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LVwG-AV-780/001-2015 ua

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 48§ 70§ 23§ 6§§ 74§ 15Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-780/001-2015 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Jana

§ 28Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und wird die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und wird die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 08.09.2014 beantrage die Firma M GesmbH bei der Marktgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Waschbox für Hochdruckreiniger auf ihrem Betriebsgrundstück in ***, ***, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Für dieses Betriebsgrundstück ist laut dem Flächenwidmungsplan der Markgemeinde *** die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ festgelegt. Dem Antrag waren Einreichpläne betreffend die Waschbox und bautechnische Beschreibungen in der erforderlichen Anzahl angeschlossen. Am 17.11.2014 wurden diese Unterlagen um eine ergänzende Beschreibung betreffend die Temperierung der Waschbox ergänzt. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Bauverhandlung am 19.12.2014 geladen und davon auch die nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich verständigt. Am 18.12.2014 langten am Gemeindeamt von *** gleichlautende schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer ein, mit welchen sie die Nichteinhaltung des Bauwichs in Bezug auf den im Westen verlaufenden Radweg beklagten und die Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Benützung des geplanten Bauwerkes befürchteten. Im Übrigen verwiesen sie darauf, dass die Baubehörde den Emissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) wahrzunehmen habe.Am 18.12.2014 langten am Gemeindeamt von *** gleichlautende schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer ein, mit welchen sie die Nichteinhaltung des Bauwichs in Bezug auf den im Westen verlaufenden Radweg beklagten und die Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Benützung des geplanten Bauwerkes befürchteten. Im Übrigen verwiesen sie darauf, dass die Baubehörde den Emissionsschutz der Nachbarn nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) wahrzunehmen habe. Anlässlich der am 19.12.2014 durchgeführten Bauverhandlung, bei der die Beschwerdeführer nicht zugegen waren, wurde das von der mitbeteiligen Partei eingereichte Projekt vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet und ist der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen festgehalten, dass in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet ein Gebäude oder Gebäudeteil im hinteren Bauwich errichtet werden dürfe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine hintere Baufluchtlinie festgelegt sei und der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Im verfahrensgegenständlichen Bereich bestehe lediglich eine Widmung, nämlich „Bauland-Betriebsgebiet“. Für eine Beurteilung von bestehenden Anlagen hinsichtlich von Emissionen etc., die dem Gewerberecht unterliegen würden, komme der Baubehörde keine weitere Beurteilungskompetenz zu. Die Baubehörde könne daher in den vorliegenden Einsprüchen keine Behauptung oder ähnliches, die eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die in § 6 NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, erkennen.Anlässlich der am 19.12.2014 durchgeführten Bauverhandlung, bei der die Beschwerdeführer nicht zugegen waren, wurde das von der mitbeteiligen Partei eingereichte Projekt vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet und ist der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen festgehalten, dass in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet ein Gebäude oder Gebäudeteil im hinteren Bauwich errichtet werden dürfe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine hintere Baufluchtlinie festgelegt sei und der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Im verfahrensgegenständlichen Bereich bestehe lediglich eine Widmung, nämlich „Bauland-Betriebsgebiet“. Für eine Beurteilung von bestehenden Anlagen hinsichtlich von Emissionen etc., die dem Gewerberecht unterliegen würden, komme der Baubehörde keine weitere Beurteilungskompetenz zu. Die Baubehörde könne daher in den vorliegenden Einsprüchen keine Behauptung oder ähnliches, die eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, erkennen. In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 23/2014, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben erteilt und wurden die schriftlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen.In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 23 aus 2014,, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben erteilt und wurden die schriftlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer am 16.02.2015 fristgerecht gleichlautende Berufungen erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Die Beschwerdeführer verwiesen darin auf ihr bisheriges Vorbringen und die Verpflichtung der Baubehörde, dass diese

