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LVwG-S-2125/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2125/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des BSc FV im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.06.2015, BNS2-V-15 15536/5, betreffend Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässigGemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.06.2015, BNS2-V-15 15536/5, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.03.2015, zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr Ort: *** Bereich des Schlosses *** (Naturschutzgebiet Kernzone ***) Fahrzeug: ***, KFZ Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Unbefugt im Walde ein Fahrzeug abgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 174 Abs.3 lit.b Z.1 Forstgesetz 1975 Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 60,00 13 Stunden § 174 Abs.3

  1. Satz Z.2 Forstgesetz 1975€ 60,00 13 Stunden Paragraph 174, Absatz 3,
  2. Satz Ziffer 2, Forstgesetz 1975 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 70,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Geschäftszahl BNS2-V-15 15536/5, vom
  3. Juni 2015, wegen unbefugter Abstellung eines Fahrzuges im Walde, zugestellt am
  4. Juli 2015, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich. Ich war als Gast des Besitzers vom Schloss ***, Herrn PW, dort eingeladen und habe daher die benannte Straße befahren und mein Fahrzeug auch dort abgestellt. Es war kein verschlossenes Tor und keine verschlossene Schranke entlang des Straßenverlaufes und keine Beschilderung welche auf ein Park und/oder Halteverbot hinwies vorhanden. Der Vertrag zwischen den Österreichischen Bundesforsten und dem Grundstücksbesitzer war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Der Grundstücksbesitzer kann mein rechtmäßiges Befahren der Straße bestätigen. Er ist schriftlich erreichbar an der Anschrift des Schlosses oder telefonisch unter ***. Der Bescheid der BH Baden erscheint mir aus den folgenden Gründen als Mangelhaft.
  5. Es besteht eine materielle Rechtswidrigkeit in der Straferkentiss der BH darin, dass die Straße aufgrund der Nutzungsart keine Forststraße darstellt und daher der § 174 Forstgesetz im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finden kann. Die Straße stellt eine Verbindung zwischen zwei Flächen her welche nicht die Definition des Waldes iSd § 1a Forstgesetz erfüllen. Es stellt ein Zufahrtsweg keine forstliche Bringungsanlage iSd § 59 Abs. 2 ForstG dar, so folgte zum Beispiel der UVS Steiermark am 31.05.1995 einem erstinstanzlichen Bescheid welcher einen Zufahrtsweg zu einem von Wald vollständig umgebenen Grundstück nicht als forstliche Bringungsanlage ansieht. [UVS Steiermark am 31.05.1995, 30.10-241/94]Es besteht eine materielle Rechtswidrigkeit in der Straferkentiss der BH darin, dass die Straße aufgrund der Nutzungsart keine Forststraße darstellt und daher der Paragraph 174, Forstgesetz im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finden kann. Die Straße stellt eine Verbindung zwischen zwei Flächen her welche nicht die Definition des Waldes iSd Paragraph eins a, Forstgesetz erfüllen. Es stellt ein Zufahrtsweg keine forstliche Bringungsanlage iSd Paragraph 59, Absatz 2, ForstG dar, so folgte zum Beispiel der UVS Steiermark am 31.05.1995 einem erstinstanzlichen Bescheid welcher einen Zufahrtsweg zu einem von Wald vollständig umgebenen Grundstück nicht als forstliche Bringungsanlage ansieht. [UVS Steiermark am 31.05.1995, 30.10-241/94]
