückes Nr *** bei Rechtskraft des angefochtenen Bescheides überwiegen.

Paragraph 4, Absatz eins, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz hat die Behörde in Grundstückszusammenlegungsverfahren auch die Interessen der Parteien abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin an der Abgabe die Vorteile des Übernehmers des Grundstückes Nr *** bei Rechtskraft des angefochtenen Bescheides überwiegen. Beweis: PV, weitere Beweise vorbehalten. 3.2 Geldabfindung Die Beschwerdeführerin bekam als Ausgleich für die Abtretung des Grundstückes *** EUR 257,09 an Geldabfindung. Diese Geldabfindung beeinspruchte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht, da sie stets irrtümlich annahm, dass das Grundstück *** nicht vom Zusammenlegungsverfahren betroffen war, da sie eben immer glaubte, ihre Einwände gegen die Abtretung des Grundstückes *** wurden im Zuge der Anhörung am 17.10.2005 umfassend berücksichtigt. Auch nahm die Beschwerdeführerin irrtümlich an, dass die Abfindung aufgrund einer geringfügigen Grenzkorrektur linksseitig der *** – also am Hauptgrundstück – zur Nachbarin Frau Mag. SI erfolgte. Aus diesem Grund hinterfragte auch die Beschwerdeführerin die Auszahlung der Geldabfindung nicht weiter. Im Falle einer Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde ist der Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 257,09 zu refundieren. Beweis: PV, weitere Beweise vorbehalten. 3.3 Belastungs- und Veräußerungsverbot Die Beschwerdeführerin erwarb das Grundstück *** mit Kaufvertrag vom 10.2.2004. Im Zuge dieses Kaufes wurde eine Ratenvereinbarung mit der Verkäuferin, Frau HV abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin leistet nach wie vor Ratenzahlungen an die Verkäuferin. Zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung wurde ein (zwar nur obligatorisch wirkendes) Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart. Aufgrund dessen hat auch die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung am 17.10.2005 einer Abgabe des Grundstückes *** nicht zugestimmt. Auch im Hinblick auf die Vereinbarung im Kaufvertrag würde der bekämpfte Bescheid sofern er in Rechtskraft erwächst für die Beschwerdeführerin erhebliche Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen. Beweis: PV, Kaufvertrag vom 10.2.2004, zeugenschaftliche Einvernahme von Frau HV, pA ***, *** 4. Beschwerdeanträge Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge: 4.1

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführenGemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen 4.2

Art 140Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und *** in das Grundstück *** für unzulässig erklären.

Artikel 140, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und *** in das Grundstück *** für unzulässig erklären. 4.3 In eventu Den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“Den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

  1. Ermittlungsverfahren: Im Zug der Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, das wie folgt lautet: Agrartechnisches Gutachten: „Befund und Gutachten In der Rechtssache: *** - Zusammenlegung Aktenzeichen: LVwG-AV-451/002-2014 Beschwerdeführer: MK gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: ABB-Z-125/0089 vom: Zusammenlegungsplan
  2. Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.  Rechnerische Parameter der Abfindung  Die Daten des Besitzstandsausweises (auch Rechtskraft) mögen ermittelt werden  Um Anschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Anlage wird ersucht
  3. Befund 2.
  4. Allgemeines Es wurden für die Bearbeitung die vom Gericht übermittelten Unterlagen herangezogen. In weiterer Folge wurden von der NÖ Agrarbezirksbehörde weitere Unterlagen angefordert. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Partei im Verfahren unter der Ordnungsnummer 101 ist. 2.
  5. Erhebungen Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr 101) wurde ermittelt: Die Beschwerdeführerin brachte It. Besitzstands— und Bewertungsausweis (Bescheid vom 25.4.2006, rechtskräftig mit 31.05.2006) 6 Parzellen in 3 Grundkomplexen im Ausmaß von 0,8799 ha und einem Wert von 781,09 Punkten in das Verfahren ein.Die Beschwerdeführerin brachte römisch eins t. Besitzstands— und Bewertungsausweis (Bescheid vom 25.4.2006, rechtskräftig mit 31.05.2006) 6 Parzellen in 3 Grundkomplexen im Ausmaß von 0,8799 ha und einem Wert von 781,09 Punkten in das Verfahren ein. Sie bekam dafür 2 Abfindungskomplexe mit 4 Parzellen im Ausmaß von 0,7867 ha und 704,07 Wertpunkten. Die Abfindung wurde unter dem Begriff „GegebenerAnspruch sonstiges“ um 1219 m² und 4,10 Punkte reduziert. Dies entspricht in Fläche und Wert den Abfindungsgrundstücken *** und ***. Die solcherart modifizierte Abfindung von 0,6648 ha und 699,97 Punkten weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 49,97 Punkte ab (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 37,50 Punkte). Das FIächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 9,498 m²/Punkt gegenüber 11,265 des eingebrachten Altstandes außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ±10% (= 10,139 und 12,392 m²/Punkt).
  6. Gutachten Wie aus der Überprüfung der Abfindung ersichtlich, wurden die Kriterien gem. §17