§ 48Abs. 1 Z 2 i

Vm. Abs. 2 NÖ BauO sehr wohl zu prüfen habe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer am 16.02.2015 fristgerecht gleichlautende Berufungen erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Die Beschwerdeführer verwiesen darin auf ihr bisheriges Vorbringen und die Verpflichtung der Baubehörde, dass diese

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO sehr wohl zu prüfen habe, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Mit den Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 17.06.2015, AZ. 23/2014-OK und AZ. 23/2014-KGmbH, wurden nach vorangegangener Beschlussfassung am 01.06.2015, die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf das oben zitierte Vorbringen der Beschwerdeführer legte die belangte Behörde dar, dass sowohl das Baugrundstück als auch das Anrainergrundstück der Beschwerdeführer im Flächenwidmungsplan mit der Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ ausgewiesen sei. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 NÖ BauO führte die belangte Behörde weiters aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben Gegenstand eines bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gewesen sei. Bei der Gewerbeverhandlung am 15.09.2014 seien die Immissionen durch den bestehenden und neu geplanten Betrieb sowie deren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke eingehend geprüft worden und hätten die Beschwerdeführer in diesem Verfahren ihre diesbezüglichen Rechte, dass durch das Bauwerk und den Betrieb Menschen weder in ihrem Leben noch ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden dürften, geltend machen können. Durch die genannte Regelung sollten Doppelgleisigkeiten (Bau- und Gewerbebehörde) ausgeschlossen werden. Sowohl der lärmtechnische Sachverständige als auch der medizinische Sachverständige hätten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausgesprochen, dass bei Realisierung des Vorhabens Gesundheitsgefährdungen jedenfalls auszuschließen seien und die örtliche Belästigung zumutbar sei, da in diesem Betriebsbereich durch die Waschbox zwar eine Hörbarkeit, aber keine Störwirkung zu erwarten sei. Aus dem Bauakt könne zudem erkannt werden, dass die Baubehörde über Wunsch der Beschwerdeführer zur Hintanhaltung von eventuellen Belästigungen durch eine nicht betriebsgemäße Handhabung als eine weitere Auflage vorgeschrieben habe, dass die elektrische Verriegelung aller Sektionaltore bei Betrieb des Hochdruckreinigers vorgeschrieben hätte. Die den Immissionsschutz betreffenden Einwendungen seien daher abzuweisen gewesen.Mit den Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 17.06.2015, AZ. 23/2014-OK und AZ. 23/2014-KGmbH, wurden nach vorangegangener Beschlussfassung am 01.06.2015, die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf das oben zitierte Vorbringen der Beschwerdeführer legte die belangte Behörde dar, dass sowohl das Baugrundstück als auch das Anrainergrundstück der Beschwerdeführer im Flächenwidmungsplan mit der Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ ausgewiesen sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO führte die belangte Behörde weiters aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben Gegenstand eines bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gewesen sei. Bei der Gewerbeverhandlung am 15.09.2014 seien die Immissionen durch den bestehenden und neu geplanten Betrieb sowie deren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke eingehend geprüft worden und hätten die Beschwerdeführer in diesem Verfahren ihre diesbezüglichen Rechte, dass durch das Bauwerk und den Betrieb Menschen weder in ihrem Leben noch ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden dürften, geltend machen können. Durch die genannte Regelung sollten Doppelgleisigkeiten (Bau- und Gewerbebehörde) ausgeschlossen werden. Sowohl der lärmtechnische Sachverständige als auch der medizinische Sachverständige hätten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausgesprochen, dass bei Realisierung des Vorhabens Gesundheitsgefährdungen jedenfalls auszuschließen seien und die örtliche Belästigung zumutbar sei, da in diesem Betriebsbereich durch die Waschbox zwar eine Hörbarkeit, aber keine Störwirkung zu erwarten sei. Aus dem Bauakt könne zudem erkannt werden, dass die Baubehörde über Wunsch der Beschwerdeführer zur Hintanhaltung von eventuellen Belästigungen durch eine nicht betriebsgemäße Handhabung als eine weitere Auflage vorgeschrieben habe, dass die elektrische Verriegelung aller Sektionaltore bei Betrieb des Hochdruckreinigers vorgeschrieben hätte. Die den Immissionsschutz betreffenden Einwendungen seien daher abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Bauwichs) wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass daraus die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, die in § 6 NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, nicht erkannt werden könne.Hinsichtlich der übrigen Einwendungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Bauwichs) wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass daraus die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, die in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ aufgezählt seien, nicht erkannt werden könne. Mit den dagegen erhobenen, als „Einwendungen“ bezeichneten Beschwerden vom 13.07.2015 beantragten die Beschwerdeführer nun die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und die Versagung der Baubewilligung für dieses Projekt, wobei sie auf ihre am 17.12.2014 eingebrachten Einwendungen und die am 16.02.2015 eingebrachten Berufungen verwiesen, und dazu im Detail ergänzend ausführten. Die Beschwerden und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.07.2015 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu Nachfolgendes fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

