RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-510/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn MA (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- April 2016, Zl. AMJ3-B-16127/001, betreffend teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung des Antrages auf Leistungen aus der Mindestsicherung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Antrag vom 14.03.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 15.03.2016, hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den erwähnten Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom
- April 2016, AMJ3-B-16127/001, entschieden und dem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes teilweise stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Umfang bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 15.03.2016 bis einschließlich 04.04.2016 zuerkannt. Weiters wurde der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 NÖ MSG zum Personenkreis nach Abs. 2 Z 3 subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Asylgesetz 2005 gehört. Diese Personen hätten ab 05.04.2016 keinen Anspruch mehr auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, da sie Leistungen aus der Grundversorgung erhielten.Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG zum Personenkreis nach Absatz 2, Ziffer 3, subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 gehört. Diese Personen hätten ab 05.04.2016 keinen Anspruch mehr auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, da sie Leistungen aus der Grundversorgung erhielten. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung ab 05.04.2016 zur Vermeidung einer sozialen Härte. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die belangte Behörde die Bestimmung nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG außer Acht gelassen habe. Danach könne bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes auch an andere als die in Abs. 2 genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in NÖ aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die belangte Behörde die Bestimmung nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG außer Acht gelassen habe. Danach könne bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes auch an andere als die in Absatz 2, genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in NÖ aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er sich bereits länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine andere finanzielle Unterstützung außer den Grundversorgungsleistungen erhalte. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG. Mangels Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung würde seine Notlage nur verschärft werden. Mit den Grundversorgungsleistungen könne er nicht einmal alle Wohnkosten decken, geschweige denn die Kosten für die Deckung des Lebensbedarfs. Letztendlich verweist der Beschwerdeführer noch auf die Ziele nach § 1 NÖ MSG.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er sich bereits länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine andere finanzielle Unterstützung außer den Grundversorgungsleistungen erhalte. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG. Mangels Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung würde seine Notlage nur verschärft werden. Mit den Grundversorgungsleistungen könne er nicht einmal alle Wohnkosten decken, geschweige denn die Kosten für die Deckung des Lebensbedarfs. Letztendlich verweist der Beschwerdeführer noch auf die Ziele nach Paragraph eins, NÖ MSG. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes können Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich in zwei verschiedenen Formen erbracht werden. Zum Einen normiert das genannte Gesetz Voraussetzungen, bei deren Erbringung der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen mit bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Verwaltungsbehörde hat in diesem Fall eine Entscheidung mittels Bescheid zu treffen, der durch Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft bzw. überprüft werden kann. In weiterer Folge kann die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes – unter bestimmten Voraussetzungen – auch vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte hoheitlich tätig. Völlig losgelöst davon können – wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen – Leistungen freiwillig auf privatrechtlicher Ebene erbracht werden. In diesem Umfang besteht eben kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen, über einen derartigen Antrag ist auch nicht bescheidmäßig zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall weist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Behörde darauf hin, dass der Antragsteller dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten angehört und durch eine mit 05.04.2016 in Kraft getretene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes dieser Personenkreis nicht mehr zu den anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gehört, hier sind lediglich Leistungen aus der Grundversorgung zu erbringen. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpft diese rechtliche Beurteilung nicht, er führt aber aus, dass ihm nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes zustünden.Im gegenständlichen Fall weist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Behörde darauf hin, dass der Antragsteller dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten angehört und durch eine mit 05.04.2016 in Kraft getretene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes dieser Personenkreis nicht mehr zu den anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gehört, hier sind lediglich Leistungen aus der Grundversorgung zu erbringen. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpft diese rechtliche Beurteilung nicht, er führt aber aus, dass ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes zustünden. Auf Grund der eingangs erwähnten Ausführungen zwischen den beiden Varianten der Leistungserbringung nach dem NÖ MSG ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab 05.04.2016 keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, weshalb keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bestehen. In wieweit nun im gegenständlichen Fall Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung dem Antragsteller ab 05.04.2016 freiwillig und somit ohne Rechtsanspruch zuerkannt werden, ist – wie bereits erwähnt – auf Grundlage privatrechtlicher Gegebenheiten und Überlegungen zu beurteilen und nicht hoheitlich mit Bescheid, der einer allfälligen Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht unterliegen würde. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Natur abhängt. Insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.510.001.2016