(5)FLG nicht eingehalten. Eine Zustimmungserklärung der Partei gem. 517
(9)ist in den vorgelegten Unterlagen nicht vorhanden. Zur Nichteinhaltung des FIächen-Wertverhältnisses: Die Modifikation im oben beschriebenen Modus erfolgte offenbar, um die Parzellen *** und *** vom Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen zu befreien. Die Parzelle *** wird in der Bodenklasse NB ausgewiesen und geht somit mit einem Punktewert von 0,00 in die Berechnungen ein. Sie entspricht der Altparzelle *** und kann als einbezogen gern. §2
(3)3 gewertet werden. Da sich die Höhe des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen nach dem Punktewert richtet, gewinnt man durch die Modifikation der Abfindung mit einer entsprechenden Fläche und dem Wert Null nichts, außer — wie im gegenständlichen Fall - einer Verzerrung des Flächen-Wertverhältnisses. Andernfalls wäre dieses mit 11,12 m²/Punkt innerhalb der zulässigen Grenzen ohne am ‚Wegenetzbeitrag’ etwas zu ändern. Angemerkt wird: ln den Unterlagen findet sich unter ‚Bescheid Teil 5 von 7 — (Abfindungsausweis) (PDF-Kopie)‘ der Abfindungsausweis der Beschwerdeführerin auf Seite
  1. Dort ist das Abfindungsgrundstück *** händisch durchgestrichen. Daneben ist die Zahl *** vermerkt. Auf einer ebenfalls übermittelten Unterlage ‚Auszug Abfindungsausweis- MK (PDF-Kopie) mit identem Aussehen ist der gegenständliche Abfindungsausweis auf Seite 86 enthalten, die betreffende Parzelle mit Grundstücksnummer *** ausgewiesen. Die Flächen der Parzellen *** und ***, und somit die weiteren Berechnungen differieren gegenüber dervorgenannten Unterlage. Auf der Unterlage ‚Bescheid Teil 2 von 7 (Lageplan 2) (PDF-Kopie)‘ ist die gegenständliche Parzelle mit der Parzellennummer *** enthalten. Das Abfindungsgrundstück *** ist hier nichtenthalten.
  2. Zusammenfassung Wie aus den zuvor dargelegten Ermittlungen auf Basis der vorgelegten Unterlagen hervorgeht, wurden die Kriterien gern. §17
(5)FLG nicht eingehalten. Daten des Besitzstands sh. unter Punkt 2.2. Die Anforderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides hinsichtlich der gegenständlichen Anlage durch das Gericht wurde an die NÖABB weitergeleitet. Der Bescheid wurde übermittelt und ist angeschlossen.“ In einer Stellungnahme zum Gutachten führte die NÖ ABB aus: „1) zur Anmerkung betreffend die 2 verschiedenen Versionen des Abfindungsausweises der Partei MK: Von den beiden übermittelten Abfindungsausweisen war der erste (Auszug Abfindungsausweis) Bestandteil des Bescheides, mit dem die vorläufigen finanziellen Leistungen angeordnet wurden. Der zweite Bestandteil des Zusammenlegungsplanes (Teil 5 von 7), leider ist es hier zu einer unterschiedlichen Nummerierung des Grundstückes *** und *** gekommen. Es handelt sich aber um ein und dasselbe Grundstück, die unterschiedliche Fläche von 1 m² basiert auf einer unterschiedlichen Rundung bei der Neuberechnung. 2) zur Einhaltung der gesetzlichen Parameter Die Flächenänderung beim Grundstück *** basiert auf einer einvernehmlich festgelegten Grenzänderung zwischen den Grundstücken ***, *** und ***, die mit den betroffenen Eigentümern (MK) Vorort festgelegt wurde. In einer vorhergehenden Verhandlung wurde von der Partei MK (ON 101) ein Teil der Altparzelle *** an die Partei SI (ON 98) abgetreten und mit der Neuparzelle *** abgefunden. Diese Abtretung wurde ebenfalls Vorort mit den beiden Parteien besprochen und einvernehmlich festgelegt. Der Ausgleich in Geld wurde seinerzeit akzeptiert, da es im Bereich der Abfindungskomplexe der Partei MK bei denen es sich im Wesentlichen um eine Neuvermessung der Altgrundstücke handelte, keine Ausgleichsmöglichkeit gab. Unter diesem Aspekt der „Altstandsvermessung“ und der einvernehmlich festgelegten Grenze zwischen den Parteien MK und SI erfolgte auch die Berechnung der Ersatzgrundstücke im zitierten und üblichen Modus“ gegebener Anspruch“ sonstiges. Der Sachverständige stellt zutreffend fest, dass das Grundstück Nr. *** als