§ 70Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung ist auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung ist auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.

§ 23Abs. 1 NÖ Bau

O ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist zufolge § 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO die Prüfung nach Z 7 (betreffend die Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze) auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist. Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist zufolge Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO die Prüfung nach Ziffer 7, (betreffend die Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , des NÖ Kindergartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, , oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze) auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist. Ausschlaggebend ist dabei bloß das Bestehen einer betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung, nicht aber das Vorliegen einer solchen Bewilligung selbst. Im fraglichen Verfahren kommt Nachbarn, also Eigentümern der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind, nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO nur dann Parteistellung zu, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Im fraglichen Verfahren kommt Nachbarn, also Eigentümern der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind, nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO nur dann Parteistellung zu, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die insbesondereGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die insbesondere - den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß (§ 63), gewährleisten (Z 2) und überden Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß (Paragraph 63,), gewährleisten (Ziffer 2,) und über - die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Z 3).die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Ziffer 3,). Davon ausgehend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf befürchtete Lärmimmissionen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im Verfahren als beachtlich. Die belangte Behörde vermeinte jedoch, dass die Prüfung der schalltechnischen Auswirkungen bei Benützung des fertiggestellten Bauvorhabens ausschließlich der Gewerbebehörde obliegt. Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt. Beim vorliegenden Projekt handelt es sich unbestrittenermaßen um ein

§§ 74, 81 Abs. 1 Gew

O 1994 genehmigungspflichtiges Vorhaben zur Abänderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Der Baubehörde kommt bei derartigen Bauvorhaben, der ständigen Rechtsprechung folgend (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2001/05/0387), lediglich eine „Restkompetenz“ zu, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).Beim vorliegenden Projekt handelt es sich unbestrittenermaßen um ein

Paragraphen 74, 81, Absatz eins, GewO 1994 genehmigungspflichtiges Vorhaben zur Abänderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Der Baubehörde kommt bei derartigen Bauvorhaben, der ständigen Rechtsprechung folgend vergleiche u.a. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2001/05/0387), lediglich eine „Restkompetenz“ zu, indem es ihr – soweit Regelungsinhalte der Bauordnung durch das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht erfasst sind – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Das Konzept der NÖ BauO ist dabei von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in Anm. 10 zu § 20 NÖ BauO wiedergegebenen Motive des Gesetzgebers). Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057).Das Konzept der NÖ BauO ist dabei von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in Anmerkung 10, zu Paragraph 20, NÖ BauO wiedergegebenen Motive des Gesetzgebers). Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057). Während die Baubehörde daher im Anwendungsbereich dieser Ausnahme im Hinblick auf § 48 NÖ BauO das Vorhaben hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO) nicht zu prüfen hat, gilt anderes für die Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (§ 48 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 NÖ BauO). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.Während die Baubehörde daher im Anwendungsbereich dieser Ausnahme im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BauO das Vorhaben hinsichtlich der Auswirkungen von Immissionen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO) nicht zu prüfen hat, gilt anderes für die Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO). Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

§ 15

NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) sind Betriebsgebiete für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen.