  6. Vielmehr erfüllt diese Straße die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 für eine Privatstraße, welche als als Gemeindestraße gilt. So dürfte die Straße, als Verbindung zur Burg, nun Ruine, *** und auch dem Schloss ***, sicherlich schon seit weit über 30 Jahren bestehen. Als beliebtes Ausflugsziel konnte ich viele Fußgänger beobachten welche die Straße benutzt haben. Es besteht daher für mich kein Zweifel, dass diese Straße von einem nicht bestimmbaren Personenkreis unabhängig von der Zustimmung der Bundesforste AG benutzt wurde und wird. Das normierte Verkehrsbedürfnis liegt ebenso offensichtlich vor. 1 Hier ergibt sich aus § 4 NÖ Straßengesetz auch, dass die Sperre für den Fahrzeugverkehr für die Bestimmung als Straße unerheblich ist. So ist auch die Widmung im Flächenwidmungsplan für die Beurteilung ob es sich nun um Wald iSd ForstG handelt nicht von Belang. [VwGH am 21.05.2012, 2011/10/0117; VwGH am 19.02.2014, Ro 2014/10/0024; VwGH am 21.01.2015, Ra 2014/10/0056] Ob die Straße an beiden Grenzen an Waldflächen grenzt kann für die Beurteilung nicht entscheidend sein, dieses Kriterium wäre eindeutig nicht treffsicher und würde einen Großteil des niederösterreichischen Straßenbestandes inkludieren.Vielmehr erfüllt diese Straße die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 für eine Privatstraße, welche als als Gemeindestraße gilt. So dürfte die Straße, als Verbindung zur Burg, nun Ruine, *** und auch dem Schloss ***, sicherlich schon seit weit über 30 Jahren bestehen. Als beliebtes Ausflugsziel konnte ich viele Fußgänger beobachten welche die Straße benutzt haben. Es besteht daher für mich kein Zweifel, dass diese Straße von einem nicht bestimmbaren Personenkreis unabhängig von der Zustimmung der Bundesforste AG benutzt wurde und wird. Das normierte Verkehrsbedürfnis liegt ebenso offensichtlich vor. 1 Hier ergibt sich aus Paragraph 4, NÖ Straßengesetz auch, dass die Sperre für den Fahrzeugverkehr für die Bestimmung als Straße unerheblich ist. So ist auch die Widmung im Flächenwidmungsplan für die Beurteilung ob es sich nun um Wald iSd ForstG handelt nicht von Belang. [VwGH am 21.05.2012, 2011/10/0117; VwGH am 19.02.2014, Ro 2014/10/0024; VwGH am 21.01.2015, Ra 2014/10/0056] Ob die Straße an beiden Grenzen an Waldflächen grenzt kann für die Beurteilung nicht entscheidend sein, dieses Kriterium wäre eindeutig nicht treffsicher und würde einen Großteil des niederösterreichischen Straßenbestandes inkludieren.
  7. Keineswegs ist die vorliegende Grundstückssituation klar, Vgl mit dem beigelegten Auszug aus dem NÖ Straßenatlas. Leider ist es mir aufgrund einer offensichtlich fehlerhaften Georeferenzierung der Luftbilder zu den Grundbuchdaten nicht möglich genau zu beurteilen auf welchem Grundstück mein Fahrzeug abgestellt war. So ist aber der Großteil der vorliegenden Straße als eigenes Grundstück mit der Nummer *** aufgeführt. Für den Abstellort meines Fahrzeuges kommen mehrere Grundstücke im Bereich zwischen dem Schriftzug Schloß *** und Ruine *** auf in Frage. Alle Grundstücke sind aus der Kastralgemeinde Nr. ***. Ob der von der Bundesforste AG vorgebrachte „Baurechtsvertrages vom 6.9.2000“ für alle diese Grundstücke gilt kann leider aufgrund der mangelnden Beweiswürdigung (Vgl Abs. 6) nicht festegestellt werden.Keineswegs ist die vorliegende Grundstückssituation klar, Vgl mit dem beigelegten Auszug aus dem NÖ Straßenatlas. Leider ist es mir aufgrund einer offensichtlich fehlerhaften Georeferenzierung der Luftbilder zu den Grundbuchdaten nicht möglich genau zu beurteilen auf welchem Grundstück mein Fahrzeug abgestellt war. So ist aber der Großteil der vorliegenden Straße als eigenes Grundstück mit der Nummer *** aufgeführt. Für den Abstellort meines Fahrzeuges kommen mehrere Grundstücke im Bereich zwischen dem Schriftzug Schloß *** und Ruine *** auf in Frage. Alle Grundstücke sind aus der Kastralgemeinde Nr. ***. Ob der von der Bundesforste AG vorgebrachte „Baurechtsvertrages vom 6.9.2000“ für alle diese Grundstücke gilt kann leider aufgrund der mangelnden Beweiswürdigung (Vgl Absatz 6,) nicht festegestellt werden.
