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{'item': 'LVwG-AV-519/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-519/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Marzi über die Beschwerde des Herrn JS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. April 2016, Zl. SBW2-NA-137/002, betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Marzi über die Beschwerde des Herrn JS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. April 2016, Zl. SBW2-NA-137/002, betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  6. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
  7. Oktober 2013, Zl. SBW2-NA-137/001, wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung einer näher bezeichneten Windkraftanlage an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung von drei Auflagen erteilt, wobei die erste wie folgt lautet: „
  8. Der Stahlrohrturm ist in gedecktem Grün (Oliv- oder Moosgrün) auszuführen.“ 1.
  9. In einem Einspruch vom
  10. März 2016 gegen eine Strafverfügung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer auszugsweise und im Original wie folgt aus (Unterstreichung und Auslassung in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Selbst wenn mit grünem Anstrich von Stahlrohrtürmen der NÖ Naturschutz sichtbar gemacht werden soll, kann ich dieser Forderung aus folgenden Gründen nicht ohne Weiteres nachgehen. Die pauschale Aussage der Landestechniker ist für mich unzureichend. Zur Richtigstellung: Es handelt sich hier nicht um irgendeine Kleinwindkraftanlage. Dieser Typ ist ein Nachläufer, mit der technischen Besonderheit, dass der Wind von hinten über den exzentrisch gelagerten Rumpf des Windturbinengenerators zu den Rotorblättern kommt. Diese Anlage hat keine Windfahne oder elektrische Windnachführung, so dass die Lage der Generatorgondel entsprechend der Windrichtung in jeder horizontalen Position auf den exakt vertikal ausgeloteten Turm angewiesen ist. Daher besteht die Gefahr, dass durch den Anstrich und die damit verbundenen gegenseitigen Materialtemperaturunterschiede (vor allem bei sonnigen Frosttagen) eine bereits geringfügige Krümmung des Turmes mit einer hohen Funktionseinschränkung droht. Im Folgenden können Sie die Bedenken des Herstellers SC GmbH lesen: ‚Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir durch die Grünfärbung des Windradturmes ein sehr großes Problem festgestellt haben. Alle Anlagen, die noch nicht grün gestrichen wurden, laufen einwandfrei. Bei den bereits grün gestrichenen Masten kommt es jedoch auf der Länge von 12, 15 oder 20 Metern bei Sonneinstrahlung zu einer empfindlichen Erwärmung der Sonnenseite. Es entstehen daher Temperaturunterschiede bis 70° C zwischen der bestrahlten und der nicht bestrahlten Seite. Dies wiederum führt zu einer massiven Verkrümmung des Turmes, so dass die Generatorgondel sich durch das Eigengewicht auf die tiefste Seite dreht. Die Generatorgondel hat bei einer 5 kW Anlage 350 kg und bei 10 kW 500 kg. Daher versucht das Windrad die Windrichtung stets zu verlassen. Die Folge sind extreme Leistungseinbußen. Außerdem wurde vermehrt festgestellt, dass die vielen Biegungen (ca. 200/Jahr) zum Lösen des Lackes vom Verzinkten führen. Für eine gute Lösung bedanken wir uns im Voraus.‘ […] Aus diesem Grund raten mir Windradbetreiber der gleichen Anlage mit bereits gestrichenem Stahlrohrturm, auf keinem Fall den gleichen Fehler zu machen und die Anlage auch noch nachträglich zu streichen. Zur Errichtung dieser Ökostromanlage wurde keine Förderung oder eine Investitionszuschuß gewehrt. Umso mehr würde es mich wundern, wenn durch den Anstrich entstandene Leistungseinbußen und deren Konsequenzen von Landestechniker oder Behörden kompensiert werden. Falls aber eine Entschädigung zur erheblichen Minderung der Anlage geleistet wird, bin ich jederzeit bereit den Turm wie vorgeschrieben grün zu streichen. Dadurch stelle ich hiermit einen Antrag auf Vergütung der hierdurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile dieser Kleinwindkraftanlage. (gemäß Entschädigungsanspruch: § 23 Abs. 1 NÖ NSchG 2000) (gemäß Entschädigungsanspruch: Paragraph 23, Absatz eins, NÖ NSchG 2000) Sollten Sie dennoch veranlassen meinen Windradturm zu streichen (wie im Schreiben SBW2-NA-137/001 erwähnt), werde ich Sie und Ihre Techniker anschließend einladen. Natürlich wird dazu auch die Firma SC GmbH und betroffene Windradbesitzer des Bezirkes Scheibbs (welche bereits der Anstrichverpflichtung nachgegangen sind) geladen. Auf Wunsch von Betroffenen, wird auch gesorgt das Medien vertreten sind. Dann werden wir ausnivellierte Meßpunkte in exakt gleicher Entfernung zur Sonnenseite wie auch zur Schattenseite des Windradturmes festlegen. Von da aus können wir mittels Entfernungsmeßgerät jeweils die Distanz zum Turmende und somit die Krümmung ermitteln. Diese Vorführung soll Gelegenheit bieten, Leistugseinbußen von regionalen Ökostromanlagen mit ‚NÖ Naturschutzkosmetik‘ aufwiegen zu können.“ 1.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der „Antrag vom