§ 2Abs.

3 Z. 3 FLG einbezogen gewertet werden kann.Der Sachverständige stellt zutreffend fest, dass das Grundstück Nr. *** als

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, FLG einbezogen gewertet werden kann. Grundstücke, die nicht der Zusammenlegung unterzogen werden (also nicht

§ 2Abs.

2 Z. 1FLG in das Verfahren einbezogen sind) werden nicht abgefunden. Die dafür zugeteilten Ersatzflächen (Neugrundstücke) haben daher nicht den Kriterien des § 17 FLG zu entsprechen. Sie dürfen daher auch nicht bei der Berechnung des Grundstücke, die nicht der Zusammenlegung unterzogen werden (also nicht

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins F, L, G, in das Verfahren einbezogen sind) werden nicht abgefunden. Die dafür zugeteilten Ersatzflächen (Neugrundstücke) haben daher nicht den Kriterien des Paragraph 17, FLG zu entsprechen. Sie dürfen daher auch nicht bei der Berechnung des Flächen/Wertverhältnisses herangezogen werden und ein dafür erhaltener Geldausgleich ist nicht bei der Berechnung nach § 17 Abs. 5 FLG heranzuziehen.“Flächen/Wertverhältnisses herangezogen werden und ein dafür erhaltener Geldausgleich ist nicht bei der Berechnung nach Paragraph 17, Absatz 5, FLG heranzuziehen.“ Die Beschwerdeführerin erklärte: „Im gegenständlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Abfindungsausweis der Antragstellerin nicht den Kriterien des § 17 Abs 5 FLG entspricht. Tatsächlich ist jedoch der Abfindungsausweis integraler Bestandteil des mit gegenständlicher Beschwerde bekämpften Zusammenlegungsplanes.„Im gegenständlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Abfindungsausweis der Antragstellerin nicht den Kriterien des Paragraph 17, Absatz 5, FLG entspricht. Tatsächlich ist jedoch der Abfindungsausweis integraler Bestandteil des mit gegenständlicher Beschwerde bekämpften Zusammenlegungsplanes. Aufgrund des Sachverständigengutachtens sieht sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in ihren Argumenten bestätigt. Ungeachtet der Rechtskraft des Besitzstandsausweises ist die Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** und die Übertragung in das Grundstück Nr *** für unzulässig zu erklären bzw der Zusammenlegungsplan zur Gänze aufzuheben. Dies aus dem Grund, da der Besitzstandsausweis nur regelt, welche Grundstücke überhaupt Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sind. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass ein im Besitzstandsausweis eingebrachtes Grundstücke nicht im Eigentum (eventuell unter Einbeziehung anderer Grundstücke) der Beschwerdeführerin verbleiben kann. Es mag zwar zutreffen, dass auf Grund des stufenförmigen Aufbaus des Zusammenlegungsverfahrens der Besitzstandsausweis keinesfalls eine bloß unverbindliche Ausgangsbasis für den Zusammenlegungsplan bildet (vgl VwGH 2009/07/0048). Im konkreten Fall ist jedoch der mit dem Zusammenlegungsplan integriert erlassene Abfindungsausweis hinsichtlich der Beschwerdeführerin gesetzwidrig erlassen worden.Es mag zwar zutreffen, dass auf Grund des stufenförmigen Aufbaus des Zusammenlegungsverfahrens der Besitzstandsausweis keinesfalls eine bloß unverbindliche Ausgangsbasis für den Zusammenlegungsplan bildet vergleiche VwGH 2009/07/0048). Im konkreten Fall ist jedoch der mit dem Zusammenlegungsplan integriert erlassene Abfindungsausweis hinsichtlich der Beschwerdeführerin gesetzwidrig erlassen worden. Es besteht zwar auch nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Abfindungsgrundstückes (vgl LVwG NÖ 445/001-2014). Es ist jedoch nicht ungesetzmäßig und im konkreten Fall aufgrund des in der Bescheidbeschwerde gestellten Vorbringens sogar zweckmäßig und billig, dass der Beschwerdeführerin das Grundstück Nr *** zumindest in seinen bisherigen Grenzverläufen im Eigentum