Paragraph 15, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) sind Betriebsgebiete für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgebliche Widmung „Bauland – Betriebsgebiet“ enthält aufgrund dieser zitierten Bestimmung jedenfalls einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2000, Zl. 2000/05/0066) und gewährt den Nachbarn damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2009, Zl. 2008/05/0038).Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgebliche Widmung „Bauland – Betriebsgebiet“ enthält aufgrund dieser zitierten Bestimmung jedenfalls einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2000, Zl. 2000/05/0066) und gewährt den Nachbarn damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2009, Zl. 2008/05/0038). Wegen des im AVG herrschenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel erscheint es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren auf die von einer anderen Behörde in einem parallel geführten Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zurückzugreifen. Im gegebenen Fall sind allerdings die oben skizzierten unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Baubehörde und der Gewerbebehörde zu beachten, sodass die von der Bezirkshauptmannschaft Baden im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten eine der Beurteilung des Projektes nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO durch die Baubehörde vorzunehmende raumordnungsfachliche Überprüfung des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Widmungskonformität nicht zu ersetzen vermag.Wegen des im AVG herrschenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel erscheint es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren auf die von einer anderen Behörde in einem parallel geführten Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zurückzugreifen. Im gegebenen Fall sind allerdings die oben skizzierten unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Baubehörde und der Gewerbebehörde zu beachten, sodass die von der Bezirkshauptmannschaft Baden im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten eine der Beurteilung des Projektes nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO durch die Baubehörde vorzunehmende raumordnungsfachliche Überprüfung des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Widmungskonformität nicht zu ersetzen vermag. Die Baubehörde ist dabei zunächst verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen, einschließlich des Betriebsablaufes zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können und den Bauwerber gegebenenfalls zur Ergänzung der eingereichten Projektsunterlagen aufzufordern. In einem weiteren Schritt ist unter Mithilfe eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ob das Vorhaben den Anforderungen des § 48 NÖ BauO genügt. Sache des technischen Sachverständigen ist es dabei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkung der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzustellen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2010/05/0200). Abschließend ist ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Frage der Widmungsübereinstimmung des beantragten Zubaus einzuholen.Die Baubehörde ist dabei zunächst verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen, einschließlich des Betriebsablaufes zu verschaffen, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erörtern zu können und den Bauwerber gegebenenfalls zur Ergänzung der eingereichten Projektsunterlagen aufzufordern. In einem weiteren Schritt ist unter Mithilfe eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ob das Vorhaben den Anforderungen des Paragraph 48, NÖ BauO genügt. Sache des technischen Sachverständigen ist es dabei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkung der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzustellen vergleiche , Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2010/05/0200). Abschließend ist ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Frage der Widmungsübereinstimmung des beantragten Zubaus einzuholen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Bauvorhaben und seinen zu erwartenden Auswirkungen, insbesondere Feststellungen dahingehend, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, fehlt im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch gänzlich. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und in der Sache zu entscheiden, wenn Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und in der Sache zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137). Die gänzliche Außerachtlassung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lärmimmissionen bzw. das gänzliche Fehlen von eigenen Ermittlungen dazu hindern im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Zumutbarkeit der behaupteten Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO (siehe zu alldem auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0169). Diese Mängel hindern also das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt steht hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, nicht durch Lärm örtlich unzumutbar belästigt zu werden, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/07/0001). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Bauwerber und die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Die gänzliche Außerachtlassung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lärmimmissionen bzw. das gänzliche Fehlen von eigenen Ermittlungen dazu hindern im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Zumutbarkeit der behaupteten Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO (siehe zu alldem auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0169). Diese Mängel hindern also das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt steht hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, nicht durch Lärm örtlich unzumutbar belästigt zu werden, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/07/0001). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Bauwerber und die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.780.001.2015.ua

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