  8. Unabhängig davon ob es sich nun um eine Forststraße handelt ist diese Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr. „Soweit gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 eine Forststraße weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die StVO 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße gegen allgemeines Befahren gesperrt ist.“ [OGH 12.10.1978, 2Ob143/78; 1Ob625/94; 7Ob73/05v] und „Straßen mit öffentlichem Verkehr sind all jene Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn der gegenständliche Weg zwar durch ein Tor ab- gegrenzt, dieses jedoch nicht immer geschlossen sondern auch teilweise geöffnet ist und, selbst im Falle dessen, dass das Tor geschlossen aber nicht versperrt ist, es jedermann möglich ist das gegenständliche Tor zu öffnen und den Weg zu nutzen. Auch der Umstand, dass der gegenständliche Weg mit dem Verbotszeichen und der Aufschrift „Forststraße“ versehen ist, ändert nichts daran, dass der Weg zum Tatzeitpunkt von Radfahrern genutzt wurde und ist darüber hinaus aus dem angebrachten Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Forststraße“ auch nicht abzuleiten, dass der Weg für Fußgänger nicht benutzbar ist, sodass sich auch hierdurch bereits eine Straße mit öffentlichem Verkehr ergibt, wobei festzuhalten ist, dass die Möglichkeit für Fußgänger, den Weg zu nutzen, durch das nicht abgesperrte Tor bestand.“ [UVS Kärnten 10.03.2011, KUVS-584/11/2010]Unabhängig davon ob es sich nun um eine Forststraße handelt ist diese Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr. „Soweit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 eine Forststraße weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die StVO 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße gegen allgemeines Befahren gesperrt ist.“ [OGH 12.10.1978, 2Ob143/78; 1Ob625/94; 7Ob73/05v] und „Straßen mit öffentlichem Verkehr sind all jene Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn der gegenständliche Weg zwar durch ein Tor ab- gegrenzt, dieses jedoch nicht immer geschlossen sondern auch teilweise geöffnet ist und, selbst im Falle dessen, dass das Tor geschlossen aber nicht versperrt ist, es jedermann möglich ist das gegenständliche Tor zu öffnen und den Weg zu nutzen. Auch der Umstand, dass der gegenständliche Weg mit dem Verbotszeichen und der Aufschrift „Forststraße“ versehen ist, ändert nichts daran, dass der Weg zum Tatzeitpunkt von Radfahrern genutzt wurde und ist darüber hinaus aus dem angebrachten Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Forststraße“ auch nicht abzuleiten, dass der Weg für Fußgänger nicht benutzbar ist, sodass sich auch hierdurch bereits eine Straße mit öffentlichem Verkehr ergibt, wobei festzuhalten ist, dass die Möglichkeit für Fußgänger, den Weg zu nutzen, durch das nicht abgesperrte Tor bestand.“ [UVS Kärnten 10.03.2011, KUVS-584/11/2010]
  9. Daher kommen die Bestimmungen der StVO auf dieser Straße zur vollen Anwendung. Es waren keine Vorschriftszeichen iSd §§ 48, 51, 52 Abs 13a oder13b angebracht. Daher war das Abstellen meines Fahrzeuges nach den §§ 23 und 24 StVO zulässig.Daher kommen die Bestimmungen der StVO auf dieser Straße zur vollen Anwendung. Es waren keine Vorschriftszeichen iSd Paragraphen 48, 51, 52, Absatz 13 a, oder13b angebracht. Daher war das Abstellen meines Fahrzeuges nach den Paragraphen 23 und 24 StVO zulässig. So bezieht sich die Erkenntnis des OGH vom 19.05.1994 „Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (§ 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.“[OGH 19.05.1994, 2Ob23/94; 2Ob59/05y; 4Ob200/12h; 3Ob184/14a] zwar auf den §1319a ABGB, ergibt aber auch sinngemäß eine Grundlage für die vorliegende Situation.So bezieht sich die Erkenntnis des OGH vom 19.05.1994 „Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.“[OGH 19.05.1994, 2Ob23/94; 2Ob59/05y; 4Ob200/12h; 3Ob184/14a] zwar auf den §1319a ABGB, ergibt aber auch sinngemäß eine Grundlage für die vorliegende Situation.