  12. März 2016 auf Entschädigung gemäß § 23 des NÖ NSchG 2000“ mit näherer Begründung abgewiesen.1.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der „Antrag vom
  14. März 2016 auf Entschädigung gemäß Paragraph 23, des NÖ NSchG 2000“ mit näherer Begründung abgewiesen. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm klar, dass er eine „rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrung nicht erfüllt“ habe. Im Übrigen wendet er sich – zusammengefasst – gegen die „Sinnhaftigkeit“ der oben wiedergegebenen Auflage
  16. des Genehmigungsbescheides vom
  17. Oktober
  18. Rechtliche Erwägungen: 2.
  19. Gemäß Abs. 1 des mit „Entschädigungsanspruch“ überschriebenen § 23 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, wenn sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergeben.2.
  20. Gemäß Absatz eins, des mit „Entschädigungsanspruch“ überschriebenen Paragraph 23, NÖ NSchG 2000, Landesgesetzblatt 5500, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, wenn sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergeben. 2.
  21. In der Sache: Die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter Auflagen bedeutet, dass für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bewilligung die Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist untrennbar mit der erteilten Bewilligung verbunden; sie ist ein unselbständiger Bestandteil der Bewilligung. Ein Bewilligungsbescheid jedoch, durch den – wenngleich durch Auflagen beschwert – spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtstellung des Betroffenen nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verschlechtern. Dieser Bewilligungsbescheid räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein. Seine Rechtstellung wird erweitert und nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird (VwGH vom
  22. November 2008, 2007/10/0088).Die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter Auflagen bedeutet, dass für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bewilligung die Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist untrennbar mit der erteilten Bewilligung verbunden; sie ist ein unselbständiger Bestandteil der Bewilligung. Ein Bewilligungsbescheid jedoch, durch den – wenngleich durch Auflagen beschwert – spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtstellung des Betroffenen nicht im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 verschlechtern. Dieser Bewilligungsbescheid räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein. Seine Rechtstellung wird erweitert und nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird (VwGH vom
  23. November 2008, 2007/10/0088). Inhalt des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom
  24. Oktober 2013 war es daher nicht, den Beschwerdeführer bis dahin offenstehende Möglichkeiten der Nutzung bzw. Bewirtschaftung der Windkraftanlage einzuschränken. Vielmehr wurde ihm mit dieser Bewilligung überhaupt erst die Berechtigung verliehen – wenngleich unter Auflagen – eine Windkraftanlage zu betreiben. Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen betreffend die „Sinnhaftigkeit“ der Auflage ins Leere. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom
  25. März 2016 auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 daher zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom
  26. März 2016 auf Entschädigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 daher zu Recht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei aufgrund der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt eindeutig ergebenden Sachlage eine mündliche Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – nicht erforderlich iSd § 24 Abs. 1 VwGVG war.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei aufgrund der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt eindeutig ergebenden Sachlage eine mündliche Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – nicht erforderlich iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war. 2.
  27. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt vielmehr ein nahezu identer Sachverhalt zugrunde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt vielmehr ein nahezu identer Sachverhalt zugrunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.519.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.