Obsah (8)
§ 64§ 50Art. 130§ 16§ 47§ 174§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-603/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 12 Stunden § 174 Abs. 1 lit.a Z 3€ 100,00 12 Stunden Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3 Forstgesetz 1975 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt
G) € 10,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 24.02.
- In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Waldverwüstung nicht vorgelegen sei und sie auch ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgabe voll nachgekommen sei, weshalb ihr daher kein Verschulden anzulasten sei. Wären die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen Ing. RB, JW und OM einvernommen worden, so hätten diese das bestätigen können. Die Beschwerdeführerin monierte weiters, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, konkrete Feststellungen zu treffen, worin die im Straferkenntnis angeführten „wesentlichen Beschädigungen“ bestanden haben sollen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da im Straferkenntnis auf Seite 5 einerseits auf ein Gutachten verwiesen worden sei, welches ihr vorher nicht übermittelt worden sei, und andererseits auf eine Begehung vom 08.05.2014 Bezug genommen werde. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Begehung weder geladen worden, noch sei dem Erkenntnis zu entnehmen, wer bei dieser Begehung teilgenommen habe. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, hiezu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die belangte Behörde habe zudem bezüglich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Waldverwüstung eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es sich bei der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes um ein Erfolgsdelikt handle und daher die Behörde den Eintritt dieser Folge und das Verschulden nachzuweisen habe. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 24.02.
- In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Waldverwüstung nicht vorgelegen sei und sie auch ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgabe voll nachgekommen sei, weshalb ihr daher kein Verschulden anzulasten sei. Wären die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen , Ing. RB, JW und OM einvernommen worden, so hätten diese das bestätigen können. Die Beschwerdeführerin monierte weiters, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, konkrete Feststellungen zu treffen, worin die im Straferkenntnis angeführten „wesentlichen Beschädigungen“ bestanden haben sollen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da im Straferkenntnis auf Seite 5 einerseits auf ein Gutachten verwiesen worden sei, welches ihr vorher nicht übermittelt worden sei, und andererseits auf eine Begehung vom 08.05.2014 Bezug genommen werde. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Begehung weder geladen worden, noch sei dem Erkenntnis zu entnehmen, wer bei dieser Begehung teilgenommen habe. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, hiezu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die belangte Behörde habe zudem bezüglich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Waldverwüstung eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es sich bei der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes um ein Erfolgsdelikt handle und daher die Behörde den Eintritt dieser Folge und das Verschulden nachzuweisen habe. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz am
- April 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-743/001-2015) durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen JW, OM und Ing. RB einvernommen. In die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, wurde eingesehen. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung 44 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz am
- April 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-743/001-2015) durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen JW, OM und Ing. RB einvernommen. In die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, wurde eingesehen. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Am 07.10.2013 erfolgte eine Begehung des Forstes der HB GmbH entlang des dort befindlichen Spazierweges bzw. der Anrainerbaugrundstücke. Diese Begehung erfolgte in Anwesenheit von Bezirksförster Ing. RB, der Beschwerdeführerin BW sowie die Zeugen OM und JW. Der Zeuge OM ist Jagdaufsichtsorgan im Forst der HB GmbH. Der Zeuge JW ist ebenso vor Ort tätig und Ansprechperson für die Beschwerdeführerin, welche in der Firma in *** tätig ist. Im Zuge dieser Begehung wurde von Ing. RB angeregt, die entlang des Spazierweges vorhandenen morschen Bäume zu entfernen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Mitarbeiter vor Ort, Herrn JW, ersucht, die besprochenen Maßnahmen umzusetzen, woraufhin dieser die Firma S GmbH & Co KG, ***, ***, beauftragte, diese Arbeiten durchzuführen. Im Frühjahr 2014 wurde mit der Umsetzung dieser geplanten Maßnahmen begonnen. Am 06.05.2014 fand ein Lokalaugenschein im gegenständlichen Forst statt, bei welchem Ing. RB, JW, OM, Vertreter der Firma S und die Beschwerdeführerin anwesend waren. Bei diesem Lokalaugenschein teilte Ing. RB mit, dass das Niveau zu tief sei und dass zu stark abgegraben worden sei. Er unterbreitete vor Ort einen Vorschlag für eine Korrektur der Abgrabungen, welche von der Beschwerdeführerin sogleich veranlasst wurde. Bei einem weiteren am 08.05.2014 durchgeführten Lokalaugenschein durch Ing. RB, stellte dieser fest, dass die Schlagflächen zwischenzeitig mit einem Böschungslöffel bearbeitet wurden und dadurch der humose Oberboden flächig abgezogen wurde. Sämtliche Arbeiten wurden seitens der Firma S GmbH & Co KG, ***, ***, durchgeführt. Dieser Sachverhalt konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verfahrensaktes, der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Ing. RB, OM und JW sowie der Beschwerdeführerin selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ermittelt werden. Es konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Abzug des humosen Oberbodens eine wesentliche Beeinträchtigung der Produktionskraft des Waldbodens darstellt. Dies ergibt sich auf Grund der schlüssigen und zweifelsfreien Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, wonach der Abzug der Humusschicht im gegenständlichen Fall aus forstfachlicher Sicht in keiner Weise nachvollziehbar sei und eine wesentliche Beeinträchtigung der Produktionskraft des Waldbodens darstelle. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des gesamten Forstbereiches der HB GmbH verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
§ 16Abs.