  10. Die Beweiswürdigung ist meines Erachtens nach schwer Mangelhaft. So bezieht sich die Begründung der BH Baden auf einen „Baurechtsvertrages vom 6.9.2000“. Eine einzelne Seite dieses Vertrages wurde mir mit dem Schreiben vom
  11. Mai 2015 zugestellt. Jedoch ist selbst der hier relevante § 5 dieses Baurechtsvertrages nicht vollständig wiedergegeben. So endet der letztes Satz des § 5 auf dieser Seite mit „und“ ohne ein darauffolgendes Satzzeichen, daher gehe ich davon aus, dass dieser Satz auf der nächsten Seite fortgesetzt wird.Die Beweiswürdigung ist meines Erachtens nach schwer Mangelhaft. So bezieht sich die Begründung der BH Baden auf einen „Baurechtsvertrages vom 6.9.2000“. Eine einzelne Seite dieses Vertrages wurde mir mit dem Schreiben vom
  12. Mai 2015 zugestellt. Jedoch ist selbst der hier relevante Paragraph 5, dieses Baurechtsvertrages nicht vollständig wiedergegeben. So endet der letztes Satz des Paragraph 5, auf dieser Seite mit „und“ ohne ein darauffolgendes Satzzeichen, daher gehe ich davon aus, dass dieser Satz auf der nächsten Seite fortgesetzt wird. Ich habe die Behörde in meinem Schreiben vom
  13. Mai 2015 auf diesen Mangel hingewiesen und um Ergänzung gebeten. Nach meinem Schreiben vom
  14. Mai 2015 habe ich eine Farbkopie der dem Schreiben vom
  15. Mai 2015 nur in schwarz-weiß beigelegten Karte erhalten, jedoch kein vollständiges Exemplar des Vertrages. In der genannten Einzelseite wurden auch sichtbare Veränderungen in Form von Einfärbungen und Unterstreichungen vorgenommen, aufgrund der Unvollständigkeit und der fehlenden Originalunterschrift oder digitalen Signatur bezweifle ich die Zulässigkeit dieser Privaturkunde als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren. Insbesondere sei hier auf den Kommentar zum § 47 AVG von Hengstschläger/Leeb verwiesen „Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben (zum Mangel der Unterschrift auf eingescannten Urkunden siehe Martschin, ZfV 2001, 751; ferner § 10 Rz 8) [...] sind, den vollen Beweis [...]. Die Behörde hat daher beispielsweise dann davon auszugehen, dass eine Person ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 VStG zugestimmt hat, wenn diese ein entsprechendes Schreiben unterfertigt und keine Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift (auch weil der Unterfertigte diese bestätigt hat) bestehen (vgl § 9 Abs 4 VStG [VwGH
  16. 1991, 90/19/0597]; ferner VwGH
  17. 1992, 92/09/0189). Allerdings kommt die in § 294 ZPO normierte Vermutung nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass die Privaturkunde nicht verfälscht (Rz 6) wurde (OGH
  18. 1955, 1 Ob 27/55). “²In der genannten Einzelseite wurden auch sichtbare Veränderungen in Form von Einfärbungen und Unterstreichungen vorgenommen, aufgrund der Unvollständigkeit und der fehlenden Originalunterschrift oder digitalen Signatur bezweifle ich die Zulässigkeit dieser Privaturkunde als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren. Insbesondere sei hier auf den Kommentar zum Paragraph 47, AVG von Hengstschläger/Leeb verwiesen „Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben (zum Mangel der Unterschrift auf eingescannten Urkunden siehe Martschin, ZfV 2001, 751; ferner Paragraph 10, Rz 8) [...] sind, den vollen Beweis [...]. Die Behörde hat daher beispielsweise dann davon auszugehen, dass eine Person ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen iSd Paragraph 9, VStG zugestimmt hat, wenn diese ein entsprechendes Schreiben unterfertigt und keine Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift (auch weil der Unterfertigte diese bestätigt hat) bestehen vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, VStG [VwGH
  19. 1991, 90/19/0597]; ferner VwGH
  20. 1992, 92/09/0189). Allerdings kommt die in Paragraph 294, ZPO normierte Vermutung nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass die Privaturkunde nicht verfälscht (Rz 6) wurde (OGH
  21. 1955, 1 Ob 27/55). “²