verbleibt.Es besteht zwar auch nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Abfindungsgrundstückes vergleiche LVwG NÖ 445/001-2014). Es ist jedoch nicht ungesetzmäßig und im konkreten Fall aufgrund des in der Bescheidbeschwerde gestellten Vorbringens sogar zweckmäßig und billig, dass der Beschwerdeführerin das Grundstück Nr *** zumindest in seinen bisherigen Grenzverläufen im Eigentum verbleibt. Der Zusammenlegungsplan ist aus diesem Grunde zur Gänze aufzuheben und von der belangten Behörde neuerlich unter Berücksichtigung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde neu zu erlassen.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das agrartechnische Gutachten erläutert. Nach übereinstimmender Angabe der ABB Vertreter wurde das Altgrundstück *** schlussendlich zu Vermessungszwecken einbezogen. Die handschriftliche Änderung am Abfindungsausweis wurde vor Auflage des Z-Plans durchgeführt. Im Lageplan wurde diese Änderung allerdings nicht nachvollzogen. Der Beschwerdeführervertreter erklärt, dass der Z-Plan rechtswidrig erlassen worden wäre, dies aufgrund der Tatsache, dass die Kriterien § 17 Abs. 5 des FLG nicht eingehalten worden wären. Es läge sohin eben eine Gesetzwidrigkeit vor. Diese Mangel sei nicht meritorisch zu beheben durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sodass der gesamte Z-Plan aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die ABB zurückzuverweisen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch aufgrund der Judikatur des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und VwGH auf Zuteilung eines bestimmten Grundstückes habe, sei es aufgrund der dargebrachten Fallkonstellation vor allem in Bezug auf Wartungsarbeiten an der Wehranlage geradezu geboten und billig der Beschwerdeführerin im weiteren Rechtsgang das Grundstück *** in seinen bisherigen Grenzverläufen rück zu übertragen bzw. müsse das Grundstück in seinen bisherigen Grenzverläufen in ihrem Eigentum verbleiben. Bezüglich des Besitzstandsausweises sei noch anzumerken, dass hier von der Beschwerdeführerin keine Zustellung erfolgt sei und diese Zustellung nachträglich eingeholt werden könne, wie auch im gesamten Verfahren die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör übergangen worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerde Folge zu geben. Der Beschwerdeführervertreter erklärt, dass der Z-Plan rechtswidrig erlassen worden wäre, dies aufgrund der Tatsache, dass die Kriterien Paragraph 17, Absatz 5, des FLG nicht eingehalten worden wären. Es läge sohin eben eine Gesetzwidrigkeit vor. Diese Mangel sei nicht meritorisch zu beheben durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sodass der gesamte Z-Plan aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die ABB zurückzuverweisen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch aufgrund der Judikatur des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und VwGH auf Zuteilung eines bestimmten Grundstückes habe, sei es aufgrund der dargebrachten Fallkonstellation vor allem in Bezug auf Wartungsarbeiten an der Wehranlage geradezu geboten und billig der Beschwerdeführerin im weiteren Rechtsgang das Grundstück *** in seinen bisherigen Grenzverläufen rück zu übertragen bzw. müsse das Grundstück in seinen bisherigen Grenzverläufen in ihrem Eigentum verbleiben. Bezüglich des Besitzstandsausweises sei noch anzumerken, dass hier von der Beschwerdeführerin keine Zustellung erfolgt sei und diese Zustellung nachträglich eingeholt werden könne, wie auch im gesamten Verfahren die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör übergangen worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerde Folge zu geben. 4. Rechtslage:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 2Abs.