1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung
§ 16Abs. 2 Forstgesetz 1975 liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
Eine Waldverwüstung
Paragraph 16, Absatz 2, Forstgesetz 1975 liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
- a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
- b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
- c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
- d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
§ 47
, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
§ 174Abs.
1 lit.a Z 3 Forstgesetz 1975 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden. § 45 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet: „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Für das Vorliegen einer Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des § 16 Abs. 2 unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung des Straftatbestandes zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhalten zu den Tatbestandsalternativen des § 16 Abs. 2 Forstgesetz ermöglicht (vgl. VwGH 30.03.92, 91/10/0091).Für das Vorliegen einer Übertretung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung des Straftatbestandes zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhalten zu den Tatbestandsalternativen des Paragraph 16, Absatz 2, Forstgesetz ermöglicht vergleiche VwGH 30.03.92, 91/10/0091). Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren kann als erwiesen angesehen werden, dass der Abzug des humosen Oberbodens eine wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens darstellt und somit der Tatbestand nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren kann als erwiesen angesehen werden, dass der Abzug des humosen Oberbodens eine wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens darstellt und somit der Tatbestand nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Bei dem zur Last gelegten Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz handelt es um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat (vgl. VwGH 23.11.1987, 87/10/0130).Bei dem zur Last gelegten Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz handelt es um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat vergleiche VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Eine Bestrafung ist daher nur bei Feststellung eines schuldhaften Verhaltens möglich (VwGH 31.1.2977, 2225/75). Die Behörde hat dem Beschwerdeführer also nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Gegenständlich konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein – wenn auch lediglich geringes Verschulden - bei der Auswahl, der mit den Waldarbeiten beauftragten Firma festgestellt werden. Dabei wurde offensichtlich die gebotene und auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Das Verschulden bei der Auswahl der Firma manifestiert sich darin, dass offensichtlich keine Fachfirma beauftragt wurde, denn eine forstfachlich versierte Firma hätte keine Waldverwüstung verursacht. Vielmehr stand offensichtlich im Vordergrund – wie auch vom Zeugen JW angegeben – eine für die HB GmbH kostenlose Entfernung der Bäume durch die beauftragte Firma. Von der beauftragten Firma wurden keine für die Fällung bzw. Bringung forstlicher Bäume typischen Arbeitsgeräte (z.B. Forstseilwinde, Haverster) eingesetzt, sondern wurde dies mittels eines Baggers durchgeführt. Wenngleich, eine Firma mit den Waldarbeiten beauftragt worden ist, welche auf Grund der zur Verfügung stehenden (bzw. der eingesetzten) Geräte nicht geeignet war dies fachlich korrekt durchzuführen, war gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durchaus vertrauen durfte, dass die Mitarbeiter vor Ort, nämlich die Zeugen JW und OM, bei der Auswahl der Firma nicht wie gegenständlich eine verfehlte Auswahl treffen. Zukünftig wird die Beschwerdeführerin darauf jedoch nicht mehr vertrauen können, da auch die Ausführungen der Zeugen, insbesondere des Zeugen JW, gezeigt haben, dass offensichtlich auch diese nicht geeignet sind eine derartige Auswahl zuverlässig zu treffen. Im gegenständlichen Fall war ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht war, das objektiv rechtswidrige Verhalten unverzüglich einzustellen bzw. die negativen Folgen zu beseitigen. Es war daher das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering bzw. entschuldigend anzusehen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist daher der Beschwerdeführerin die angelastete Verwaltungsübertretung ihr nicht subjektiv vorwerfbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Festgehalten wird noch, dass im gegenständlichen Verfahren weitere Beweisaufnahmen – wie in den Anträgen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht (Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. BLL1-V-0716/038 zum Nachweis, dass seitens der HB GmbH Maßnahmen zur Beseitigung der Waldverwüstung getätigt wurden sowie Befundaufnahme und Gutachtensergänzung des forstfachlichen Amtssachverständigen und Einvernahme des Zeugen DI RS (ÖBF AG) – wegen Spruchreife des Falles entbehrlich gewesen sind, hätte die beantragte Beweisaufnahme doch aufgrund der unzweifelhaft feststehenden Ermittlungsergebnisse, erzielt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, zu keinem anderen Ergebnis in der Sache geführt. Außerdem entbehren diese Beweisaufnahmen jeglicher Relevanz für das gegenständliche Verfahren, da die Maßnahmen zur Beseitigung der Waldverwüstung nicht zur Tatzeit „zwischen 16.00 Uhr am 07.05.2014 und 14.00 Uhr des 08.05.2014“ erfolgt sind, sondern erst danach, durch Umsetzung des forstpolizeilichen Auftrages. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.603.001.2015