  22. Zusätzlich bestehen hier weitere Zweifel, welche nur unter Vorlage des vollständigen Vertrages ausgeräumt werden hätten können. Die offensichtlich zu klärende Frage ist ob dem Grundstückseigentümer nun Erhaltungspflichten iSd § 33 Abs 3 Forstgesetz zukommen oder nicht. Des Weiteren handelt es sich bei den Österreichischen Bundesforsten um eine Aktiengesellschaft und damit fällt dieser Vertrag in den Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (vgl § 1 Abs 2 KSchG). Daher würde hier der vollständige Vertrag auch zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 6 KSchG und des § 879 Abs. 3 ABGB benötigt werden. Dabei kann die getroffene Regelung zur Nutzung der Straße, je nach voll- ständigem Vertragsinhalt, eine grobe Benachteiligung darstellen. Insbesondere ist für das Vorliegen einer groben Benachteiligung nicht die Form sondern die Ungleichgewichtslage der Vertragspartner entscheidend: „Zu nennen sind hier Fälle einseitig vorformulierter, in dividueller Vertragstexte. Der unterlegene Partner kann hier in die gleiche Situation geraten wie jemand, der mit AGB konfrontiert wird. Abs 3 ist auch bei Willensmängeln iSv Abs 2 Z 4 sowie bei Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern u Verbrauchern beachtlich, selbst wenn keine AGB zum Einsatz gelangen, Krejci, HBzKSchG 140 ff.“3 Diese zivil- rechtlichen Überlegungen sind hier entscheidend, da sie direkt auf die Strafbestimmungen des ForstG wirken.Zusätzlich bestehen hier weitere Zweifel, welche nur unter Vorlage des vollständigen Vertrages ausgeräumt werden hätten können. Die offensichtlich zu klärende Frage ist ob dem Grundstückseigentümer nun Erhaltungspflichten iSd Paragraph 33, Absatz 3, Forstgesetz zukommen oder nicht. Des Weiteren handelt es sich bei den Österreichischen Bundesforsten um eine Aktiengesellschaft und damit fällt dieser Vertrag in den Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, KSchG). Daher würde hier der vollständige Vertrag auch zur Beurteilung der Anwendbarkeit des Paragraph 6, KSchG und des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB benötigt werden. Dabei kann die getroffene Regelung zur Nutzung der Straße, je nach voll- ständigem Vertragsinhalt, eine grobe Benachteiligung darstellen. Insbesondere ist für das Vorliegen einer groben Benachteiligung nicht die Form sondern die Ungleichgewichtslage der Vertragspartner entscheidend: „Zu nennen sind hier Fälle einseitig vorformulierter, in dividueller Vertragstexte. Der unterlegene Partner kann hier in die gleiche Situation geraten wie jemand, der mit AGB konfrontiert wird. Absatz 3, ist auch bei Willensmängeln iSv Absatz 2, Ziffer 4, sowie bei Ungleichgewichtslagen zwischen Unternehmern u Verbrauchern beachtlich, selbst wenn keine AGB zum Einsatz gelangen, Krejci, HBzKSchG 140 ff.“3 Diese zivil- rechtlichen Überlegungen sind hier entscheidend, da sie direkt auf die Strafbestimmungen des ForstG wirken. Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich die Anträge den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen oder/in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht im Gegenstand eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (21.03.2016, fortgesetzt 10.05.2016) und in dieser, dies neben der Einsichtnahme auf Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen Dr. AW und MN erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einsichtnahme in die von den Zeugen zur Verhandlung selbst mitgebrachten Beweismitteln erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren – zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung – § 1VStG – abzustellen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren – zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung – Paragraph eins römisch fünf, S, t, G, – abzustellen. Folgende Bestimmungen des Fortgesetzes 1975 – in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant: § 1a:Paragraph eins a, : „

(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  4. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  5. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
(6)Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(6)Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7)Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.“ § 59:Paragraph 59 : „
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).„
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