3 FLG sind Gegenstand der Zusammenlegung alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 3, FLG sind Gegenstand der Zusammenlegung alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die

  1. der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung – § 17);der Zusammenlegung unterzogen werden (ihre Eigentümer haben Anspruch auf Zuweisung einer Abfindung – Paragraph 17,);
  2. nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (§ 18 Abs. 1);nur in Anspruch genommen werden für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen oder Grenzänderungen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  3. nur von der Neuvermessung erfasst werden (um das Zusammenlegungsgebiet zweckmäßig abzurunden oder unvermessene Flächeneinschlüsse zu vermeiden) oder
  4. lediglich zu Tausch- oder Arrondierungszwecken ohne Vermessung in das Verfahren einbezogen werden.

§ 11Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:

Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung: -Strichaufzählung Parteienbewertung, -Strichaufzählung amtliche Bewertung. Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse, bei Waldgrundstücken auch über die Bestandesverhältnisse, abgeben. Kommt keine Parteienbewertung zustande, hat die Behörde den Wert von Amts wegen zu ermitteln und dabei – ausgenommen bei der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes) – die vom Ausschuss nominierten Schätzleute zu hören. Die Grundlagen für die Wertermittlung müssen für alle Grundstücke gleich sein und zwar unabhängig davon, zu welchem Betrieb die Grundstücke gehören und wer sie besitzt. Der amtlichen Bewertung dürfen auch andere objektive Standortsbewertungen (z. B. Finanzbodenschätzungsreinkarten, österreichische Bodenkartierung) zugrunde gelegt werden.

§ 11Abs.

3 leg. cit. ist es Ziel der Bewertung, folgende Werte zu ermitteln:

Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. ist es Ziel der Bewertung, folgende Werte zu ermitteln: -Strichaufzählung Verkehrswert bei Grundstücken, die für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden; -Strichaufzählung Ertragswert bei Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Ertragswert ist der Nutzen, den der Boden jedem Besitzer aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen langfristig gesichert bringen kann. Dabei ist von einer üblichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen; die innere und äußere Verkehrslage und die Grundstücksform sind nicht zu berücksichtigen.

§ 12Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.

§ 17Abs.

1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 17Abs.

9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muss sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

Paragraph 17, Absatz 9, leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Absatz eins, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muss sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