(2)Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3)Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.“ § 174:Paragraph 174 : „Wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt.“„Wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt.“ Im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ist nach den Beweisergebnis, den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Dr. AW und MN, wie nach den dem Strafakt der Behörde einliegenden Beweismaterialien, zumal der Beschwerdeführer dies nie in Abrede stellte, von einem Abstellen des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges, wie im angefochtenen Straferkenntnis näher angelastet, auszugehen, wie bezüglich der Örtlichkeit die Feststellung zu treffen ist, dass diese vom „Waldbegriff“ im Sinne des § 1a Fortgesetz 1975 als Forststraße – forstliche Bringungsanlage – erfasst ist. Nach den Beweisergebnissen, insbesondere dem bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Fotomaterial, wie nach der dem Administrativakt einliegenden Planskizze, ist hinsichtlich der Tatörtlichkeit die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug im Nahebereich der Schlossanlage ***, außerhalb der Schlossumfriedung, in der der ersten Kurve der direkt vor der Hauptzufahrt zum Schloss – und nach dem dem Strafakt der Behörde einliegenden Baurechtsvertrag mit „Schlossstraße“ bezeichneten Forststraße – querenden Forststraße (rechts aus Fahrtrichtung „Schlossstraße“ zum Haupteingang gesehen) parkte. Zur eindeutigen Qualifikation der betreffenden Wegeeinrichtung(
  1. en)– auch der sg „ Schlossstraße“ selbst – als solche im Sinne von § 1a Abs. 3 Forstgesetz 1975 war auf Grund der Fotodokumentation und der eindeutigen Zeugenaussagen zu diesem Beweisergebnis zu gelangen, wie auch keine Umstände hervortraten, die gegen den forstbetrieblichen Zusammenhang mit der umgebenden Waldfläche gesprochen hätten. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen MN sieht es das Gericht im gegebenen Zusammenhang als erwiesen an, dass die gegenständliche Abstellungsörtlichkeit des Kraftfahrzeuges nur über die Schlossstraße überhaupt erreichbar ist und sämtliche anderen forstlichen Bringungsanlagen gegen eine allgemeine Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen durch Abschrankung geschützt sind. Wenn Forststraßen hinsichtlich des Befahrens ex lege nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, stellt eine eingeschränkte Nutzbarkeit, wie auch die Besitzverhältnisse an solchen Wegeeinrichtungen, per se nicht das entscheidenden Kriterium für die im Einzelfall zu treffende Qualifikation einer, wenn auch nur eingeschränkt möglichen, Benutzbarkeit einer Verkehrsfläche zur Fortbewegung durch die Allgemeinheit, sohin zur Qualifikation als öffentlich oder nicht, dar. § 174 Abs. 3 lit.b Z 1 FG 1975 sieht als Tatbildmerkmal der Übertretung des Abstellens von Fahrzeugen auf einer Forststraße, dies abseits einer gesetzlich näher geregelten Befugnis – vgl. „unbefugt“- eine Erkennbarkeit der Sperre einer Forststraße, die, vgl. dazu VwGH vom 18.6.1990, Zl. 89/10/0221,bei Verwendung einer forstlichen Kennzeichnungsverordnung- vgl. dort § 1 Abs.9 - entsprechenden Tafel gegeben ist, voraus. In diesem Zusammenhang war in Bezug auf die einzige in Betracht kommende Zufahrt zur Tatörtlichkeit festzustellen, dass, so nach der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen MN, diese zur relevanten Zeit bei der Anbindung an das öffentliche Gut, wenn der forstlichen Zusammenhang der Straße, der „Schlossstraße“ zum nach den Fotos ersichtlichen anschließenden Wald nicht auszuschließen ist, nebst – mehr oder weniger ständig geöffneter Schrankenanlage- mit einem, wenn auch mittlerweile erneuerten, allgemeinen Fahrverbotsschild nach der StVO mit der Zusatztafel „Reiten verboten“ gekennzeichnet war. Wenn nach dieser Zeugenaussage des für das Waldgebiet Zuständigen des Grundeigentümers jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers eine Befugnis zum Abstellen des KFZ an der Tatörtlichkeit nicht festzustellen war, war danach eine – weitere –Kundmachung der Sperre dieser Straße für das allgemeine Befahren wegen Forststraßenwidmung auszuschließen, was zur Folge hat, dass, von einer rechtlichen Hinterleuchtung der Verbindlichkeit der Kundmachung eines allgemeinen Fahrverbotes nach der StVO 1960 in Verbindung mit der dieses Verbot näher präzisierenden Zusatztafel eines Reitverbotes abgesehen, eine Tatbegehung, dies mangels der Erkennbarkeit der Sperre der Forststraße für das allgemeine Befahren, auszuschließen war. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ist nach den Beweisergebnis, den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Dr. AW und MN, wie nach den dem Strafakt der Behörde einliegenden Beweismaterialien, zumal der Beschwerdeführer dies nie in Abrede stellte, von einem Abstellen des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges, wie im angefochtenen Straferkenntnis näher angelastet, auszugehen, wie bezüglich der Örtlichkeit die Feststellung zu treffen ist, dass diese vom „Waldbegriff“ im Sinne des Paragraph eins a, Fortgesetz 1975 als Forststraße – forstliche Bringungsanlage – erfasst ist. Nach den Beweisergebnissen, insbesondere dem bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Fotomaterial, wie nach der dem Administrativakt einliegenden Planskizze, ist hinsichtlich der Tatörtlichkeit die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug im Nahebereich der Schlossanlage ***, außerhalb der Schlossumfriedung, in der der ersten Kurve der direkt vor der Hauptzufahrt zum Schloss – und nach dem dem Strafakt der Behörde einliegenden Baurechtsvertrag mit „Schlossstraße“ bezeichneten Forststraße – querenden Forststraße (rechts aus Fahrtrichtung „Schlossstraße“ zum Haupteingang gesehen) parkte. Zur eindeutigen Qualifikation der betreffenden Wegeeinrichtung(
  2. en)– auch der sg „ Schlossstraße“ selbst – als solche im Sinne von Paragraph eins a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 war auf Grund der Fotodokumentation und der eindeutigen Zeugenaussagen zu diesem Beweisergebnis zu gelangen, wie auch keine Umstände hervortraten, die gegen den forstbetrieblichen Zusammenhang mit der umgebenden Waldfläche gesprochen hätten. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen MN sieht es das Gericht im gegebenen Zusammenhang als erwiesen an, dass die gegenständliche Abstellungsörtlichkeit des Kraftfahrzeuges nur über die Schlossstraße überhaupt erreichbar ist und sämtliche anderen forstlichen Bringungsanlagen gegen eine allgemeine Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen durch Abschrankung geschützt sind. Wenn Forststraßen hinsichtlich des Befahrens ex lege nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, stellt eine eingeschränkte Nutzbarkeit, wie auch die Besitzverhältnisse an solchen Wegeeinrichtungen, per se nicht das entscheidenden Kriterium für die im Einzelfall zu treffende Qualifikation einer, wenn auch nur eingeschränkt möglichen, Benutzbarkeit einer Verkehrsfläche zur Fortbewegung durch die Allgemeinheit, sohin zur Qualifikation als öffentlich oder nicht, dar. Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, FG 1975 sieht als Tatbildmerkmal der Übertretung des Abstellens von Fahrzeugen auf einer Forststraße, dies abseits einer gesetzlich näher geregelten Befugnis – vergleiche „unbefugt“- eine Erkennbarkeit der Sperre einer Forststraße, die, vergleiche , dazu VwGH vom 18.6.1990, Zl. 89/10/0221,bei Verwendung einer forstlichen Kennzeichnungsverordnung- vergleiche dort Paragraph eins, Absatz 9, - entsprechenden Tafel gegeben ist, voraus. In diesem Zusammenhang war in Bezug auf die einzige in Betracht kommende Zufahrt zur Tatörtlichkeit festzustellen, dass, so nach der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen MN, diese zur relevanten Zeit bei der Anbindung an das öffentliche Gut, wenn der forstlichen Zusammenhang der Straße, der „Schlossstraße“ zum nach den Fotos ersichtlichen anschließenden Wald nicht auszuschließen ist, nebst – mehr oder weniger ständig geöffneter Schrankenanlage- mit einem, wenn auch mittlerweile erneuerten, allgemeinen Fahrverbotsschild nach der StVO mit der Zusatztafel „Reiten verboten“ gekennzeichnet war. Wenn nach dieser Zeugenaussage des für das Waldgebiet Zuständigen des Grundeigentümers jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers eine Befugnis zum Abstellen des KFZ an der Tatörtlichkeit nicht festzustellen war, war danach eine – weitere –Kundmachung der Sperre dieser Straße für das allgemeine Befahren wegen Forststraßenwidmung auszuschließen, was zur Folge hat, dass, von einer rechtlichen Hinterleuchtung der Verbindlichkeit der Kundmachung eines allgemeinen Fahrverbotes nach der StVO 1960 in Verbindung mit der dieses Verbot näher präzisierenden Zusatztafel eines Reitverbotes abgesehen, eine Tatbegehung, dies mangels der Erkennbarkeit der Sperre der Forststraße für das allgemeine Befahren, auszuschließen war. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2125.001.2015

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