  1. Erwägungen: Die zuvor zitierte Bestimmung des § 2 FLG basiert in ihrer jetzigen Formulierung zwar auf einer jüngst ergangene Novelle zum FLG, welche zum Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Bescheide der NÖ ABB noch nicht in Kraft stand, doch ergeben sich daraus keinerlei Folgen rechtlicher Natur, da sich am entscheidungswesentlichen Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert hat. Überleitungsbestimmungen bestehen keine. Die zuvor zitierte Bestimmung des Paragraph 2, FLG basiert in ihrer jetzigen Formulierung zwar auf einer jüngst ergangene Novelle zum FLG, welche zum Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Bescheide der NÖ ABB noch nicht in Kraft stand, doch ergeben sich daraus keinerlei Folgen rechtlicher Natur, da sich am entscheidungswesentlichen Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert hat. Überleitungsbestimmungen bestehen keine. Altgrundstück *** der Beschwerdeführerin wurde offensichtlich ausschließlich zu Vermessungszwecken in das Zusammenlegungsgebiet bzw –verfahren einbezogen. Daraus folgt, dass auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises dieses Grundstück flächenmäßig nicht in einer solchen Form berücksichtigt werden hätte dürfen, die zu einer Berücksichtigung bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches führt. Das ist aber geschehen. In weiterer Folge wurde auch im Zusammenlegungsplan der im Besitzstandsausweis aufscheinende (falsche) Wert rechtlich zwingend übernommen und das Neugrundstück *** als Abfindungsgrundstück behandelt bzw. zugeteilt. Die in diesem Bescheid vorgenommene Modifikation „gegebener Anspruch sonstiges“ bei den Abfindungsgrundstücken *** und *** sowohl wert- als auch flächenmäßig kann nicht nachvollzogen werden. Der Begriff „gegebener Anspruch“ gehört auch nicht dem Rechtsbestand an. Wie aus dem Gutachten ersichtlich ist, sind beide gesetzlich vorgegebenen (§ 17 Abs. 5 und 6 FLG) rechnerischen Parameter bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplans nicht eingehalten. Eine schriftliche oder niederschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin, die Art und Ausmaß dieser Abweichungen umfassen würde, liegt nicht vor, womit diese nicht zulässig sind. Der Zusammenlegungsplan ist somit derzeit gesetzwidrig. Daran ändert auch die Stellungnahme der NÖ ABB zum Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen nichts. Selbst für den Fall der Nichtberücksichtigung der Fläche des betreffenden Grundstücks im Abfindungsausweis würde die 5% Grenze nach § 17 Abs. 5 FLG verletzt werden. Wie aus dem Gutachten ersichtlich ist, sind beide gesetzlich vorgegebenen (Paragraph 17, Absatz 5 und 6 FLG) rechnerischen Parameter bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplans nicht eingehalten. Eine schriftliche oder niederschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin, die Art und Ausmaß dieser Abweichungen umfassen würde, liegt nicht vor, womit diese nicht zulässig sind. Der Zusammenlegungsplan ist somit derzeit gesetzwidrig. Daran ändert auch die Stellungnahme der NÖ ABB zum Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen nichts. Selbst für den Fall der Nichtberücksichtigung der Fläche des betreffenden Grundstücks im Abfindungsausweis würde die 5% Grenze nach Paragraph 17, Absatz 5, FLG verletzt werden. Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom
  2. 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom
  3. 2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom
  4. 2015, Ra 2014/07/0077). Nach der Systematik des Paragraph 28, VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden vergleiche VwGH vom
  5. 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre vergleiche VwGH vom
  6. 2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden vergleiche VwGH vom
  7. 2015, Ra 2014/07/0077). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund der Überschreitung der zulässigen Abweichungen bei beiden gesetzlich vorgegebenen rechnerischen Werte bei der Gestaltung der Grundabfindung eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die NÖ ABB unvermeidbar ist. Das gilt auch dann, wenn seitens der Beschwerdeführerin der Zusammenlegungsplan nicht wegen der Überschreitung der genannten Grenzen, sondern wegen der Nichtzuteilung eines von ihr gewünschten Grundstücks bekämpft wurde. Der Zusammenlegungsplan ist insofern gesamtheitlich zu betrachten, eine Trennung in einzelne Punkte unzulässig und würde dies auch in der Folge zur Erlassung bzw. Bestätigung eines rechtswidrigen Bescheides führen. Zur Gestaltung des neu zu erlassenden gesetzmäßigen Zusammenlegungsplans sind aber umfangreiche Kenntnisse über das bisherige Verfahren erforderlich damit festgestellt werden kann, in welchem Bereich der erforderliche Ausgleich vorgenommen werden kann bzw. welche Partei dadurch nicht in ihrem Recht auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung beeinträchtig wird. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten (vgl. VwGH vom
  8. 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Zur Gestaltung des neu zu erlassenden gesetzmäßigen Zusammenlegungsplans sind aber umfangreiche Kenntnisse über das bisherige Verfahren erforderlich damit festgestellt werden kann, in welchem Bereich der erforderliche Ausgleich vorgenommen werden kann bzw. welche Partei dadurch nicht in ihrem Recht auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung beeinträchtig wird. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten vergleiche VwGH vom
  9. 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im Zusammenlegungsverfahren *** tätigen NÖ ABB bewerkstelligt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  10. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.451.002.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.